Beschluss
2 B 11557/02
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:1031.2B11557.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. September 2002 wird abgeändert und dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die zugunsten des Beigeladenen vollzogene Dienstpostenübertragung in Bezug auf das Amt des Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insoweit rückgängig zu machen, als diese Maßnahme zum Zweck der Bewährungsfeststellung getroffen worden ist. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Antragsteller zu 3/10 und der Antragsgegner zu 7/10 zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 16.816,16 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass der nachgesuchten Sicherungsanordnung im Wesentlichen stattgeben müssen. Sie hat bei sachgerechter Auslegung des Begehrens unterschiedlich weitreichende Zielsetzungen zum Gegenstand. Zum einen geht es dem Antragsteller erkennbar darum, die mit Schreiben der zuständigen Ministerin vom 1. Juli 2002 zugunsten des Beigeladenen zum Zweck der Bewährungsfeststellung vollzogene Übertragung des Beförderungsdienstpostens des Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung einstweilen rückgängig zu machen. Ferner ist es ihm in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Landesamtes darum zu tun, dass der Beigeladene auch von der kommissarischen Leitung dieser Behörde vorläufig entbunden wird, die der Antragsgegner nach seinen klarstellenden Äußerungen im gerichtlichen Verfahren als weiteren Regelungsgegenstand in der Organisationsverfügung vom 1. Juli 2002 enthalten sieht. Mit diesem Anliegen dringt der Antragsteller insoweit durch, als es darauf gerichtet ist, die Dienstpostenübertragung nach Maßgabe von § 12 Satz 3 LBG bis zur Klärung der Rechtslage in der Hauptsache rückgängig zu machen (1.). Im Übrigen bleibt sein Eilantrag ohne Erfolg (2.). 3 1. Soweit der Eilantrag darauf abzielt, die Übertragung des nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO bewerteten Beförderungsdienstpostens zu Bewährungszwecken rückgängig zu machen, hat der Antragsteller das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. 4 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht ihm insoweit ein Anordnungsgrund zur Seite, denn ihm drohen ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben sein werden. Dem Bewerber, dem der Dienstherr im Anschluss an ein leistungsgesteuertes Auswahlverfahren einen Beförderungsdienstposten nach Maßgabe von § 12 Satz 3 LBG zur Vorbereitung einer Beförderungsentscheidung übertragen hat, wächst durch diese primär der Bewährungsfeststellung dienende Organisationsmaßnahme ein gesetzlich beabsichtigter Vorteil zu, der für den übergangenen Konkurrenten nicht aufholbar ist. Es hängt nämlich ausschließlich von dem Verhalten des Dienstposteninhabers ab, ob er die ihm durch die Dienstpostenübertragung verschaffte Chance nutzt und sich dem Dienstherrn durch besondere Leistung empfiehlt, um damit nach Ablauf der Bewährungsfrist bei der Verleihung des entsprechenden Statusamtes faktisch konkurrenzlos zu sein. Bei dieser Interessenlage, wie sie nach dem Zusammenspiel der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Satz 3 LBG dem gestuften Auswahlverfahren zwischen Dienstpostenübertragung und Statusamtsverleihung zugrunde liegt, ist es -- anders als in den Fällen der schlichten Dienstpostenübertragung -- ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes, schon die Vergabe des Beförderungsdienstpostens einer gerichtlichen Kontrolle im Eilverfahren zu unterziehen. 5 Sie führt hier für den Antragsteller auch zum Erfolg, denn er hat glaubhaft gemacht, dass die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und dass seiner eigenen Bewerbung bei Beachtung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden kann. Ein Auswahlfehler haftet der beförderungsvorbereitenden Dienstpostenübertragung, deren Vollzug der Antragsteller bereits unter dem 10. Juni 2002 widersprochen hat, insofern an, als sie nicht hinreichend an den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes orientiert ist. 6 Der Leistungsgrundsatz gibt dem Dienstherrn mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LBG) nicht nur die materiellen Auswahlmaßstäbe vor, an denen sich das Ergebnis der Entscheidung messen lassen muss, sondern er gebietet zugleich, dass schon das Auswahlverfahren als solches auf die Anforderungen des Leistungsgrundsatzes bestmöglich ausgerichtet und zugeschnitten ist. Diesem verfahrensspezifischen Optimierungsgebot genügt ein Auswahlverfahren regelmäßig nicht, wenn darin in Bezug auf die Bewerber nicht alle wesentlichen leistungsindizierenden Tatsachen in objektivierbarer Weise zusammengetragen und nachvollziehbar ausgewertet worden sind. 7 Der Gefahr, bei einem leistungsgesteuerten Auswahlverfahren ein nicht hinreichend objektivierbares, unvollständiges oder gar unzutreffendes Leistungsbild der Bewerber zugrunde zu legen, unterliegt der Dienstherr nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, ZBR 1981, 190; BVerwGE 80, 123 (126); OVG NRW, ZBR 1986, 276; OVG RP, ZBR 1998, 59; HessVGH, ZBR 1994, 347) am wenigsten, wenn er seine Qualifikationsfeststellungen anhand des Informationspotentials von aktuellen und hinreichend vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen trifft. Hierbei handelt es sich um urkundlich verkörperte Werturteile, die in einem formalisierten Verfahren zustande gekommen sind und die nicht zuletzt im Hinblick auf ihre eigene Rechtsbehelfsfähigkeit eine weithin verlässliche Grundlage für Auswahlverfahren abgeben. Letztlich liegt darin die sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Rechtsprechung den dienstlichen Beurteilungen in Beförderungsangelegenheiten eine vorrangige Bedeutung beimisst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. März 1994 -- 2 B 10338/94.OVG -- u. st. Rspr.). 8 Ihr herausgehobener Erkenntniswert, der auf das jeweils innegehabte Statusamt bezogen ist, darf nach feststehender Rechtsprechung nur dann relativiert werden, wenn das zu vergebende Amt oder der zu übertragende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen an den Bewerber stellt, über die die dienstlichen Beurteilungen keine Auskunft geben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März 1992 -- 2 B 10408/92.OVG -- u. st. Rspr.). Eine solche Sachlage ist regelmäßig gegeben, wenn der Dienstherr, namentlich für die Vergabe staatlicher Spitzenämter, besondere über die laufbahnrechtlich aufgestellten Kriterien hinausgehende Anforderungsprofile festlegt. Auf welche Art und Weise er dabei den durch besondere Anforderungsprofile geweckten zusätzlichen Informationsbedarf deckt -- etwa durch funktionsbezogene Überprüfungsverfahren wie bei Funktionsstellen im Schuldienst, durch sachdienlich angelegte Auswahlgespräche oder durch andere verlässliche Erkenntnismittel -- bleibt seinem verfahrensgestaltenden Ermessen überlassen. Sein Ermessensspielraum geht dabei so weit, dass er bei der Befriedigung seines Informationsbedürfnisses in Abweichung von der Regel das Informationspotential der dienstlichen Beurteilungen hinter das der sonstigen Informationsbeiträge zurücktreten lassen kann (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 30. Juni 1997 -- 2 B 11653/97.OVG --). Der Ermessensspielraum wird nach der Rechtsprechung des Senats freilich überschritten, wenn die dienstliche Beurteilung als Mittel zur Befähigungsfeststellung und bestmöglichen Zuordnung der Bewerber zum Anforderungsprofil der Stelle gänzlich unberücksichtigt bleibt. Auf dieses objektive Erkenntnismittel darf, auch wenn es um die Übertragung von staatlichen Spitzenämtern geht, nicht verzichtet werden. 9 Gemessen an diesen Anforderungen erweist sich die hier zu beurteilende beförderungsvorbereitende Dienstpostenübertragung als offenkundig fehlerhaft. Bei der Vorbereitung dieser Entscheidung haben dienstliche Beurteilungen ersichtlich keine Rolle gespielt. Abgestellt wurde bei der Auswahlentscheidung ausschließlich auf die Eindrücke der Bewerber, die sie anlässlich der Vorstellungsgespräche vom 8. und 9. April 2002 bei der Ministerin und dem Staatssekretär hinterlassen haben. Dies reicht nach dem vorstehend Dargelegten auch in Anbetracht der Tatsache nicht aus, dass die Stelle des Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung im Staatsanzeiger vom 25. Februar 2002 mit einem speziellen Anforderungsprofil ausgeschrieben worden ist. Wie unverzichtbar ein Fundus an Grundinformation aus dienstlichen Beurteilungen für ein gerechtes Auswahlverfahren ist, stellt der vorliegende Fall anschaulich unter Beweis. So hätte eine ordnungsgemäß erstellte Beurteilung Auskunft über die erstmals im gerichtlichen Verfahren streitig gewordene Frage gegeben, ob und in welchem Maße der Antragsteller in seiner Zeit als Zentralabteilungsleiter im Ministerium für Arbeit und Soziales den dienstlichen Anforderungen an seine Personalführungskompetenz gerecht geworden ist. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die gleichfalls erst jetzt aufgebrochene Kontroverse darüber, ob der Beigeladene, so wie im Ausschreibungstext vorausgesetzt, "mehrjährige Berufserfahrung in leitender Funktion" vorweisen kann. 10 Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung erweist sich nach alledem aus materiell-rechtlichen Gründen als fehlerhaft. Ob sie darüber hinaus noch an einem formellen Fehler -- unterlassene Beteiligung der Personalvertretung -- leidet, lässt der Senat offen. 11 Der Antragsteller kann auch verlangen, dass die bereits in Vollzug gesetzte fehlerbehaftete Entscheidung, insoweit rückgängig gemacht wird, als sie der Bewährungsfeststellung dient. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich bereits jetzt abzeichnen würde, dass der Antragsteller auch bei einer korrekten Wiederholung der Auswahlentscheidung gänzlich chancenlos bliebe. Eine solche Annahme ist jedoch nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Als Vizepräsident der Behörde, deren Leiteramt zu besetzen ist, verfügt der Antragsteller über die im Ausschreibungstext geforderten Befähigungsvoraussetzungen. Wie er diesbezüglich im Verhältnis zu dem Beigeladenen einzuordnen ist, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob sein Befähigungsprofil dem Anforderungsprofil der Stelle in höherem Maße entspricht als das des Beigeladenen, hängt jedenfalls auch von der insoweit ungeklärten Beurteilungslage ab. Insoweit fällt auf, dass die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom Oktober 1993 stammt, so dass ein Zeitraum von neun Jahren, in dem der Antragsteller in unterschiedlichen Ämtern und unter verschiedenen beurteilungsbefugten Vorgesetzten Dienst verrichtet hat, beurteilungsspezifisch abzudecken ist. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der oder die heute Beurteilungsbefugten, soweit sie die Leistungen des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung beurteilen können, durch Einholung von Beurteilungsbeiträgen der früheren Vorgesetzten sich ein geschlossenes Beurteilungsbild über den Gesamtzeitraum erarbeiten müssen. Da auch die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom März 1998 nicht mehr dem Aktualitätsgebot entspricht, wird der Antragsgegner auch insoweit nicht umhinkommen, eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen, die mit der des Antragstellers hinreichend vergleichbar sein muss. Wie auf der Grundlage dieser bisher ungenutzten Erkenntnismittel unter Einbeziehung möglicher weiterer Befähigungsfeststellungen der Quervergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ausfallen wird, ist für das Gericht nicht voraussehbar, so dass zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ein Eingreifen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unabweisbar ist. 12 2. Ein solcher Eingriff ist freilich insoweit nicht geboten, als der Antragsteller die Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung schlechthin, also auch soweit sie nicht der Bewährungsfeststellung dient, anstrebt. Mit diesem Anliegen kann er im vorläufigen Rechtsschutz mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes nicht durchdringen. Vielmehr muss er sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen, weil diese Art der Organisationsentscheidung dort noch ohne weiteres korrigierbar wäre. 13 Die Kostenentscheidung für das Verfahren beider Rechtszüge beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 14 Die Entscheidung über die Wertfestsetzung stützt sich auf die §§ 13 Abs. 4 Satz 2 analog, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; hierbei legt der Senat im Hinblick darauf, dass die Übertragung des Beförderungsdienstpostens nach § 12 Satz 3 LBG die Statusentscheidung weitgehend vorweg nimmt, als Bemessungsgröße 3/4 des Hauptsachewertes des entsprechenden Statusstreitwertes zugrunde.