Beschluss
2 B 10899/23
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:1006.2B10899.23.00
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Leitsätze
Zum Anspruch einer politischen Partei auf Ausweisung ihres (voraussichtlichen) Wahlergebnisses im linearen Fernsehprogramm im Rahmen der Wahlberichterstattung (hier verneint).(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4.Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch einer politischen Partei auf Ausweisung ihres (voraussichtlichen) Wahlergebnisses im linearen Fernsehprogramm im Rahmen der Wahlberichterstattung (hier verneint).(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4.Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00€ festgesetzt. I. Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin unter Modifikation bzw. teilweiser Reduzierung ihrer erstinstanzlichen Anträge nunmehr noch begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsentationen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen, hilfsweise, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsentationen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen, soweit nicht mehr als 15 Parteien ausgewiesen werden, höchst hilfsweise, in allen Landtagswahl-Ergebnispräsentationen in seinem linearen Fernsehprogramm ZDF am 8. und 9. Oktober die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis in Bayern von mindestens 0,55 Prozent und in Hessen von mindestens 0,9 Prozent erreichen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, in seinem linearen Fernsehprogramm am 8. und 9. Oktober 2023 in allen Ergebnispräsentationen zur Landtagswahl in Bayern und Hessen auch Parteien auszuweisen, die gemäß dem vorläufigen amtlichen Endergebnis (mindestens) ein Prozent der Wählerstimmen bzw. 0,55 Prozent in Bayern und 0,9 Prozent in Hessen, aber weniger als 3 Prozent erreichen. Die von der Antragstellerin gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats, der die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur mögliche und gebotene summarische Prüfung nach Eingang der maßgeblichen Stellungnahmen der Beteiligten binnen weniger Stunden vorzunehmen hatte, hat die Antragstellerin den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung). 1. Der Hauptantrag ist – ebenso wie die beiden Hilfsanträge – mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausweisung der (voraussichtlichen) Wahlergebnisse für all jene Parteien begehrt, die gemäß dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent bzw. 0,55 Prozent in Bayern und 0,9 Prozent in Hessen erzielen. Es fehlt hinsichtlich der anderen Parteien bereits an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, die auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Regelungswirkung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens weiter reicht als der im Hauptsacheverfahren lediglich erzielbare (Individual-)Rechtschutz (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 35 [Stand: 44.Erg.-Lfg., März 2023]). Die Antragsbefugnis besteht vielmehr nur insoweit, wie die Antragstellerin mit ihrem Antrag geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. VG München, Beschluss vom 29. September 2023 – M 30 E 23.4677 –, Beschlussabdruck [BA] S.7f., Rn. 14 ff.; VG Frankfurt/M., Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 1 L 3013/23.F –, BA S. 10; a.A. wohl VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 6 L 1056/19 –, juris Rn. 4). 2. Soweit die Anträge danach allein im Hinblick auf die von der Antragstellerin für sich selbst geltend gemachten Rechte zulässig sind, erweisen sie sich als unbegründet. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§123Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des §108 Abs.1 Satz1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25.Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5.Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 29.Aufl. 2023, §123 Rn.23). Hierzu kann sich die Antragstellerin grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf §294 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 des Beschlussabdrucks [BA]; HessVGH, Beschluss vom 27.September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin zu gewährleisten (Art.19 Abs.4 Satz1 Grundgesetz – GG –; Art.124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988– 2 BvR 745/88–, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013– 10 C 9.12–, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13.August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 29.Aufl. 2023, §123 Rn. 14 m.w.N.). Die Hauptsache, nämlich die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin besteht (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680; vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 f. BA; vom 22.August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 42 [43]; und vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). b) Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, das (voraussichtliche) Wahlergebnis von Parteien, die gemäß dem vorläufigen amtlichen Endergebnis (mindestens) ein Prozent der Wählerstimmen bzw. 0,55 Prozent in Bayern und 0,9 Prozent in Hessen, aber weniger als 3 Prozent erreichen, nicht separat auszuweisen, ist – soweit der Senat dies auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein zu überprüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermag die Antragstellerin ihren Anspruch nicht auf § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes – PartG – zu stützen. Denn bei den hier in Rede stehenden redaktionell gestalteten, von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verantworteten Sendungen zu Wahlen handelt es sich nicht um öffentliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 PartG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 –, juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 –, juris Rn. 20). bb) Die Erwägungen der Vorinstanz zum Nichtvorliegen von unmittelbar aus dem Grundgesetz resultierenden Ansprüchen der Antragstellerin sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, wird deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung ist Folgendes anzumerken: (1) Auch aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf die von ihr ausweislich der ausdrücklich gestellten Anträge begehrte Ausweisung der (voraussichtlichen) Wahlergebnisse bereits ab einer Größenordnung von 1 Prozent bzw. 0,55 Prozent bei der Landtagswahl in Bayern und 0,9 Prozent bei der Landtagswahl in Hessen im Rahmen der Präsentation des vorläufigen amtlichen Endergebnisses im linearen Fernsehprogramm des Antragsgegners herleiten. Der grundsätzliche Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schützt als notwendiger Bestandteil der demokratischen Ordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvK 1/07 –, BVerfGE 120, 82 und juris Rn. 104) deren gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 –, juris Rn. 62 m.w.N.). Gerade die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit dieses Wettbewerbs führt dazu, dass diejenigen, die an ihm teilnehmen, insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Wahlen „an den Start gehen“, dies gerade nicht unter tatsächlich gleichen Bedingungen tun: die einen sind als Parteien längst etabliert, andere treten erstmals an; die einen sind Regierungs-, die anderen Oppositionsparteien; die einen verfügen über umfangreichere finanzielle Ressourcen als andere. Insoweit gilt, dass der Staat nicht etwa verpflichtet ist, solche Unterschiede durch einen hoheitlichen Eingriff auszugleichen; er darf sie allerdings auch nicht verschärfen oder gar die vorgefundene Wettbewerbslage verfälschen. Der Grundsatz der Chancengleichheit will die rechtliche Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, nicht jedoch bestehende faktische Ungleichheiten aus dem Wettbewerb eliminieren. Das hat weitreichende Auswirkungen und führt nicht zuletzt dazu, dass die verfassungsrechtliche Gleichheitsgewähr einerseits streng formal zu verstehen ist, sich aber andererseits im Ergebnis, je nach dem in Rede stehenden Sachbereich, als die Gewähr einer „abgestuften“ (proportionalen) Gleichheit darstellt (Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand: 101. EL, Mai 2023, Art. 21 Rn. 298 ff.). Die Chancengleichheit der Parteien beansprucht Geltung für das gesamte Wahlverfahren sowie das Vorfeld von Wahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327 und juris Rn. 60 sowie Urteil vom 16.Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102 und juris Rn. 30). Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit verlangt danach, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen offengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 –, juris Rn. 83; OVG RP, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 B 11292/05.OVG –, juris Rn. 3). Dies ist, unter Berücksichtigung zugleich der Reichweite der Rundfunkfreiheit als konfligierendem Verfassungsgut, grundsätzlich im Rahmen der Vorwahlberichterstattung durch Rundfunkanstalten zu beachten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, betrifft die hier in Rede stehende Berichterstattung indes nicht den Zeitraum vor der Wahl, sondern jenen (unmittelbar) nach Abschluss der Wahl bzw. der Stimmabgabe. Hieran gemessen hat die Antragstellerin bereits nicht dargelegt, dass sie durch das Konzept des Antragsgegners in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Chancengleichheit berührt würde. Dass der hier maßgebliche Zeitraum unmittelbar nach der Wahl für den „Kampf um Wählerstimmen“ eine greifbare Bedeutung hätte, legt auch die Beschwerdebegründung nicht dar. Dies gilt zum einen für die Erwägung, die Berichterstattung am Wahlabend (oder sogar „vordergründig“ [vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2023] noch am Folgetag) über die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse könne dann Bedeutung für die zukünftigen Chancen der Parteien haben, wenn das Ergebnis zwar unterhalb der Fünfprozentklausel liege, aber doch einen „Achtungserfolg“ darstelle (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 –, juris Rn. 23). Zu Recht hat schon das Verwaltungsgericht angemerkt, dass mit einem (voraussichtlichen) Wahlergebnis von einem Prozent bei einer Landtagswahl noch kein Achtungserfolg erzielt würde, der Auswirkungen auf künftige Wahlen haben könnte. Dieser Bewertung entgegenstehende Argumente sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zum anderen verfängt aber auch der Einwand der Antragstellerin nicht, die Nachwahlberichterstattung zeitige Auswirkungen auch auf andere Wahlen als die in Rede stehenden Landtagswahlen (bzw. jene in fünf Jahren). Selbst wenn man die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang genannte Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 (oder die im Jahr 2024 anstehenden Landtagswahlen) ins Auge fasst, stellt sich mit Blick auf das bis dahin verstreichende Zeitfenster von etlichen Monaten und den Umstand, dass in dieser Zeit regelmäßig keine weitere ausführliche Nachwahlberichterstattung mehr zu erwarten ist, die von der Antragstellerin formulierte Befürchtung einer fortbestehenden Auswirkung auf den Wahlwettbewerb (dieser Wahlen) als bloße Spekulation dar. Eine „nachhaltige Minderung“ von Erfolgsaussichten der Antragstellerin am Wahlwettbewerb (vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 –, juris Rn.7) ist jedenfalls nicht zu erkennen; erst recht nicht mit der hier geforderten hohen Wahrscheinlichkeit. Bestehende faktische Ungleichheiten, auf die sich die Antragstellerin in ihrer erstinstanzlichen Eilantragsschrift unter Darstellung grundsätzlicher Unterschiede zwischen großen und kleinen Parteien beruft, sind – wie eingangs aufgezeigt – nicht im Rahmen des Grundsatzes der Chancengleichheit auszugleichen. (2) Selbst wenn man diese Frage aber mit der Vorinstanz offenlassen wollte – und hierauf stellt der Senat selbständig tragend ab –, führte der dann gebotene Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsgüter von Antragstellerin und Antragsgegner nicht zu einem Überwiegen der Chancengleichheit der Antragstellerin gegenüber der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners. Zutreffend führt die Antragstellerin zwar zunächst aus, dass der Antragsgegner gleichzeitig Grundrechtsberechtigter und – als juristische Person des öffentlichen Rechts – auch Grundrechtsverpflichteter ist. Die hieraus gezogene Folgerung, seine Grundrechtsverpflichtung liefe ins Leere, wenn sie nicht wirksam gerichtlich durchgesetzt werden könne, erscheint dem Senat indes zu einseitig. Eine ausschließliche Betonung der Grundrechtsverpflichtung ginge dort zu weit, wo die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Tätigkeit gerade Gegenstand und Ausfluss der grundrechtlich geschützten redaktionellen Tätigkeit der Rundfunkanstalt ist. Zuzugeben ist der Antragstellerin allerdings, dass mit Blick auf ihre in der Beschwerdeinstanz auf die Ausweisung im Rahmen des am späten Abend des 8. Oktober bzw. am 9. Oktober 2023 voraussichtlich vorliegenden vorläufigen amtlichen Endergebnisses reduzierten Anträge dem Gedanken der Verlässlichkeit und der Fehleranfälligkeit von Prognosen und Hochrechnungen keine entscheidende Bedeutung mehr bei der Abwägung zukommen kann. Es leuchtet vielmehr ein, dass statistische Unschärfen im Zeitpunkt der Ausweisung des vorläufigen amtlichen Endergebnisses kaum mehr vorhanden sind, sodass eine Ausweisung von Ergebnissen um und sogar unter 1 Prozent methodisch verantwortbar sein dürfte. Dieser Umstand führt indes zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Insbesondere erweist sich das Sendungskonzept des Antragsgegners entgegen der Auffassung der Antragstellerin dadurch nicht als „so gut wie bedeutungslos“. In diesem Konzept heißt es, dass der Antragsgegner „in Zeiten permanenter Informationsflut und sich ständig beschleunigender Entscheidungs- und Wahrnehmungsprozesse (…) Orientierung und Einordnung bieten“ wolle, wozu auch gehöre, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und „klare und prägnante Grafiken“ einzusetzen. Warum diese, ausdrücklich in dem Sendungskonzept des Antragsgegners für die Nachwahl-Berichterstattung anlässlich der Doppelwahl Bayern und Hessen genannten Erwägungen nicht im Rahmen der Abwägung – und zwar sowohl am Wahltag wie auch am Tag nach der Wahl im Rahmen möglicher Nachrichtenberichterstattung – zu berücksichtigen sein sollten, legt die Antragstellerin nicht plausibel dar. Der Senat folgt insbesondere nicht dem formalistischen Argument, das Sendungskonzept beziehe sich nur auf den Wahltag selbst und die dortige Berichterstattung. Warum in einer am darauffolgenden Tag erfolgenden Präsentation der vorläufigen amtlichen Endergebnisse im Rahmen einer Nachrichtensendung der Gedanke der Prägnanz und Übersichtlichkeit als inhaltlich-redaktionelle Entscheidung des Senders und damit als von der Rundfunkfreiheit umfasstes Konzept keine Rolle mehr spielen sollte, bleibt vielmehr offen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt sich der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien auch nicht aus sonstigen Gründen gegenüber der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Vorwahlberichterstattung anerkannt, dass die sich gegenüberstehenden Rechte in Gestalt der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einander in der Weise zuzuordnen sind, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Auswahl des Teilnehmerkreises auch bei redaktionellen Sendungen das sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit zu beachten haben. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Eine Pflicht, den Gleichheitssatz strikt oder formal zu beachten, besteht insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 – 2 BvC 2/77 –, juris Rn. 23 [betreffend die Zuteilung von Sendezeiten] und Rn.24 [betreffend die redaktionelle Programmgestaltung]; ferner auch VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 20.Mai 2003 – 1 B 201/03 –, juris Rn. 8 ff.; HambOVG, Beschluss vom 20. März 1996 – Bs III 63/96 –, juris Rn. 6). Nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung ist weiter zu beachten, dass an die Nachwahlberichterstattung keine höheren Anforderungen zu stellen seien als an die Vorwahlberichterstattung. Mit diesen Erwägungen hat sich die Antragstellerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es stellte sich seinerseits vielmehr als Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wollte man den Rundfunkanstalten vorschreiben, dass sie ihre Nachwahlberichterstattung, die zudem nach dem Vorstehenden bereits keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Wahlwettbewerb zeitigt, auf eine formale Ergebnispräsentation ohne redaktionellen Anspruch zu beschränken hätten. Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Selbst für den – hier nicht vorliegenden Fall – eines Betroffenseins des Grundsatzes der Chancengleichheit in Gestalt einer nachhaltigen Minderung der Wettbewerbschancen einer Partei ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG dann ausscheidet, wenn die Partei in der Gesamtheit des wahlbezogenen Programms ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt worden ist, wobei diese Berücksichtigung ausdrücklich auch in anderen Medien erfolgen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 –, NJW 2002, 2939 [2940]). Dazu hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Antragstellerin werde im Gesamtprogramm des Antragsgegners entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt, da der Antragsgegner das amtliche Endergebnis – mit allen Zahlen, die die jeweiligen Landeswahlleiter zur Veröffentlichung geben – in seinem Nachrichtenportal „ZDFheute“ veröffentliche und in Zeiten, in denen der Anteil der Internetnutzer bei über 93 Prozent liege, auch das Internet in die Betrachtung mit einzubeziehen sei. Auch mit den zu diesem Aspekt getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des §146 Abs. 4 VwGO genügenden Weise auseinander, sondern nimmt lediglich pauschal Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.Mai 2023 (OVG 3 B 43/21). Stellt sich danach die von dem Antragsgegner angelegte Grenze für die Einzelausweisung von Wahlergebnissen (ab 3 Prozent) als sachgerecht dar, kommt auch eine von der Antragstellerin in das freie gerichtliche Ermessen gestellte Ausweisung einer anderen Grenze (unterhalb von 3 Prozent aber über den in den Anträgen genannten Grenzen) nicht in Betracht. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §154 Abs.2 VwGO zurückzuweisen. II. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs.2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Eine Anlehnung an Nr. 37.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs kommt vorliegend nicht in Betracht, da keine Einräumung von Sendezeit in Rede steht. Da das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Absenkung des Streitwerts nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).