Urteil
6 A 11113/08
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2009:0428.6A11113.08.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2008 die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10. November 2005 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 sowie der Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einmaligen Beiträgen für die Abwasserbeseitigung sowie die Wasserversorgung seiner in St. J. gelegenen Grundstücke Flur 1, Parzellen …, … und … . 2 Diese Grundstücke entstanden im Rahmen eines Umlegungsverfahrens; sie waren zuvor Teil des Flurstücks …, dessen frühere Eigentümerin im Jahre 1989 bereits unter Beachtung einer Tiefenbegrenzung zu einmaligen Kanalbaubeiträgen und nach den Erklärungen der Beteiligten wohl auch zu einmaligen Wasserversorgungsbeiträgen herangezogen worden war. In der am Flurstück … vorbeiführenden Straße war seinerzeit eine betriebsfertige Wasserleitung verlegt, die einen Anschluss des Grundstücks ermöglicht hätte. Die Parzellen …, … und … liegen jeweils teilweise innerhalb der im Jahre 1989 der Veranlagung zugrunde gelegten Fläche. 3 Nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „A.“ im Jahre 2002 erließ die Beklagte die Kanalbaubeitragsbescheide vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide vom 10. November 2005 gegenüber dem Kläger, denen sie nach Widerspruchseinlegung teilweise durch die Bescheide vom 14. Februar 2006 abhalf. Dabei setzte die Beklagte die Grundstücksteile rechnerisch ab, die bereits bei der Veranlagung im Jahre 1989 berücksichtigt worden waren. Im Übrigen wurden die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen. Auch seine Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies sie im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Heranziehung zu Einmalbeiträgen hinsichtlich der Parzellen …, … und … sei unter dem Gesichtspunkt des Ausbaus, also nicht der erstmaligen Herstellung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung liege nicht vor, da die im Jahre 1989 nicht veranlagten Grundstücksteile erst aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ und der Erweiterung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen beitragspflichtig geworden seien. Auch die Ermittlung der Beitragssätze für den Ausbau der Einrichtungen nach den Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation in einzelnen Baugebieten könne nicht beanstandet werden, da sich diese Aufwendungen regelmäßig nicht unterschieden. 4 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält daran fest, dass das Flurstück … bereits im Jahre 1989 dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen und damit insgesamt beitragspflichtig gewesen sei. Damit komme eine erneute Heranziehung zu Einmalbeiträgen nicht in Betracht. Diese sei auch deshalb zu beanstanden, weil sie nicht erkennen lasse, dass ein Ausbau der Einrichtungen abgerechnet werde. Die Erweiterung mit der erstmaligen Herstellung kalkulatorisch gleich zu stellen, sei ebenfalls rechtswidrig. 5 Der Kläger beantragt, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10. November 2005 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 sowie der Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie tritt der Berufung des Klägers entgegen und legt im Einzelnen dar, aus welchen Gründen kein Ausbau der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung vorliege. Nach ihrer Auffassung beruht die Beitragserhebung auf Maßnahmen, die noch zur erstmaligen Herstellung rechnen. Um dies zu klarzustellen, hat sie unter dem 13. Februar 2009 Änderungsbescheide erlassen. Da die veranlagten Grundstücke im Umlegungsverfahren neu entstanden seien und die Grundstücksteile, die bereits in die Beitragserhebung des Jahres 1989 eingeflossen seien, nicht erneut berechnet würden, liege keine Nacherhebung vor. Soweit man dies gleichwohl annehme, habe die Beklagte wegen ihrer Beitragserhebungspflicht nacherheben müssen, ohne insoweit einen Ermessensspielraum zu haben. 10 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Bescheide in den Fassungen, die sie durch die Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, den Widerspruchsbescheid sowie die Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 erhalten haben, verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben. Die Heranziehung des Klägers zu einem einmaligen Entwässerungsbeitrag für die Parzellen …, … und …sowie zu einem einmaligen Wasserversorgungsbeitrag für diese Flurstücke ist rechtswidrig. 12 Die Festsetzung einmaliger Entwässerungsbeiträge und einmaliger Wasserversorgungsbeiträge kann nicht auf § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 - KAG 1996 - in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung i.d.F. vom 20. Dezember 1999 – ESA – bzw. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 1. März 1996 - ESW - gestützt werden. 13 Nach §§ 1 und 2 ESA erhebt die Beklagte hinsichtlich der auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erweiterung unter anderem der Straßenleitungen und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum einmalige Beiträge. §§ 1 und 2 ESW stellen die Rechtsgrundlage für die Erhebung einmaliger Beiträge für die der Wasserversorgung dienenden Investitionsaufwendungen der erstmaligen Herstellung und der Erweiterung unter anderem der Straßenleitungen (Ortsnetze) und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum dar. 14 Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2009 klargestellt hat, dass sie mit den streitgegenständlichen Bescheiden einmalige Beiträge ausschließlich für die erstmalige Herstellung, nicht aber für eine Erweiterung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung erhoben hat, bedarf die im Verlauf des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zu Einmalbeiträgen für die Erweiterung der genannten Einrichtungen vorliegen, keiner Erörterung mehr. Denn unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt müssen die angefochtenen Bescheide schon mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit aufgehoben werden. Hierzu gehört die Angabe, ob der Beitrag für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau einer bestehenden Einrichtung erhoben wird (OVG R-P, 12 A 12730/94.OVG, ESOVGRP). Erstmalige Herstellung und Ausbau sind zwei voneinander zu trennende unterschiedliche Maßnahmen, die jeweils eine eigenständige Beitragspflicht auslösen können (OVG R-P, 12 A 10494/00.OVG, ESOVGRP). 15 Die angefochtenen Bescheide können aber auch insoweit keinen Bestand haben, als mit ihnen einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung festgesetzt wurden. Denn die Heranziehung des Klägers stellt eine sogenannte Nacherhebung (1.) dar, für die es bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 – KAG 2006 - an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte (2.). Mit dem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung wurde der Beklagten zwar die Möglichkeit zur Nacherhebung aufgrund einer Ermessensentscheidung eingeräumt; davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht (3.). 16 1. Das grundsätzlich bestehende beitragsrechtliche Verbot der Nacherhebung beruht darauf, dass die abstrakte Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und nur in diesem Umfang festgesetzt werden kann (sog. Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung, vgl. OVG R-P, 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). Erfolgt eine Heranziehung, ist damit der mit der Herstellung oder dem Ausbau der Einrichtung verbundene Vorteil abgegolten (OVG R-P, 12 B 42/85, KStZ 1986, 16; OVG R-P, 12 A 10314/98.OVG, DVBl. 1998, 1237, ESOVGRP). Auch wenn eine Beitragserhebung unterbleibt, erlischt ein entstandener Beitragsanspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist. Das folgt aus § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung – AO –. Diese Bestimmung ist auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996, § 39 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 – KAG 1986 -). 17 Da im Beitragsrecht – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist (vgl. OVG R-P, 6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP), handelt es sich bei der streitgegenständlichen Heranziehung des Klägers um eine Nacherhebung. Denn die gegenüber der Voreigentümerin des Grundstücks Parzelle …, aus dem (auch) die heutigen Grundstücke Parzellen …, … und …hervorgingen, durch Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 erfolgte Erstveranlagung betraf das gesamte Grundstück Parzelle …, auch wenn die Höhe der Beitragspflicht unter Berücksichtigung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ermittelt wurde. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 7 Abs. 7 KAG 1996 (ebenso wie zuvor § 29 KAG 1986), wonach Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück, also auf dem gesamten der Beitragspflicht unterliegenden Buchgrundstück, ruhen. Dass allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung von Grundstücken im Umlegungsverfahren Beitragspflichten nicht (erneut) entstehen, weil einmal entstandene Beiträge auch nach einer Umlegung dem Teil der Erdoberfläche verhaftet bleiben, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat, ist vom Senat bereits entschieden worden (6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP). Selbst wenn man nur die innerhalb der im Jahre 1989 geltenden Tiefengrenze liegende Fläche des Flurstücks … als erstveranlagt betrachtet, waren davon Teile eines jedes neuen Grundstücks (Parzellen …, … und …) betroffen. 18 Sollte sich die Erstveranlagung des Jahres 1989 nicht auch auf die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung bezogen haben, wäre insoweit gleichwohl seinerzeit die Beitragspflicht entstanden und mittlerweile verjährt. Denn nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG 1986 hing die Entstehung des Beitragsanspruchs von der Inbetriebnahme der Leitung ab, an die angeschlossen werden konnte. Wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt wurde, konnte die Wasserversorgungseinrichtung schon damals in Anspruch genommen werden. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, der über § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986 Anwendung fand, betrug die Festsetzungsfrist vier Jahre, die nach § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begann, in dem die Abgabe entstand. Die Festsetzungsverjährung ist somit spätestens zum 31. Dezember 1993 eingetreten. 19 2. Die angesichts dessen mit der angefochtenen Heranziehung des Klägers erfolgte Nacherhebung war bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 unzulässig. Eine Ausnahme vom Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung liegt nicht vor. 20 a) Eine (erneute) Veranlagung für die Herstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Einrichtung ist ausnahmsweise möglich, soweit sie von der ursprünglichen Einrichtung wesensverschieden ist. Beispielsweise spricht man von einer nochmaligen ersten Herstellung, wenn eine bestehende, ordnungsgemäß funktionierende Entwässerungsanlage unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit in einer völlig neu geplanten und verwirklichten Gesamteinrichtung aufgeht und dadurch eine derartige Wesensveränderung erfährt, dass sie nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen identisch ist, was vor allem in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Neuplanung ein neues System geschaffen wird, das nach Lage, räumlicher Ausdehnung und in seiner Leistungskapazität mit der bisherigen Anlage nicht mehr vergleichbar ist (vgl. hierzu OVG R-P, 12 A 10073/97.OVG, ESOVGRP; OVG R-P, 12 A 10992/92.OVG, ESOVGRP; OVG R -P, 8 A 10936/04.OVG; OVG R-P, 6 A 11595/06.OVG). Davon kann hier nicht die Rede sein. 21 b) Das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung wird auch dann nicht verletzt, wenn die erstmalige Herstellung anderer Einrichtungsteile (vgl. hierzu OVG R-P, 12 A 10666/95.OVG, ESOVGRP) oder eine andere beitragsbegründende Maßnahme (also etwa ein Ausbau nach bereits früher erfolgter erstmaliger Herstellung) abgerechnet wird. Diese Voraussetzungen sind hier ebensowenig erfüllt. 22 c) Die bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer Nacherhebung kommen als Grundlage der angefochtenen Bescheide ebenfalls nicht in Betracht. 23 Weder war der Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 hinsichtlich des Grundstücks Parzelle … (Erstveranlagung) im Sinne des §§ 172 Abs. 1, 164, 165 AO als vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden, noch lagen die engen Voraussetzungen vor, unten denen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 i.V.m. §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen zugelassen war (vgl. OVG R-P, 6 A 286/80, AS 17, 223 <227>; OVG R-P, 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; OVG R-P, 6 C 11693/02.OVG; 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). 24 Das Verbot der Nacherhebung wurde bis zum In-Kraft-Treten des KAG 2006 auch nicht durch eine besondere (gesetzliche) Ermächtigung zur Nachveranlagung durchbrochen, wie sie beispielsweise in § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 normiert war. Danach entstand im Falle der Erhöhung der Maßstabsdaten ein zusätzlicher anteiliger Beitragsanspruch; gleiches galt nach § 11 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986, wenn nachträglich Grundstücke gebildet, Betriebe gegründet oder Anschlussmöglichkeiten geschaffen wurden. Eine solche oder eine vergleichbare Vorschrift findet sich im KAG 1996 indessen nicht. Dementsprechend hat der früher für das leitungsgebundene Abgabenrecht zuständige 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass es unter Geltung des KAG 1996 keine gesetzliche Grundlage für die Schaffung eines beitragsbegründenden Tatbestands in einer kommunalen Abgabensatzung gibt, der in Anlehnung an § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 die grundstücksbezogene Nachveranlagung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Erhöhung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten gestatten soll (OVG R-P, 12 A 10314/98.OVG, DVBl 1998, 1237, ESOVGRP). Deshalb finden die angefochtenen Bescheide keine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 ESA und § 3 Abs. 3 ESW, wonach Grundstücksteile, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden, beitragspflichtig sind, wenn Grundstücke nach der Entstehung des Beitragsanspruchs durch weitere nutzbare Einrichtungsteile erschlossen werden und dadurch für qualifiziert nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil entsteht. In ähnlicher Weise sehen § 3 Abs. 5 ESA und § 3 Abs. 5 ESW vor, dass im Falle der Erhöhung der Maßstabsdaten nach Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.H. der beitragspflichtigen Fläche die zusätzliche Fläche beitragspflichtig wird. Diesen satzungsrechtlichen Ermächtigungen zur Nacherhebung von Beiträgen fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. 25 3. Die Heranziehung des Klägers durch die angefochtenen Bescheide kann auch nach der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 keinen Bestand haben. Zwar wurden damit die Bestimmungen der §§ 172 bis 177 AO von einer entsprechenden Anwendung auf Kommunalabgaben ausgenommen und die - bisher durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Halbs. 2 AO ausgeschlossene - Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO geregelt (vgl. LT-Drucks. 15/318, S. 8). Auch wenn man diese vor Entscheidung über die Widersprüche des Klägers in Kraft getretene Neuregelung im vorliegenden Zusammenhang für anwendbar hält, fehlt es an einer Ermessensentscheidung der Beklagten über die Nacherhebung. 26 Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Abgaben erhebende Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der rechtmäßig erlassene Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989, der insoweit begünstigenden Charakter hatte, als er die beitragspflichtige Fläche unter Beschränkung auf die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung festsetzte, durfte zwar insoweit widerrufen werden, als nunmehr die gesamte Fläche des früheren Flurstücks … aufgrund des nachträglich erlassenen Bebauungsplans qualifiziert nutzbar wurde. Der Begriff Tatsache in § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bezeichnet nicht nur im umgangssprachlichen Sinne etwas rein Tatsächliches, sondern auch die abgabenrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts (BFH, VII R 43/07, juris). Die Beklagte hätte einen Verzicht auf den Teilwiderruf auch als eine Gefährdung des öffentlichen Interesses betrachten dürfen. Dies ist regelmäßig schon dann der Fall, wenn bei einem Festhalten an der früheren Entscheidung der Begünstigte gegenüber anderen Abgabenpflichtigen bevorzugt würde; denn es besteht ein öffentliches Interesse an der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. BFH, VII R 41/03, juris). 27 Allerdings durfte nur aufgrund einer fehlerfreien Ermessensausübung über einen Teilwiderruf entschieden werden. Eine solche Entscheidung ist indessen nicht getroffen worden. Zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abänderung der begünstigenden Regelungen und dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung dieser Regelungen war nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen (vgl. BayVGH, 6 B 94.2489, juris). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Ermessensspielraum auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung, nämlich die der Nacherhebung, geschrumpft wäre. Von einer solchen Verengung des Ermessensspielraums, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Änderung von Subventionsgewährungen wegen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BVerwG, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris; BVerwG, 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55 [57 f.]) regelmäßig vorliegt, kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Ermessenserwägungen im Rahmen des Erlasses des Widerspruchsbescheids, als die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 bereits in Kraft war, erübrigten sich auch nicht mit Rücksicht auf die Beitragserhebungspflicht der Beklagten. § 94 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung – GemO – normiert keine Beitragserhebungspflicht schlechthin. Vielmehr bestimmt § 94 Abs. 2 Satz 1 GemO, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen - soweit vertretbar und geboten - aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dies bedeutet, dass die Beitragserhebung im Rahmen der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfolgt und dabei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 i.V.m. §§ 130, 131 AO Ermessen auszuüben ist (vgl. auch OVG R-P, 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). Eine Ermessensreduzierung auf Null kann schließlich nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Flächenanteile der Parzellen …, … und …, die sich innerhalb der im Jahre 1989 geltenden Tiefenbegrenzung befinden, in die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Berechnungen nicht eingeflossen und nur die „bisher nicht veranlagten Restflächen“ berücksichtigt wurden. Dieser Umstand macht eine Beachtung der Interessen des Klägers im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Nacherhebung nicht entbehrlich. Vielmehr belegt er, dass die innerhalb der seinerzeitigen Tiefenbegrenzung liegenden Teile der Grundstücke Parzellen …, … und … schon damals als Bauland anzusehen waren, das zudem bereits über den Vorteil verfügte, den eine Abwasserbeseitigungs- und auch eine Wasserversorgungseinrichtung vermitteln und der darin besteht, dass ein qualifiziert nutzbares Grundstück an die betriebsfertige Ver- und Entsorgungseinrichtung angeschlossen werden kann. Durch die Vergrößerung der qualifiziert nutzbaren Flächenanteile der Parzellen …, … und … hat sich diese beitragsrechtlich maßgebliche Vorteilssituation nicht zwingend in entsprechendem Umfang erhöht. 28 War der Ermessensspielraum mithin nicht auf Null geschrumpft, sind die angefochtenen Bescheide schon deshalb fehlerhaft, weil nicht wenigstens der Widerspruchsbescheid als Ermessensentscheidung getroffen wurde (vgl. BFH, I R 35/98, juris; OVG M-V, 2 L 218/06, juris). In einem solchen Fall können Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden. Denn diese Regelung gestattet nicht, das Ermessen erstmals auszuüben oder die Gründe einer Ermessensausübung (gänzlich oder inhaltlich) auszuwechseln (vgl. BVerwG, 6 B 133/98, NJW 1999, 2912). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 31 Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 11.581,88 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).