Beschluss
12 A 11861/04
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2005:0105.12A11861.04.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. August 2004 - 7 K 543/04.KO - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 181,56 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 Keiner der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO liegt vor. 3 Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht nicht dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass auf dessen Grundstück keine Restabfälle mehr anfielen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Wenn auch das Bemühen des Klägers, Abfälle zu vermeiden und zu verwerten, offensichtlich ist, ist es ihm jedoch weder im Klageverfahren noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf Restabfälle von Besuchern - seien es Gäste, Handwerker, Ärzte usw. – hingewiesen. Diese Abfälle entstehen auf dem Grundstück des Klägers und müssen von diesem der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung überlassen werden. Angesichts dieser kraft Gesetzes bestehenden Überlassungspflicht ist eine etwaige Bitte des Klägers an seine Besucher, Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich. Soweit sich der Kläger in der Lage sieht, Zigarettenfilter auf seinem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten, wird hier lediglich ein Beispiel des Verwaltungsgerichts aufgegriffen, das am Ergebnis der zutreffenden rechtlichen Wertung nichts ändert. 4 Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage auch darauf gestützt, dass Passanten Abfälle auf das Grundstück des Klägers werfen. Auch in diesem Fall wird der Kläger Besitzer von beseitigungspflichtigem Abfall, den er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassen muss. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für den Abfallbesitz keines Besitzgründungswillens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 -). 5 Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel daran, dass nach den hier vom Kläger nicht widerlegten Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung auf dem Grundstück des Klägers beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Gebührenpflicht bejaht. Für eine Ermessensentscheidung war vor diesem Hintergrund kein Raum. 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht. Wegen des rechtlichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken (selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung) das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann, musste sich eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen. 7 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 8 Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wirft keine rechtliche oder tatsächliche Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfte. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen des Klägers auf nach seiner Auffassung notwendige „abfallpolitische“ Korrekturen im Falle seines Obsiegens und damit auf Maßnahmen außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits. 9 Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung nennt keinen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil abgewichen wäre. Die Erwähnung „ähnlich strukturierter“ Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts genügt hierzu nicht. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.