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Urteil

10 A 10426/02

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0621.10A10426.02.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. März 2001 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2000 sowie des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2000 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Umzugskostenvergütung in Höhe von 3.340,-- DM (= € 1.707,71) nebst 4 % Zinsen ab dem 5. September 2000 zu gewähren. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die bis zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2002 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung eines Teilbetrags von Umzugskosten. 2 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 1. April 2000 als Fregattenkapitän im Dienste der Beklagten. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder. 3 Im September 1994 wurde der Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung von Deutschland zur Multi-Service Electronic Warfare Support Group (MEWSG) in Y nach Großbritannien versetzt. Er bezog darauf mit seiner Familie in Y eine Wohnung. 4 Nachdem der Kläger in den Personalgesprächen vom 17. April 1996, 17. April 1997 und 23. April 1998 erklärt hatte, im Hinblick auf seine Zurruhesetzung beabsichtige die Familie, nach der Auslandsrückkehr B als Lebensmittelpunkt zu wählen, und nachdem ihm schon in dem Personalgespräch vom 23. April 1998 mitgeteilt worden war, es sei deswegen geplant, ihn ab Oktober 1999 zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr in B zu versetzen, wurde ihm im Februar 1999 die Versetzung dorthin zu dem betreffenden Zeitpunkt mündlich zugesagt. 5 Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. März 1999 erwarb der Kläger alsdann auf die Vermittlung durch einen Makler hin das Hausanwesen Mstraße 106 a in B. Der ortsübliche und angemessene Mietwert für dieses Objekt (einschließlich der dazugehörigen Garage) beträgt nach einem Mietwertgutachten des Bundesvermögensamtes Koblenz 1.670,-- DM/Monat. 6 Mit Verfügung vom 20. Mai 1999 wurde der Kläger schließlich unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 von Großbritannien zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr versetzt. 7 Im September 1999 zog der Kläger mit seiner Familie von Y in das gekaufte Haus in B um. 8 Mit Antrag vom 4. Oktober 1999 suchte der Kläger um die Erstattung der Auslagen für die Erlangung einer Wohnung gemäß § 6 der Auslandsumzugskostenverordnung nach. Er machte dabei auch Gutachterkosten in Höhe von 971,62 DM geltend. 9 Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. April 2000 mit der Begründung ab, der Kläger könne keine Erstattung dieser Aufwendungen verlangen, weil sie vor schriftlicher Zusage der Umzugskostenvergütung entstanden seien. 10 Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter dem 7. August 2000 aus denselben Erwägungen zurück. 11 Darauf hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Er habe sich aufgrund der ihm im Februar 1999 mündlich verbindlich zugesagten Versetzung nach B zum 1. Oktober 1999 auch einer entsprechenden Zusage der Umzugskostenvergütung sicher sein können, zumal Rückumzüge vom Ausland ins Inland ausnahmslos unter Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt würden. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2000 zu verpflichten, ihm Umzugskostenvergütung in Höhe des zweifachen Betrages der Monatsmiete, wie sie sich aus dem der Beklagten vorliegenden Mietwertgutachten ergibt, sowie der Kosten von 900,-- DM für die Erstattung dieses Gutachtens zu gewähren. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist bei ihrem Rechtsstandpunkt verblieben und hat ergänzend ausgeführt: Es sei eine jederzeitige Änderung der dem Kläger im Februar 1999 zugesagten Verwendungsplanung möglich gewesen; außerdem sei der Kläger in dem von ihm im Mai 1999 angeforderten Informationspaket ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zum Zeitpunkt des Kaufs eines Hauses die Zusage der Umzugskostenvergütung schriftlich erteilt sein müsse, damit die Auslagen zur Erlangung einer Wohnung erstattet werden könnten. 17 Mit Urteil vom 1. März 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung der Beklagten geteilt und noch hervorgehoben, dass der Kläger seinerzeit nur über eine Absichtserklärung der Beklagten hinsichtlich seiner künftigen Verwendung verfügt und demzufolge eine Abänderung insoweit erkennbar in Kauf genommen gehabt habe, sich im Übrigen aber auch aus der Zusicherung einer Versetzung noch kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung ergebe und eine solche selbst dann nicht beansprucht werden könne, wenn die Versetzung bereits verfügt, die Zusage der Vergütung aber noch nicht erteilt sei. 18 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. März 2002 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. 19 Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ist ein nicht unterzeichneter Schriftsatz zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen, in dem der Kläger sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsverfahren wiederholt. Auf den Hinweis des Senats auf die fehlende Unterschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert, die Berufungsbegründungsschrift selbst geschrieben und beim Oberverwaltungsgericht abgegeben zu haben und sich dort auch den Eingang des Schriftsatzes bescheinigen gelassen zu haben. 20 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen, als er mit der Klage auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Gutachterkosten begehrt hatte. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Beklagte unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils und teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm eine weitere Umzugskostenvergütung in Höhe von 3.340,-- DM nebst 4 % Zinsen ab dem 5. September 2000 zu gewähren. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie weist noch einmal auf die Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Zusage der Umzugskostenvergütung hin. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegensand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- in der hier noch anzuwendenden -- vgl. § 194 Abs. 1 VwGO -- bis zum Jahresende 2001 gültigen Fassung). Wie der Kläger mit der anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten sowie durch die Vorlage von dessen Handakten -- mit der betreffenden gerichtlichen Eingangsbestätigung -- im Termin nachgewiesen hat, rührt der -- nicht unterzeichnete -- Schriftsatz vom 22. April 2002 von seinem Prozessbevollmächtigten her und ist mit dessen Willen an das Gericht gelangt (vgl. hierzu z.B. Kopp, VwGO/Schenke, 12. Aufl., Rdnr. 6 zu § 81 m.w.N.). 28 Die Berufung ist, soweit der Kläger sie aufrecht erhalten hat, auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in diesem Umfang stattgeben müssen, weil der Kläger gemäß §§ 2, 9 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes -- BUKG -- i.V.m. § 6 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenverordnung -- AUV -- einen Anspruch darauf hat, dass ihm die beim Erwerb des Eigenheims in B angefallenen Maklergebühren in der Höhe erstattet werden, wie sie bei einer Anmietung des Objekts ortsüblicherweise entstanden wären. Nach dem Mietwertgutachten des Bundesvermögensamtes Koblenz vom 30. März 2000 beträgt der Mietwert für das Haus -- einschließlich der Garage -- 1.670,-- DM im Monat. Ortsüblich sind Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung -- mit Garage -- in Höhe von zwei Monatskaltmieten. 29 Der Kläger kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen, weil ihm gleichzeitig mit seiner Versetzung von Großbritannien nach B -- unter dem 20. Mai 1999 -- die Umzugskostenvergütung schriftlich zugesagt worden ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Unschädlich ist, dass die zu einem Teilbetrag geltend gemachten Maklergebühren angefallen sind -- der Maklerlohnanspruch war mit dem Abschluss des Kaufvertrages über das Hausanwesen am 22. März 1999 zur Entstehung gelangt (vgl. § 652 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) --, als dem Kläger die Umzugskostenvergütung noch nicht (schriftlich) zugesagt war. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Anspruch auf Umzugskostenvergütung lediglich die schriftliche Zusage derselben, nicht aber darüber hinaus voraus, dass die Zusage bereits vorliegt, wenn sich die -- später dann zur Erstattung angemeldeten -- Aufwendungen ergeben. 30 Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 BUKG gibt für das angebliche Erfordernis der "Vorherigkeit" der Zusage -- in diesem Sinne -- nichts her. In Satz 1 der Bestimmung ist der Anspruch auf Umzugskostenvergütung vielmehr allein davon abhängig gemacht, dass die Umzugskostenvergütung bereits zugesagt ist. Demgegenüber ist in Satz 3 der Vorschrift, der einen Sonderfall der Umzugskostenvergütung, die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, betrifft, ausdrücklich bestimmt, dass die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt sein muss. Daraus lässt sich nur der Umkehrschluss ziehen, dass die Umzugskostenvergütung im Übrigen eben nicht zuvor zugesagt zu sein braucht. Müsste die Vergütungszusage ohnehin stets schon erteilt sein, wenn der Umzug durchgeführt wird, so wäre die Regelung in Satz 3 überflüssig, oder -- anders gewendet --, hätte der Gesetzgeber auch im Übrigen sicherstellen wollen, dass die Zusage vor dem Umzug erfolgt, so hätte er das ebenfalls im Gesetz zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 -- II C 54.72 --, Buchholz 238.90 Nr. 55). 31 Ein dahingehender Wille erschließt sich auch nicht etwa aus der amtlichen Begründung zum Bundesumzugskostengesetz (BT-Drs. 11/6829). Dort heißt es vielmehr zu § 2 BUKG allgemein, die Vorschrift regele "die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung, nämlich die schriftliche Zusage (Absatz 1), die Beendigung des Umzugs (Absatz 2 Satz 1) und die fristgerechte Antragstellung (Absatz 2 Sätze 2 und 3)." Zu Absatz 1 im Besonderen wird dann noch ausgeführt, dass nach Satz 1 ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nur entstehe, wenn sie schriftlich zugesagt worden sei; die Umzugskostenvergütung sei zur Rechtsklarheit im Regelfall gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme zuzusagen. 32 Der Vollständigkeit halber sei in dem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass sich auch aus der Auslandsumzugskostenverordnung sowie den Anwendungshinweisen und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 03.01.1991, GMBl S. 62) nicht ergibt, dass eine Umzugskostenvergütung nur begehrt werden kann für Aufwendungen, die nach der Vergütungszusage entstanden sind. 33 Die -- zwingende -- "Vorherigkeit" der Zusage -- in dem von der Beklagten verstandenen Sinne -- folgt ferner nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BUKG, der bestimmt, dass die Zusage mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden soll -- und ein Umzug "aus Anlass" einer der in §§ 3 und 4 BUKG genannten Maßnahmen, d.h. ein durch diese Maßnahme verursachter Umzug (vgl. dazu z.B. das Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 18. März 1981 -- 2 A 112/80 --, DÖD 1982, S. 47 ff.), im (hier in Bezug auf den Hauserwerb des Klägers allerdings nicht gegebenen, vgl. dazu die Ausführungen weiter unten) Regelfall erst nach der betreffenden Maßnahme erfolgt. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine "Soll-Vorschrift" handelt, d.h. von ihr in begründeten Sonderfällen auch abgewichen werden kann (vgl. hierzu z.B. Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand November 2001, Rdnrn. 11 ff. zu § 2 BUKG; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Mai 2002, Rdnr. 77 zu § 2 BUKG). 34 Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit der "Vorherigkeit" der Zusage auch nicht -- wie die Beklagte weiter meint -- aus dem "Wesen" einer Zusage. Es trifft zwar zu, dass eine Zusage begrifflich in die Zukunft gerichtet ist. Nur übersieht die Beklagte dabei, dass das Ereignis, auf das sich die Zusage bezieht, nicht der Umzug, sondern die -- noch ausstehende -- Umzugskostenvergütung ist (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1973 -- II C 54.72 --, a.a.O.; des Weiteren z.B. Meyer/Fricke, a.a.O., Rdnr. 67). Mit der Zusage wird lediglich verbindlich darüber entschieden, dass das Umzugskostenrecht für den Umzug die Erstattung der Umzugskosten vorsieht. Der Umzug selbst ist daneben in keinerlei Hinsicht Gegenstand der Zusage. Insbesondere wird mit der Zusage weder der Umzug angeordnet noch auch nur selbständig der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der von der Personalmaßnahme Betroffene von sich aus (alsbald) an den neuen Dienstort umzieht; diese Erwartung drückt sich vielmehr schon in der der Zusage zugrunde liegenden Personalmaßnahme aus, bei deren Vorbereitung abzuwägen ist, ob dem einzelnen Beamten, Richter oder Soldat ein Umzug zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 9. Januar 1989 -- 6 C 47.86 --, BVerwGE 81, S. 149 ff., und vom 21. Dezember 1998 -- 10 A 2.95 --). Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, dass es sich bei einer erst nach dem Umzug erklärten Zusage auch nicht etwa um eine "rückwirkende" Zusage handelt (vgl. z.B. Meyer/Fricke, a.a.O.; missverständlich insoweit Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Rdnrn. 12 ff., unter denen sowohl von "nachträglicher Zusage" als auch von "rückwirkender Zusage" die Rede ist). 35 Dass aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. August 1973 -- 1 A 133/72 -- (RiA 1974, S. 27) für die Beantwortung der Frage, ob auch für vor der Zusage der Umzugskostenvergütung angefallene Aufwendungen eine Erstattung beansprucht werden kann bzw. ob die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt sein muss, nichts hergeleitet werden kann, hat schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1973 -- II C 54.72 -- (a.a.O.) festgestellt. In ihr ging es darum, ob der Dienstherr dadurch, dass er die Rückwirkung der Zusage verfügt, auch Rechtsfolgen auslösen kann, die den Beamten belasten; zugrunde lag ein Fall, in dem mit der Anordnung der Rückwirkung der bereits vor der Bekanntgabe der Zusage entstandene Anspruch auf Trennungsgeld nachträglich vernichtet werden sollte. Die Möglichkeit zu einer solchen rückwirkenden In-Kraft-Setzung der Zusage hat das Oberverwaltungsgericht Münster schon mit Rücksicht darauf zu Recht verneint, dass dies dem (allein) auf die künftige Gewährung der Umzugskostenvergütung gerichteten Zweck der Zusage widerspräche (vgl. hierzu z.B. Meyer/Fricke, a.a.O., Rdnr. 20). 36 Nach alledem setzt die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht voraus, dass die Vergütungszusage vor dem Umzug erfolgte (insoweit kann neben der bereits angeführten Kommentarliteratur sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1973 -- II C 54.72 --, a.a.O., noch verwiesen werden auf dessen Urteil vom 13. November 1975 -- II C 60.73 --, Buchholz 238.90 Nr. 62), und steht mithin der teilweisen Erstattung der im Rahmen des Hauserwerbs des Klägers in B entstandenen Maklergebühren nicht schon der "Grundsatz der Vorherigkeit der Zusage" entgegen. 37 Ergänzend sei abschließend festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auch nicht daran scheitert, dass die Umzugskostenvergütung voraussetzt, dass der Umzug "aus Anlass" der betreffenden Personalmaßnahme durchgeführt wurde und dementsprechend aufgrund einer Umzugskostenvergütungszusage nur solchermaßen bedingte Aufwendungen zu erstatten sind. Zwar wird, wie oben schon hervorgehoben worden ist, der geforderte kausale Zusammenhang regelmäßig nur gegeben sein, wenn der Umzug -- die den zur Erstattung angemeldeten Aufwand verursachende Unternehmung hierzu -- der Personalmaßnahme nachfolgt. Hier kann jedoch schon deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger am 22. März 1999 das Haus in B wegen seiner -- unter dem 20. Mai 1999 verfügten -- Versetzung dorthin gekauft hat, weil ihm -- wie er mit dem Schreiben des Personalamtes der Bundeswehr an ihn vom 7. Juli 1999 belegt hat -- die Versetzung schon vor dem Hauserwerb mündlich verbindlich zugesagt worden war. Dass der Kläger schon seit längerem die Absicht gehabt hatte, nach der Zurruhesetzung mit seiner Familie in B zu leben, steht der Kausalität nicht entgegen. Auf diese Planung kann allenfalls der Entschluss zurückgeführt werden, nicht etwa nur eine Wohnung zu mieten, sondern ein Haus zu kaufen. Die Mündlichkeit der damaligen Zusage vermag an der vom Personalamt der Bundeswehr unter dem 7. Juli 1999 bestätigten Verbindlichkeit derselben nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 27. November 1986 -- 1 WB 102/84 --, BVerwGE 83, S. 255 ff., und vom 22. März 1995 -- 1 WB 81/94 --, BVerwGE 103, S. 219 ff.) bedürfen Zusagen im Bereich militärischer Verwendungsentscheidungen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. Es hat dies damit begründet, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit für das "Verfahren" zwischen einem Soldaten und seinem Vorgesetzten nicht gelte und dass insbesondere das Erfordernis der "Schriftlichkeit" einer Zusage den zwischen Vorgesetzten und Untergebenen bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht würde; in diesem unmittelbaren, wechselseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnis verbiete es sich, die Verbindlichkeit von Erklärungen von deren Schriftlichkeit abhängig zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Kläger mündlich erfolgte Zusage seiner Versetzung nicht -- wie es ihre Verbindlichkeit allerdings voraussetzt -- mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wurde, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (vgl. das vorzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1995, m.w.N.), sind nicht gegeben. Darauf beruft sich die Beklagte auch nicht. Es besteht so von daher ebenfalls kein Anlass, die vom Personalamt der Bundeswehr attestierte Verbindlichkeit der Zusage in Zweifel zu ziehen. 38 Nach alledem kann der Kläger die Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.340,-- DM der beim Erwerb des Anwesens in B angefallenen Maklergebühren verlangen. 39 Ihm stehen darüber hinaus 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu. Anspruchsgrundlage insoweit ist § 291 Satz 1 BGB, der, wenn -- wie hier -- das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält, im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist -- auch dann, wenn mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Zahlung des betreffenden Geldbetrags unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes geklagt werden muss (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 -- 2 C 28.97 --, NJW 1998, S. 1368 ff., m.w.N.). 40 Die Kostenentscheidung folgt -- soweit durch dieses Urteil entschieden wird -- aus § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen -- hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erklärten Berufungsrücknahme -- aus § 155 Abs. 2 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.