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Urteil

3 A 10933/05

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2005:0916.3A10933.05.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier werden die Dienstbezüge des Beklagten auf die Dauer von 15 Monaten um 1/20 gekürzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand 1 Der 1967 geborene und seit dem Jahr 1997 verheiratete Beklagte trat am 3. September 1984 als Polizeianwärter in den Dienst des Landes. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde er am 24. Juni 1996 zum Polizeipräsidium R. umgesetzt. Dort ist er seither als Einsatzsachbearbeiter in der Führungszentrale u. a. mit der Gewährleistung des Funkbetriebs, der Mitwirkung bei der Koordination einsatztaktischer Maßnahmen in polizeilichen Lagen, der Dokumentation und Lagedarstellung, dem selbständigen Umsetzen der Anweisungen des Polizeiführers vom Dienst sowie der Mitwirkung bei der Führung der Alarm- und Einsatzunterlagen betraut. Am 18. Mai 2001 wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 S BBesG eingewiesen. Seine letzte dienstliche Beurteilung schloss mit dem Gesamtergebnis "C" (entspricht den Anforderungen). 2 Seit Anfang des Jahres 2003 führte der Beklagte unter Inanspruchnahme der dienstlichen Telefonanlage des Polizeipräsidiums eine Vielzahl von privaten Telefongesprächen, ohne diese vorher – wie dies eine Dienstanweisung vorsieht – durch die Vorwahl der Ziffern "80" als Privatgespräche kenntlich gemacht zu haben. Nachdem er am 19. November 2003 mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden war, räumte er ein, die Gespräche geführt zu haben. 3 Auch nach Einleitung des Straf- und Disziplinarverfahrens nahm der Beklagte die Telefonanlage des Polizeipräsidiums für Privatgespräche in Anspruch. Insgesamt führte er im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 11. Februar 2004 von verschiedenen Nebenstellen innerhalb des Polizeipräsidiums R. aus 424 Gespräche mit einer Gesamtdauer von über 117 Stunden. Hierdurch entstanden dem Land Telefonkosten in Höhe von 262,86 €. 4 Durch Verfügung vom 19. Juli 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Frankenthal das Strafverfahren mit Zustimmung des Klägers gemäß § 153 a Strafprozessordnung – StPO – vorläufig ein, da das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.800,-- € beseitigt werden könne und die Schwere der Schuld des Beklagten der Einstellung nicht entgegenstehe. Nachdem der Beklagte diesen Betrag zwischenzeitlich gezahlt hat, ist das Strafverfahren endgültig eingestellt. 5 Der Kläger hat am 2. Dezember 2004 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die gegen das Vermögen des Dienstherrn gerichteten Handlungen des Beklagten insgesamt als schweres Dienstvergehen zu werten seien. Als Regelmaßnahme komme hierfür eine Zurückstufung, gegebenenfalls sogar die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Telefonate während der Dienstzeit und auch nach Eröffnung der Vorwürfe geführt habe. Selbst nach Einleitung des Straf- und Disziplinarverfahrens habe er die Telefonanlage in der beschriebenen Weise weiter genutzt, was nur als besondere Gleichgültigkeit gegenüber seinen Dienstpflichten angesehen werden könne. Hinzu komme, dass er seine Anrufe von verschiedenen Nebenstellen innerhalb des Polizeipräsidiums aus geführt habe. Dies lasse auf eine Verdeckungsabsicht schließen. 6 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 7 eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen. 8 Der Beklagte, der sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache äußerte, hat die entstandenen Telefonkosten – nach gesonderter Aufforderung – am 27. April 2005 erstattet. 9 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 die Dienstbezüge des Beklagten auf die Dauer von sechs Monaten um 1/20 gekürzt. Die Vorinstanz ist von einem mittelschweren Betrugsfall ausgegangen, für den grundsätzlich eine Gehaltskürzung für die Dauer von zwölf Monaten angezeigt gewesen wäre. Sechs Monate seien jedoch wegen der den Beklagten bereits belastenden Geldauflage im Strafverfahren abzuziehen. Bei der Maßnahmebemessung sei zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass seine Telefonate zu einem nicht unerheblichen Schaden geführt hätten und die Gespräche während der Dienstzeit sowie über einen erheblichen Zeitraum hinweg geführt worden seien. Negativ falle weiter ins Gewicht, dass er auch nach Aufdeckung des Sachverhalts und Konfrontation mit dem Tatvorwurf Privatgespräche geführt und den Schaden erst unter dem Eindruck der Disziplinarklage beglichen habe. Zu seinen Gunsten wirke, dass es sich bei dem Dienstvergehen um seine erste Verfehlung handele und er zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen habe. Auch das Eigengewicht der Tat sei schließlich nicht als so hoch anzusetzen, dass eine länger andauernde Gehaltskürzung oder eine Zurückstufung erforderlich wären. 10 Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Verhängung einer höheren als die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme. Das erstinstanzliche Gericht selbst habe in einem vergleichbaren Fall auf eine Gehaltskürzung von 1/5 auf die Dauer von 36 Monaten erkannt. Insgesamt sei der Telefonbetrug als Pflichtverstoß von so erheblichem Gewicht zu werten, dass bei Hinzutreten von Erschwerungsgründen sogar eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Erwägung zu ziehen sei. Dies und auch die Schwere des konkreten Dienstvergehens habe die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt. Die erhebliche Anzahl der geführten Gespräche, deren Dauer und die Schadenshöhe ließen sogar eine Zurückstufung als angemessen erscheinen. Zudem habe der Beklagte weitere Gespräche trotz Kenntnis des anhängigen Straf- und Disziplinarverfahrens geführt, was auf eine Unempfindlichkeit gegenüber der drohenden Disziplinarstrafe schließen lasse. Erschwerend wirke auch, dass der Beklagte als Polizeibeamter zur Verhinderung und Aufdeckung von derartigen Vermögensdelikten berufen sei. Die vom Verwaltungsgericht gleichsam automatisch vorgenommene Berücksichtigung der Geldauflage im Strafverfahren sei für die Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren unerheblich. Schließlich sei der Kürzungsbruchteil zu niedrig angesetzt worden, da nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass sich der Beklagte in der Endstufe seiner Laufbahn befinde. 11 Der Kläger beantragt, 12 eine höhere Disziplinarmaßnahme als die durch das Verwaltungsgericht Trier verhängte Gehaltskürzung um 1/20 der Bruttodienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten zu verhängen. 13 Der Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. 14 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den vorgelegten Personal-, Straf- und Disziplinarakten (6 Hefter, 1 Ordner), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte eine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung von 1/20 auf die Dauer von sechs Monaten aussprechen müssen. 16 Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – begangen. Die vorsätzliche Bereicherung eines Beamten zum Nachteil des Dienstherrn durch widerrechtliche Nutzung einer dienstlich vorgehaltenen Telefoneinrichtung in einem erheblichen Umfang ist eine höchst verwerfliche Tat. Das Land ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichen Einrichtungen in hohem Maße angewiesen, weil es seine Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann. Der Dienstherr muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß nur schwer kontrolliert werden können, auf die Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt der Beamte diese Erwartungen nicht, sondern schädigt er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Leistungen zu erhalten, stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Vor dem Hintergrund des in § 214 LBG umschriebenen Pflichtenkreises gilt dies in besonderem Maße für Polizeibeamte. Da sich durch ein solches Verhalten ein Polizeibeamter regelmäßig in seinem statusrechtlichen Amt disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Zurückstufung, bei erheblichen Erschwerungsgründen gegebenenfalls sogar die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen (ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September und 3. Dezember 1997, Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 und Nr. 17; vom 27. Oktober 1998, Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 24 und vom 19. Mai 2004, IÖD 2004, 269; Beschluss des Senats vom 30. Mai 2000 – 3 B 10723/00.OVG –). 17 Wegen der auch nach Einleitung des Straf- und Disziplinarverfahrens fortgesetzten Handlungen des Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – zwar eine besondere Pflichtenmahnung unumgänglich, um ihn zur künftigen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Sowohl das Eigengewicht der Tat als auch die hierdurch entstandene Schadenshöhe fordern die zweithöchste Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber nicht. Unter Berücksichtigung des konkreten Aufgabenkreises des nicht im regulären Polizeivollzugsdienst eingesetzten Beklagten und seines sich nach Aktenlage abzeichnenden Persönlichkeitsbildes (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG) ist als Disziplinarmaßnahme vielmehr eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 LDG in Betracht zu ziehen. 18 Im Hinblick auf Bruchteil der Gehaltskürzung hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. März 2001, BVerwGE 114, 88) darauf abgestellt, dass dieser bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig auf 1/20 der Bruttobezüge festzusetzen ist. Dem schließt sich der Senat an. Der Umstand, dass der Beamte sich in der Endstufe seiner Laufbahn befindet, rechtfertigt es nicht, von diesen regelmäßigen Kürzungsbruchteilen abzuweichen, da sich diese nicht an den Dienstalterstufen, sondern an den Einkommensunterschieden zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen orientieren (hier: monatlich rund 135 € brutto). 19 Dagegen ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Dauer der Gehaltskürzung – auch unter Einbeziehung der gegen den Beklagten im Strafverfahren auferlegten Geldauflage – zu knapp bemessen. Zwar handelt es sich um die erste Verfehlung des Beamten, der bis zu den in Rede stehenden Vorfällen seit rund 20 Jahren seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet hatte. Auch hat er an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und seine Verfehlungen ohne Einschränkungen eingeräumt. Hiervon ausgehend wäre zwar grundsätzlich der von der Disziplinarkammer ins Auge gefasste Zeitraum der Gehaltskürzung durchaus in Betracht zu ziehen. Diesen Milderungsgründen stehen jedoch eine Reihe von Erschwerungsgründen entgegen, die im Ergebnis eine längere Dauer der Gehaltskürzung erforderlich machen. 20 Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte einem besonderen Pflichtenkreis unterliegt (vgl. § 214 LBG). Sowohl seine Kollegen als auch die Bevölkerung dürfen von einem Polizeibeamten erwarten, dass er sich vorbehaltlos für den Schutz fremden Vermögens einsetzt. Hiermit sind die vom Beklagten während seiner Dienstzeit über einen erheblichen Zeitraum geführten 424 Telefonate mit einer Gesamtdauer von über 117 Stunden nicht zu vereinbaren. Einzubeziehen ist des Weiteren, dass er seine betrügerischen Handlungen unter Ausnutzung spezieller dienstlicher Kenntnisse im Hinblick auf die seinerzeit jeweils nicht benutzten Räumlichkeiten im Polizeipräsidium R. begangen hat. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass der Beklagte den durch seine Handlungen verursachten und nicht unerheblichen Schaden in Höhe von 262,86 € erst nach gesonderter Aufforderung unmittelbar vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beglichen hat. 21 Als besonders erschwerend ist es schließlich zu werten, dass der Beklagte selbst nach Eröffnung des Tatvorwurfs und sogar während des Straf- und Disziplinarverfahrens unbeirrt weiter Privatgespräche unter missbräuchlicher Kennzeichnung als Dienstgespräche geführt hat. Das nach Aufdeckung der Tat offenbarte Verhalten des Beklagten kann deshalb nur als besondere Unempfindlichkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den selbstverständlichen und ihm konkret durch seine Vorgesetzten wiederholt und unmissverständlich deutlich gemachten Dienstpflichten gewertet werden. Dabei wertet es der Senat als bloße Schutzbehauptung, wenn er in dem genannten Zeitraum seine – als solche zugegebene – Privatgespräche unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vorwahl angemeldet haben will. Die von ihm insofern geäußerte Annahme eines technischen Defektes dürfte ausgeschlossen werden können (vgl. hierzu die Stellungnahme des Polizeipräsidiums R. vom 12. September 2005). 22 Unter Berücksichtigung all dessen muss hier von einem mittelschweren Betrugsfall ausgegangen werden, für den aus disziplinarrechtlicher Sicht (wenn schon nicht die an sich in Betracht kommende Zurückstufung, so doch jedenfalls) eine mittlere Dauer der Gehaltskürzung zur Pflichtenmahnung wie auch aus generalpräventiver Sicht erforderlich ist. Die im Strafverfahren erfolgte Zahlung einer Geldauflage kann den Beklagten dabei nicht durchgreifend entlasten. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Das Strafrecht ist u. a. vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über ein gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb ist die Höhe einer Kriminalstrafe für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 – 1 D 15/04 –; juris-Dokument). 23 Ausgehend von dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LDG maximal möglichen Kürzungszeitraum (36 Monate) und unter Einbeziehung aller für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe ist deshalb insgesamt eine zeitliche Festsetzung der Gehaltskürzung, die mit 15 Monaten knapp unterhalb einer mittleren Dauer des vorgesehenen Disziplinarrahmens bleibt, tat- und schuldangemessen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 LDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 109 Abs. 1 LDG).