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Beschluss

2 E 11440/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1117.2E11440.25.OVG.00
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Leitsätze
Der Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung eines Zweckverbands kann auch dann von einem kommunalrechtlichen Vertretungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GemO (juris: GemO RP 1994) betroffen sein, wenn er nicht förmlich verpflichtet worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die jeweilige Person ihr Ehrenamt tatsächlich ausübt.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung eines Zweckverbands kann auch dann von einem kommunalrechtlichen Vertretungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GemO (juris: GemO RP 1994) betroffen sein, wenn er nicht förmlich verpflichtet worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die jeweilige Person ihr Ehrenamt tatsächlich ausübt.(Rn.4) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Prozessbevollmächtigten zu Recht von dem Verfahren ausgeschlossen. Der Senat folgt insoweit der Begründung der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Beschwerdevorbringen veranlasst nicht zu einer anderen Entscheidung. 1. Die Klägerin trägt mit der Beschwerde allein vor, die Voraussetzungen des kommunalrechtlichen Vertretungsverbots gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung – GemO – lägen entgegen der Annahme der Vorinstanz in Bezug auf ihren Prozessbevollmächtigten nicht vor, weil dieser sein Amt als Vertreter der Beklagten in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes C. mangels einer förmlichen Verpflichtung im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO bislang nicht wirksam angetreten habe. 2. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Dabei kann offenbleiben, ob die Vertreter der Verbandsmitglieder in einer Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit – KomZG – in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO förmlich durch den Verbandsvorsteher zu verpflichten sind oder ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass es einer förmlichen Verpflichtung insoweit von vornherein nicht bedarf (vgl. in diesem Sinne auch Gabler/Höhlein, in: PdK, § 7 KomZG Rn. 1.2.2 [August 2021] unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KomZG sowie § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 KomZG i.V.m. § 88 Abs. 2 Satz 2 GemO und eine "erst nachrangig" bestehende enge Verflechtung mit dem Zweckverband). Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass eine förmliche Verpflichtung grundsätzlich nötig ist, kommt es für die Frage der Geltung des kommunalrechtlichen Vertretungsverbots gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht darauf an, ob der hiervon betroffene Vertreter des Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung förmlich verpflichtet worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die jeweilige Person – wie hier – ihr Ehrenamt tatsächlich ausübt. Denn die förmliche Verpflichtung der Vertreter in der Verbandsversammlung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO – die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift insoweit unterstellt – bekräftigt lediglich in besonderer Form die bereits im Gesetz selbst festgelegten Pflichten. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Aufgabe, die Interessen der Verbandsmitglieder, deren Vertreter sie sind, zu wahren (vgl. Gabler/Höhlein, in: PdK, § 7 KomZG Rn. 1.2.2 [August 2021]) und deren Richtlinien oder Weisungen zu befolgen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KomZG), sowie die sich aus der Rechtsstellung als Mitglied der Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 KomZG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GemO ergebenden allgemeinen Pflichten. Demnach beinhaltet die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO lediglich einen förmlichen Hinweis auf die Gesetzeslage und hat keine rechtsbegründende Wirkung (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2010 – 2 A 10434/10.OVG –, AS 39, 263 [265]; Lindemann/Stamm, in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 30 GemO Rn. 10 [November 2024]; siehe auch VG Gera, Urteil vom 11. Februar 2015 – 2 K 570/14 Ge –, juris Rn. 16; jeweils zu einer Mitgliedschaft im Gemeinderat). Dafür, dass es für das Bestehen eines kommunalrechtlichen Vertretungsverbots in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation nicht maßgeblich auf die Durchführung einer förmlichen Verpflichtung ankommen kann, sprechen außerdem dessen Sinn und Zweck. Das Verbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 GemO soll der Sauberkeit im öffentlichen Leben dienen. Es soll verhindert werden, dass Gemeindeangehörige den Einfluss von Ratsmitgliedern – beziehungsweise, wie hier, Bürgern, die ein sonstiges Ehrenamt ausüben – für ihre persönlichen Interessen ausnutzen und dass rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter der Gemeinde durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1976 – 2 BvR 572/74 –, BVerfGE 41, 231 [241]; Beschluss vom 18. Juli 1979 – 2 BvR 488/76 –, BVerfGE 52, 42 [54]; Beschluss vom 20. Januar 1981 – 2 BvR 632/78 –, BVerfGE 56, 99 [108]; Beschluss vom 7. Juli 1982 – 2 BvR 1142/80 –, BVerfGE 61, 68 [74]; OVG RP, Beschluss vom 1. März 1955 – 1 B 2/55 –, AS 3, 180 [183]; Beschluss vom 2. Mai 1969 – 6 A 4/69 –, AS 11, 113 [117]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2011 – OVG 9 L 11.11 –, juris Rn. 3). Diese Absicht würde nur unvollkommen verwirklicht, wenn eine fehlende förmliche Verpflichtung für das Bestehen eines Vertretungsverbots ausschlaggebend wäre. Die Gefahr, dass die hiervon (potenziell) betroffene Person ihren Einfluss für die Interessenwahrnehmung der von ihr vertretenen Person ausnutzt oder anderweitig in einen Interessenwiderstreit gerät, hängt nämlich nicht von der Frage einer wirksamen Verpflichtung ab, sondern besteht in gleicher Weise, wenn sie ihr Ehrenamt – wie hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verbandsversammlung des Zweckverbands – aktiv ausübt. Dies gilt umso mehr, als die von der Verbandsversammlung unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefassten Beschlüsse – selbst wenn sie unter Verstoß gegen ein etwaiges Verpflichtungserfordernis zustande gekommen sind – in jedem Fall gültig sind (vgl. Lindemann/Stamm, in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 30 GemO Rn. 10 [November 2024] zur Beschlussfassung im Gemeinderat). b) Auf die zwischen den Beteiligten außerdem streitige Frage, ob es im Fall einer "Bestätigungswahl" eines Vertreters in der Verbandsversammlung einer erneuten Verpflichtung dieses Vertreters bedarf, kommt es vor dem Hintergrund des Vorstehenden ebenfalls nicht an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).