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Beschluss

7 A 11380/04

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2004:1202.7A11380.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 10. Mai 2004 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahrens auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genannten Art greifen nicht durch. 3 Die vom Antrag zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilt der Senat nicht. 4 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht tragfähig sind; die Bedenken des Antrags greifen jedenfalls im Ergebnis ersichtlich nicht durch. 5 Den von der Klägerin als Anwohnerin des bereits 1961 genehmigten Verkehrslandeplatzes verfolgten Anspruch auf nachträgliche Maßnahmen zur Lärmbeschränkung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen als unbegründet angesehen, weil die Klägerin die Auswirkungen des hauptsächlich an Wochenenden genutzten Flugplatzes mit seinem Betrieb von Flugzeugen zum Absetzen von Fallschirmspringern sowie zum Schleppen von Segelflugzeugen jahrelang hingenommen habe, ohne dass vor dem nunmehr verfolgten Antrag eine wesentliche Steigerung des Flugbetriebs zu verzeichnen gewesen sei; somit sei der Anspruch bereits verwirkt. Aber auch in der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anspruchs auf Einschreiten verneint, weil insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Klägerin nicht auszumachen sei. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht dabei darauf abgestellt, die Zahl der Flugbewegungen, insbesondere der als besonders belästigend bezeichnenden Starts, habe seit Anfang der 90er Jahre zwischen 3.400 und 2.200 gependelt und sei im Wesentlichen gleich geblieben. Lediglich im Jahre 1989 seien 3.778 Starts zu verzeichnen gewesen. Von den als besonders belästigend empfundenen Startvorgängen sei die Klägerin allerdings wegen ihrer Lage außerhalb der Hauptflugrichtung nur etwa zu einem Drittel betroffen, was bei einer Verteilung der gesamten Starts in dieser Richtung (Betriebsrichtung 30) auf 64 Flugtage durchschnittlich nur etwas über 20 Starts pro Flugtag bedeute. Belastungen, die in der Nähe einer Gesundheitsbelastung kämen, ergäben sich daraus und selbst bei einer wesentlich gesteigerten Zahl pro Tag nicht. Die Klägerin könne sich nicht auf die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte für allgemeine oder reine Wohngebiete berufen, weil sie durch den genehmigten Flugbetrieb eine Vorbelastung hinnehmen müsse. 6 Die dagegen gerichteten Angriffe des Zulassungsantrags greifen im Ergebnis nicht durch. Die von der Klägerin angestrebte Einschränkung des Flugbetriebs zu Sportzwecken findet keine ausreichende rechtliche Grundlage. Für diese Beschränkung strebt sie eine Betriebsregelung in der Form eines Lärmkontingents an; der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob sich für eine solche gezielte Einschränkung nur einer Nutzungsart ein ausreichender rechtlicher Grund finden ließe. Jedenfalls mangelt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch im Zulassungsverfahren mangels fristgerecht vorgebrachter Verfahrensrügen zugrunde zu legen sind, bereits an den Voraussetzungen für einen Einschreitensanspruch. Soweit der Antrag rügt, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend auf Halbjahresmittelwerte abgestellt, werden nicht die Tatsachenfeststellungen des Gerichts im Hinblick auf die Zahl der Flugbewegungen in Frage gestellt, sondern wird die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, was die Grundlagen für die Lärmbewertung angeht. Der Antrag vertritt insoweit die Auffassung, es sei nicht auf Halbjahresmittelwerte, sondern auf die Mittelwerte eines Tages abzustellen. Auch diese Rüge erweist sich indessen als unerheblich. 7 Auf die behaupteten Abweichungen der Zahl der Flüge nach dem Hauptflugbuch gegenüber den Aufzeichnungen bei den Messungen des Landesamtes für Umweltschutz kommt es nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungserheblichkeit der Gesundheitsgefahren abgestellt hat und einen Tagesmittlungspegel von 61 dB(A), wie er nach der Landeplatzfluglärmleitlinie vom Landesamt für Umweltschutz in seinem Gutachten vom 7. November 2000 ermittelt worden ist, als noch deutlich unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr angesehen hat. 8 Weder die einzelnen maximalen Pegel beim Überflug noch der Mittlungspegel sprechen in der Tat dafür, dass vorliegend Gesundheitsgefahren zu verzeichnen wären, zumal der Flugbetrieb nur in den Tageszeiten bis etwa 19.00 Uhr stattfindet. Die unzumutbare Belästigung für den Außenbereich wird nach anerkannten Fluglärmbewertungskriterien, was den sog. „kritischen Toleranzwert“ angeht, d.h. die Schwelle für die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen, bei 64 dB(A) Dauerschallpegel angegeben (vgl. Griefahn, Jansen, Scheuch, Spreng, ZfL 2002, 171, 174). Als präventiver Richtwert selbst für Neuplanungen gilt danach ein Mittlungspegel von tagsüber 62 dB(A) (vgl. dort S. 175). 9 Was die Häufung von belästigenden Maximalpegeln angeht, so gilt ein kritischer Toleranzwert im Blick auf Gefahren für die menschliche Gesundheit von 19mal 99 dB(A) Maximalpegel außen (vgl. dort S. 173). Solche Werte werden auch nach dem vom Antrag bevorzugten Gutachten des Landesamtes vorliegend bei weitem nicht erreicht. 10 Es kann offen bleiben, ob der Antrag zu Recht Zweifel daran anmeldet, dass das Verwaltungsgericht für die Möglichkeit eines Einschreitensanspruchs lediglich auf die Verletzung der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) abgestellt hat. Bei planfestgestellten Flughäfen sind Anwohner nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2004, 4 B 95.03 m.w.N.) mit Beseitigungs- und Änderungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, es lägen im Sinne des § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG „nicht voraussehbare Wirkungen“ vor. Darüber hinaus kommt lediglich im Falle der Abwehr fluglärmbedingter Gesundheits- oder Eigentumsbeeinträchtigungen der Widerruf oder Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses nach § 49 VwVfG bzw. unter denselben Voraussetzungen als mildere Maßnahme die Anordnung nachträglicher Lärmschutzauflagen in Betracht. 11 Selbst wenn mit dem Antrag davon auszugehen wäre, dass bei einer bloßen Flughafengenehmigung für einen Verkehrslandeplatz wie vorliegend andere Rechtsgrundlagen für eine Verfolgung nachträglicher Anordnungen zugunsten Dritter in Betracht zu ziehen wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn sich nach Erteilung der Genehmigung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Zum Teil wird in der Literatur angenommen, die vorgenannte Rechtsprechung könne auf (nur) genehmigte Flugplätze übertragen werden (vgl. Hofmann/Grabherr, § 6 LuftVG Rdnr. 127, Stand: März 2004). Bei kleineren Flugplätzen seien Auswirkungen auf Betroffene, die zum Beispiel einen gesundheitlichen Schaden herbeiführen könnten, nicht zu erwarten. 12 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Pflichten der Luftfahrtbehörden im Hinblick auf den Lärmschutz (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004, 4 C 11.03), die allerdings explizit lediglich die Pflichten des Luftfahrtbundesamtes bei der Festlegung von Flugrouten betrifft, ist Ziel des Gesetzgebers nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bei der Abwehr von Gefahren durch die Luftfahrt in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht auch die Abwehr erheblicher Nachteile und Belästigungen im Rahmen der Luftaufsicht sicherzustellen. Nach der Sonderbestimmung des § 29 b Abs. 2 LuftVG haben die Luftfahrtbehörden auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärm hinzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) sieht darin erweiterte Schutzpflichten, die auch dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind. Zu dem damit geschützten Personenkreis gehören die im Einwirkungsbereich des Flugplatzes lebenden Menschen einschließlich der Eigentümer von Grundstücken, die unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt sind. Das Anforderungsprofil im Bereich der Luftaufsicht lehnt sich danach in diesem Punkt an die Regeln des Bundesimmissionsschutzgesetzes an. Allerdings sind nicht in Entsprechung zu § 5 Abs. 1 BImSchG laufende Betreiberpflichten im Sinne der Beachtung bestimmter Grenzwerte zu erfüllen, wie dies im Bereich des Immissionsschutzes für industrielle Anlagen der Fall ist. Vielmehr besteht bei den vorliegend angesprochenen genehmigten öffentlichen Verkehrsinfrastrukturanlagen der Vorbehalt des „Machbaren“ (BVerwG, a.a.O.). Im Grundsatz kann wegen der vorliegenden Bestandskraft der Genehmigung die Widmung und Aufgabenstellung der Verkehrsanlage nicht grundlegend in Frage gestellt werden. Darüber hinaus besteht indessen auch hier eine Regelverpflichtung zur Einhaltung der Grenzen des einfach rechtlich „Zumutbaren“. 13 Selbst wenn man - worauf der Antrag abzielt - diese zu den Flugroutenfestsetzungen ergangene Rechtsprechung auf die nachträglichen Anordnungen für genehmigte Verkehrslandeplätze übertragen wollte, könnte der Antrag auf Flugbetriebseinschränkung zugunsten der Klägerin im Ergebnis keinen Erfolg haben. Darauf hat zutreffend bereits der Widerspruchsbescheid des Beklagten abgestellt, indem er die Zumutbarkeit des Betriebs auch unabhängig von der Frage der Gesundheitsgefahren bewertet hat. Zum Genehmigungsumfang für die allgemeine Luftfahrt gehören beim hier zu beurteilenden Verkehrslandeplatz auch die Flugbewegungen für Zwecke des Fallschirmspringens oder zum Schleppen von Segelflugzeugen. Mangels entsprechender Einschränkung kann nicht festgestellt werden, dass dieser Flugbetrieb - im Gegensatz etwa zu Flügen zu anderen Flugplätzen - dem Widmungszweck nicht mehr unterfallen würde. Im Grundsatz ist es auch zutreffend, dass dieser Flugverkehr keinen anderen Fluglärmbewertungsverfahren unterliegt als sonstiger Flugverkehr auf dem Platz. Zwar hat der Senat in einem Verfahren der Genehmigung eines Verkehrsflughafens (vgl. Urteil vom 1. Juni 1997, dazu auch Beschluss vom 28. Juni 1996 - beide 7 C 11843/93 -) wegen der Randerscheinung des Verkehrs im Hinblick auf die gebotenen planerischen Abwägungen es als nahe liegend angesehen, auch auf die Bewertungen sonstiger geltender Lärmregelwerte vergleichend abzustellen. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Verkehrs auf einem genehmigten Verkehrslandeplatz mit entsprechender Widmung ist aber die Abspaltung des Verkehrs etwa für Sportzwecke von dem sonstigen Verkehr für Fragen der Lärmbewertung verfehlt. Selbst bei Überschreitung des bei der Planungsentscheidung als zumutbar angesehenen Wertes kommt eine Ablehnung eines nachträglichen Einschreitens dann in Betracht, wenn Grundrechte nicht verletzt sind und im Übrigen die Verkehrsinteressen eine Einschränkung nicht vertragen. 14 Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Auslotung der Grenze des „Machbaren“ nicht einmal an, weil die „Zumutbarkeitsgrenzen“ noch eingehalten werden. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. August 2002 wird aufgrund der vorherrschenden Betriebsrichtung lediglich an etwa 30 Tagen des Jahres über das Haus der Klägerin hinweg gestartet. Dabei handelt es sich nicht um einen längeren ununterbrochenen Zeitraum der Überflüge, weil sich der Verkehr maßgeblich auf die Wochenenden konzentriert. Nur an wenigen Tagen erfolgt daher Flugverkehr, der nach der Messung des Landesamtes selbst unter Berücksichtigung eines Impulszuschlags einen Tagesmittlungspegel von wenig über 60 dB(A) erreicht. Da die besonders ruhebedürftigen Nachtstunden davon nicht erfasst werden, ist nicht ersichtlich, wie darin eine Unzumutbarkeit der Belastung erkannt werden sollte. Dabei ist die Vorbelastung der Umgebung des Anwesens der Klägerin durch den genehmigten Flugplatz in Ansatz zu bringen, so dass schon deshalb der Vergleich mit den Richtwerten für ein reines oder allgemeines Wohngebiet nach der TA-Lärm verfehlt ist. 15 Auf ein allgemeines Lärmminimierungsgebot oder besondere Vorkehrungen für die Ruhe an Wochenenden kann die Klägerin sich hier nicht berufen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, der Verzicht auf Schleppstarts für die Segelflieger und der Einsatz einer Seilwinde könnten zu einer erheblichen Lärmentlastung beitragen. Abgesehen davon, dass mit der Seilwinde nicht die erforderlichen Funktionen erfüllt würden, findet sich für ein solch drittschützendes Lärmminimierungsgebot keine rechtliche Grundlage. Soweit auch Flugplätze für die Ausübung des Segelsports bzw. des Fallschirmspringens als Einrichtung vorgehalten werden, versteht es sich von selbst, dass die Nutzungsansprüche hauptsächlich für die arbeitsfreien Tage geltend gemacht werden und diese Belange nicht ohne weiteres zurückgestellt werden könnten. Vielmehr zählt der Flugbetrieb im Rahmen der Sportausübung zu dem genehmigten und gewidmeten Verkehr, wie der Beklagte zutreffend hervorhebt. Betriebliche Entwicklungen muss der Flugplatznachbar innerhalb der Grenzen der Genehmigung hinnehmen. Auf die Frage, in welchem Umfang die Luftfahrtbehörden befugt wären, zugunsten der betroffenen Nachbarschaft Einschränkungen des Verkehrs anzuordnen, kommt es im Rahmen der vorliegenden Drittschutzklage nicht an. 16 Aus den vorgenannten Gründen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.