Urteil
9 C 11151/01
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0320.9C11151.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden auf eine Gebühr in Höhe von 366,85 € (717,50 DM) und einen Kostenpauschsatz in Höhe von 10,23 € (20,00 DM) festgesetzt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit den Betriebszweigen Schafhaltung und Erzeugung von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig. 2 Mit Schreiben vom 1. März und 4. Oktober 2000 beantragte er beim Kulturamt P. die Zustimmung zur Anpflanzung von Weihnachtsbäumen auf den von ihm gepachteten Flurstücken Gemarkung St., Flur ... Nrn. ... und ... im Verfahrensgebiet der vereinfachten Flurbereinigung St. und Gemarkung N., Flur ... Nrn. ... und ... im Verfahrensgebiet der vereinfachten Flurbereinigung N.. Diese beiden Flurbereinigungsverfahren waren mit Beschlüssen vom 12. März 1999, öffentlich bekannt gemacht am 26. März 1999, angeordnet worden. 3 Die Anträge des Klägers wurden mit Bescheiden des Kulturamtes P. vom 29. März 2000 und 22. März 2001 abgelehnt. Seine dagegen eingelegten Widersprüche, die sich zusätzlich noch auf das Flurstück Gemarkung St., Flur ..., Nr. ... bezogen, wurden mit Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 26. Juni 2001 als unbegründet zurückgewiesen: Die begehrte erstmalige Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen stelle eine Änderung der Nutzungsart dar und keine Änderung, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehöre. Die Behörde habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe Tauschflächen im genehmigten Aufforstungsbereich angeboten und darüber hinaus auf Bestandslücken in vorhandenen Weihnachtsbaumkulturen hingewiesen, auf denen nach Entfernung der über die genehmigte Höhe von 3 m hinaus gewachsenen Bäume auf einer Fläche von 1 ha die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen möglich sei. Angesichts dieser Möglichkeit für den Widerspruchsführer sei der planerischen Gestaltungsfreiheit und der Vermeidung von Aufwendungen für die Teilnehmergemeinschaft ermessensfehlerfrei der Vorrang eingeräumt worden. 4 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. Juni 2001 hat der Kläger am 27. Juli 2001 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen auf den Flurstücken Gemarkung St., Flur ... Nrn. ..., ... und ... sowie Gemarkung N., Flur ... Nrn. ... und ... sei keine zustimmungspflichtige Nutzungsänderung i.S.v. § 34 Abs. 1 FlurbG. Vielmehr handele es sich um Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehörten, denn der Anbau von Weihnachtsbäumen sei Gegenstand seines Betriebes und im Übrigen auch eine Schwerpunktkultur im fraglichen Gebiet (Ernstberggebiet). Die Nutzung sei ortsüblich und unter Berücksichtigung der Wertschöpfung sogar die führende Kulturart. Auf den streitbefangenen Flurstücken sei bereits vor der Veränderungssperre mit der Anpflanzung von Weihnachtsbäumen begonnen worden. Die forstrechtliche Genehmigung liege vor. In den Pachtverträgen sei die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen vereinbart. In dem Schreiben des Kulturamtes P. vom 2. Oktober 2001 werde bestätigt, dass die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen eine Maßnahme sei, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehöre. 5 Er sei darauf angewiesen, jedes Jahr eine neue Weihnachtsbaumkultur im beantragten Umfang anzulegen, da sonst sein Betrieb gefährdet sei. Die angefochtenen Bescheide stellten einen Eingriff in seinen ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb dar. Er sei mit der erforderlichen Neuanpflanzung seit zwei Jahren in Verzug und benötige dringend Planungssicherheit. Die ihm vom Beklagten angebotenen Ersatzflächen seien im Besitz anderer Landwirte und könnten von ihm nicht bewirtschaftet werden. Insofern bestünden auch ungekündigte Pachtverträge. Außerdem handele es sich um wegen Hängigkeit ungeeignete Flächen. Eine Aufforstungsgewanne sei dort bislang nicht ausgewiesen. Er sei um Ausweichflächen bemüht. Diese Bemühungen seien aber gescheitert. Der Beklagte berücksichtige einseitig die Belange einer möglichst bequemen Planung. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Bescheide des Kulturamtes P. vom 29. März 2000 und 22. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 26. Juni 2001 aufzuheben, 8 2. festzustellen, dass die Bepflanzung der Flurstücke Gemarkung St., Flur ... Nrn. ..., ... und ... mit Weihnachtsbäumen durch den Kläger keine zustimmungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, 9 3. hilfsweise, 10 die Beklagte zu verpflichten, der Bepflanzung der vorbezeichneten Flurstücke sowie der Flurstücke Gemarkung N. Flur ... Nrn. ... und ... mit Weihnachtsbäumen zuzustimmen, 11 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorfahren für notwendig zu erklären. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Es handele sich nicht um eine zustimmungsfreie Nutzungsänderung. Maßgeblich sei, in welcher Weise die fraglichen Flächen bisher genutzt worden seien. Bei der Bodenbewertung 1999 seien sie als landwirtschaftliche Flächen eingestuft worden, weil sie nicht bestockt gewesen seien. Das Vorliegen einer forstrechtlichen Genehmigung sei unerheblich. Dem Kläger seien vergeblich Tauschflächen angeboten worden und außerdem seien Möglichkeiten zur Neuanpflanzung in Bestandslücken bereits als Weihnachtsbaumkultur genutzter Flächen nachgewiesen worden. Die angebotenen Tauschflächen stünden zwar im Eigentum Dritter, seien jedoch der Flurbereinigungsbehörde zum Kauf angeboten worden, so dass ein Erwerb durch den Kläger möglich sei. Außerdem bestehe die Möglichkeit, bereits vor dem allgemeinen Besitzübergang in der Flurbereinigung einen Flächentausch vorzunehmen. Dazu bedürfe es aber der Mitwirkung des Klägers. Bestehende Pachtverträge könnten ohne Aufwendungen für den Kläger beendet werden. Die vorhandene Querneigung von unter 15 % erlaube durchaus das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur. Die Tauschflächen lägen in behördlich abgestimmten aber erst durch den Flurbereinigungsplan auszuweisenden Aufforstungsgewannen. Mit der Erteilung einer forstrechtlichen Einzelgenehmigung könne gerechnet werden. Angesichts dieser Möglichkeiten, die der Kläger abgelehnt habe, sei dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf 2 Hefte Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie hat sowohl mit dem Anfechtungsantrag als auch mit dem Feststellungsantrag und auch mit dem Verpflichtungsantrag keinen Erfolg. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide des Kulturamtes P. vom 29. März 2000 und 22. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2001. Er kann auch weder die Feststellung verlangen, dass die Anlage der umstrittenen Weihnachtsbaumkulturen zustimmungsfrei ist, noch die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Zustimmung zu erteilen. 18 Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gilt von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans die Einschränkung, dass in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden dürfen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. 19 Danach ist hier die Zustimmung zur Anpflanzung von Weihnachtsbäumen erforderlich und ihre Versagung rechtmäßig. 20 Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung wurden gemäß § 34 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 FlurbG in den entscheidenden Teil der Flurbereinigungsbeschlüsse St. und N. vom 12. März 1999 aufgenommen und am 26. März 1999 öffentlich bekannt gemacht. Dadurch traten die Rechtswirkungen von § 34 Abs. 1 bis 3 FlurbG ein. 21 Bei der beabsichtigten Bepflanzung der Flurstücke Gemarkung St. Flur ... Nrn. ..., ... und ... sowie N. Flur ... Nrn. ... und ... mit Weihnachtsbäumen handelt es sich um Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke. 22 Bei den Flurstücken Gemarkung N. Flur ... Nrn. ... und ... handelt es sich unstreitig um als Acker/Grünland genutzte Flurstücke, so dass die Anpflanzung mit Weihnachtsbäumen eine Änderung der Nutzungsart darstellt. Die Flurstücke Gemarkung St. Flur ... Nrn. ..., ... und ... waren zwar nach Angaben des Klägers teilweise bereits vor Beginn der Veränderungssperre mit Weihnachtsbäumen bepflanzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Antrag auf Zustimmung zur Bepflanzung mit Weihnachtsbäumen nur auf die bislang nicht bepflanzten Grundstücksteile bezieht. Insoweit handelt es sich jedoch um Acker/Grünlandflächen, deren Nutzungsart ebenfalls geändert wird, wenn sie mit Weihnachtsbäumen bepflanzt werden. Selbst wenn eine Teilfläche dieser Flurstücke schon mit Weihnachtsbäumen bepflanzt gewesen sein sollte, wäre ihre Nutzungsart insgesamt noch nicht umgeschlagen. Etwas anderes könnte gelten, wenn nur geringfügige Restflächen nicht mit Weihnachtsbäumen bepflanzt gewesen wären und die Weihnachtsbaumanlage eines oder mehrere Grundstücke insgesamt geprägt hätte. Das ist hier nicht der Fall. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert hat, wurden weder beim Feldvergleich noch bei der von anderen Personen durchgeführten Wertermittlung Weihnachtsbaumanpflanzungen festgestellt. Der Kläger hat demgegenüber nur ausgeführt, er habe mit der Anpflanzung von Weihnachtsbäumen vor Beginn der Veränderungssperre begonnen, ohne sich konkret zum Umfang der Anpflanzungen zu äußern. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch eine etwaige, bereits begonnene Anpflanzung die Nutzungsart der gesamten aus den Flurstücken Gemarkung St. Flur ... Nr. ..., ... und ... bestehenden Wirtschaftsfläche geändert hat. 23 Die danach angestrebte Änderung der Nutzungsart ist nicht deshalb ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde zulässig, weil sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört. 24 Durch die Einführung dieses Tatbestandsmerkmals soll verhindert werden, dass erhebliche Änderungen der Nutzungsart vorgenommen werden, die die Abfindungsgestaltung durch die Flurbereinigungsbehörde behindern könnten. Andererseits soll der normale Wirtschaftsbetrieb möglich sein, ohne dass eine Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eingeholt wird. Zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört jedoch nur die herkömmliche, übliche Nutzung (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 34 FlurbG Anm. 16), nicht aber, was den bisherigen betrieblichen Rahmen verlässt, mag es auch betrieblich sinnvoll sein (Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997 Rd-Nr. 3). Dabei ist abzustellen auf die Änderung der Nutzungsart des konkreten Grundstücks, nicht auf die Gesamtnutzungsart der zum Betrieb des Klägers gehörenden Grundstücke. So gehört auch die erstmalige Anlage einer Obstplantage, anders als eine turnusmäßige Neuanpflanzung, nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb eines Obstbaubetriebes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1971 -- IV B 168.70 -- in RdL 1971, 236; Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28. August 1970 -- F OVG A 18/70 -- in RzF -- 8 -- zu § 34 Abs. 1 FlurbG). 25 Wie diese Beispiele deutlich machen, bezweckt die Vorschrift, die "tägliche Wirtschaftsweise" (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2000 -- 8 A 12418/99.OVG --) nicht von einer Zustimmung abhängig zu machen. Der innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzungsarten wie Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau, Weinbau oder Forstwirtschaft stattfindende, möglicherweise mehrjährige Bewirtschaftungsrhythmus soll zustimmungsfrei möglich sein. Dazu kann auch die Umwandlung von Grünland zu Ackerland und umgekehrt gehören, soweit eine solche Wechselwirtschaft in dem betreffenden Gebiet üblich ist, ebenso die Wiederanpflanzung von Dauerkulturen wie Obstbäumen, Reben oder Hopfen in einem für diese Kulturen ausgewiesenen Gebiet, auch wenn die konkrete Fläche vorübergehend nicht entsprechend genutzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 -- 5 C 20.80 -- in RdL 1983, 70; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. November 1986 -- 9 C 77/85 -- in RdL 1987, 238 (240)). Die Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen, also ein Wechsel von Acker/Grünland zur Forstwirtschaft, gehört nicht zu dieser täglichen Wirtschaftsweise. Es handelt sich um eine so erhebliche Änderung der Grundstücksnutzung, dass, auch wegen ihrer Folgen für die Abfindungsgestaltung im Flurbereinigungsverfahren, die Zustimmung erforderlich wird. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen insofern ordnungsgemäß ist, als sie nach den Pachtverträgen zulässig ist und die forstrechtliche Genehmigung vorliegt. 26 Die Flurbereinigungsbehörde hat die danach erforderliche Zustimmung ermessensfehlerfrei versagt. 27 Die Behörde hat ihr Ermessen dem Zweck der Vorschrift entsprechend und unter Berücksichtigung der Nachteile für den Kläger auszuüben. Dabei handelt es sich um ein Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das dazu dient, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern. Außerdem sollen der zur Mitwirkung berufenen Teilnehmergemeinschaft vermeidbare Aufwendungen erspart bleiben, die die vorgenommenen Änderungen, soweit deren Wiederherstellungskosten nicht abwälzbar sind, erwachsen. Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn die Änderung die Ausführungen der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1989 -- 5 C 24.86 -- in RdL 1989, 236). In welchem Umfang die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes beeinträchtigt wird, hängt auch davon ab, ob das planerische Ermessen erst verwirklicht werden soll oder ob planerische Entscheidungen bereits getroffen sind. Die planerische Gestaltungsfreiheit braucht nicht durch eine Veränderungssperre offen gehalten zu werden, wenn ohnehin eine Abfindung in alter Lage geboten ist oder sonst nahe liegt (vgl. Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24. Januar 1980 -- 13.A -- 463/79 -- in RzF -- 16 -- zu § 34 Abs. 1 FlurbG. 28 Die Ermessensausübung durch die Behörde wird diesem Zweck gerecht. Sie berücksichtigt die Behinderung der planerischen Gestaltungsfreiheit, durch Zusammenlegung der Grundstücke zweckmäßig geformte und erschlossene Bewirtschaftungseinheiten zu bilden und Nutzungskonflikte etwa mit verstreut angelegten Weihnachtsbaumkulturen durch die Ausweisung von Aufforstungsgewannen zu lösen. Sie hat auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers erkannt und berücksichtigt und dabei die Möglichkeit zur Ausweisung von Tauschflächen und zum Auffüllen von Bestandslücken in vorhandenen Kulturen in Erwägung gezogen. Diese Überlegungen reichen auch im Hinblick auf die Dauer der Veränderungssperre seit den Anträgen auf Zustimmung am 1. März und 4. Oktober 2000 aus. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 31 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.