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Urteil

12 A 10328/05

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2005:0602.12A10328.05.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier - 6 K 681/04.TR - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 4.160,48 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der ihm im Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2003 für die Unterbringung des Kindes G. N. in Vollzeitpflege entstandenen Kosten in Höhe von 4.160,48 €. 2 G. wurde am 2. März 1998 als nichteheliches Kind der zunächst allein personensorgeberechtigten Frau D. N. und des Herrn J. E. geboren, mit denen sie bis zum 2. Juli 2000 in K. im Bereich des Klägers wohnte. Anschließend hielt sich G. mit ihren Eltern in einer Obdachlosenunterkunft in Bad K. und danach wohnungslos im Raum S. auf. Am 7. August 2000 wurde G. durch den Kläger deswegen erstmals in Obhut genommen und nach der Inhaftierung ihres Vaters in der JVA M. mit ihrer Mutter am 22. September 2000 in einer Eltern-Kind-Einrichtung in T. untergebracht. Nachdem sie sich mit ihrer Mutter bereits ab dem 26. September 2000 wieder wohnungslos im Raum S. aufhielt, wurde sie vom Kläger am 9. Oktober 2000 erneut in Obhut genommen und ab dem 14. Oktober 2000 bei einer Pflegefamilie in Vollzeitpflege untergebracht. 3 G.s Vater wurde am 22. März 2001 von der JVA M. in die Fachklinik im Landkreis M.-K. und von dort am 31. Oktober 2001 in die JVA W. im Bereich des Beklagten verbracht. 4 G.s zunächst weiterhin wohnungslose Mutter befand sich vom 25. Oktober bis zum 3. November 2000 in der Fachklinik im Landkreis A.-W. und danach bis zum 13. November 2000 wieder in K.. Bis zum 30. April 2001 wohnte sie dann bei einer Schwester in I. im Landkreis B. und ab dem 1. Mai 2001 in Ki. im Bereich des Klägers. Vom 9. bis zum 13. Juli 2001 befand sie sich erneut in der Fachklinik und wohnte sodann wieder in K.. Von dort verzog sie zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 10. September 2001 und war unbekannten Aufenthalts. Am 11. April 2002 zog sie in R. im Bereich des Beklagten zu. 5 Nachdem der Kläger von letzterem erfahren hatte, bat er mit Schreiben vom 10. September 2002 den Beklagten um Übernahme des Falles, kündigte bis dahin die Weiterführung der Leistung gemäß § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an, begehrte aber seit dem Zuzug von G.s Mutter im Bereich des Beklagten von diesem Kostenerstattung gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug G.s mit ihren Pflegeeltern in den Bereich des Beigeladenen bat der Kläger diesen mit Schreiben vom gleichen Tag unter Berufung auf § 86 Abs. 6 SGB VIII um Übernahme des Falles zum 14. Oktober 2002. Der Beigeladene verneinte jedoch seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung, weil G.s Verbleib bei ihren Pflegeeltern auf Dauer noch nicht zu erwarten sei. Auch der Beklagte lehnte sowohl eine Übernahme des Falles als auch eine Kostenerstattung ab. Daraufhin hat der Kläger am 30. April 2003 Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, mit der er begehrte, den Beigeladenen zur Übernahme des Falles und bis dahin den Beklagten zur Kostenerstattung, hilfsweise den Beklagten zur Übernahme des Falles und bis dahin zur Kostenerstattung zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 22. Mai 2003 das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt und mit Beschluss vom 4. Juni 2003 an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen. Dieses hat das Ruhen des Verfahrens bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München über die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht Koblenz dorthin verwiesene Klage des Klägers gegen den Beigeladenen angeordnet. 6 Im Januar 2003 war G.s Mutter nach B. im Landkreis B. verzogen, G.s Vater war am 4. Februar 2003 in die JVA F. verlegt worden und wurde dort im Juli 2003 aus der Haft entlassen. 7 Zum 1. September 2003 übernahm der Beigeladene den Fall, weil nunmehr ein dauerhafter Verbleib G.s bei ihren Pflegeeltern zu erwarten sei, nachdem eine im Sommer 2003 begonnene psychologische Betreuung G.s und ihrer Pflegeeltern gute Erfolge zeitige. 8 Das Bayerische Verwaltungsgericht München erhob in seiner mündlichen Verhandlung vom 21. April 2003 Beweis über den Zeitpunkt, ab dem G.s Verbleib bei ihren Pflegeeltern auf Dauer zu erwarten gewesen sei. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nahm der Kläger seine Klage gegen den Beigeladenen zurück. 9 Der Beklagte, der bereits im Juli 2003 seine Kostenerstattungspflicht bis zum 13. Oktober 2002 anerkannt hatte, hat daraufhin seine Kostenerstattungspflicht auch bis zum 31. Januar 2003 einschließlich anerkannt. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 10 Der Kläger hat zur Begründung seines danach verbliebenen Kostenerstattungsbegehrens für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. August 2003 geltend gemacht: Er sei für die Unterbringung G.s in Vollzeitpflege am 14. Oktober 2000 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen, da damals G.s seinerzeit allein sorgeberechtigte Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich gehabt habe, G.s Vater aber in der JVA M. gewesen sei. Da G.s Mutter durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 10. September 2001 die elterliche Sorge entzogen worden sei, habe sich seitdem seine Zuständigkeit aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergeben. Mit dem Zuzug von G.s Mutter am 11. April 2002 im Bereich des Beklagten, wo bereits seit dem 31. Oktober 2001 G.s Vater inhaftiert gewesen sei, sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden und gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII geblieben, als G.s Mutter im Januar 2003 nach B. verzogen sei, bis der Beigeladene zum 1. September 2003 den Fall gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII übernommen habe. Da der Beklagte die Jugendhilfeleistung für G. aber nicht fortgesetzt habe, sei er gemäß § 86 c Satz 1 SGB VIII hierzu verpflichtet geblieben, könne gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII deswegen vom Beklagten aber Erstattung seiner Kosten verlangen. 11 Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht: Gemäß § 89 e Abs. 1 SGB VIII habe dann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richte, dieser aber in einer Einrichtung begründet worden sei, die dem Strafvollzug diene, der betroffene örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch. Im vorliegenden Fall habe sich aber nur G.s Vater in einer solchen Einrichtung aufgehalten. Da jedoch § 89 e SGB VIII einen umfassenden Schutz der Einrichtungsorte habe begründen wollen, der im vorliegenden Fall nicht verwirklicht sei, liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese könne nur dadurch geschlossen werden, dass weiterhin nur G.s Mutter für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebend bleibe und deshalb nicht § 86 Abs. 1 Satz 1, sondern Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Anwendung finde. Dann aber sei seine Zuständigkeit mit dem Wegzug von G.s Mutter aus seinem Bereich im Januar 2003 erloschen. 12 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 27. Januar 2005 verurteilt, an den Kläger 4.160,48 € zu zahlen, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da G.s Vater bereits seit dem 31. Oktober 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten gehabt habe, sei dieser mit dem Zuzug von G.s Mutter am 11. April 2002 für die Unterbringung G.s in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden, da keine der in § 86 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII genannten diesbezüglichen Ausnahmen vorgelegen habe. Eine Ergänzung dieser Ausnahmen aus dem Rechtsgedanken des § 89 e SGB VIII sei nicht möglich. Der Gesetzgeber habe sich durch die Einfügung des § 89 e SGB VIII dafür entschieden, den Schutz der Einrichtungsorte durch einen Erstattungsanspruch zu gewährleisten. Mithin bestehe keine Regelungslücke in § 86 Abs. 1 SGB VIII. Ab dem Wegzug von G.s Mutter habe sich die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gerichtet. Der Kläger habe deshalb gegen den Beklagten gemäß § 89 c SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2003 aufgewendeten Hilfeleistungen. Diesem Anspruch stehe auch kein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger nach § 89 e SGB VIII gegenüber. § 89 e Abs. 1 SGB VIII sehe einen Erstattungsanspruch nur dann vor, wenn beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung begründet hätten. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei wegen deren klaren Wortlautes ausgeschlossen. Es sei aber auch schwierig, den Adressaten des Kostenerstattungsanspruchs in diesem Fall festzustellen, da G.s Eltern vor ihrem gleichzeitigen Aufenthalt im Bereich des Beklagten verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und § 89 e SGB VIII keine Anhaltspunkte dafür biete, wer dann kostenerstattungspflichtig sei. Auf den früheren Aufenthaltsort von G.s Mutter könne insoweit nicht abgestellt werden, da sie nicht in einer Strafvollzugseinrichtung gewesen sei. Nur dann wäre der Kläger aber kostenerstattungspflichtig. Um den vom Gesetzgeber bezweckten lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte zu gewährleisten, könne allenfalls eine entsprechende Anwendung von § 89 e Abs. 2 SGB VIII in Betracht gezogen werden. Dies könne aber offen bleiben, weil sich danach ein Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergebe und nicht gegen den Kläger. 13 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. 14 Der Beklagte beantragt, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zu ändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ein Heft Verwaltungsakten des Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 21 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, dem Kläger die für das Kind G. N. im Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2003 aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.160,48 € zu erstatten. Ein dahingehender Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86 c Satz 1 SGB VIII bleibt, wenn die örtliche Zuständigkeit wechselt, der bislang zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung fortsetzt. 22 Im vorliegenden Fall war der Kläger ab dem 13. Juli 2001 - zumindest wieder - örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Unterbringung G.s in Vollzeitpflege. Zu diesem Zeitpunkt war G.s zuvor in der JVA M. inhaftierter Vater in der Fachklinik im Landkreis M.-K. untergebracht, während G.s Mutter einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in K. im Bereich des Klägers begründete. Hatten mithin G.s Eltern in jedem Fall ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so richtete sich die örtliche Zuständigkeit für G.s Unterbringung in Vollzeitpflege, weil die elterliche Sorge für G. bis zum 10. September 2001 allein G.s Mutter zustand, gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Mithin wurde der Kläger, als G.s Mutter - erneut - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich begründete, - zumindest erneut - örtlich zuständig. Ob während des nachfolgenden Zeitraumes, in dem G.s Mutter - soweit derzeit ersichtlich - unbekannten Aufenthaltes war und in dem ihr die elterliche Sorge für G. entzogen wurde, die Zuständigkeit eines anderen Trägers der örtlichen Jugendhilfe begründet worden ist, kann dahinstehen. Da nämlich in diesem Zeitraum kein anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Unterbringung G.s in Vollzeitpflege fortgesetzt hat, blieb der Kläger gemäß § 86 c SGB VIII zur Fortsetzung dieser Leistung verpflichtet. Dies blieb bzw. wurde er jedenfalls, nachdem G.s Mutter am 11. April 2002 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet hatte (vgl. S. 12 GA). Denn (auch) der Beklagte hat diese Leistung nicht fortgesetzt, obwohl er hierfür am 11. April 2002 örtlich zuständig geworden und bis zum 31. August 2003 geblieben war. 23 Entgegen der Annahme des Beklagten ergab sich seine Zuständigkeit aber nicht etwa aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, sondern zunächst aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzung war hier deshalb erfüllt, weil G.s Vater seit dem 31. Oktober 2001 im Bereich des Beklagten inhaftiert war, dort also ebenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Letzteres hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt, so dass der Senat hierauf gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, zumal auch der Beklagte davon ausgeht, G.s Vater habe in der JVA W. und damit in seinem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 24 Soweit der Beklagte einwendet, § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei im vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil G.s Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt und damit in einer Einrichtung im Sinne von § 89 e SGB VIII begründet habe, ohne dass ihm, dem Beklagten, ein Kostenersatzanspruch nach dieser Vorschrift zustehe, sodass G.s Vater aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden dürfe, kann dem nicht gefolgt werden. 25 Richtig ist zwar, dass der Schutz der Einrichtungsorte ein altes jugendhilferechtliches Anliegen des Gesetzgebers ist (so BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 [253]) und auch im Sozialgesetzbuch Achtes Buch in unterschiedlicher Form und Reichweite verwirklicht wurde. So sehen § 86 a Abs. 2 und 3 SGB VIII - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 dieser Bestimmung - vor, dass sich bei Leistungen an einen jungen Volljährigen, wenn sich dieser in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient (im Folgenden „Einrichtung“), die örtliche Zuständigkeit - und damit auch die damit verbundene Kostenbelastung - nach seinem gewöhnlichen, hilfsweise seinem tatsächlichen Aufenthalt vor seiner Aufnahme in die „Einrichtung“ richtet. Ebenso sehen § 86 b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 SGB VIII - vorbehaltlich der Regelung in § 86 b Abs. 3 SGB VIII - vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder, wenn diese zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer „Einrichtung“ gehabt haben, nach ihrem gewöhnlichen, hilfsweise tatsächlichen Aufenthalt vor ihrer Aufnahme in diese „Einrichtung“ richtet. Für alle anderen Leistungen der Jugendhilfe knüpft hingegen § 86 SGB VIII - vorbehaltlich der Regelung in dessen Absatz 6 - im Interesse der Ortsnähe und Effektivität der Hilfe die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder des Jugendlichen auch dann an, wenn dieser in einer „Einrichtung“ begründet wurde. Um jedoch auch in diesen Fällen eine überproportionale finanzielle Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften zu vermeiden, in deren Bereich sich „Einrichtungen“ befinden, sieht das Gesetz mit § 89 e SGB VIII eine Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den örtlichen Träger vor, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine „Einrichtung“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. die Entwurfsbegründung, BT-Drs. 12/2866 S. 25 zu § 89 e). Ergänzend bestimmt § 89 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Zwar mag der Schutz der Einrichtungsorte entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der Einrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm ausnahmslos zu gewährleisten sein (so BVerwG, Urteil vom 22. November 2001, a.a.O. S. 255). Da nun aber § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut die örtliche Zuständigkeit für alle Leistungen der Jugendhilfe außer den in § 86 a und § 86 b SGB VIII geregelten grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder des Jugendlichen knüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser in einer „Einrichtung“ begründet wurde, kann der Schutz der Einrichtungsorte in diesen Fällen nur durch eine Kostenerstattung erreicht werden. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zu § 89 e SGB VIII, die beide mögliche Ausgestaltungen des Schutzes der Einrichtungsorte wiedergibt und die Kostenerstattung für alle diejenigen Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer Kostenbelastung des Einrichtungsortes führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001, a.a.O. S. 255). Es ist deshalb nicht möglich, einzelne Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entgegen deren insoweit eindeutigem Wortlaut zum Schutz der Einrichtungsorte nicht anzuwenden. Dies würde auch dann gelten, sollte sich im Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch nicht aus § 89 e SGB VIII ergeben, obwohl ein solcher Anspruch zum Schutz des Einrichtungsortes eigentlich geboten wäre. Eine dann insoweit etwa bestehende Regelungslücke in § 89 e SGB VIII könnte entgegen der Annahme des Beklagten nicht durch Nichtanwendung geltender Rechtsvorschriften geschlossen werden. Auch dann müsste vielmehr gemäß Art. 20 Abs. 3 GG das geltende Recht, also § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII angewendet und könnte ein danach örtlich nicht zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht etwa gleichwohl als - mit der Folge einer entsprechenden Kostenbelastung - zuständig angesehen werden, nur um einen dann vom Gesetz nicht geschützten Einrichtungsort dennoch zu schützen. 26 An der sich nach alledem aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ergebenden Zuständigkeit des Beklagten für die Unterbringung G.s in Vollzeitpflege seit dem 11. April 2002 änderte sich nichts dadurch, dass G., die mit ihren Pflegeeltern am 1. Oktober 2002 in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gezogen war, am 14. Oktober 2002 seit zwei Jahren bei diesen Pflegeeltern lebte. Denn der Beigeladene war gleichwohl - noch - nicht gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für G.s Unterbringung in Vollzeitpflege zuständig geworden, weil deren Verbleib bei ihren Pflegeeltern auf Dauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sondern erst ab dem 1. September 2003 zu erwarten stand. Dies ergibt sich im Einzelnen insbesondere aus dem Schreiben des Klägers an den Beigeladenen vom 22. November 2002 (S. 19 f. VA), aus den Angaben der Sachbearbeiterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München am 21. April 2004 (S. 78 GA) sowie aus den dortigen Bekundungen der Pflegemutter G.s (S. 79 - 81 GA). Weitergehende Ausführungen des Senats hierzu erübrigen sich, weil dies zwischen den Beteiligten nicht - mehr - streitig ist. 27 An der Zuständigkeit des Beklagten änderte sich auch nichts dadurch, dass G.s Mutter im Januar 2003 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B. und damit im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründete. Allerdings ergab sich diese Zuständigkeit nun nicht mehr aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern aus der Regelung in § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB VIII, die als Sonderregelung der allgemeinen Regelung in § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorgeht (vgl. das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004 - 12 A 11107/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII wird dann, wenn die Eltern nach Beginn der Leistung ihre gewöhnlichen Aufenthalte im Bereich verschiedener örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe begründen, derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Steht die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zu, so bleibt gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige, also die sich zuvor aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebende Zuständigkeit bestehen bis zu einem neuerlichen Zuständigkeitswechsel aufgrund anderer Bestimmungen, etwa - wie hier ab dem 1. September 2003 - gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB VIII waren im vorliegenden Fall ab Januar 2003 erfüllt: Nach Beginn der Leistung begründen nämlich auch solche Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, während der Leistung jedoch gleichzeitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten und danach erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen (vgl. das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -, ZfSH/SGB 2003, 280 [282] m.w.N.). Auch war G.s Mutter durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts S. vom 10. September 2001 die elterliche Sorge entzogen worden. 28 War nach alledem im Zeitraum 1. Februar 2003 bis 31. August 2003 der Beklagte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Unterbringung G.s in Vollzeitpflege örtlich zuständig, hat er aber diese Leistung nicht fortgesetzt, so war er gemäß § 89 c Abs. 1 Satz1 SGB VIII dem Kläger, der die Leistung gemäß § 86 c Satz 1 SGB VIII fortgesetzt hatte, zur Erstattung der insoweit aufgewendeten Kosten verpflichtet. 29 Dem steht auch nicht etwa ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII entgegen. Danach ist dann, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer „Einrichtung“ begründet wurde, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die „Einrichtung“ den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Richtet sich - wie im vorliegenden Fall - die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, so besteht mithin nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch nur dann, wenn dieser, also der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern, d.h. beider Elternteile, in einer „Einrichtung“ begründet wurde. Hat indessen - wie im vorliegenden Fall - nur ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer „Einrichtung“, begründet, der andere Elternteil hingegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, aber nicht in einer „Einrichtung“, so sieht § 89 e Abs. 1 SGB VIII nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Kostenerstattungsanspruch des betroffenen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vor (vgl. auch Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maass, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 § 89 e KJHG Rn. 6 m.w.N.). Dies mag seinen Grund darin haben, dass sich in einem solchen Fall die Zuständigkeit des betroffenen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entgegen der Annahme des Beklagten nicht allein aufgrund der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer solchen „Einrichtung“ ergibt, sondern auch aufgrund der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch einen Elternteil in seinem Bereich außerhalb einer „Einrichtung“, und dass deshalb dieser örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Schutzes der Einrichtungsorte nicht oder doch weniger bedarf. Selbst wenn aber der Gesetzgeber auch den Schutz dieses Einrichtungsortes mit § 89 e SGB VIII bezweckt haben sollte, so hätte das jedoch in dessen insoweit eindeutigem Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. Es bestünde auch keine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber diesen Fall - wenn auch entgegen seiner Absicht - so geregelt hätte, dass kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Hiervon geht sogar der Beklagte selbst aus. 30 Selbst wenn eine erweiternde Anwendung des § 89 e Abs. 1 SGB VIII über dessen insoweit eindeutigen Wortlaut hinaus möglich wäre, so ergäbe sich auch dann kein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger. § 89 e Abs. 1 SGB VIII ist nämlich, soweit sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, unvollkommen, weil danach zum Kostenersatz stets nur der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine „Einrichtung“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die Eltern aber stets zwei Personen sind. Da § 89 e SGB VIII die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene bezweckt (so BVerwG, Urteil vom 22. November 2001, a.a.O. S. 255), wird § 89 e Abs. 1 SGB VIII in den Fällen, in denen die Eltern schon vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer „Einrichtung“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten, dahin ausgelegt werden können, dass letzterer zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, weil dann zuvor in seinem Bereich alle in Betracht kommenden, für die Zuständigkeit maßgeblichen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten. Hatten indessen die Elternteile vor der Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in einer „Einrichtung“ im Bereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ihre gewöhnlichen Aufenthalte im Bereich zweier verschiedener örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so lässt sich § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht entnehmen, welcher von ihnen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, der zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, also bezüglich welchen Elternteiles die Kostenerstattungspflicht an den früheren gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft. Es ist im Übrigen auch kein Grund dafür ersichtlich, dass nur einer der beiden betroffenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erstattung der gesamten Kosten verpflichtet sein, den anderen hingegen keine Kostenbelastung treffen sollte. § 89 e Abs. 1 SGB VIII sieht in derartigen Fällen aber auch keine Verpflichtung beider öffentlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor, jeweils die Hälfte der entstehenden Kosten zu erstatten. 31 Ist mithin in Fällen wie dem vorliegenden kein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erstattung der Kosten nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, kann mit dem Verwaltungsgericht zum Schutz der Einrichtungsorte eine erweiternde Anwendung von § 89 e Abs. 2 SGB VIII erwogen werden, wonach der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet wäre. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dies aber dahinstehen lassen, weil sich ein solcher Anspruch nicht gegen den Kläger richten würde. 32 Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil in § 132 Abs. 2 VwGO genannte Gründe nicht vorliegen.