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Beschluss

1 B 10259/02

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0301.1B10259.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Dezember 2000 anzuordnen, ist zwar zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist statthaft, da der vom Antragsteller mit seiner Klage vom 19./22. Februar 2001 angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Bau einer Bundesfernstraße betrifft, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) ein vordringlicher Bedarf festgesetzt ist (vgl. § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG); im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum FStrAbG i.d.F. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) ist der vierstreifige Neubau der B 50 von der A 1/A 48 bis ostwärts von A. entsprechend dargestellt. Dies bleibt im Rahmen von § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG maßgeblich, auch wenn der Bedarfsplan aus dem Jahre 1993 bislang nicht gemäß § 4 Satz 1 FStrAbG überprüft und fortgeschrieben worden ist (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161). 3 Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG gestellt und begründet worden. Als Eigentümer des für eine notwendige Folgemaßnahme der Planfeststellung (Anpassung eines Wirtschaftswegs) mit einer Teilfläche in Anspruch genommenen Grundstücks Flur 9, Parzelle 90 der Gemarkung L. ist der Antragsteller zumindest insoweit antragsbefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO, als es um die Planung des fraglichen Wirtschaftsweges geht. Im Übrigen erscheint die Antragsbefugnis des Antragstellers gegenüber der angegriffenen Planfeststellung allerdings zweifelhaft, weil er abgesehen von der eben bezeichneten Grundstücksinanspruchnahme durch die angegriffene Planung allenfalls mittelbar betroffen ist und eine Verletzung eigener Rechte in Gestalt des "Rechts auf gerechte Abwägung" möglicherweise nicht hinreichend geltend gemacht hat. Diese Zweifel können jedoch letztlich auf sich beruhen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch insoweit jedenfalls unbegründet ist. 4 In der Sache muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Dies ergibt sich daraus, dass die Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 aller Voraussicht nach unbegründet ist, sodass im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Straßenbaumaßnahme gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist. 5 Einschränkungen eines etwaigen Planaufhebungsanspruchs des Antragstellers bestehen vor allem in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird die enteignungsrechtliche Betroffenheit des Antragstellers nur durch einen abtrennbaren Teil der Planfeststellung ausgelöst, dessen etwaige Rechtswidrigkeit die Planfeststellung im Übrigen und damit auch deren sofortige Vollziehbarkeit unberührt lässt (1.). Zum anderen ist die weitaus überwiegende Mehrzahl der vom Antragsteller mit seiner Klage- wie mit seiner Antragsschrift gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung geltend gemachten Gesichtspunkte gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert; diese Gesichtspunkte können daher weder im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu einem Erfolg des Antragstellers führen (2.). 6 1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben die Verwaltungsgerichte einen angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts und die subjektive Rechtsverletzung des jeweiligen Klägers nicht unbedingt übereinstimmen müssen. Da ein Anspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts nur insoweit besteht, als der Kläger in seinen eigenen Rechten verletzt wird, kann dieser im Falle der Teilbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses lediglich einen Anspruch auf Aufhebung des ihn belastenden Teils desselben haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1988, NVwZ-RR 1989, 241 und vom 13. Januar 1989, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 81; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2000, § 6 Rdnr. 159 m.w.N.; Paetow, DVBl 1985, 369, 374). Freilich muss beachtet werden, dass ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener den Plan grundsätzlich wegen jeden Fehlers angreifen kann, da ihm ein Anspruch auf objektive Rechtmäßigkeitskontrolle zusteht. 7 Im vorliegenden Fall verbleibt es gleichwohl dabei, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Inanspruchnahme seines oben bezeichneten Grundstücks auf eine Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, beschränkt auf die Planung des dieses Grundstück berührenden befestigten Wirtschaftswegs, zu verweisen ist. Denn der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit teilbar; die Abtrennung dieses Teils der Planfeststellung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich (vgl. BVerwG, a.a.O.; Steinberg/Berg/Wickel, a.a.O., Rdnrn. 159 f. m.w.N.; Wahl, NVwZ 1990, 923, 927). Es ist davon auszugehen, dass die Planfeststellungsbehörde die B 50 neu im Planfeststellungsabschnitt II samt dem Zubringer E. /L. auch dann in unveränderter Weise geplant hätte, wenn der in Rede stehende Wirtschaftsweg so, wie geschehen, nicht hätte ausgewiesen werden können, sodass die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücke im Umfeld der Parzelle des Antragstellers als notwendige Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens auf andere Weise hätte geregelt werden müssen. Es spricht nichts dagegen, dass der Wirtschaftsweg mit relativ geringem Aufwand umgeplant werden kann; bei einer solchen Umplanung (vgl. dazu auch § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) müsste das Grundstück des Antragstellers nicht einmal unbedingt in Anspruch genommen werden. 8 Diese Ausgangslage erlaubt es nicht, wegen der derzeit gegenüber dem Antragsteller gegebenen enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss insgesamt erhobenen Klage anzuordnen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Rechtswidrigkeit der den Antragsteller belastenden (Teil-)Maßnahme nicht zwingend auf Gründen beruhen muss, die die (Teil-)Maßnahme als solche betreffen bzw. sich auf diese beschränken, sondern auch aus einer Rechtswidrigkeit des Straßenbauvorhabens insgesamt folgen kann. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine in der Grundstücksinanspruchnahme liegende etwaige Rechtsverletzung des Antragstellers durch einen auf die Planung des fraglichen Wirtschaftswegs beschränkten Ausspruch ausgeräumt werden könnte. Wie weiter unten noch darzulegen sein wird, kommt aber auch ein solcher Ausspruch im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht. 9 2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStRG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine materielle Verwirkungspräklusion normiert; die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei die materielle Verwirkungspräklusion auch dann grundgesetzgemäß ist, wenn sie sich im Ergebnis auf eine Enteignung i.S. von Art. 14 Abs. 3 GG bezieht (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996, NVwZ 1997, 489 = DVBl 1997, 51). Soweit die in der Antrags- wie in der Klageschrift des Antragstellers gleichermaßen aufgeführten Einwendungen von dem Einwendungsausschluss erfasst werden, liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG vor. Auf den Einwendungsausschluss ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Einwendungsfrist ist danach am 18. November 1999 abgelaufen. 10 Diese Frist ist nicht nachträglich erneut eröffnet worden. Eine solche Wirkung kommt insbesondere nicht dem Umstand zu, dass anlässlich der nachträglichen Offenlage weiterer Gutachten und fachlicher Äußerungen in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November 2000 Gelegenheit gegeben wurde, Einwendungen zu den offen liegenden Unterlagen während des Zeitraums der Offenlegung bis einschließlich zum 15. November 2000 abzugeben. Diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist nicht dahingehend zu verstehen, dass dadurch die Einwendungsfrist gegen die vom 4. Oktober bis 3. November 1999 bereits ausgelegten Planunterlagen ganz oder teilweise wiedereröffnet worden ist (vgl. dazu auch S. 35 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Eine Planänderung, die zu einer solchen Wiedereröffnung möglicherweise hätte Veranlassung geben können (vgl. § 73 Abs. 8 VwVfG), war in der Zwischenzeit nicht erfolgt; auch bilden die nachträglich erarbeiteten und ausgelegten Unterlagen keinen Teil des festgestellten Plans (dazu vgl. Dürr, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 35, Rdnr. 2.5 m.w.N.). Im Übrigen steht eine einmal festgesetzte Einwendungsfrist gerade wegen ihres materiell-rechtlichen Charakters nicht zur Disposition der Anhörungs- oder der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2000 - 4 VR 17.99 - juris - und Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998, NVwZ-RR 1999, 162 m.w.N.; Urteil des Senats vom 20. Mai 1999 - 1 A 12285/98.OVG - Umdruck S. 13 f.). Die Frage, welche Einwendungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert sind oder nicht, beantwortet sich mithin nach dem Inhalt des Einwendungsschreibens vom 28. Oktober 1999. 11 Die nicht ausgeschlossenen Einwendungen des Antragstellers erstrecken sich danach auf die Erforderlichkeit des Vorhabens (Planrechtfertigung) und auf seine Finanzierbarkeit, auf die Lärm- und Schadstoffbelastung sowie auf die Auswirkungen des Projekts auf Naherholung und Fremdenverkehr und auf die Belastungen in der Bauphase. Hingegen unterfällt der überwiegende Teil der in der Antragsschrift gegen das planfestgestellte Vorhaben geltend gemachten Einwendungen dem Einwendungsausschluss gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Dies gilt insbesondere für die Angriffe gegen die Linienbestimmung von 1987 und die Aufnahme des Projekts in eine Liste hochprioritärer Maßnahmen sowie für das Vorbringen einer fehlerhaften Trassenwahl. Auch die Rügen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, dass der Bestand der Kurkliniken gefährdet sei, dass Gutachten zur tektonischen Problematik des Tunnelbaus in offener Bauweise und zum Schattenwurf der Brücke sowie die Erstellung eines Sozialplans erforderlich seien, finden keine Entsprechung in den fristgemäß erhobenen Einwendungen des Antragstellers. Darüber hinaus ist hier darauf hinzuweisen, dass die in der Antragsschrift angekündigte ergänzende Begründung, in der auf die individuelle Betroffenheit des Antragstellers eingegangen werden soll, bislang nicht vorgelegt worden ist. 12 Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ergibt sich nicht anderes mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller, wenn auch in relativ geringem Umfang, durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung betroffen ist und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995, NuR 1996, 143, 146 und Urteile vom 28. Februar 1996, NVwZ 1996, 1011, 1012 sowie vom 10. April 1997, BVerwGE 104, 236, 238 = NVwZ 1998, 508, 509). Dies enthebt ihn nicht der Notwendigkeit, seine Einwendungen gegen das planfestgestellte Straßenbauvorhaben innerhalb der Einwendungsfrist geltend zu machen. Dieses Erfordernis erstreckt sich zunächst einmal auf die Umstände seiner eigenen individuellen Betroffenheit, ebenso aber auch auf die objektiv-rechtlichen Aspekte (öffentliche, ggf. auch fremde private Belange), aus denen die Rechtswidrigkeit der Planung hergeleitet werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. Oktober 2000, VBlBW 2001, 278, 279 und 315, 317). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Mai 1996 (a.a.O.) ausgesprochen, dass es dem Bürger grundsätzlich möglich sei, seine Belange - auch soweit sie nicht eigene Rechtspositionen beträfen - vorzutragen und auf ihre Berücksichtigung zu drängen; dasselbe gelte für öffentliche Belange. Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (so BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996, NVwZ 1997, 171, 172; neuerdings vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20.01 - Umdruck S. 4 f.). Dabei müssen die Einwände freilich nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden, sondern es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - angesprochen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Wenn mit einer Einwendung betroffene Rechtsgüter nur pauschal benannt werden, kann allerdings im Allgemeinen auch nur eine entsprechend pauschale Prüfung der zuständigen Behörde und im Streitfalle des Gerichts erwartet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, 905, 906). 13 Eine weitere Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfanges kann sich vorliegend aus der Bestimmung des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ergeben, wonach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden kann. Diese im Interesse der beschleunigten Abwicklung der im Anschluss an eine Planfeststellung bei Gericht anhängig werdenden Aussetzungsverfahren erlassene Vorschrift begründet für den jeweiligen Antragsteller eine mit einer Ausschlussfrist verknüpfte Darlegungslast (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. November 1996, NVwZ 1997, 993 - zum gleichgelagerten § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG -). Mit der fristgerecht eingereichten Antragsbegründung vom 19./26. Februar 2001 werden die in dem Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 28. Oktober 1999 enthaltenen und daher nicht präkludierten Rügen indessen allenfalls teilweise in das gerichtliche Aussetzungsverfahren eingebracht. Sich daraus für den Prüfungsumfang des vorliegenden Verfahrens ergebende Fragen können jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn in dieses Verfahren alle Rügen aus dem Einwendungsschreiben vom 28. Oktober 1999 miteinbezogen werden, kann die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht ergehen, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sich auch unter einer solchen Betrachtungsweise nicht als fehlerhaft erweist. 14 Außerhalb seiner Betroffenheit durch die Grundstücksinanspruchnahme für den Wirtschaftsweg, die den Antragsteller, wie oben dargelegt, lediglich zu einer Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses berechtigt, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die Planfeststellung wenden und die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage daher nicht ergehen. Insoweit kann der durch die angegriffene Planung in diesem Bereich allenfalls mittelbar betroffene Antragsteller den Planfeststellungsbeschluss nur mit der Begründung angreifen, dass seine rechtlich geschützten eigenen Belange in der Abwägung zu kurz gekommen seien, während es ihm verwehrt ist, einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus der Verletzung öffentlicher oder fremder privater Belange herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, NuR 2000, 627, 628 = NVwZ 2000, 560; Urteile des Senats vom 30. November 2000 - 1 C 10261/00.OVG - Umdruck S. 9, vom 29. März 2001 - 1 C 11553/00.OVG - Umdruck S. 8 und vom 22. November 2001 - 1 C 10395/01.OVG - Umdruck S. 10). Eine Verletzung eigener Belange des Antragstellers durch den Planfeststellungsbeschluss ist indessen nicht gegeben. 15 Eine solche Verletzung wird insbesondere nicht dadurch ausgelöst, dass infolge des planfestgestellten Straßenbauvorhabens die Belastung des Anwesens des Antragstellers (B. in E.) mit Verkehrslärm erhöht wird. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten Lärmberechnungen haben für das Haus des Antragstellers dem Straßenbauvorhaben zuzurechnende höchste Lärmwerte von 49 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts ergeben (S. 109 oben des Planfeststellungsbeschlusses; der Gemeinde L. zugeordneter Immissionsort 6.01 laut Anlage 11.2, Bl. 3 zum Planfeststellungsbeschluss, dort unzutreffend als B. angegeben). Damit wird der für das im Außenbereich gelegene Anwesen maßgebliche Grenzwert gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts deutlich unterschritten; sogar der Grenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) wäre mühelos eingehalten. Mithin kann nicht davon die Rede sein, dass das Straßenbauvorhaben für das Anwesen des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche i.S. von § 41 Abs. 1 BImSchG hervorruft. Diese Einschätzung wird durch die vom Antragsgegner vorgelegte schalltechnische Ergänzungsuntersuchung vom 11. April 2001 bestätigt, die für das Anwesen des Antragstellers zu einem höchsten Beurteilungspegel von 50 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts gelangt ist (dies lediglich auf der dem Kreisel E. /L. zugewandten Ostseite). Für eine Fehlerhaftigkeit der nach den entsprechenden Erläuterungen im Planfeststellungsbeschluss regelgerecht vorgenommenen schalltechnischen Untersuchung ist nichts ersichtlich, sodass diese der Abwägung zu Recht zugrunde gelegt worden ist. 16 Die Planfeststellungsbehörde hat aber auch das Interesse der Anwohner und damit auch des Antragstellers, von neu entstehendem Verkehrslärm unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV verschont zu bleiben, erkannt und war bemüht, ihm durch die und im Rahmen der planfestgestellten Lösung Rechnung zu tragen; letztlich ist aber den mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten öffentlichen Belangen der Vorrang eingeräumt worden. Dies verletzt nicht die Grenzen des dem Antragsgegner durch § 17 Abs. 1 FStrG eingeräumten planerischen Ermessens. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller infolge der von ihm angegriffenen Planung einer ins Gewicht fallenden Verkehrslärmerhöhung dadurch ausgesetzt sein wird, dass eine sich auf sein Anwesen auswirkende Verkehrszunahme auf anderen Straßen eintreten wird. 17 Eine nennenswerte Steigerung der Belastung mit Luftschadstoffen ist für das Anwesen des Antragstellers infolge des planfestgestellten Straßenbauvorhabens gleichfalls nicht zu erwarten. Dies folgt schon daraus, dass die Verkehrsfrequenz auf dem Zubringer E. /L., der ca. 160 m östlich des Hauses des Antragstellers ansetzt, nicht sonderlich hoch sein wird; für diesen Zubringer wird, bezogen auf den Prognosehorizont 2015, mit 4.300 Kfz pro Tag gerechnet (zur Luftschadstoffbelastung infolge des Hochmoselübergangs vgl. im Übrigen die Begutachtung durch den Deutschen Wetterdienst vom 19. Mai 1999 und den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2002 - 1 B 10191/02.OVG - Umdruck S. 9 f. m.w.N.). Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit nicht erkennbar. 18 Auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geführten Winzerbetrieb mit Gästehaus ist nicht ersichtlich, dass durch den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 das Recht auf gerechte Abwägung (dazu vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 66 und vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332, 342; Urteil des Senats vom 21. November 2001 - 1 C 10395/01.OVG - Umdruck S. 14 f.) verletzt worden sein könnte. Insoweit spricht zunächst einmal, wie später noch näher darzulegen sein wird, nichts dafür, dass dem Antragsgegner im Zusammenhang mit den Belangen des Fremdenverkehrs im Allgemeinen ein Abwägungsfehler unterlaufen ist. Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Abwägung Belange des Betriebs des Antragstellers im Besonderen nicht gebührend beachtet hätte. Insoweit fehlt es schon an einem entsprechenden konkretisierenden Vortrag des Antragstellers. Dessen Vorbringen, dass auf seinem Weingut erhebliche finanzielle Belastungen ruhten, weist für sich genommen noch nicht in die Richtung einer Abwägungsfehlerhaftigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. 19 Der Einwand, dass Staubentwicklungen in der Bauphase zu Ertragseinbußen und höheren Pflanzenschutzmaßnahmen führten, vermag ebenfalls nicht die Notwendigkeit der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu erweisen. Zwar ist die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich gehalten, nicht nur das planfestzustellende Vorhaben in seinem vollendeten Zustand zum Gegenstand ihrer planerischen Abwägung zu machen, sondern auch schädliche Auswirkungen zu bedenken, die bei der Realisierung des Vorhabens eintreten können; allerdings können dabei eher Ansprüche von Planungsbetroffenen auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG) ein Rolle spielen, als es um Änderungen an dem Vorhaben selbst ginge oder gar um einen gänzlichen Verzicht auf dasselbe. Indessen gibt der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die während der Bauphase zu erwartenden Belästigungen (vgl. dort Kap. C Nr. 47, D XII Nr. 8 und XVI Nr. 9) weder allgemein noch in Bezug auf den Antragsteller zu Bedenken Anlass (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 5. März 1997, NVwZ-RR 1998, 92 = NuR 1997, 503). 20 Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, die sich auf die - die Grundstücksinanspruchnahme des Antragstellers auslösende - Planung des befestigten Wirtschaftswegs im Norden und Osten des Grundstücks Flur 9, Parzelle 90 der Gemarkung L. beschränkt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. 21 Ausdrücklich hat der Antragsteller einen entsprechend eingegrenzten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt. Sein Antragsschriftsatz könnte aber möglicherweise so aufzufassen sein, dass ein derartiges Begehren von dem dortigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit umfasst wird. Letztlich kann dies indessen offen bleiben, weil auch ein solches, wie dargelegt, einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Planung betreffendes Begehren in der Sache nicht begründet wäre. 22 Nachdem der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 28. Oktober 1999 ausgeführt hat, den Verlust von Flächen für die Planung nicht zu akzeptieren, ist insoweit zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner den in Rede stehenden Wirtschaftsweg zu Recht im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesen hat und dass diese Ausweisung auch an dem in § 19 FStrG geregelten Enteignungsrecht teilnimmt. Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten Bauvorhabens notwendig ist; einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Ausweisung des Wirtschaftswegs, für den laut Grunderwerbsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss eine Teilfläche von 45 qm der Parzelle des Antragstellers benötigt wird, ist Bestandteil des festgestellten Plans in diesem Sinne; denn es handelt sich dabei um eine notwendige Folgemaßnahme des Straßenbauvorhabens i.S. von §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. März 1979, BVerwGE 57, 297, 299 ff. - zu der § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entsprechenden Bestimmung des § 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974 -). Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist nicht auf Anlagen und Einrichtungen beschränkt, die vom Begriff der Bundesfernstraße i.S. von § 1 Abs. 1 und 4 FStrG umfasst werden. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf diejenigen Flächen, die für notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen in Anspruch genommen werden müssen (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 19 Rdnr. 10; s. ferner BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, NVwZ 1997, 486, 487 - zum naturschutzrechtlichen Entscheidungsteil eines Planfeststellungsbeschlusses -). Der geplante Wirtschaftsweg dient der Bewältigung einer durch die angegriffene Straßenplanung aufgeworfenen Konfliktlage; er ist zur Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen erforderlich, die bislang über einen nunmehr durch den Zubringer E. /L. unterbrochenen Wirtschaftsweg gegeben war. Folglich ist seine Einbeziehung in die Planfeststellung rechtlich nicht zu beanstanden. 23 Der Antragsteller hat bislang nicht geltend gemacht, dass die Planung des sein Grundstück berührenden Wirtschaftsweges unmittelbar fehlerhaft wäre. Abgesehen davon, dass entsprechendes Vorbringen jetzt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert wäre, ist dafür auch nichts ersichtlich. Auf der Grundlage des nicht dem Einwendungsausschluss unterfallenden Vorbringens des Antragstellers kann eine Fehlerhaftigkeit dieses abtrennbaren ihn betreffenden Planungsteils aber auch nicht aus den geltend gemachten angeblichen Mängeln der Planfeststellung im Übrigen hergeleitet werden. Denn aller Voraussicht nach ist der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 insoweit nicht rechtsfehlerhaft. 24 Dem umstrittenen Straßenbauvorhaben ermangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, BVerwGE 84, 123, 130 f. m.w.N.; Urteil des Senats vom 11. März 1999 - 1 C 10135/98.OVG - Umdruck S. 16 f. m.w.N.). Der Antragsteller hat zwar in seinem Einwendungsschreiben vom 28. Oktober 1999 die Erforderlichkeit des Straßenneubaus in Zweifel gezogen; in Fortführung dessen wird in der Antragsschrift geltend gemacht, dass das Vorhaben nicht mehr auf den ausgelaufenen Bundesverkehrswegeplan von 1993 gestützt werden könne, zumal sich die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse inzwischen völlig verändert hätten. Dieses Vorbringen lässt jedoch nicht auf eine fehlende Planrechtfertigung schließen. 25 Wie eingangs bereits ausgeführt wurde, ist das in Rede stehende Straßenbauprojekt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aus dem Jahre 1993 als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG). Nach der gesetzgeberischen Wertung ist daher für das Vorhaben unter Bedarfsgesichtspunkten eine Planrechtfertigung vorhanden. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß §1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte bereits konkretisiert hat (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995, NVwZ 1996, 381, 383, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N. und vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 556). Der Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes liegt ebenso wie der Einstufung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf eine bedarfsbezogene Kosten-Nutzen-Analyse des Gesetzgebers zugrunde. Hält ein Gericht die - weiten - Grenzen des Ermessens, denen der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs unterliegt, für überschritten, so hat es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 381, 384 und Urteil vom 18. Juni 1997, UPR 1998, 25). 26 Die gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 ist nicht deshalb obsolet geworden, weil die nächste Fortschreibung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 Satz 1 FStrAbG erfolgt ist, sondern noch aussteht (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f. und vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161). Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beansprucht, könnten allenfalls dann angebracht sein, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt hätten, dass sich die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr rechtfertigen ließe (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 676 m.w.N.). Das ist indessen nicht anzunehmen. Vielmehr bildet der Umstand, dass die B 50 neu im Jahre 1999 in das Investitionsprogramm des Bundesministers für Verkehr aufgenommen worden ist, ein Indiz dafür, dass die Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 insoweit weiterhin Aktualität besitzt. Die Zweifel, die der Antragsteller an der Berechtigung der Aufnahme des Vorhabens in dieses Programm äußert, erscheinen nicht stringent. Ihnen braucht hier indessen schon deshalb nicht näher nachgegangen zu werden, weil der das Vorhaben umfassende Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen unabhängig von dem Investitionsprogramm und seinem Inhalt vorerst weiter gilt. Solange der Gesetzgeber an einer von ihm getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, ist es im Regelfall ausgeschlossen, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der Gesetzgebungsakt, der ihm zugrunde liegt, deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 676 und 1160, 1161). Dem Einwand des Antragstellers, dass der Abzug der französischen und US-amerikanischen Streitkräfte sowie Verlagerungen bei der Bundeswehr zu einer veränderten Bedarfseinschätzung führen müssten, ist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 18. Mai 2001 (dort S. 14 f.) mit treffenden Argumenten entgegengetreten. Im Übrigen sprechen auch die Tatsache, dass die von Belgien kommende Autobahn A 60 bald an die A 1/A 48 angeschlossen sein wird und der Umstand, dass mit dem Bau der B 50 neu neben der Verbesserung der überregionalen Verkehrsverbindungen zulässigerweise auch andere Zwecke verfolgt werden (vgl. S. 30 und 49 des Planfeststellungsbeschlusses; zur Zulässigkeit derartiger Zielsetzungen vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 675 m.w.N.), gegen die Annahme einer grundlegenden Wandlung der Verhältnisse, die die ursprüngliche Bedarfsentscheidung als nunmehr überholt erscheinen lasse. 27 Die Rüge des Antragstellers, dass die "Selbstfinanzierung der Hochbrücke" nicht gewährleistet sei, sodass letztendlich der Steuerzahler in die Pflicht gerufen werde, weist nicht auf einen Rechtsfehler der Planfeststellung hin. Dies folgt zum einen daraus, dass die Art der Finanzierung eines Straßenbaus weder Bestandteil der fachplanerischen Abwägung noch Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558). Zum anderen darf zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht werden wird, weil der Planung ansonsten die Planrechtfertigung fehlt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Es besteht aber keinerlei Anhalt dafür, dass die insoweit gebotene vorausschauende Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben im Zeitrahmen des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (dazu vgl. BVerwG, a.a.O.), zu dem Ergebnis der Nichtfinanzierbarkeit hätte gelangen müssen. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass das Vorhaben tatsächlich in das Investitionsprogramm von 1999 aufgenommen worden ist, erscheint dies vielmehr fernliegend. 28 Ein Planungsfehler lässt sich ferner nicht der Einlassung des Antragstellers zuordnen, dass das Straßenbauvorhaben hohe Lärm- und Umweltbelastungen verursache, die für jeden Gast unzumutbar seien; Lärmbelästigungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der B 53, der Ortsumgehung E., der Moselbrücke E.-L. sowie der geplante Zubringer und der damit verbundene Kreisverkehr ließen den Gästezustrom versiegen. 29 Soweit speziell das Anwesen des Antragstellers den Lärmeinwirkungen des geplanten Vorhabens sowie den von diesem ausgehenden Luftschadstoffen ausgesetzt sein wird, wurde bereits dargelegt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht abwägungsfehlerhaft ist. Für den Gesamtbereich der Umgebung des Hochmoselübergangs gilt insoweit indessen nichts anderes. Die im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens angestellten Untersuchungen haben ergeben, dass von dem Straßenbauprojekt keine unzulässigen Umwelteinwirkungen ausgehen werden, und zwar insbesondere nicht für die besiedelten Bereiche. Nach den durchgeführten schalltechnischen Berechnungen (vgl. dazu S. 103 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) werden die maßgeblichen gesetzlichen Grenzwerte für Verkehrslärm eingehalten und zum Teil sogar deutlich unterschritten. Die Planfeststellungsbehörde hat aber auch die unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte eintretende Verkehrslärmerhöhung bei ihrer Abwägung nicht außer Acht gelassen. Sie hat sich beispielsweise mit der Frage befasst, ob eine Lärmschutzwand auf der Moselbrücke errichtet werden sollte, davon indessen Abstand genommen, weil gerade die Hochlage der Brücke im Vergleich zu anderen denkbaren Lösungen einen guten Immissionsschutz garantiere und die Lärmsituation in den Ortslagen mit einer zusätzlichen Lärmschutzwand auf der Brücke nicht hörbar verbessert werden könne (S. 114 f. des Planfeststellungsbeschlusses). An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses ist davon die Rede, dass durch den betriebsbedingten Lärmeintrag im Bereich der trassennahen Ortslagen Auswirkungen auf die Wohnfunktion zu erwarten seien; relevante straßenbaubedingte Immissionen träten nicht auf, selbst im Falle einer tatsächlich eintretenden Minderung der Wohnqualität könne aber von der Planung nicht abgerückt werden, weil das Interesse an der Herstellung einer leistungsfähigen großräumigen Fernstraßenverbindung vorgehe (vgl. S. 145 und 149 des Planfeststellungsbeschlusses). Mithin hat die Planfeststellungsbehörde das Interesse der Anwohner, von neu entstehendem Verkehrslärm auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV verschont zu bleiben, erkannt und war bemüht, ihm im Rahmen der planfestgestellten Lösung Rechnung zu tragen; letztendlich ist aber den mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten öffentlichen Belangen der Vorrang eingeräumt worden. Dies hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner durch § 17 Abs. 1 FStrG eingeräumten planerischen Ermessens und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 30 Auch im Hinblick auf die befürchtete Schadstoffbelastung gibt der angegriffene Planfeststellungsbeschluss keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die von dem Verkehr auf der B 50 neu künftig verursachten Luftschadstoffe waren im Bereich des Hochmoselübergangs Gegenstand einer Begutachtung durch den Deutschen Wetterdienst. Nach dessen Gutachten vom 19. Mai 1999 erreichen die Emissionen, die von der Befahrung der Moselbrücke ausgehen, den Boden erst in ca. 1 bis 3 km Entfernung von der Brücke und sind so verdünnt, dass sie nur einen vernachlässigbaren Beitrag zur Immissionsbelastung der umliegenden Ortschaften liefern. Insgesamt werden sich die Luftschadstoffe in den besiedelten Bereichen deutlich unterhalb der in der 23. BImSchV festgelegten Konzentrationswerte für Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol bewegen. Diese Konzentrationswerte können im Rahmen der gebotenen prognostischen Beurteilung der mit einem Straßenbauvorhaben verbundenen Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastung in Ermangelung normativ festgesetzter Grenzwerte als Orientierungswerte für die Einschätzung des Risikopotentials eines Straßenbauvorhabens herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560, 564 und Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20.01 - Umdruck S. 7 f.). Bedenken gegen die Richtigkeit der Begutachtung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss sich auf diese Grundlage stützt. 31 Soweit der Antragsteller ein Ausbleiben von Fremdenverkehrsgästen infolge des planfestgestellten Straßenbauvorhabens befürchtet, wurde oben bereits ausgeführt, dass aufgrund des zu berücksichtigenden Vortrages des Antragstellers nicht davon auszugehen ist, Belange seines eigenen Betriebes seien bei der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung in diesem Zusammenhang zu kurz gekommen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner gegenüber den Belangen des Fremdenverkehrs im Bereich des Hochmoselübergangs im Allgemeinen ein Abwägungsfehler unterlaufen ist. Vielmehr hat der Senat bereits ausgesprochen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 in Bezug auf diese Belange nicht zu beanstanden ist. Denn zum einen ist die dortige Annahme, dass infolge des planfestgestellten Vorhabens jedenfalls nicht mit einem schwerwiegenden Rückgang des Fremdenverkehrs zu rechnen ist, durch das Gutachten des Europäischen Tourismus-Instituts GmbH an der Universität T.... hinreichend untermauert; zum anderen durfte der Antragsgegner aber auch für den Fall, dass mit (weitergehenden) Einbußen bzw. Verlusten im Gästeaufkommen im Einwirkungsbereich des Hochmoselübergangs zu rechnen wäre, an der festgestellten Planung nach entsprechender Abwägung gleichwohl unverändert festhalten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2001 - 1 B 10286/01.OVG und 1 B 10456/01.OVG - sowie vom 7. Dezember 2001 - 1 B 11735/01.OVG -). Dies ist auch für das vorliegende Verfahren nicht anders zu sehen. 32 Die vom Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben angesprochenen Gesichtspunkte der Naherholung (Naherholungsgebiet über den Orten E., L., Z. und G.) und des Wanderns hat die Planfeststellungsbehörde ordnungsgemäß in die planerische Abwägung einbezogen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (s. dort S. 65 f. und 100 ff.) geben zu Bedenken keinen Anlass. Im Zusammenhang mit den Belangen der Naherholung ist für eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und für eine Überschreitung des dem Antragsgegner im Rahmen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit eingeräumten Spielraums nichts ersichtlich. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.