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Beschluss

2 A 10477/22

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:1215.2A10477.22.00
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Leitsätze
Anlass- bzw. Regelbeurteilungen einerseits und Probezeitbeurteilungen andererseits verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen und sind in einem Beförderungsverfahren aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe nicht miteinander vergleichbar.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. April 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. April 2022, für beide Rechtszüge auf jeweils 37.999,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anlass- bzw. Regelbeurteilungen einerseits und Probezeitbeurteilungen andererseits verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen und sind in einem Beförderungsverfahren aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe nicht miteinander vergleichbar.(Rn.4) Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. April 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. April 2022, für beide Rechtszüge auf jeweils 37.999,80 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19; OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 A 10610/19.OVG –, juris Rn. 2) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Beklagten und Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Der Beklagte durfte in die landesweite Beförderungsrunde 2020 bei den für Oberstudienräte (Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung) zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen (Beförderungsverfahren A 13 nach A 14 zum einheitlichen Beförderungstermin) nicht die aus Anlass der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellten Beurteilungen dreier Mitbewerber des Klägers einbeziehen und diese Mitbewerber anstelle des Klägers befördern. An diesem Ergebnis ändern auch die vom Beklagten herangezogenen Grundsätze des Nachteilsausgleichs wegen Mutterschutz und Elternzeit nichts. 1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass für Zwecke der Personalauswahl erstellte Anlass- bzw. Regelbeurteilungen einerseits und Probezeitbeurteilungen andererseits unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen und in einem Beförderungsverfahren aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 27 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 9. April 2015 – 5 ME 36/15 –, juris Rn. 10, zu Regel- und Probezeitbeurteilungen). Die Beurteilung während der Probezeit dient der Feststellung, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht. Demgegenüber dient die für einen Beamten auf Lebenszeit erstellte Beurteilung (auch) der Bestenauslese (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris Rn. 17 f., zu Regel- und Probezeitbeurteilungen). Dies hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen (vgl. S. 9-13 des Urteilsabdrucks), auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, dargelegt. Mit Blick auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags, die den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl betreffen, ist Folgendes zu ergänzen: a) Fehl geht zunächst der Verweis des Beklagten auf § 20 Abs. 3 Landesbeamtengesetz – LBG –. Nach dieser Bestimmung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten in der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bewerten. Allein der Umstand, dass bei Beamten auf Probe ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, erlaubt es aber nicht, der Probezeitbeurteilung den gleichen Aussagegehalt wie einer Lebenszeitbeurteilung (Regel-/Anlassbeurteilung) beizumessen. Auch den Entstehungsmaterialien lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. Die Betonung eines strengen Beurteilungsmaßstabs bei Probebeamten ist ausweislich der Gesetzesbegründung vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ursprünglich bestehende Mindestaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zwischenzeitlich entfallen ist und dadurch die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit erhöht wurden (LT-Drucks. 15/4465, S. 87). In der Regierungsbegründung zu § 20 Abs. 3 LBG (LT-Drucks. 15/4465, S. 98) heißt es hierzu: „Die Bewährung ist nach Absatz 3 unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, nicht zuletzt im Hinblick auf den Wegfall der Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.“ Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt es der strenge Beurteilungsmaßstab des § 20 Abs. 3 LBG daher nicht, an eine im Rahmen der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellte dienstliche Beurteilung denselben Maßstab anzulegen wie er bei Beamten gilt, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen und die in diesem beurteilt werden. b) Auch die Bezugnahme des Beklagten auf § 8 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – und das durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts – DNeuG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) zum 1. April 2009 entfallene Rechtsinstitut der Anstellung verfängt nicht. Nach § 8 Abs. 3 BeamtStG wird unter anderem mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe gleichzeitig ein Amt verliehen; die Ernennung zur ersten Verleihung eines Amtes – die Anstellung – findet nicht mehr statt. Die gleichzeitige Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe soll nach der gesetzgeberischen Intention vornehmlich sicherstellen, dass Beamtinnen und Beamte bundesweit unter den gleichen Voraussetzungen ein Amt verliehen bekommen; zugleich dient die Abschaffung des Instituts der Anstellung der Deregulierung (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 23; Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 13). Dass Beamte auf Lebenszeit sowie auf Probezeit das gleiche statusrechtliche Amt innehaben, führt aber nicht zu einer Einebnung der sich aus den unterschiedlichen Beamtenverhältnissen (auf Lebenszeit bzw. auf Probe) ergebenden Unterschiede. Es verbleibt insbesondere dabei, dass eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in einer Probezeit bewährt hat (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG). Für diese Bewertung ist eine besondere Beurteilung – die Probezeitbeurteilung – weiterhin notwendig. c) Der Beklagte kann auch nichts aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2015 (5 ME 36/15, juris) für sich herleiten. Insbesondere ist der Entscheidung – anders als der Beklagte meint – nicht zu entnehmen, dass dienstliche Beurteilungen aus Anlass der Lebenszeitverbeamtung und auch solche, die aus anderen Anlässen erstellt werden, miteinander vergleichbar wären. Das Gegenteil ist der Fall und ergibt sich bereits aus dem Leitsatz der vorgenannten Entscheidung („Regelbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen sind wegen unterschiedlicher Zweckbestimmungen nicht miteinander vergleichbar“, zitiert nach juris). Hieran anknüpfend führt das Gericht aus, dass für die im dortigen Verfahren in Rede stehende Probezeitbeurteilung zwar derselbe Vordruck verwendet worden sei wie für Regelbeurteilungen und die dortige Beurteilungsrichtlinie keine unterschiedlichen Maßstäbe für Probezeit- und Regelbeurteilungen vorsehe. Aus diesem Umstand ergebe sich aber gerade keine Homogenität beider Beurteilungen, da weder die Beurteilungsrichtlinie noch die verwendeten Vordrucke die unterschiedlichen Zielsetzungen von Probezeit- und Regelbeurteilung beseitigen könnten (NdsOVG, Beschluss vom 9. April 2015 – 5 ME 36/15 –, juris Rn. 17; ebenso NdsOVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 5 ME 76/20 –, juris Rn. 46 m.w.N.). Zudem unterschieden die dortigen Beurteilungsrichtlinien klar zwischen unterschiedlichen Beurteilungsanlässen von Probezeit- und Regelbeurteilung. Dass auch die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 29. Januar 2002 „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“ (GAmtsbl. 2002, S. 247), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 2. November 2007 (Amtsbl. 2007, S. 532) – Beurteilungs-VV – zwischen verschiedenen Beurteilungsanlässen differenziert, ergibt sich zwar nicht aus der vom Beklagten benannten Ziff. 1.2.2 Beurteilungs-VV, wohl aber aus Ziff. 2.2 Beurteilungs-VV, wonach eine Beurteilung unter anderem aus Anlass der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Spiegelstrich 1) sowie bei Beförderungen (Spiegelstrich 2) erfolgt. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten weiter herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019 (2 A 15.17, juris) verhält sich zu dem fehlerhaften, weil nicht auf das Statusamt bezogenen Maßstab einer Probezeitbeurteilung, nicht jedoch zu der hier inmitten stehenden Frage der Vergleichbarkeit zweier aus unterschiedlichen Anlässen erfolgten Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 60). Der Beklagte entnimmt der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zudem eine weitere unzutreffende Aussage. So führt er aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe lediglich „in der Regel“ davon aus, dass dienstliche Beurteilungen von Probebeamten nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Bewährung des Beamten in der Probezeit zukomme, wobei das Gericht keine Angaben dazu mache, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von dieser Regel anzunehmen sei. Jedenfalls bei der „Handhabung im rheinland-pfälzischen Schulbereich“ – gemeint ist die gleichzeitige Heranziehung und Bewertung von Lebenszeitbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen unterschiedlicher Bewerber bei der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt – handele es sich aber um eine anerkannte Ausnahme von der vorgenannten Regel. Diese Ausführungen des Beklagten gehen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorbei, das insoweit ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 28): „Damit haben dienstliche Beurteilungen von Probebeamten nach positiver Feststellung der Bewährung und danach erfolgter Übernahme ins Beamtenverhältnis in der Regel keine rechtlich relevante Bedeutung mehr, insbesondere nicht für etwaige nachfolgende Auswahlentscheidungen über Beförderungen.“ Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Probezeitbeurteilung für andere Zwecke als die Bewährungsfeststellung zum Ablauf der Probezeit Verwendung finden kann, kommt ihr nach der ausdrücklichen Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls („insbesondere“) keine rechtlich relevante Bedeutung für „etwaige nachfolgende Auswahlentscheidungen über Beförderungen“ zu. d) Soweit der Beklagte unter Verweis auf das Funktionsstellenbesetzungsverfahren im rheinland-pfälzischen Schulbereich vorträgt, dienstliche Beurteilungen besäßen keinen Prognosecharakter, sondern bewerteten lediglich vergangene Leistungen, trifft auch diese Rechtsauffassung ersichtlich nicht zu. Zwar ist es – wie der Senat in der Vergangenheit entschieden hat – im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass bei der Entscheidung über die Besetzung von höheren Funktionsstellen im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz in ständiger Verwaltungspraxis ein funktionsbezogenes Überprüfungsverfahren zur Anwendung gelangt, wobei diesem nicht schematisch der Vorrang gegenüber den dienstlichen Beurteilungen eingeräumt werden darf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 B 11406/18.OVG –, juris Rn. 10 f.). Dies ändert aber freilich nichts an dem Prognosecharakter einer dienstlichen (Probezeit-)Beurteilung (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 209 – 2 A 10.07 –, juris Rn.17 f.; sowie jüngst OVG RP, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22.OVG –, juris Rn. 71). e) Die unterschiedliche Zweckbestimmung von Probezeit- und Lebenszeitbeurteilungen führt auch nicht zu den vom Beklagten befürchteten Schwierigkeiten bei der Maßstabsbildung. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem in der Berufungszulassungsbegründung konstruierten Fall, wonach bei einer Beurteilung auf Antrag des Betroffenen ohne Kenntnis des späteren Nutzungsanlasses der Beurteilungsmaßstab unbekannt sei (vgl. S. 9 der Begründung des Zulassungsantrags, Bl. 147 d.A.). Zum einen erschließt sich nicht, warum im Falle eines „begründeten Antrags“ (vgl. Ziff. 2.2, letzter Spiegelstrich, Beurteilungs-VV) der Nutzungsanlass unklar bleiben sollte. Zum anderen kommt es für die zutreffende Maßstabsbildung entscheidend darauf an, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Beamten auf Probe oder einen solchen auf Lebenszeit handelt. Ausgehend hiervon ist der jeweilige Beurteilungsmaßstab anzulegen, im Falle einer Probezeitbeurteilung die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden statusrechtlichen Amtes (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, juris Rn. 26; Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 56; OVG LSA, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 – 1 M 470/05 –, juris Rn. 6; und vom 27. Januar 2006 – 1 L 14/06 –, juris Rn. 18; OVG SH, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 2 MB 1/21 –, juris Rn. 8). f) Soweit der Beklagte schließlich ausführt, „unter Beachtung des vorstehenden“ könne auch kein Verschulden angenommen werden, da die Fragestellungen mehrfach und eingehend im zuständigen Ministerium geprüft worden seien, setzt er sich schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, die bei der Prüfung der Verschuldensfrage nicht nur zwischen den Amtsträgern unterschiedlicher Behörden differenziert, sondern auch im Einzelnen die aus Sicht der Vorinstanz konkret vorliegenden Versäumnisse aufführt. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich die Einbeziehung von Probezeitbeurteilungen neben Lebenszeitbeurteilungen in das Beförderungsverfahren auch nicht damit begründen, anderenfalls liege „eine Benachteiligung von Lehrkräften vor (insbesondere Frauen), die nach der Lebenszeiternennung in die Familienphase übergehen“ (vgl. S. 2 der Begründung des Zulassungsantrags, Bl. 143R d.A.). Ein gesetzlicher Auftrag zur Heranziehung von Probezeitbeurteilungen in Beförderungsverfahren folgt insbesondere nicht aus § 46 BeamtStG. Nach dieser allgemein gehaltenen Bestimmung sind effektiver Mutterschutz und Elternzeit zu gewährleisten, wobei die nähere Ausgestaltung dabei dem Landesgesetzgeber überlassen ist (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 2 Rn. 46). Die Vorschrift geht davon aus, dass sowohl das Mutterschutzgesetz als auch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit Arbeitnehmer, aber nicht Beamte betreffen, sodass ein vergleichbarer Mutterschutz für Beamtinnen sowie eine Elternzeitregelung für Beamte besonderer beamtenrechtlicher Regelungen bedürfen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtStG, § 46 Rn. 2 [Mai 2018]). Insofern konkretisiert die Bestimmung Art. 3 Grundgesetz – GG – und begründet als solche einen Anspruch auf Gleichbehandlung und ein Verbot der Benachteiligung gegenüber den Beschäftigten im Arbeitsverhältnis (Badenhausen-Fähnle, in: Brinktrine/Schollendorf [Hrsg.], BeckOK Beamtenrecht Bund, § 46 BeamtStG Rn. 3 [April 2020]). Eine Pflicht zur Gleichsetzung von Probezeitbeurteilung und Lebenszeitbeurteilung folgt hieraus indes ersichtlich nicht; sie ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Sass“ (Urteil vom 18. November 2004 – C-284/02 –, NZA 2005, 399), die die tarifvertragliche Anrechnung von sog. Wochenurlaub nach DDR-Recht betraf. Dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Nachteilsausgleich gemäß § 23 LBG in Verbindung mit § 13 Laufbahnverordnung – LbVO – vorliegen, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Zu weitgehend ist jedoch die mit der Zulassungsbegründung erhobene Forderung, über die ausdrücklich gesetzlich geregelten (und durch den gesetzlichen Tatbestand zugleich begrenzten) Fälle hinaus einen universellen Nachteilsausgleich dergestalt einzuführen, dass im Falle der Inanspruchnahme von Mutterschutz bzw. Elternzeit eine Auswahlentscheidung anhand nicht miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen – konkret Lebenszeitbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen – getroffen werden müsste. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Leistungsgrundsatz, der ebenso wie die vom Beklagten herangezogenen Bestimmungen der Art. 3 und 6 GG Verfassungsrang besitzt. Im Übrigen ist es nach den gegenwärtigen Regelungen des Beklagten zum Beförderungsverfahren A 13 nach A 14 (Stand Juli 2018) nicht ausgeschlossen, auch solche Lehrkräfte zu befördern, die – etwa wegen Elternzeit – nicht an der Schule anwesend sind. Um eine Benachteiligung dieser Lehrkräfte zu vermeiden, hat der Beklagte einen sog. Pool gebildet (vgl. Ziff. 4 der Beförderungsrichtlinie – Beförderungsverfahren A 13 nach A 14 zum einheitlichen Beförderungstermin – des Ministeriums für Bildung, Stand: Juli 2018). Diese „Pool-Lösung“, die der Senat in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. August 2005 – 2 A 10372/05.OVG –, juris Rn. 32), stellt der Sache nach eine gesonderte (nachteilsausgleichende) Vergabe von Beförderungsstellen dar. II. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient dem Interesse an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache in diesem Sinne nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, DVBl. 2009, 41). Die von dem Beklagten formulierte Frage, „ob dienstliche Beurteilungen aus Anlass der Lebenszeit [gemeint: Lebenszeitverbeamtung] auch in einem Beförderungsverfahren herangezogen werden können“, ist schon nicht klärungsbedürftig, weil sie sich so im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Selbst wenn die Frage aber dahingehend zu verstehen wäre, ob bei der Auswahlentscheidung in einem Beförderungsverfahren die aus Anlass der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellten Beurteilungen mit solchen Beurteilungen anderer Bewerber verglichen werden können, die als Anlassbeurteilungen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erstellt worden sind, lässt sie sich wie oben dargelegt auf der Grundlage des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten (vgl. hierzu: VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [190] und juris Rn. 19; OVG RP, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 – 2 A 11027/07.OVG –, juris Rn. 13; vom 28. November 2013 – 2 A 10804/13.OVG –, juris Rn. 13; vom 23. Oktober 2018 – 7 A 10866/18.OVG –, juris Rn. 28; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143 f.). III. Keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet schließlich der Vortrag des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen zur Benachteiligung von solchen Lehrkräften, die unmittelbar nach der Lebenszeitverbeamtung Elternzeit in Anspruch nähmen, unberücksichtigt gelassen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 – 1 BvR 158/78 –, BVerfGE 50, 32 [35]; Beschluss vom 15. Januar 1980 – 2 BvR 920/79 –, BVerfGE 53, 109 [113]; VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92]; Beschluss vom 28. Februar 2003 – VGH B 27/02 –, juris Rn. 16; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 2 A 10037/15.OVG –, juris Rn. 23). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a. –, juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, wenn etwa wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen gänzlich unberücksichtigt geblieben sind (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, NVwZ-RR 2002, 802 [803]; Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2001 – 1 B 211.01 –, juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt ferner grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 – 1 BvR 1126/11 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Auch kann der Betroffene unter Bezugnahme auf das Gehörsgrundrecht nicht beanspruchen, dass das Gericht seiner Rechtsansicht folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2579/17 –, juris Rn. 23; zum Ganzen auch VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; Beschluss vom 17. August 2011 – VGH B 20/11 –, BeckRS 2012, 58121; Beschluss vom 30. Juni 2015 – VGH B 15/15 und VGH A 16/15 –, juris Rn. 53; Beschluss vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 und VGH A 26/18 –, juris Rn. 20). Bei dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten, die Inanspruchnahme von Elternzeit unmittelbar nach Erhalt einer Beurteilung zum Zwecke der Verbeamtung auf Lebenszeit dürfe nicht zu Nachteilen im beruflichen Fortkommen der betroffenen Lehrkräfte führen, handelte es sich nicht um Kernvorbringen im vorgenannten Sinne. In der neunseitigen Klageerwiderung vom 1. Februar 2022 beschränken sich die pauschalen Ausführungen hierzu auf drei Sätze (vgl. S. 7, letzter Absatz, des Schriftsatzes vom 1. Februar 2022) und enthalten – anders als nunmehr die Begründung des Berufungszulassungsantrags – weder Ausführungen zu verfassungsrechtlichen noch zu einfachgesetzlichen Bestimmungen, aus denen der Beklagte ein Benachteiligungsverbot herleiten will. Vor diesem Hintergrund war eine ausdrückliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dieser Erwägung im Rahmen der Begründetheit der Klage nicht geboten. Unabhängig davon kann – das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hypothetisch unterstellt – das angefochtene Urteil hierauf nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen. Wie unter I. ausgeführt, ergibt sich auch aus den Grundsätzen über den Nachteilsausgleich keine Verpflichtung des Dienstherrn, bei Auswahlentscheidungen Probezeitbeurteilungen mit solchen Beurteilungen zu vergleichen, die als Regel- oder Anlassbeurteilungen für Beamte auf Lebenszeit erstellt worden sind. Es ist daher ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht – wäre es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den Aspekt des Nachteilsausgleichs eingegangen – zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Streitwert der Schadenersatzklage des Klägers als Beamter auf Lebenszeit wegen verspäteter Beförderung beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von ihm angestrebten Amtes (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 B 39.19 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 15. April 2015 – 2 B 10.14 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 3 ZB 16.2597 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. Juni 2018 – 6 ZB 17.2287 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 – 1 E 727/20 –, juris Rn. 5). Dies ist gerechtfertigt, weil das klägerische Interesse am Prozesserfolg nicht allein mit der entgangenen Differenz der Besoldung aus dem Amt, das er innehatte, und dem Beförderungsamt, das ihm seiner Auffassung nach hätte übertragen werden müssen, gleichzusetzen ist, sondern auch durch weitere Auswirkungen der späten Beförderung, unter anderem durch Auswirkungen versorgungsrechtlicher Art – etwa bei zeitnaher Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit –, bestimmt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 52; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 3 ZB 20.673 –, BeckRS 2020, 30444 Rn. 14; ferner bereits BVerwG, Beschluss vom 26. September 2002 – 2 B 23.02 –, NVwZ-RR 2003, 246, zu § 13 GKG a.F.). Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber den Streitwert anhand der bloßen Besoldungsdifferenz bezogen auf ein Jahr bestimmt hat (vgl. § 52 Abs. 1 und 3 GKG), wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).