Beschluss
8 B 11243/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2009:1208.8B11243.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sich die Antragsteller in ihrem Eilrechtsschutzbegehren gegen die durch die Bauarbeiten verursachten Lärmauswirkungen wenden und bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen zum Schutz vor Baulärm einfordern. Die Nebenentscheidungen bleiben der abschließenden Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag vorbehalten. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. November 2009 bleibt erfolglos, soweit sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag gegen die durch die Baustelle verursachten Lärmeinwirkungen zur Wehr setzen. Der Senat hat über diese Frage im Hinblick auf die Dringlichkeit der von den Antragstellern geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung vorab entschieden. 2 Der Rechtsschutzantrag der Antragsteller ist insofern bei sachgerechter Auslegung dahin umzudeuten, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die von der Baustelle der Beigeladenen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen begehren. 3 Ihr Rechtsschutzziel, eine unzumutbare Lärmbelastung durch die Bauarbeiten abzuwehren, können die Antragsteller nicht im Wege des von ihnen gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die 2. Teilbaugenehmigung zur Errichtung eines Fußballstadions nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. Eine auf diesen Aspekt gestützte Anfechtung der 2. Teilbaugenehmigung wäre nur in dem Umfange möglich, in dem die Baugenehmigung eine Aussage zu der Frage der Baulärmbelastung trifft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. November 1991, NVwZ-RR 1992, 289, 290). Eine Regelung zur Frage des zulässigen Baulärms findet sich in der angefochtenen Baugenehmigung jedoch allenfalls insoweit, als in den in die Teilgenehmigung einbezogenen Hinweisen unter Nr. 12 davon gesprochen wird, dass bei der Bauausführung nur Maschinen und Geräte verwendet werden dürfen, die den Anforderungen der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz genügen und die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm einhalten. Soweit man hierin eine verbindliche Festschreibung durch die Antragsgegnerin sieht, ermöglicht die Baugenehmigung den Einsatz solcher Baumaschinen, deren Geräuschentwicklung sich im Rahmen der zitierten Vorschriften hält. 4 Die Antragsteller machen indessen nicht geltend, dass sie durch eine nach diesen Regelungen als zulässig angesehene Lärmbelastung in ihren Rechten verletzt werden. Vielmehr berufen sie sich darauf, dass eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung vorliegt, die sich nicht im Rahmen der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (BAnz. Beilage 1970, Nr. 160) – AVV Baulärm - hält. Da die geltend gemachte Beeinträchtigung über den Regelungsbereich der 2. Teilbaugenehmigung hinausgeht, kann das in der Hauptsache verfolgte Anfechtungsbegehren nicht auf diesen Umstand gestützt werden. Einschlägig ist vielmehr ein gegen die Antragsgegnerin gerichtetes Verpflichtungsbegehren auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die Baulärmbelästigung. 5 Ein derartiger, hiernach statthafter Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere können sich die Antragsteller auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis berufen. 6 Zwar setzt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig voraus, dass der Betroffene sich vor einer Anrufung des Gerichtes mit einem entsprechenden Antrag an die Behörde gewandt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001, NVwZ 2001, 1427 und juris Rn. 6). Im Falle der Antragsteller ist eine solche vorherige Befassung der Verwaltungsbehörde indessen entbehrlich, da sich ihr Begehren als besonders eilbedürftig erweist und die Antragsgegnerin sich im Verlaufe des bisherigen Eilverfahrens in der Sache mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandergesetzt und nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie Anlass für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sieht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123, Rn. 22). 7 Der Antrag bleibt indessen in der Sache erfolglos. Die Antragsteller haben den nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 8 Den Antragstellern steht kein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Landesbauordnung – LBauO – zu. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Errichtung baulicher Anlagen die baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das der Bauaufsichtsbehörde nach dieser Vorschrift eröffnete Einschreitensermessen ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn ein Nachbar sich auf Verstöße gegen Regelungen beruft, die dem Schutz seiner Rechte dienen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07.OVG–, juris, Rn. 5 m.w.N.). 9 Die Antragsteller können sich indessen nicht auf eine Verletzung auch ihrem Schutz dienender baurechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften berufen. Die Beigeladene verstößt mit Einrichtung und Betrieb ihrer Baustelle nicht gegen die im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen nachbarschützende Vorschrift des § 53 Abs. 1 LBauO. Nach dieser Bestimmung sind Baustellen so einzurichten, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Hiermit wird auch der Schutz vor Baulärm gewährleistet (vgl. Jeromin, LBauO RP, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 53, Rn. 9). 10 Zur Konkretisierung dessen, was den Nachbarn als Lärmbelastung zugemutet werden kann, ist - ebenso wie zur näheren Ausgestaltung der als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift anzusehenden Regelung des § 22 Abs. 1 BImSchG - auf die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – abzustellen (vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG). 11 Wie auch schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, halten die zur Umsetzung der 2. Teilbaugenehmigung zur Errichtung des Fußballstadions derzeit stattfindenden Bauarbeiten die von der AVV Baulärm vorgegebenen Grenzen der Immissionsbelastung ein. 12 Der Bewertung des Verwaltungsgerichtes liegt eine gutachterliche Einschätzung des schalltechnischen Ingenieurbüros P. P. vom 12. November 2009 zugrunde. Diese basiert auf einer Geräuschmessung, die am 10. November 2009 durchgeführt wurde. An dem am stärksten belasteten Wohngebäude des Antragstellers zu 2), das in einem reinen Wohngebiet gelegen ist, wurde ein Taktmaximalmittelungspegel von 57 dB(A) festgestellt. Nach Vornahme einer Zeitkorrektur nach Nr. 6.7.1 der AVV Baulärm durch Abzug von 5 dB(A) ergab sich hieraus ein Beurteilungspegel von 52 dB(A). Im Hinblick darauf, dass die damaligen Arbeiten an der Südseite des Stadions erfolgten, prognostizierten die Gutachter bei einem Fortschreiten in östlicher Richtung und damit zu dem Grundstück des Antragstellers zu 2) hin eine Pegelerhöhung um 3 dB(A). Damit werde der für reine Wohngebiete nach Nr. 3.1.1 Buchstabe e) maßgebliche Immissionsrichtwert um nicht mehr als 5 dB(A) überschritten. Die Grenzen für ein behördliches Einschreiten nach Nr. 4.1 lägen damit nicht vor. In einer weiteren Messung, die am 3. Dezember 2009 durchgeführt wurde, ergab sich hinsichtlich der Arbeiten, die mittlerweile den äußersten östlichen Bereich der Baustelle erreicht hatten, ein Beurteilungspegel von 53 dB(A) bezogen auf das Grundstück des Antragstellers zu 2). 13 Die gegen die gutachterlichen Feststellungen und deren Bewertung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Antragsteller anführen, ihnen lägen die Aufzeichnungen der eingesetzten Messgeräte nicht vor, ergibt sich hieraus keine Beeinträchtigung ihrer Rechte. Im Übrigen haben Antragsgegnerin und Beigeladene zwischenzeitlich vorhandene Aufzeichnungen des Ingenieurbüros sowie hinsichtlich eines Messpunktes eine diese ersetzende eidesstattliche Versicherung des tätig gewordenen Mitarbeiters vorgelegt. 14 Im Hinblick auf die durchgeführten Messungen vom 10. November 2009 verweisen die Antragsteller darauf, dass das Grundstück des Antragstellers zu 2) vom Baustellenbereich aus betrachtet nicht in der vom Gutachten angegebenen nordwestlichen Windrichtung liege. Hierzu führt der Gutachter in seiner Stellungnahme an, dass die für die Messungen herangezogenen technischen Regelwerke (hier: DIN ISO 9613-2) eine Mitwindsituation dann annähmen, wenn sich die Windrichtung innerhalb eines bestimmten Winkels bewege, der von der Geraden zwischen Schallquelle und Immissionsort gemessen werde. Diese Erklärung erscheint schlüssig. Eine entsprechende Sektorenbildung findet sich ebenfalls in Nr. 6.4 der von der TA Lärm in Bezug genommenen DIN 45645-1 (insoweit abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand: 1. Juli 2009, TA Lärm Anhang, A.3.3.3, Fußnote 1). Im Übrigen wurde bei der erneuten Messung am 2. Dezember 2009 der an diesem Tage herrschenden Querwindsituation gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu 2) dadurch Rechnung getragen, dass ein zweiter Messpunkt gewählt wurde, der gegenüber dem Referenzmesspunkt 60 m näher an der Geräuschquelle und genau in der Windrichtung lag. 15 Soweit die Antragsteller rügen, die Geräuschmessung vom 10. November 2009 sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die festgestellten Taktmaximalmittelungspegel nicht entsprechend der Entfernung von der Schallquelle abnähmen, ist dieser Einwand bereits in sich nicht nachvollziehbar. So wurde der höchste maximale Mittelungspegel nicht wie von den Antragstellern angegeben am Grundstück Am Heckerpfad 40 ermittelt. Vielmehr betraf das höchste Messergebnis das Anwesen des Antragstellers zu 2) in der H...-Straße ... . Im Übrigen stellt die Entfernung eines Grundstücks von der Schallquelle lediglich ein für die Emissionsausbreitung maßgebliches, aber nicht allein entscheidendes Kriterium dar. Der Gutachter führt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 hierzu aus, dass die einzelnen Messpunkte unterschiedlich zur Hauptwindrichtung lagen. 16 Die Darstellung der Antragsteller, dass nach ihrer subjektiven Wahrnehmung die letzte Betriebsstunde der Baustelle zwischen 19:00 und 20:00 Uhr mit der intensivsten Geräuschentwicklung verbunden sei, vermag die Ergebnisse des Gutachtens bereits deshalb nicht in Frage zu stellen, weil für die Beurteilung der Lärmsituation die objektiv gemessenen oder prognostizierten Werte maßgeblich sind. Im Übrigen lässt sich die wiedergegebene Einschätzung der Antragsteller schlüssig damit erklären, dass die Hintergrundgeräusche etwa durch die Verkehrsbelastung zu diesem Zeitpunkt geringer sind. 17 Der Einwand, das Gutachten habe sich lediglich auf die Rammarbeiten und nicht auf sonstige auf der Baustelle durchgeführte immissionsträchtige Tätigkeiten bezogen, verfängt ebenfalls nicht. Hierzu fehlt es bereits an einer substantiierten Darstellung der Antragsteller, dass und in welchem Umfang sie sich durch weiteren Baulärm beeinträchtigt sehen. 18 Mit ihrer Auffassung, die von den Gutachtern nach Nr. 6.7.1 AVV Baulärm vorgenommene Zeitkorrektur durch Abzug eines Wertes von 5 dB(A) zur Ermittlung des Beurteilungspegels sei in ihrem Falle nicht zulässig, vermögen sie ebenfalls nicht durchzudringen. Die Überlegung, dass für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den zeitlichen Umfang der Gesamttätigkeit auf der Baustelle und nicht auf die Betriebsdauer der Baumaschinen abzustellen sei, findet in der Verwaltungsvorschrift keine Stütze. So ist in Nr. 6.7.1 AVV Baulärm ausdrücklich die Rede von der täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen. Im Übrigen erfasst die Verwaltungsvorschrift nach dem in Nr. 1 AVV Baulärm umschriebenen sachlichen Geltungsbereich nicht etwa jede von Baustellen ausgehende Lärmbeeinträchtigung, sondern nur die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen. Als Immission wird in Nr. 2.4. AVV Baulärm das auf Menschen einwirkende Geräusch definiert, das durch Baumaschinen auf einer Baustelle hervorgerufen wird. Von diesem Ansatz her bestehen auch keine Bedenken dagegen, hinsichtlich der Betriebszeit der Maschinen auf die Summe der Zeiträume abzustellen, in denen die Schlagramme tatsächlich zum Einsatz kommt. Nur in dieser Zeit geht eine Lärmeinwirkung von dem Gerät aus, so dass auch nur insoweit der Schutzzweck der Verwaltungsvorschrift greifen kann. 19 Ein Verzicht auf die in Nr. 6.7.1 der AVV Baulärm vorgesehene Zeitkorrektur erscheint auch nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass von der Schlagramme über bis zu 6 3/4 Stunden am Tag nach Darstellung der Antragsteller ein monotones, tieffrequentes und impulshaltiges Geräusch ausgeht. Der besonderen Charakteristik der von der Schlagramme ausgehenden Lärmemission wurde bei der Geräuschmessung dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass auf den Taktmaximalmittelungspegel abgestellt wurde. 20 Die Zulässigkeit der auf die Wohngebäude der Antragsteller einwirkenden Lärmbelastung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Nr. 3.1.1 AVV Baulärm Immissionsrichtwerte und keine Grenzwerte festsetzt. Nr. 4.1 AVV Baulärm gibt der Behörde eine klare Handlungsanweisung, wie im Falle der Überschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) zu verfahren ist. Tritt dieser Fall ein, so sind in der Regel Maßnahmen zur Minderung der Geräusche anzuordnen. Hiernach lässt es die Verwaltungsvorschrift nur zu, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch bei einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um mehr als 5 dB(A) auf ein Einschreiten der Behörde verzichtet werden kann. Eine Herabsetzung der Einschreitensschwelle ist hiernach nicht möglich. Im Übrigen würde auch ein Abweichen von den Immissionsrichtwerten zugunsten der Antragsteller das Vorliegen von Besonderheiten der Lärmeinwirkung voraussetzen, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht erfasst werden (vgl. zu den Vorschriften der TA Lärm: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm, Rn. 2). Solche Besonderheiten des auf sie einwirkenden Baulärmes haben die Antragsteller indes nicht benannt. Sie haben lediglich darauf abgestellt, dass aus ihrer Sicht von einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auszugehen und deshalb mit weiteren Lärmbelästigungen durch einen Rückbau des Fundamentes zu rechnen sei. 21 Soweit die Antragsteller schließlich darauf abstellen, dass die eingesetzte Schlagramme nicht dem Stand der Technik entspreche, kann hierauf ebenfalls kein Anspruch auf Einschreiten der Antragsgegnerin gestützt werden. Nr. 4.1 der AVV Baulärm enthält keine ausdrückliche Differenzierung danach, ob die eingesetzten Baumaschinen dem Stand der Technik entsprechen oder nicht. Ein derartiges Erfordernis kann in die Verwaltungsvorschrift allenfalls dadurch hineingelesen werden, dass man zu ihrer Auslegung auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Bestimmung des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl. I, 1214) abstellt. Hiernach hat derjenige, der Baumaschinen betreibt, dafür zu sorgen, dass Geräusche der Baumaschinen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Im Falle der auf der Stadionbaustelle eingesetzten Schlagramme ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die an dem Gerät vorhandene Geräuschdämmung nicht dem Stand der Technik entspricht. Vielmehr ist bei einer zwei Jahre alten Baumaschine zu vermuten, dass sie über eine entsprechende fortschrittliche Ausstattung zur Schallminimierung verfügt.