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Urteil

2 A 11037/01

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2001:1128.2A11037.01.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, der als beamteter Professor an einer Fachhochschule im Dienst des beklagten Landes steht, wendet sich gegen seine Heranziehung zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen. 2 Im Zeitraum von Oktober 1996 bis August 2000 vertrat der Kläger im Rahmen einer ihm genehmigten Nebentätigkeit einen vakanten Lehrstuhl an der Technischen Universität B.. Für diese Tätigkeit floss ihm ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar in Höhe von 3.000 DM pro Monat zu. 3 Mit Bescheid vom 17. April 2000 gab der Präsident der Fachhochschule W., gestützt auf § 8 Abs. 1 NebVO, dem Kläger auf, für die Jahre 1997 und 1998 Nebentätigkeitsbezüge aus der Lehrstuhlvertretung in Höhe von 48.000 DM abzuführen, da sie in diesem Umfang die Ablieferungsfreigrenze von DM 12.000 pro Kalenderjahr überschritten. Zu entrichten sei ferner ein auf die Ablieferungssumme sich beziehender Betrag von 5.818 DM an Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis 17. April 2000. 4 Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser seine Ablieferungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Frage stellte, wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 zurück. 5 Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide missachteten die Ausnahmevorschrift des § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO, wonach die Vergütung von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung von der Ablieferungspflicht ausgenommen sei. Diese Bestimmung ergreife bei verfassungskonformer Auslegung auch die Lehrtätigkeit von Professoren. Eine Ablieferungspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil der Begriff "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" aufgrund immanenter Schranken des Nebentätigkeitsrechts restriktiv auszulegen sei. So fielen Tätigkeiten im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung ebenso wenig wie Nebentätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtengesetzes in den Anwendungsbereich der Norm. Schließlich scheitere die Ablieferungspflicht auch an seinem grundrechtlichen Status.. Der in der Ablieferungsverpflichtung liegende Eingriff werde nämlich durch keinen übergeordneten Gemeinwohlbelang, insbesondere nicht durch das Verbot der Doppelalimentation oder die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, gerechtfertigt. Die Ablieferungspflicht stoße auch wegen ihres Umfanges auf Widerspruch. Weder sei dabei das "Nettoprinzip" beachtet worden, noch habe man die abzugsfähigen Aufwendungen in Ansatz gebracht. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Bescheid vom 17. April 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 aufzuheben. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und den Standpunkt vertreten, dass die nebentätigkeitsrechtliche Ablieferungspflicht den grundrechtlichen Schutzbereich nicht berühre. Dem Hochschullehrer verbleibe mit den Ablieferungsfreibeträgen eine die Alimentation in angemessenem Umfang ergänzende Vergütung. 11 Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2001 ergangenen Urteil der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die festgesetzten Ablieferungsbeträge von insgesamt 48.000 DM auf 12.480,10 DM vermindert und den Beklagten im Übrigen verpflichtet, die "Verzugszinsen" neu zu berechnen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Ohne Einfluss auf den Teilerfolg der Klage blieben allerdings die Einwendungen, die der Kläger gegen seine Heranziehung zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung dem Grunde nach vorgebracht habe. Insbesondere könne sich das Gericht dessen verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen die einschlägigen Regelungen des Nebentätigkeitsrechtes und deren Anwendung nicht zu Eigen machen. Weder bedürfe der Begriff "öffentlicher Dienst" der geforderten restriktiven Interpretation, noch gebiete es Art. 5 Abs. 3 GG, Nebentätigkeitsvergütungen aus akademischer Lehrtätigkeit von der Ablieferungspflicht auszunehmen. Beim Umfang der Ablieferungspflicht habe der Beklagte die vom Kläger nachgewiesenen abzugsfähigen Aufwendungen für die Jahre 1997 und 1998 indessen berücksichtigen müssen. Sie beliefen sich für das Jahr 1997 auf einen Betrag von 20.210,40 DM und für das Jahr 1998 auf einen solchen von 21.894,60 DM. In dem Maße, in dem sich der Ablieferungsbetrag damit verringere, vermindere sich auch der ersatzfähige Zinsschaden, dessen zutreffende Höhe vom Beklagten erst noch zu ermitteln sei. 12 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der er seinen bekannten Rechtsstandpunkt wiederholt und vertieft. Darüber hinaus macht er geltend, für den Personenkreis der Hochschullehrer habe die Änderung des Nebentätigkeitsrechts in den Jahren 1986 und 1987 einen Zustand weitgehender Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt. In dem unüberschaubaren Zusammenwirken zwischen Regel- und Ausnahmetatbeständen sei die Reichweite der Ablieferungspflicht nicht mehr abzuschätzen. Zu welcher Unbilligkeit sie führen könne, zeige sein Fall. Bei Erfüllung der Ablieferungspflicht erwachse ihm aus der Lehrstuhlvertretung, obwohl dadurch die Erfüllung seiner Pflichten im Hauptamt nicht berührt worden sei. nicht nur keine Alimentationsverbesserung, sondern ein beträchtlicher wirtschaftlicher Verlust, 13 Der Kläger beantragt, 14 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz abzuändern und den Bescheid vom 17. April 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 in vollem Umfang aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er hält dem Kläger entgegen, dass es keine aus höherrangigem Recht ableitbare Verpflichtung gebe, akademische Lehrtätigkeit bei der nebentätigkeitsrechtlichen Ablieferungspflicht zu privilegieren. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass durch diese Behandlungsweise auch keine immanenten Grenzen des Nebentätigkeitsrechts überschritten würden. 18 Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich am Verfahren beteiligt, weist darauf hin, dass die vergütungs- und ablieferungsrechtliche Behandlung von Lehrtätigkeit im Landesrecht Rheinland-Pfalz sich von der Rechtslage im Bund und in den meisten Bundesländern unterscheide. Dem lägen aber rechtspolitische Erwägungen zugrunde, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar seien. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Je ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakte 7 L 584/00.MZ lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit im Berufungsrechtszug noch darüber zu befinden ist, zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind nämlich rechtmäßig, soweit der Beklagte damit dem Kläger dem Grunde nach aufgegeben hat, seine Nebentätigkeitseinnahmen aus der Lehrstuhlvertretung an der Technischen Universität B. an den Dienstherrn in dem den Ablieferungsfreibetrag der Jahre 1997 und 1998 übersteigenden Umfang abzuliefern. 22 Rechtsgrundlage dieser Heranziehung ist § 71 a Abs. 5 Satz 2 LBG in der Fassung des Landesgesetzes zur Begrenzung von Nebentätigkeiten vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 286) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Juli 1997 (GVBl. S. 252). Diese Bestimmungen, die durch Art. 2 Nr. 3 und Art. 4 Nr. 4 des Landesgesetzes zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben bzw. geändert worden sind, finden auf den vorliegenden Fall gleichwohl noch Anwendung, weil für die hier erhobene Anfechtungsklage maßgeblich auf die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehende Rechtslage abzustellen ist. Danach sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst oder für Nebentätigkeiten, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausübt, an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit sie die in § 8 Abs. 1 Satz 1 NebVO genannten Höchstgrenzen übersteigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorbezeichneten Bestimmungen sind erfüllt, ohne dass zu Gunsten des Klägers einer der rechtlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände von der Ablieferungspflicht eingreift. 23 Das monatliche Pauschalhonorar in Höhe von 3.000 DM, das dem Kläger für die Vertretung eines betriebswirtschaftlichen Lehrstuhls an der Technischen Universität B: zugeflossen ist, stellt die Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst dar. Dabei kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Pflichten des Klägers aus seinem Hauptamt unvermindert fortbestanden, kein Zweifel daran bestehen, dass die Lehrstuhlvertretung in Gestalt einer Nebentätigkeit wahrgenommen worden ist. Nebentätigkeiten dieser Art sind genehmigungsbedürftig, weil sie nicht den Materien unterfallen, die in der abschließenden Regelung des § 73 Abs. 1 LBG genehmigungsfrei gestellt sind. Die Nebentätigkeit des Klägers betraf auch eine Verwendung im öffentlichen Dienst. Dazu gehört nach der Legaldefinition des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird. Ausschlaggebend für den Begriff "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" ist mithin, dass der Beamte im Interesse einer der aufgezählten juristischen Personen, das heißt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, eingesetzt wird, ohne dass es begrifflich von Belang ist, ob der Rechtsgrund der Dienstleistungspflicht im öffentlichen oder im privaten Recht wurzelt. Gemessen daran erweist sich die vom Kläger wahrgenommene Lehrstuhlvertretung als einschlägige Funktion im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG. Denn sie vollzog sich im Organisationsbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes B. und betraf dort eine Aufgabenstellung, die typischerweise Gegenstand eines öffentlichen Amtes ist. 24 Wenn der Kläger, abweichend davon, als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nur solche Tätigkeiten verstanden wissen will, zu deren Übernahme oder Fortführung der Beamte auf Verlangen seines Dienstherrn verpflichtet ist, übersieht er, dass § 72 Abs. 3 LBG diesen Tatbestand lediglich als einen den Begriff der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht erschöpfenden Spezialfall kennzeichnet. Dieses Normverständnis bringt auch § 71 a Abs. 5 Satz 1 LBG zum Ausdruck, in dem er für Nebentätigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst ein grundsätzliches Vergütungsverbot normiert. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst außerhalb des mittel- oder unmittelbaren Landesdienstes dürfen mithin vergütet werden, doch unterliegen die dadurch erzielten Einkünfte der limitierten Ablieferungspflicht des § 71 a Abs. 5 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 NebVO. Diese dem Beamten unwillkommene Rechtsfolge ist auch nicht durch einen Rückgriff auf immanente Schranken des Nebentätigkeitsrechtes abzuwenden oder abzumildern. Denn für eine restriktive Auslegung des Begriffs "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" bleibt in Anbetracht der tatbestandlichen Festlegungen des § 72 Abs. 1 LBG, die über Art. 33 Abs. 5 GG kraft Tradition verfestigt sind (vgl. BVerfGE 55, 207 (227 f.)), kein Raum. 25 Die angestrebte rechtliche Begrenzung der Ablieferungspflicht kann daher nur durch einen Rückgriff auf verfassungsrechtliche Vorgaben erzielt werden. Diese sind vorrangig dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu entnehmen, das der Entscheidung des Beamten, sich durch Übernahme einer vergüteten Nebentätigkeit, eine weitere Erwerbsquelle zu erschließen, verfassungsrechtlichen Schutz verleiht (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Kommentar, Bd. II, Vorbemerkung zu Art. 73 -- 78 Nr. 4 e und f). Er steht freilich unter dem Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung; als deren Bestandteil das in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums angelegte Institut der Ablieferungspflicht jedenfalls dann zu betrachten ist, wenn sich der Gesetzgeber bei Normierung von den Zielsetzungen hat leiten lassen, die die Eindämmung der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst legitimieren, und wenn er zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht geworden ist. Beiden verfassungsrechtlichen Anforderungen hält die hier anwendbare gesetzliche Fassung des Instituts der Ablieferungspflicht stand. 26 Die maßgeblichen rechtspolitischen Erwägungen zur Begrenzung der Nebentätigkeit -- Sicherstellung der vollen Dienstleistung aus dem Hauptamt, Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen den Pflichten aus dem Hauptamt und der Nebentätigkeit sowie Vermeidung von Doppelalimentation -- tragen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl den nebentätigkeitsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt als auch die Ablieferungspflicht (vgl. Beschluss vom 25. November 1980 -- 2 BvL 7, 8, 9/76 --, BVerfGE 55, 209 (229, 234)). Letztere soll insbesondere als Korrekturfaktor der Gesamtalimentation dienen, indem sie dafür sorgt, dass dem Beamten für die Gesamtdienstleistung aus Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nur die Besoldung nach dem Hauptamt und ein begrenzter Teil der Nebentätigkeitsvergütung zufließt. 27 Von solchen Überlegungen wurde auch § 71 a Abs. 5 Satz 2 LBG geprägt, denn die damit verfolgte Absicht des Gesetzgebers, Nebentätigkeiten zu begrenzen, geht bereits aus der Überschrift des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1986 hervor. Die amtliche Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf eines Landesgesetzes zur Begrenzung von Nebentätigkeiten vom 14. März 1986, LT-Drucksache 10/2238, unterstreicht diese Zielsetzung an verschiedenen Stellen. So wird im allgemeinen Teil der Begründung (LT-Drucks. 10/2238 S. 12) hervorgehoben, dass das "Recht auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft" durch eine "weitgehende Begrenzung der außerdienstlichen Betätigungsfreiheit des Beamten" auf das verfassungsrechtlich unabdingbare Maß zurückgeführt werden soll. Im Begründungsteil B zu den einzelnen Bestimmungen wird zu § 71 a Abs. 5 LBG festgehalten, dass die Ablieferungspflicht für empfangene Vergütungen, die nach bisherigem Recht ausschließlich Gegenstand der Verordnungsregelung war (vgl. § 7 Abs. 3 NebVO i.d.F. vom 21. Dezember 1964, GVBl. S. 241) nunmehr "als Grundsatz im Gesetz festgeschrieben werden" solle (vgl. LT-Drucks. 10/2238 S. 13). Für die ausgeprägt restriktive Tendenz des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts im Jahre 1986 werden indessen nicht ausschließlich beamtenpolitische Zielsetzungen ins Feld geführt. Vielmehr kommen auch deutliche arbeitsmarktpolitische Intentionen zum Vorschein (vgl. Begründung Teil A Allgemeines, LT-Drucks. 10/2238 S. 12), welche Verschärfungen des Nebentätigkeitsrechts grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 -- 2 C 10.89 --, BVerwGE 84, 299 (301 ff.)). Weisen diese rechtspolitischen Überlegungen jedoch einen dienstrechtlichen Bezug auf, sollen sie insbesondere, so wie hier, nur mittelbar auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der selbständig Tätigen einwirken, indem der "nebentätigkeitsrechtlich mögliche Beitrag des öffentlichen Dienstes" hierzu geleistet wird, dann sind sie in dieser Zweckverknüpfung als Instrument der mittelbaren Arbeitsmarktpolitik zulässig (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Kommentar, Bd. II, Vorbemerkung Art. 73 -- 78 S. 16 m.w.N.). 28 Bei der gesetzlichen Fixierung des Grundsatzes der Ablieferungspflicht in § 71 a Abs. 5 Satz 2 LBG behielt der Gesetzgeber ferner die verfassungsrechtliche Verpflichtung im Blick, nach einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den insoweit widerstreitenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn zu streben. Der Erfüllung dieser Aufgabe unterzog er sich aber nicht selbst, sondern überließ sie dem Verordnungsgeber. Dies folgt zum einen daraus, dass er diesen in § 71 a Abs. 5 Satz 2 LBG zur Bestimmung von Abführungsfreigrenzen ermächtigt. Daneben sieht § 71 a Abs. 5 Satz 3 LBG eine weitere Verordnungsermächtigung vor, wonach Ausnahmen von der Ablieferungspflicht und der Höchstgrenze im dienstlichen, öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse bestimmt werden können. 29 Ob dieser verhältnismäßige Interessenausgleich in Bezug auf die akademische Lehre gelungen ist, hängt entscheidend davon ab, ob und inwiefern von der Verordnungsermächtigung insoweit Gebrauch gemacht worden ist. Von der Ermächtigung, Ablieferungsfreibeträge zu bestimmen (§ 71 a Abs. 5 Satz 2 LBG) hat der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 NebVO in der Weise Gebrauch gemacht, dass er für Beamte, die, so wie der Kläger, nach Besoldungsgruppe C 3 BBesO besoldet werden, eine jährliche Höchstgrenze von 12.000 DM (Brutto) bestimmt hat. Darüber hinausgehende nebentätigkeitsrechtliche Privilegierungen, insbesondere Ausnahmen von der Ablieferungspflicht und der Höchstgrenze (vgl. § 71 a Abs. 5 Satz 3 LBG), sieht die Nebentätigkeitsverordnung vom 2. Februar 1987 bei Lehrtätigkeiten nicht vor. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers war die Aufnahme eines Privilegierungstatbestandes für Tätigkeiten dieser Art nicht deshalb entbehrlich, weil der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 2 NebVO Ausnahmen von der Ablieferungspflicht unter anderem für Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung bestimmt hat. Der Kläger fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich dieses Privilegierungstatbestandes, weil akademische Lehre und Forschungstätigkeit trotz einer partiellen Konnexität gegenständlich nicht gleichgesetzt werden können, und sie auch in der Bewertung ihrer nebentätigkeitsrechtlichen Bedeutung nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden müssen. Nach den Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats umfasste sein Pflichtenkreis aus der Lehrstuhlvertretung nicht die gesamte Breite des Faches, sondern nach dem Inhalt der getroffenen Absprache lediglich Lehr- und Prüfungsaufgaben. Dass er gleichwohl, außerhalb seiner Obligation, Forschung an der TU B. betrieben hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 NebVO. Da der Verordnungstext auch keine Ermächtigung der Verwaltung beinhaltet, durch Härteregelung im Einzelfall, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bei Vergütungen zu gestatten, die in Ausübung eines Lehramtes an einer öffentlichen Hochschule gewährt worden sind, beschränken sich die Bemühungen des Verordnungsgebers um einen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen Dienstherr und Beamten auf die Festlegung eines Ablieferungsfreibetrages. Dieser ist durch § 8 Abs. 1 Satz 1 NebVO (Fassung 1987) von 9.600 DM (so § 7 Abs. 2 NebVO i.d.F. vom 19. Februar 1976, GVBl. S. 59) auf 12.000 DM angehoben worden. 31 Mit dieser rechtlichen Ausgestaltung des Ablieferungsfreibetrages hat der Verordnungsgeber der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in seinem grundlegenden Beschluss vom 25. November 1980 -- 2 BvL 7, 8, 9/76 --, BVerfGE 55, 207 (241 f.), dem Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit des einzelnen Bediensteten und den vorgegebenen öffentlichen Belangen immer von neuem angemessen und ausgewogen Rechnung zu tragen, das heißt insbesondere die Bemessung der dem Bediensteten zu belassenden Vergütung für Nebentätigkeiten und den Umfang der Ablieferungspflicht den gegebenen Verhältnissen und der Interessenlage anzupassen, hinreichend genügt. Diese Bewertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ablieferungsfreigrenze in der Folgezeit nicht nur nicht mehr angehoben, sondern durch den hier freilich noch nicht anwendbaren § 7 Abs. 2 1. Halbsatz der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582) für Beamte in der Besoldungsgruppe des Klägers sogar auf 9.779,15 DM abgesenkt worden ist. Denn die verfassungsgerichtlich postulierte Anpassungspflicht gebietet nicht die stetige Anhebung der Freigrenze. Vielmehr kann diese je nach "den gegebenen Verhältnissen und der Interessenlage" auch ein Absenken der Abführungsfreigrenze rechtfertigen, wenn es triftige Gründe dafür gibt, der Attraktivität entgegenzuwirken, durch zusätzliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eine zusätzliche Vergütung zu erzielen. Triftige Gründe in diesem Sinne stellen nicht nur die Überlastung der öffentlichen Haushalte mit Personalkosten im Verlauf der letzten zehn Jahre, sondern auch das Bestreben nach Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Dienst, infolge des Wegfalls von Arbeitsplätzen dar. So gesehen belastet es den Kläger nicht unverhältnismäßig, dass die Ablieferungsfreigrenze für die in den Jahren 1997 und 1998 erhaltene Nebentätigkeitsvergütung auf dem Niveau des Jahres 1987 verharrt. 32 Bedeutsam für den vom Verordnungsgeber im Rahmen der Vergütungsregelung anzustrebenden verhältnismäßigen Interessenausgleich ist jedoch nicht allein die positive Ausgestaltung der Ablieferungsfreigrenze. Dafür kann auch der Wegfall bisher gewährter Vergünstigungen von Belang sein. Abzustellen ist hierbei auf die Privilegierungsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NebVO in der Fassung vom 21. Dezember 1964 (GVBl. S. 241), wonach die Ablieferungspflicht auf Vergütungen aus einem Lehramt an einer öffentlichen Hochschule nicht anzuwenden war. Dieser Ausnahmetatbestand ist durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 NebVO in der Fassung vom 2. Februar 1987 aufgehoben und damit der bisherige Interessenausgleich zu Lasten des Hochschullehrers verändert worden. An diesem Privilegierungstatbestand festzuhalten, war jedoch nicht durch höherrangiges Recht geboten. 33 Das die Verordnungsbefugnis tragende Landesgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Begrenzung von Nebentätigkeiten vom 27. Oktober 1986 verfolgte aus den oben bereits dargelegten Gründen das Ziel, zusätzliche Beschäftigungschancen im öffentlichen Dienst unter anderem durch Abbau von Nebentätigkeiten zu eröffnen. Bei dieser Steuerungsabsicht war es folgerichtig und erweist sich als geeignetes Mittel zum Zweck, dass der Verordnungsgeber den bisherigen Ausnahmetatbestand hinsichtlich der akademischen Lehrtätigkeit nicht mehr in § 9 Satz 1 NebVO (Fassung 1987) übernommen hat. Zwar hätte § 71 a Abs. 5 Satz 3 LBG auch die Beibehaltung der bisherigen Privilegierung getragen, doch steht die Nichtausschöpfung der entsprechenden Verordnungsermächtigung mit dem Regelungswillen des Gesetzes keinesfalls in Widerspruch. 34 Die Aufrechterhaltung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht für Vergütung aus Lehrtätigkeiten im Interesse eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Dienstherrn und Beamten wird schließlich nicht durch Verfassungsrecht gefordert. Zwar stellt Art. 5 Abs. 3 GG die Ausübung akademischer Lehrtätigkeit unter einen besonderen grundrechtlichen Schutz. In die Lehrfreiheit wird jedoch weder unmittelbar noch mittelbar eingegriffen, wenn die wirtschaftliche Gegenleistung der Lehrtätigkeit dem Beamten nicht in vollem Umfang verbleibt. Vielmehr wird die teilweise Abschöpfung des Ertrages von den im Alimentationsgrundsatz verankerten Erwägungen gedeckt, die unter anderem auch die restriktive Genehmigungspraxis bei der Übernahme von Nebentätigkeiten rechtfertigen. Wenn aus der Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nicht zu entstehen braucht, solange die Besoldung sich im Rahmen der Angemessenheit hält (so BVerfGE 55, 207 (241)), dann kann die Belassung eines Teils dieser Vergütung umso weniger verfassungsrechtlich missbilligt sein. 35 Die limitierte Ablieferungspflicht von Vergütung aus Lehrtätigkeit, bei der es aufgrund des Fortfalles des in Rede stehenden Privilegierungstatbestandes verbleibt, steht auch nicht mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch. Der Verordnungsgeber setzt sich insbesondere nicht dem Vorwurf sachfremden Handelns aus, wenn er die Vergütungen aus den in § 9 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 NebVO bezeichneten Nebentätigkeiten abführungsrechtlich privilegiert, die Vergütung für eine in Nebentätigkeit wahrgenommene Lehrtätigkeit aber diskriminiert. Dabei kann auf sich beruhen, ob es für die Privilegierung bestimmter Einkünfte aus Nebentätigkeit, wie sie in § 9 Satz 1 NebVO aufgeführt sind, vernünftige einleuchtende Gründe gibt, wenn nur die Diskriminierung einer anderen Einkunftsart von solchen Erwägungen getragen ist. Letzteres ist hier der Fall. Denn dem Verordnungsgeber lag in Anknüpfung an das Landesgesetz zur Begrenzung von Nebentätigkeiten ersichtlich daran, die Bereitschaft zur Übernahme eines Lehramtes an einer öffentlichen Hochschule durch unattraktive Gestaltung der Vergütungsregelung zu dämpfen. Dies bleibt ihm unbenommen, wenn er damit, so wie hier, positive Lenkungszwecke, wie die Stärkung der Pflichterfüllung im Hauptamt und die Verbesserung der Einstellungschancen von Hochschullehrern, verfolgt. 36 Es stellt sich ferner nicht als sachwidrig dar, dass der Verordnungsgeber seine Lenkungsabsichten nicht über den Genehmigungstatbestand, sondern über die Vergütungsregelung verfolgt. Beide rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind nämlich letztlich gleichwertig, da ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die gleiche Zielsetzung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 55, 207 (238)). Dies gilt jedenfalls für solche Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung vom Gesetz nicht schon dadurch als privilegiert herausgehoben wird, dass es sie bereits vom Genehmigungsvorbehalt freistellt (vgl. die in § 42 Abs. 1 Satz 3 BRRG genannten Ausnahmefälle). Zu diesen Materien gehört die Übernahme akademischer Lehrtätigkeiten aber nicht. 37 Ein Widerspruch der limitierten Ablieferungspflicht zum allgemeinen Willkürverbot ist schließlich nicht dadurch zu verzeichnen, dass der Bund und die meisten Bundesländer akademische Lehrtätigkeit weiterhin bei der Ablieferungspflicht privilegieren. Dadurch geht zwar der länderübergreifende beschäftigungspolitische Impetus der Neuregelung weitgehend verloren. Doch muss sich die Sachgerechtigkeit und Geeignetheit einer rechtlichen Regelung grundsätzlich nur in den Grenzen ihres räumlichen und persönlichen Anwendungsbereiches bewähren. Innerhalb der Grenzen des Landes Rheinland-Pfalz bzw. in Bezug auf seine Beschäftigten entfaltet die limitierte Ablieferungspflicht indessen die ihr zugedachte nebentätigkeitsrechtliche Dämpfungsfunktion. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.