Beschluss
10 B 11114/03
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2003:0828.10B11114.03.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.051,09 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller den begehrten vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu Recht versagt. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes, d. h. durch die Übertragung des Dienstpostens des Fachgruppenleiters „Atomarer Schutz“ beim Wehrwissenschaftlichen Institut für Schutztechnologien – ABC-Schutz – (WIS) in Munster, die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. dass die begehrte Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 3 In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Recht festgestellt, dass die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens auf den Beigeladenen den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und er sie deshalb auch nicht mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verhindern kann. Im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren hält es der Senat für angezeigt, wiederholend und ergänzend auf folgendes hinzuweisen: 4 Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats können Auswahlentscheidungen bei der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens, die entsprechend dem Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, § 1 BLV), nach zwei Modellen und Maßstäben erfolgen (vgl. dazu insbesondere: Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002 – 10 B 11229/02. OVG, IöD 2003, 69 ff m.w.N.): 5 Zum einen kann dies dadurch erfolgen, dass der Dienstherr vorab – typischerweise in der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle – ein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil aufstellt. Nach diesem Modell bzw. Maßstab ist derjenige der Geeignetste, dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation so ausgeprägt sind (= Befähigungsprofil), dass sie den Anforderungen der zu besetzenden Stelle (= Anforderungsprofil) am besten entsprechen. Wenn ein solches konstitutives Anforderungsprofil für die Stellenbesetzung erstellt wird, ist dies gewissermaßen eine antizipierte Auswahlentscheidung. Damit schichtet der Dienstherr das Auswahlverfahren ab, indem er das Anforderungsprofil zur Grundentscheidung des Auswahlverfahrens macht, es wird gleichsam „vor die Klammer“ des Auswahlverfahrens im engeren Sinne gezogen. 6 Zum anderen kann die Auswahlentscheidung – allein – auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen getroffen werden. Diese sind im Allgemeinen ein geeigneter Maßstab zur Verwirklichung des Leistungsprinzips, zumal sie vielfach auch einen Verwendungsvorschlag enthalten, der eine Aussage über die Qualifikation für das angestrebte Beförderungsamt trifft. 7 Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr allerdings nicht gänzlich frei, welches Modell bzw. welchen Maßstab er für die Bestenauslese auswählt. So bedarf es für die Stellenbesetzung im Allgemeinen nicht eines solchen speziellen, konstitutiven Anforderungsprofils. Dies gilt nicht nur forensisch, sondern auch im Rechtssinne. Denn bei Beförderungsentscheidungen kann im Allgemeinen auf die letzten dienstlichen Beurteilungen als geeigneter Maßstab abgestellt werden. Nach der vorgegebenen Rechtslage sollen gerade sie die Grundlage für Personalmaßnahmen bilden und sie würden wesentlich an Bedeutung einbüßen, wenn der Maßstab des speziellen, konstitutiven Anforderungsprofils überhand nähme. 8 Wenn danach auch weiterhin grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Maßstab für die Auswahlentscheidung die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu sein haben, so gilt dies nach der genannten Rechtsprechung des Senats für den Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB), der hier in Rede steht, mit einer wichtigen Einschränkung. Es kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BWB mit den ihm zugehörenden Dienststellen die größte technische Behörde Deutschlands und damit eine komplexe und fachlich stark differenzierte Organisationseinheit ist. Bei ihr sind – im höheren Dienst – Juristen, Ingenieure und Naturwissenschaftler verschiedener Fachrichtungen sowie Wirtschaftswissenschaftler tätig, deren Aufgabe es vor allem ist, die Bundeswehr mit Wehrmaterial der verschiedensten Art auszustatten sowie ausgesondertes Wehrmaterial zu verwerten (vgl. nochmals: Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O., BA S. 8). Dies führt – wie der Senat in dem genannten Beschluss weiter ausgeführt hat – selbst bei gleicher Ausbildung der Beamten zu einer Spezialisierung sowie mit zunehmender Dauer der Berufstätigkeit und Intensität der Beschäftigung mit dem gleichen Arbeitsgebiet sowie der persönlichen Disposition des jeweiligen Beamten zu einer eingeschränkten Verwendungsbreite. Dabei ist – und dies hat gerade für den vorliegenden Fall Bedeutung - diese Spezialisierung erst recht festzustellen, wenn die in Betracht gezogenen Beamten unterschiedlichen Fachrichtungen angehören. 9 Hieraus kann sich nach der genannten Rechtsprechung des Senats sehr wohl ein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil ergeben. Dieses ist zwar in seinen Einzelmerkmalen nicht derartig stringent, dass es von vornherein einen Bewerber ausschließt, der das eine oder andere Merkmal nur unvollkommen erfüllt. Es gibt aber einen Rahmen vor, der bestimmte Anforderungen festlegt. Dieser Rahmen will gleichsam die Sparte bestimmen, in der der gesuchte Bewerber seine (langjährige) Berufserfahrung gesammelt hat. Insoweit haben diese „Qualifikationserfordernisse“ die gleiche Auswahlfunktion wie das beim BWB gebräuchliche Modell, gewisse Abteilungsleiterposten nur für „Techniker“ bzw. „Nichttechniker“ auszuschreiben (vgl. dazu das Verfahren 10 B 10070/02.OVG - 9 L 2536/01.KO). Es handelt sich nicht um ein stringentes Anforderungsprofil, das als Auslesemerkmal in seiner Gesamtheit an die Stelle der dienstlichen Beurteilungen tritt, sondern vielmehr um ein Grobraster, das nur Beamte mit einem anderen beruflichen Hintergrund ausschließen will. Es ist kein auf bestimmte Personen hin drängendes Anforderungsprofil, sondern vielmehr einen bestimmten Personenkreis „abdrängendes“ Anforderungsprofil (vgl. nochmals den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O., BA S. 10). 10 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist hier davon auszugehen, dass die der Stellenausschreibung beigegebenen „Qualifikationserfordernisse“ für den Dienstposten eines Fachgruppenleiters „A-Schutz“ – als Rahmen und „Grobraster“ - ein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil vorsehen. Es geht dahin, dass für diesen herausgehobenen und immerhin nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten ein erfahrener und versierter Fachmann für Nuklearschutz, Elektromagnetische Effekte und Brandschutz gesucht wird, der von Hause aus Physiker ist und der in dem genannten Bereich über vielfältige praktische Erfahrungen verfügt sowie als Wissenschaftler ausgewiesen ist. Das ergibt sich für den Senat aus einer Gesamtschau der „Qualifikationserfordernisse“, von denen insoweit hervorzuheben sind: abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium der Fachrichtung Physik; Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung oder vergleichbare Qualifikation; fundierte Kenntnisse in Kernphysik, Thermodynamik, Elektrodynamik, Brandschutz; langjährige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit bzw. umfassende Kenntnisse in Teilbereichen sowie Nachweis der Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung von wissenschaftlichen (fachbezogenen) Aufgabenstellungen. 11 Diesen Fachmann stellt der Antragsteller nicht dar. Er ist von Haus aus Chemiker und war beim BWB jahrelang im Bereich Gütesicherung und Güteprüfung von Betriebsstoffen pp. tätig, dann Referent im Entwicklungsreferat für Textilien sowie - im Bundesministerium der Verteidigung – Referent für C-Schutz und für Tarnnebelstoffe; nach seiner Rückkehr ins BWB ist er Leiter eines Referats, in dem Aufgaben der Integration und Systembearbeitung für „B- und C-Schutz“, „C Spürfahrzeuge und Einrichtungen“, Dekontaminationsfahrzeuge, „Atemschutz“, „Wasser/Abwasser“ sowie „Vorhaben des medizinischen B-Schutzes“ betreut werden (vgl. zu letzteren die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 28 Mai 2002). Schon diese Kurzbeschreibung zeigt deutlich, dass der Antragsteller nicht der gesuchte erfahrene und versierte Fachmann für Nuklearschutz, Elektromagnetische Effekte und Brandschutz ist, der von Hause aus Physiker ist und in dem genannten Bereich über vielfältige praktische Erfahrungen verfügt sowie als Wissenschaftler ausgewiesen ist. Sein ganz eindeutiges Schwergewicht von seiner Vor- und Ausbildung, seiner langjährigen praktischen Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung und seinem wissenschaftlichen Schaffen her liegt - auch für den Senat ohne weiteres erkennbar - nicht im Bereich des hier in Rede stehenden „A-Schutzes“ – sondern auf anderen Gebieten wohl, ohne dies hier insoweit zu vertiefen, im Bereich des „C-Schutzes“. 12 Demgegenüber ist das Vorbringen des Antragstellers unbehelflich, er sei in fachlicher Hinsicht sehr wohl geeignet, weil er während seines Studiums der technischen Chemie Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Physik erworben habe und als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität im Bereich Kernphysik tätig gewesen und sogar im Bereich der physikalischen Chemie (Thermodynamik) promoviert sei; überdies habe er während seiner verschiedenen Tätigkeiten im Bundesministerium der Verteidigung und im BWB in diesem Bereich Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt. Auch wenn diese Darstellung zutreffen mag, so ändert das doch nichts daran, dass der Antragsteller nicht der gesuchte Spezialist und Fachmann ist. Er hat sich mit diesem Spezialgebiet nur am Rande – im Zusammenhang mit seinen eigentlichen Aufgaben - bzw. (in Teilbereichen) vor langer Zeit - vor Beginn seiner Berufstätigkeit beim BWB – beschäftigt. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind nicht vertieft, gleichsam eingebettet in eine entsprechende Vor- und Ausbildung und auch nicht aktuell. 13 Bei seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller ersichtlich die Bedeutung des in den „Qualifikationserfordernissen“ verlangten Hochschulstudiums in der Fachrichtung Physik sowie auch die der wissenschaftlichen Er- und Bearbeitung von fachbezogenen Aufgabenstellungen. Diese sind nicht etwa nur beiläufig erwähnt und ohne weiteres durch andere Leistungen und Fähigkeiten ersetzbar. Vielmehr sind sie offensichtlich integraler Bestandteil des Anforderungsprofils. Der von der Antragsgegnerin gesuchte versierte und erfahrene Fachmann auf den Gebieten des Nuklearschutzes, der Elektromagnetischen Effekte und des Brandschutzes soll nicht nur die fundierten Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Bereichen besitzen, sondern als Hintergrund und Basis seiner praktischen und theoretischen Arbeit das Studium der Physik absolviert haben. Entsprechendes gilt ersichtlich für die weiterhin nach den „Qualitätserfordernissen“ erwarteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Diese sollen nicht etwa lange zurückliegen und/oder auf anderen Fachgebieten erbracht worden sein, sondern eher aktuell und aus der praktischen Arbeit hervorgegangen sein bzw. auf sie ausstrahlen. – Damit erledigt sich zugleich der Einwand des Antragstellers, das aufgestellte Anforderungsprofil sei willkürlich und auf den Beigeladenen zugeschnitten. 14 Mit dem Argument des willkürlich aufgestellten Anforderungsprofils dringt der Antragsteller auch insoweit nicht durch, als er geltend macht, die Ausschreibung berücksichtige nicht die inzwischen im Juli 2003 vorgenommene Umstrukturierung des WIS. Davon kann nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Rede sein. Denn die Frage der Umorganisation dieser Dienststelle und des Aufgabenbereichs des Fachgruppenleiters „A-Schutz“ wurde im Besetzungsverfahren geprüft und vom WIS im Schreiben vom 12. November 2002 an das BWB (Bl. 61 des Nachbesetzungsvorgangs) dahin gehend beantwortet, dass die Stellenausschreibung ganz auf die zukünftige Aufgabe des Dienstposteninhabers zugeschnitten sei und dass die neue Struktur des Dienstpostens zu keiner anderen Beurteilung Anlass gebe als der, dass der Beigeladene der am besten geeignete Bewerber sei. An dieser Einschätzung hält die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren und in Kenntnis der vom Antragsteller erhobenen Rügen fest. Zudem trägt der Beigeladene plausibel und substantiiert vor, dass nicht nur die Umstrukturierung berücksichtigt worden sei, sondern sich die Aufgabengebiete des hier in Rede stehenden Dienstpostens durch die Neuorganisation des WIS nicht einmal wesentlich änderten (vgl. dazu den Schriftsatz vom 18. August 2003, Bl. 222 [229] GA). Demgegenüber sind die Einwendungen des Antragstellers unsubstantiiert und insoweit sogar fehlsam, als er übersieht, dass das Kernaufgabengebiet des neuen Dienstpostens (weiterhin) „ausgewogener A-Schutz (und Härtung)“ ist (vgl. dazu die bereits im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2003 als Anlage 2 vorgelegte „Neuorganisation des BWB [ Wehrwissenschaftliches Institut für Schutztechnologien – ABC-Schutz – ]“, Bl. 138 f GA). 15 Erfüllt der Antragsteller danach aber das als Fachmann für Nuklearschutz, Elektromagnetische Effekte und Brandschutz umschriebene spezielle, konstitutive Anforderungsprofil des in Rede stehenden Dienstpostens nicht, so ist die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten allein schon deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Seine weiteren Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts – auch hinsichtlich seiner früheren ministeriellen Verwendung - sind somit unerheblich und bedürfen keiner weiteren Erörterung. 16 Unabhängig davon sei lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers noch darauf hingewiesen, dass der Beigeladene auch dann der im Vergleich zum Antragsteller besser geeignete Bewerber wäre, wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts hier kein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil annähme. 17 In diesem Fall wäre dann auf die letzten dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Dabei ist nochmals klarzustellen, dass es für die Auswahlentscheidung hierauf ankommt, und nicht – wie es der Antragsteller tut – auf Eignungsaspekte (wie Führungsverhalten und ministerielle Verwendung). Diese haben im Übrigen Eingang in die dienstlichen Beurteilungen gefunden und sind dabei bewertet worden. Ganz abgesehen davon ist nicht die Eigeneinschätzung des jeweiligen Bewerbers, sondern vielmehr die Einschätzung des Dienstherrn für die Feststellung der Eignung eines Beamten maßgeblich. 18 Auf der Grundlage des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilungen wären allerdings beide, der Antragsteller und der Beigeladene, im Wesentlichen gleich qualifiziert, denn beiden ist das Gesamturteil „A“ zuerkannt worden. Unter diesen Umständen wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, im Übrigen einen Qualifikationsvorsprung für einen der beiden Bewerber zu ermitteln. Angeboten hätte sich hier, auf die Bewertung von Einzelmerkmalen in den letzten dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen, und dabei insbesondere diejenigen in Betracht zu ziehen, denen sie im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beimisst (vgl. zu diesem Aspekt auch etwa den Beschluss des OVG NRW vom 27. November 2001, DöD 2202, 285 – 286 -). 19 Das ist hier allerdings nicht geschehen, weil die Antragsgegnerin – nach Auffassung des Senats auch zu Recht - schon von vornherein die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten verneint hat. Eine solche hypothetische Betrachtungsweise fiele indessen ebenfalls zum Nachteil des Antragstellers aus. 20 Dabei ist ihm zuzugeben, dass eine solche Gewichtung der Einzelmerkmale nicht schematisch erfolgen darf, sondern mit Blick auf das Anforderungsprofil. Auszugehen ist davon, dass sich die letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auch in den Einzelmerkmalen im Großen und Ganzen decken. Allerdings ist dem Antragsteller in der Leistungsbeurteilung siebenmal die Bewertung „B“ zuerkannt worden, während der Beigeladene viermal die Bewertung „B“ erhalten hat. Berücksichtigt man weiter, dass beide in den Einzelmerkmalen „termingerechtes Arbeiten“ und „Initiative“ mit „B“ bewertet wurden, bleiben insgesamt sieben Abweichungen. So ist der Antragsteller in den Einzelmerkmalen „Zweckmäßigkeit“ und „Bereitschaft zur Teamarbeit“ besser beurteilt worden als der Beigeladene. Letzterer hat demgegenüber in fünf Einzelmerkmalen bessere Bewertungen erfahren, nämlich in „Gründlichkeit“, „schriftlicher Ausdruck“, „Sozialverhalten“, „Zuverlässigkeit“ sowie „Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse“. Diese beim Beigeladenen besser bewerteten Einzelmerkmale erscheinen – ggf. bis auf das Einzelmerkmal „Sozialverhalten“ – für den in Rede stehenden Dienstposten eines Fachgruppenleiters „A-Schutz“ sehr bedeutsam, während die beim Antragsteller vergleichsweise besser bewerteten Einzelmerkmale „Zweckmäßigkeit“ und „Bereitschaft zur Teamarbeit“ demgegenüber in ihrer Bedeutung für sich genommen sowie bei einer Gesamtbetrachtung doch erheblich weniger wichtig erscheinen. 21 Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang noch, dass sich auf alle Fälle ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aus dem Gesichtspunkt des spätestens in diesem Rahmen zu berücksichtigenden (allgemeinen, beschreibenden) Anforderungsprofils ergäbe. Ein solches Anforderungsprofil stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein leistungsbezogenes, sachgerechtes Auswahlkriterium dar (vgl. dazu etwa den Beschluss des Senats vom 14. Februar 1996 – 10 B 10128/96.OVG). Nach den Ausführungen zum speziellen, konstitutiven Anforderungsprofil kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der Beigeladene auch ein nur allgemeines, beschreibendes Anforderungsprofil besser erfüllte als der Antragsteller. 22 Letztlich wäre selbst bei dieser hier nur hilfsweise erörterten Auswahlentscheidung auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen nicht entscheidend, dass der Antragsteller anders als der Beigeladene über eine ministerielle Vorverwendung verfügt. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil für die Besetzung des hier in Rede stehenden Dienstpostens eine Ausnahme nach Nr. 4.1 der Personal-Entwicklungskonzeption für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes in der Bundeswehr (PEK) vom 30. Januar 1996 (Bl. 140 ff GA) gemacht wurde. Diese erfolgte bereits im Vorfeld der Stellenausschreibung (vgl. dazu den Vermerk des BWB vom 18. Juli 2002 [Bl. 16 des Nachbesetzungsvorgangs]) und wurde dann durch den Vermerk des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.[?] März 2003 [Bl. 34 des Nachbesetzungsvorgangs]) in Anwendung von Nr. 4.1 PEK selbst veranlasst. Aus dieser seinerzeit wie selbstverständlich und im Übrigen nicht allein mit Blick auf den Beigeladenen erfolgten Annahme einer solchen Ausnahme ergibt sich für den Senat, dass das Bundesministerium der Verteidigung die von ihm selbst erlassene Verwaltungsvorschrift so wie geschehen interpretiert und auch interpretiert wissen will. Diese authentische Auslegung und Verwaltungspraxis des Vorschriftengebers, die auch noch durch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. August 2003 vorgelegten Vorgänge weiter untermauert wird, ist aber für das Verständnis von Nr. 4.1 der PEK ausschlaggebend. Auf die gegenteiligen Erwägungen des Antragstellers kommt es demgegenüber nicht an. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 24 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.