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Beschluss

12 A 11101/01

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0122.12A11101.01.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Mai 2001 2 K 3077/00.NW - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 muss ohne Erfolg bleiben. 2 Keiner der von der Beklagten angeführten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1, und 2 und 3 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung. 3 Der von der Beklagten angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) besteht nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nur dann anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Das ist vorliegend nicht der Fall. 4 Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte für die Frau R. O. seit dem 19. Oktober 1999 gewährte und weiter zu gewährende Hilfe im E. -S. -H. in B. -L. örtlich zuständig sei. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 97 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, weil Frau O. in der Zeit vom 2. und 4. März 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Z. begründet habe. Der Wille des für die Aufenthaltsbestimmung zuständigen Betreuers von Frau O. sei dahin gegangen, Frau O. im sog. Betreuten Wohnen unterzubringen. Dieser Frau O. zuzurechnende Wille (subjektive Seite) sei auch am 2. März 1999 verwirklicht worden (objektive Seite), wobei persönliche Verhältnisse der Frau O., nämlich ihr (schlechter) Gesundheitszustand, der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Z. im Zeitpunkt des Zuzugs nicht entgegengestanden hätten, und das sei auch objektiv erkennbar gewesen. 5 Die Beklagte bezweifelt die Richtigkeit dieser Ausführungen deshalb, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts 6 1. schon der Umstand, dass sich Frau O. bereits nach zwei Tagen Betreuten Wohnens wieder in stationäre Behandlung habe begeben müssen, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen gestanden habe, und 7 2. es zudem rechtlich nicht darauf ankomme, ob ein solch objektiver Umstand auch objektiv erkennbar sei. 8 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht unterscheidet auch der Senat zwischen objektiver Lage und objektiver Erkennbarkeit der Lage, d.h. eine objektiv gegebene Lage ist nur dann rechtlich erheblich, wenn sie auch objektiv erkennbar ist. 9 Persönliche Verhältnisse können der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2000 -- 12 A 10908/99. OVG -- und 30. Juni 2000 -- 12 A 11219/99. OVG --). Gegebenenfalls bilden sie einen objektiven Hinderungsgrund. Einen solch objektiven Hinderungsgrund vorliegend als gegeben unterstellt, kommt es danach auf die weitere Frage an, ob dieser Hinderungsgrund auch objektiv erkennbar sein muss. Diese Frage ist zwar gesetzlich nicht geregelt, lässt sich aber der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I entnehmen. 10 Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach der zitierten Bestimmung dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Von der Wortfassung her beschränkt sich die Definition auf das objektive Kriterium der Zeit ("... nicht nur vorübergehend verweilt"). Hier geht es vorrangig jedoch nicht um das Zeitmoment, sondern um die Frage, ob ein objektiv gegebener Hinderungsgrund im Zeitpunkt des Zuzugs objektiv erkennbar sein muss. Ausgehend von der Gesetzesfassung muss diese Frage bejaht werden. Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts sind gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bezüglich des Zeitmoments zwei Voraussetzungen: der tatsächliche Aufenthalt einer Person an einem Ort und ferner Umstände, "die erkennen lassen, ...". Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass nicht nur ein Hinderungsgrund, sondern auch Umstände gegeben sein müssen, die dessen Vorliegen "erkennen lassen". Allein diese am Gesetzestext orientierte Interpretation wird dem Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit gerecht, indem sie die Frage, ob ein in den persönlichen Verhältnissen liegender Umstand der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegensteht, für die Praxis -- gerichtlich nachprüfbar -- handhabbar macht. Wie bereits mehrfach entschieden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Mai 2000 -- 12 A 10908/99. OVG --), hängt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer ab, er wird grundsätzlich mit dem Zuzug, d.h. bereits am ersten Tag der Aufenthaltnahme begründet. Bereits an diesem Tage -- und nicht erst Tage und Wochen später -- sollte daher im Interesse sowohl des Betroffenen als auch der zur Hilfegewährung verpflichteten Behörde die Frage der örtlichen Zuständigkeit geklärt sein (vgl. dazu Bräutigam in Fichtner, Komm. zum BSHG, § 97 Rz. 22, der sich bezüglich des Zeitmoments gegen die in der Rechtsprechung festgestellte Tendenz, "zunächst zuzuwarten, ob sich die Lebensverhältnisse an dem betr. Ort 'verfestigen' und sich der Betroffene dort 'etabliert'", mit dem Argument wendet, dass "es im Interesse der Rechtssicherheit und der i.d.R. notwendigen schnellen Hilfegewährung nicht hinzunehmen (sei), dass die örtl. Zuständigkeit tage- od. wochenlang i.d. Schwebe bleibt"). Eine solch schnelle Klärung der örtlichen Zuständigkeit lässt aber nur das hier gewonnene Ergebnis zu, nach dem der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nur solch ein objektiv gegebener Hinderungsgrund entgegengehalten werden kann, der als solcher auch objektiv erkennbar ist. 11 Dass das vorliegend gerade nicht der Fall gewesen ist, der (schlechte) Gesundheitszustand von Frau O. am 2. März 1999, dem Tag ihrer Unterbringung im sog. Betreuten Wohnen in Z., als ein der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehender Hinderungsgrund also objektiv nicht erkennbar war, hat das Verwaltungsgericht -- entgegen der Meinung der Beklagten -- zutreffend wie folgt begründet: 12 Das Städtische Krankenhaus P. hat Frau O. am 1. März 1999 als nicht mehr behandlungsbedürftig entlassen. Dass sie nach zwei Tagen im sog. Betreuten Wohnen wieder in (voll)stationäre Behandlung verbracht werden musste, wo sie sich noch bis zum heutigen Tage befindet, worauf die Beklagte hinweist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es -- wie soeben dargelegt -- nicht auf die spätere Entwicklung, sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zuzugs ankommt. Mit Bescheinigung vom 7. Januar 1999 befürwortete der Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Städtischen Krankenhauses, Herr Dr. med. R., die Unterbringung von Frau O. im sog. Betreuten Wohnen. Schließlich hielten auch alle sonst Beteiligten einschließlich der Beklagten, die nach umfangreicher Prüfung der Angelegenheit am 1. März 1999 mündlich Kostenzusage erteilt hat, eine Aufnahme von Frau O. im sog. Betreuten Wohnen für möglich. Von objektiver Erkennbarkeit der persönlichen Verhältnisse, die der Aufnahme von Frau O. im sog. Betreuten Wohnen nach Meinung der Beklagten objektiv entgegengestanden haben, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen und damit die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht ernstlich bezweifelt werden. 13 Da eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nach alledem auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, nämlich wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und/oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht kommt, muss der Zulassungsantrag der Beklagten ohne Erfolg bleiben. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 15 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht erhoben.