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Urteil

8 C 10350/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0120.8C10350.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der Ortsumgehung Kirchheim an der Weinstraße im Zuge der Bundesstraße Nr. 271 (B 271) vom 5. Februar 2009. 2 Der Kläger zu 1), eine als Verein eingetragene Bürgerinitiative, ist Eigentümer der 580 m² großen, in der Gemarkung K. gelegenen Parzelle Nr. ..., die er im Jahr 2002 erworben und dem Kläger zu 2) als Weinbaufläche bis zum Jahr 2029 verpachtet hat. Die Parzelle soll im Zuge der festgestellten Straßenplanung vollständig für die Straße und einen Wirtschaftsweg in Anspruch genommen werden. 3 Entsprechendes gilt für von dem Kläger zu 2) bewirtschaftete Weinbergsflächen (Parzellen Nr. ..., ...., ..., ..., ... und ...). Der Winzerbetrieb des Klägers zu 2) liegt in der Ortslage von K., an der Ortsdurchfahrt der L 520. 4 Der planfestgestellte Straßenneubau beinhaltet den Neubau der Bundesstraße B 271 als westliche Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim an der Weinstraße auf einer Länge von rund 3,4 km. Die B 271 verbindet die Mittelzentren Neustadt an der Weinstraße (an der BAB 65), Bad Dürkheim und Grünstadt (an der BAB 6) und führt weiter nach Norden bis zur B 420 bei Wörrstadt an der BAB 63. Im Streckenabschnitt der B 271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim befinden sich die Ortsdurchfahrten der Gemeinden Kirchheim, Herxheim am Berg, Kallstadt und Ungstein. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen sind für die vier Gemeinden Ortsumfahrungen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. 5 Die geplante Strecke verlässt im Süden von Kirchheim die B 271 (alt) und verschwenkt in westlicher Richtung am Ort vorbei, wobei weitgehend Einschnittslagen ausgenutzt werden. Die Kreisstraße 1 erhält im Kreuzungspunkt eine Anbindung an die Umgehungsstraße; der weiter nach Kirchheim führende Teil der Kreisstraße wird aufgegeben. Die neue Trasse führt über die von Kleinkarlbach kommende, in West-Ost-Richtung verlaufende Landesstraße L 520, die an die neue Straße kreuzungsfrei angebunden wird, und überquert drei Wirtschaftswege, den Eckbach (Brücke 220 m Länge) und die Bahnlinie Bad Dürkheim – Monsheim. Die neue Trasse wird im Norden wieder an die B 271 (alt) angebunden. 6 Für den reduzierten zweistreifigen Neubau der B 271 im Abschnitt Neustadt-Grün-stadt wurde 1985 ein zweites raumordnerisches Verfahren eingeleitet, das 1986 mit einem raumplanerischen Entscheid für den Teilabschnitt zwischen Neustadt und Bad Dürkheim seinen Abschluss fand. Nach weiteren Untersuchungen und Variantenprüfungen erging am 26. September 1994 ein raumordnerischer Entscheid mit der Feststellung, dass der Neubau der B 271 zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt in der Variante Westumgehung Kirchheim und Herxheim bei Ostumfahrung von Kallstadt und Ungstadt den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Dementsprechend ist 1995 die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr erfolgt. 7 Nach Abschluss des raumplanerischen Verfahrens wurde durch die Klägerin zu 1) im Jahr 1999 nochmals eine modifizierte Ostvariante für die großräumige Linienführung zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt vorgeschlagen. Auf Veranlassung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz wurde diese Linie einem Variantenvergleich mit der aus dem Raumordnungsverfahren hervorgegangenen Raumordnungslinie unterzogen. Die abschließende Bewertung der Straßenbaubehörde führte im Dezember 2001 zur Bestätigung der raumordnerisch bestimmten Westvariante. Die Obere Landesplanungsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und die Oberste Landesplanungsbehörde bei dem Ministerium des Innern und für Sport haben im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wiederholt erklärt, dass die geplante Variante zur Umgehung der Ortslage Kirchheim den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche und der raumplanerische Entscheid vom 26. September 1994 nach wie vor Gültigkeit habe. 8 Das Planfeststellungsverfahren wurde im Dezember 2003 eingeleitet, die öffentliche Auslegung fand im Februar 2004 statt. Der Erörterungstermin wurde im Dezember 2005 durchgeführt. Zu den im Anschluss gefertigten Gutachten konnten die Betroffenen Stellung nehmen. Die Kläger haben gegen die Planung Einwendungen erhoben und sich mehrfach schriftlich geäußert. 9 Nach Zustellung des am 5. Februar 2009 erlassenen Planfeststellungsbeschluss an die Kläger am 7. März 2009 haben diese am 7. April 2009 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen Ziele des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004. Die Trasse verlaufe durch Vorranggebiete für die Landwirtschaft sowie den Arten- und Biotopschutz und einen Regionalen Grünzug. Die Bundesverkehrswegeplanung, deren Inhalt nur nachrichtlich in den Raumordnungsplan aufgenommen worden sei, entfalte keine Bindungswirkung für die Raumordnungsbehörden der Länder. Es werde mit dem Bedarfsplan lediglich der Bedarf für das Vorhaben für die Linienbestimmung und die Planfeststellung festgelegt; der Bundesgesetzgeber nehme keine Abwägung mit anderen Belangen vor, lege auch nicht den Trassenverlauf fest. Der Raumordnungsplan könne diesen eigenständig regeln und ggf. eine Bundesstraße auch verhindern. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Straßenvorhabens treffe allein die Planfeststellungsbehörde, die den Vorgaben des Raumordnungsrechts unterworfen sei. Dieses enthalte hier indes zielförmige Vorgaben zugunsten der Landwirtschaft, der Grünnutzung und des Arten- und Biotopschutzes. 10 Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus hinsichtlich der Prüfung von Trassenalternativen abwägungsfehlerhaft: Eine östliche Umgehung der bestehenden Strecke Grünstadt-Bad-Dürkheim habe sich als vorzugswürdig aufdrängen müssen. Diese werde dem Planungsziel einer Verbesserung regionaler und überregionaler Verkehrsverbindungen möglichst unter Umgehung von Ortsdurchfahrten am besten gerecht. Nur sie könne den – hier indes bereits nicht gegebenen – Charakter einer Bundesstraße für überregionalen Verkehr erfüllen, weil sie diesen anziehe und in ihrer Linie von den Ortschaften entlang der weiterbestehenden Deutschen Weinstraße getrennt sei. Die Entlastung der Ortschaften von innerörtlichem bzw. zwischengemeindlichem Verkehr durch eine lediglich Ortsumgehungen aneinander reihende Westvariante könne indes nicht den Bau einer Bundesstraße rechtfertigen. Das planfestgestellte Vorhaben sei wegen einer mit ihr einhergehenden unzumutbaren Verkehrsmehrbelastung von Kleinkarlbach (entlang der L 520; auf 7.900 Kfz/Tag) zu verwerfen. Die geringfügig geringere Entlastung in den Ortsdurchfahrten bei Osttrassierung sei demgegenüber unerheblich, zumal die Verkehrsbelastung in den Orten ihrer Größe nach noch hinnehmbar sei. Weitere Nachteile der Westtrassierung seien offensichtlich: Die beabsichtigte Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h und die Reisegeschwindigkeit könnten nicht erreicht werden. Der durchgehende Verlauf der Deutschen Weinstraße entlang der Weinorte werde zerstört und der zwischengemeindliche Verkehr, der sich mit überregionalem Verkehr mische, erschwert. Des Weiteren sei die westliche Trasse auch mit erheblich höheren Kosten verbunden, weil sie 1 km länger sei und mehr Fläche beanspruche. Es werde auch eine Ortsumfahrung von Freinsheim erforderlich, die mit der Osttrasse hätte abgedeckt werden können. Ein zu niedriger Ansatz des zu erwartenden LKW-Verkehrs bedeute hinsichtlich der vorgesehenen Steigungsstrecken ebenfalls höhere Kosten. Auch die östliche Umfahrung allein von Kirchheim erweise sich gegenüber der Planfeststellung als vorzugswürdig. Die Gesamtosttrasse habe wegen der Topographie und der geländeangepassten Straßenführung auch deutlich geringere Auswirkungen auf das Mikroklima; es käme in geringerem Maße zu Kaltluftstauungen und damit zu Temperaturerniedrigungen und Frostgefährdungen auf den landwirtschaftlichen Flächen. Für die Landwirtschaft sei die Ostroute weitaus verträglicher und gefährde weniger Weinbaubetriebe in ihrer Existenz. Die Flächen westlich von Kirchheim würden intensiv weinbaulich genutzt, dagegen finde sich östlich von Kirchheim weitaus weniger landwirtschaftliche Nutzung. Der pauschale Verweis auf eine größere Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Falle der Verwirklichung der Ostvariante könne nicht die Inanspruchnahme weinbaulicher Flächen rechtfertigen. Auch unter Umweltgesichtspunkten stelle sich die östliche Trassierung als vorzugswürdig dar. Sie widerspreche nicht der zielförmigen Vorgabe des Landesentwicklungsplans IV vom Oktober 2008 zum Schutz der Erholungs- und Erlebnisräume „Pfälzer Wald“ und „Haardtrand/Weinstraße“ und lasse den Naturpark „Pfälzer Wald“ unberührt. Es biete sich außerdem eine Parallellage zur Eisenbahnstrecke nordöstlich von Dackenheim an. Auch die notwendige Überquerung des Eckbachs könnte bei Verwirklichung der Ostroute in geringerer Dimension erfolgen. 11 Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner abwägungsfehlerhaft, weil er auf die Regelung von Schallschutzmaßnahmen für die Ortsdurchfahrt Kleinkarlbach verzichtet habe. Das Ausmaß der Lärmauswirkungen sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden; schallschutztechnische Untersuchungen hätten vor der Ortslage Kleinkarlbach geendet. Zwar gehe der Planfeststellungsbeschluss von einem Anstieg des Verkehrs von bis zu 50 % aus und lege einen Lärmzuwachs von 1,5 dB(A) zugrunde, unberücksichtigt bleibe jedoch die Lärmvorbelastung in Kleinkarlbach mit den Verkehren auf der K 6 und der L 517. Andererseits verweise der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass der Straßenbaulastträger bis zur Inbetriebnahme der Planstrecke Lärmsanierungsmaßnahmen noch verwirklichen werde. Es fehle daher an einer verbindlichen Lösung des Konflikts im Planfeststellungsverfahren. Abwägungsfehler, die sich auch auf den Alternativenvergleich auswirken könnten, ergäben sich auch hinsichtlich der vorhabenbedingten Temperaturerniedrigungen und Frostgefährdungen, die mit der Errichtung von Straßen in Dammlagen und im Bereich von Schallschutzwänden verbunden seien; der Auflagenvorbehalt C.I.4 im Planfeststellungsbeschluss löse das Problem nicht umfassend. Das eingeholte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom November 2007 sei unzureichend, habe sich insbesondere nicht mit den önologischen Auswirkungen beschäftigt. Seine Grundlagen seien ungeeignet; dies gelte insbesondere für die Temperaturmessungen über der Geländehöhe von 1 m. Von den klimatischen Auswirkungen seien auch weitere Weinbergsflächen des Klägers zu 2) betroffen (Parzellen Nr. ..., ..., ... und ...; insgesamt ca. 1,2 ha = 5,1 % der Gesamtrebfläche seines Betriebs), was eine Existenzgefährdung mit sich bringe, gutachterlich bisher jedoch nicht ausreichend betrachtet worden sei. 12 Die Kläger beantragen, 13 den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland- Pfalz vom 5. Februar 2009 aufzuheben, 14 hilfsweise, 15 den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, 16 weiter hilfsweise für den Kläger zu 2), 17 den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen erneut zu entscheiden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen, 20 hilfsweise, 21 Beweis über die Frage zu erheben, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss festgestellte Straßenplanung mit den raumordnerischen Zielen der Landesplanung nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms IV sowie des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004 übereinstimme bzw. mit den dortigen Zielbestimmungen vereinbar sei, durch Einholung einer Stellungnahme des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (Oberste Landesplanungsbehörde). 22 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage des Klägers zu 1) bereits unzulässig sei, denn die Ausübung des Eigentumsrechts erfolge missbräuchlich. Die Begleitumstände des Kaufs zeigten, dass er das Grundstück nur erworben habe, um sich eine Klagemöglichkeit gegen den Planfeststellungsbeschluss zu verschaffen. Dem Kläger zu 1) gehe es ausweislich seiner Vereinssatzung im Kern um die Verhinderung der geplanten Westumfahrung Kirchheim. 23 Jedenfalls sei die Klage der Kläger unbegründet. Das festgestellte Vorhaben sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, wie auch die übergeordneten Landesplanungsbehörden bestätigt hätten. Die Landesentwicklungspläne III und IV wiesen die geplante Ortsumgehung als Ziel aus. Die bloß nachrichtliche Übernahme in den ROP 2004 sei rechtlich folgerichtig, weil die Straßenplanung durch die Fachplanung des Bundes und des Landes verbindlich vorgegeben sei. 24 Die Alternativenprüfung, die im Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen sei, weise keine Fehler auf. Die Ostumgehung von Kirchheim dränge sich nicht als vorzugswürdig gegenüber der planfestgestellten Westumgehung auf, die keine zwangsläufige Vorentscheidung für die weitere Linienführung darstelle. Zwar hätten nicht alle Teilaspekte (klimatische Auswirkungen, verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach) für die gewählte Westumfahrung von Kirchheim gesprochen, in der Gesamtabwägung mit anderen, vor allem verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen sowie naturschutzfachlichen Gesichtspunkten sei die Osttrasse jedoch nachrangig gewesen. Die Verkehrscharakteristik der Umgehungsstraße als dem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmte Bundesstraße sei zweifelsfrei. Entscheidend hierfür sei ihre bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion. Die bestehende B 271 stelle eine Nord-Süd-Verbindung zwischen der B 420 bei Wörrstadt und dem Anschluss an die A 65 bei Deidesheim (Gesamtlänge etwa 65 km) sowie weiteren Bundesfernstraßen her, insbesondere eine Verbindung der Mittelzentren Grünstadt und Bad Dürkheim und der sie umgebenden Räume. Die Umgehung greife diesen Netzzusammenhang auf, ohne dass sich der bisherige Charakter der Straße ändere. Dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer Bundesstraße, der hier immerhin zwischen 15 und 27% liege, hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibe, hindere nicht die Einordnung als Bundesstraße. Insbesondere die zu erwartende Entlastungswirkung für Kirchheim lege die Westvariante nahe, sie sei höher als bei der Ostvariante. Auch Flächenverbrauch und Kosten könnten nicht gegen eine Westumgehung ins Feld geführt werden. In die Alternativenbetrachtung nicht einbezogen werden könne die Planung einer Ortsrandstraße in Freinsheim, die unabhängig von der Westumgehung sei und in kommunaler Trägerschaft verfolgt werde. Der LKW-Anteil sei angemessen festgelegt worden, so dass auch insoweit keine Mehrkosten zu erwarten seien. Die geringeren klimatischen Auswirkungen einer Ostvariante begründeten ebenfalls nicht die Unhaltbarkeit der Planung. Sie ergäben sich vornehmlich im südlichen Bereich, der nicht Planungsgegenstand sei. Das Ausmaß der klimatischen Auswirkungen sei auch nicht verkannt worden, es falle nach sachverständiger Begutachtung wegen des überwiegenden Trassenverlaufs in Einschnittslagen geringer aus, als von den Klägern behauptet. Eine Existenzgefährdung bestehe auch nur bei einem einzigen Betrieb. Auch bei umfangreicheren Auswirkungen auf die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe hätte die Planfeststellungsbehörde der westlichen Linienführung in der Abwägung den Vorrang eingeräumt. Auch Umweltbelange hinderten nicht die gewählte Westlinie. Eine Genehmigung für den Eingriff in den Entwicklungsbereich der Randzone des Naturparks Pfälzerwald sei erteilt worden. Die Ostvariante beeinträchtige demgegenüber stärker die Biotopausstattung an der Eisenbahntrasse und im Eckbachtal. 25 Die Lärmauswirkungen hätten in der Abwägung eine angemessene Berücksichtigung erfahren. Die zu erwartende Verkehrszunahme in der Ortsdurchfahrt Kleinkarlbach an der L 520 um 2.300 auf 7.900 Kfz/Tag habe ihren Grund in der Steigerung der Attraktivität der neuen Verkehrsverbindung in Richtung A 6 und sei nur für eine Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der Ortsumgehung Kleinkarlbach-Sausenheim hinzunehmen. Es handele sich dabei um Lärm an einer bestehenden Straße, der nicht unmittelbar dem Regelungsregime des § 41 BImSchG/16. BImSchV unterfalle. Gleichwohl sei der Umstand der Verkehrszunahme in der Abwägung berücksichtigt worden, mangels anderweitiger Möglichkeiten in Orientierung an der 16. BImSchV. Dabei sei nicht auf die dort niedergelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt worden, sondern auf das Kriterium der Lärmerhöhung um mindestens 3 dB(A). Berechnet worden sei für das Jahr 2020 indes nur ein Lärmzuwachs bis maximal 1,5 dB(A), der nicht erheblich und deshalb im Weiteren unbeachtlich geblieben sei. Es sei rechtlich nicht erforderlich gewesen, die ggf. teilweise bestehenden Lärmwerte im Bereich von 70/60 dB(A) in Kleinkarlbach zusätzlich in den Maßstab einzubinden. Im Übrigen sei der Kläger zu 1) mit seinem Außenbereichsgrundstück nicht von Lärmerhöhungen betroffen, der Kläger zu 2) ebenfalls nicht, weil sein Wohnhaus hinter anderen Gebäuden zurückversetzt zur L 520 liege und dort die Immissionswerte für ein Dorfgebiet nach der 16. BImSchV eingehalten würden, so dass er unter keinen Umständen Lärmschutz beanspruchen könnte. Im Übrigen wäre ein Abwägungsfehler insoweit unerheblich, weil der Beklagte – unabhängig von Lärmschutzmaßnahmen – von seiner Planung nicht abgesehen hätte. Abwägungsfehler hinsichtlich der gutachterlich unterstützten Ermittlung und Bewertung einer vorhabenbedingten Temperatur- und Frostgefährdung landwirt-schaftlicher Flächen bestünden nicht. Nach mehrfacher gutachterlicher Befassung habe sich herausgestellt, dass sich Auswirkungen auf einen eng begrenzten Bereich im Nahbereich der Trasse, wo diese in Dammlage verlaufe, beschränke. Für von Temperaturminderungen teilbetroffene Parzellen sei – im Sinne einer worst-case-Betrachtung – eine Gesamtbetroffenheit der Parzelle angenommen worden und ggf. bei der Prüfung einer Existenzgefährdung berücksichtigt worden. Erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Betriebe seien nicht festgestellt worden. Önologischen Sachverstands habe es weder bedurft noch wäre er hilfreich gewesen. Bezugsstation der Gutachten sei die Klimastation Neustadt, die Nennung der Messstation Mannheim sei versehentlich erfolgt. Die von dem Kläger zu 2) als betroffen bezeichneten Grundstücke seien zwischen 140 und 180 m Luftlinie von der neuen Trasse entfernt, von Kaltluftauswirkungen nach den Gutachten nicht betroffen. Ungeachtet dessen sei dem Vorhabenträger zur vorsorglichen Beweissicherung die Durchführung weiterer Temperaturmessungen aufgegeben und er nach Fertigstellung der Straße ggf. zu weiteren Entschädigungszahlungen verpflichtet worden. 26 Eine Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers zu 2) bestehe nach den eingeholten Gutachten nicht. Der Flächenverlust liege nur bei 3,36% der Gesamtbetriebsfläche, auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht scheide eine Existenzgefährdung aus. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die eingereichten Planungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 28 Die Klagen haben keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 1) ist bereits unzulässig, jedenfalls aber – ebenso wie die Klage des Klägers zu 2) – unbegründet. A. 29 Allein die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig. Der Kläger zu 2) ist aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil in seinem Eigentum stehender Grundbesitz für das Straßenvorhaben in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 <Verkehrsflughafen Leipzig/Halle>, BVerwGE 127, 95 und juris, Rn. 21; Urteil vom 9.7.2008 <Bad Oeynhausen>, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 41). 30 Dies gilt nicht für den Kläger zu 1). Er kann nicht geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in seinem Eigentumsrecht verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihm gegenüber greift der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich dass er das im Trassenverlauf liegende und von dem Vorhaben zur Gänze in Anspruch genommene Grundstück Nr. ... nur deshalb erworben hat, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, a.a.O. und juris, Rn. 41). 31 Für die Geltendmachung eines Verstoßes der mit einem Planfeststellungsbeschluss verbundenen enteignungsrechtlichen Vorwirkung gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Nicht schutzwürdig ist es dagegen, wenn die Eigentümerposition eines sog. Sperrgrundstücks rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten auszuüben, sondern wenn es nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, a.a.O. und juris, Rn. 42, m.w.N.). Dafür kann im Einzelfall sprechen, dass dem betreffenden Kläger aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substanziellen Inhalt hinausläuft. Weitere Anzeichen können sich aus den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen und den zeitlichen Abläufen ergeben. 32 Hieran gemessen tragen im Fall des Klägers zu 1) hinreichend tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung, dass das Eigentum an dem überplanten Grundstück nur dazu dient, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen. Zwar hat der Kläger das Eigentum an dem von der Trasse betroffenen Grundstück – soweit dies den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann – vollumfänglich erworben; ferner ist ein vollständiger Besitz- und Nutzungsübergang zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart worden (vgl. Ziffer IV des notariellen Kaufvertrags vom 7.1.2002). Bereits der nahe zeitliche Zusammenhang der Begründung der Rechtsfähigkeit des klagenden, aus einer Bürgerinitiative hervorgegangenen Vereins und des Grundstückserwerbs (Ende 2001/Januar 2002) wecken mit Blick auf die Absehbarkeit des Planfeststellungsverfahrens jedoch Zweifel an der Absicht des Klägers zu 1), das Grundstück wegen der mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten erworben zu haben. Hinzu kommt die (langfristige) Verpachtung des Weinbergs an einen Winzer, obgleich angesichts der einzelnen Vereinsziele u.a. „Schutz der Bevölkerung und der Umwelt“ und „Schutz und Erhalt des Weinbaus/der Weinbauregion“ (vgl. § 2 der Vereinssatzung vom 14.2.2002) auch eine Nutzung des Grundstücks durch den Verein selbst nahegelegen hätte. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) nicht dargetan, das Grundstück als Vermögensanlage erworben zu haben. Eine solche Nutzungsabsicht liegt nach dem Zweck des Vereins, der ausdrücklich in erster Linie auf ein Eintreten für die östliche Umgehung der B 271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim gerichtet ist (vgl. § 2 der Vereinssatzung vom 14.2.2002), auch nicht auf der Hand. Dieser Vereinszweck kann ohne weiteres und uneingeschränkt ohne eigenes Grundeigentum verfolgt werden. Die Annahme eines fehlenden Eigeninteresses des Klägers zu 1) an den mit dem Grundeigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten begründet nicht zuletzt der durch den Beklagten im Klageverfahren vorgelegte Zeitungsartikel aus der Rheinpfalz vom 30. November 2002, der Äußerungen des 1. Vorsitzenden in dem Sinne enthält, dass der Verein Grundstücke erworben habe, um die Vorarbeiten des Straßenprojekts zu stören. Dieser Darstellung ist der Kläger zu 1) nicht entgegen getreten. B. 33 Die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 1) unterstellt, sind die Klagen der Kläger in ihren Haupt- und Hilfsanträgen jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, den die Kläger rügen könnten und der die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Der den Klägern als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erwachsende Anspruch, vor einer Entziehung ihres Grundeigentums geschützt zu werden, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, ist nicht verletzt. Auch planergänzende Schutzansprüche kann der Kläger zu 2) nicht geltend machen. 34 Eine Verletzung formeller und materieller Vorschriften durch den Planfeststellungsbeschluss lässt sich nicht feststellen. I. 35 Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben liegt vor. 36 Die (isolierte) Umgehung von Kirchheim auf der Westseite als B 271 neu ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (vgl. Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – i.d.F. des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4.10.2004 [BGBl I S. 2574]; so auch schon im vorangegangenen Änderungsgesetz vom 15.11.1993 [BGBl I S. 1877]) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2004 <BAB 73>, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 16; Urteil vom 30.1.2008, NVwZ 2008, 678 und juris, Rn. 27; Urteil vom 9.7.2008, a.a.O. und juris, Rn. 46). Aufgrund dieser Ausweisung besteht eine Erforderlichkeit für die neue Umgehungsstraße als Bundesstraße, die keiner rechtlichen Beanstandung unterliegt. 37 Der Bedarfsplan enthält nicht nur eine Feststellung des Verkehrsbedarfs für eine Straße im engeren Sinne (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Er konkretisiert darüber hinaus zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris, Rn. 47). Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Durch den Bedarfsplan wird festgelegt, dass die enthaltenen Straßen am Ziel der Aufnahme des weiträumigen Verkehrs ausgerichtet sind (vgl. dazu BVerwG, BVerwG, Urteil vom 15.1.2004 <BAB 73>, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 16; Urteil vom 16.1.2007 <Verlegung B 74>, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 6 f.). Die Bindungswirkung des Bedarfsplans bezieht sich mithin sowohl auf die fachplanerische Zielkonformität als auch den Bedarf für Bundesstraßen. 38 Die Feststellung des verkehrlichen Bedarfs im Bedarfsplan für eine Bundesstraße ist nicht nur für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 6 f. m.w.N.). Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 – 9 A 33/04 –, juris, Rn. 22). Die gesetzgeberische Entscheidung des Bedarfsplans ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Nur in diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob ein geringer Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des neuen Straßenteils B 271 neu die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung berührt. Das Vorliegen einer Bundesstraße ist keine davon losgelöste, vorab anhand einfachen Rechts zu prüfende Vorfrage. 39 Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben erkennbar keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 7 m.w.N.). Bei dem Bedarf muss es sich mit Blick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG um einen solchen handeln, der auf die dem weiträumigen Verkehr betreffenden Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG ausgerichtet ist. Das schließt indes nicht die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Verkehren aus. Nicht gerechtfertigt und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckt wäre eine Bedarfsfeststellung erst dann, wenn es für sie im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe. Dass der prognostizierte Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesstraße stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt, ist für Planungsabschnitte in bestimmten Lagen (etwa in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen) nicht untypisch und begründet nicht die Annahme einer evident unsachlichen Bedarfsfeststellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 7; Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris, Rn. 22). Dies ergibt sich nicht nur aus Regelungen wie in §§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 FStrG, sondern bereits aus der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, die nicht auf das tatsächliche weiträumig ausgerichtete Verkehrsaufkommen und seinen Anteil an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion abstellt. Aus diesem Grund sind generalisierende Angaben darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes Verkehrsaufkommen als sachliche Rechtfertigung für den Bau oder die Verlegung eines Straßenabschnitts anzuerkennen ist, nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 7). Solchen Angaben stünde außerdem entgegen, dass die Verkehrsanteile von Abschnitt zu Abschnitt Schwankungen unterliegen können, die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte aber nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen kann. 40 Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Westumfahrung Kirchheim das Ziel der Verwirklichung einer Bundesstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erkennbar nicht erreicht werden kann. Die Umgehungsstraße – wie auch die bestehende B 271 – ist Teil eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes, das im näheren Bereich durch die Bundesautobahnen 61, 6, 65 und 650 und die Bundesstraßen 271, 272, 37 und 47 geprägt ist. Als Teilstrecke der B 271 nimmt der neue Straßenabschnitt ferner Teil an der Anbindung an die Bundesstraße 420 bei Wörrstadt und dort an die Bundesautobahn 63. Aus der Anordnung dieser Straßen im Raum und im bestehenden Straßengefüge folgt deutlich, dass die planfestgestellte Umgehungsstrasse als Teil einer Nord-Süd-Achse einem weiträumigen Verkehr zumindest zu dienen bestimmt ist. Die durch die Funktion im Verkehrsnetz bestimmte Qualität der Umgehung ist plausibel nicht nur vor dem Hintergrund der von dem Beklagten zugrunde gelegten Erfahrungswerte für den Anteil des weiträumigen Verkehrs auf der B 271 (rund 27 %, vgl. S. 39 des Schriftsatzes vom 14.9.2009), sondern auch für den Fall, dass diese Annahmen – wie die Kläger meinen – überhöht sein sollten. Der Bedarf für die Regelung weiträumigen Verkehrs wird nämlich mitgetragen von der prognostizierten hohen Belastung der B 271 alt unmittelbar vor dem Anschluss an die Bundesautobahn 6 (19.000 Kfz/Tag), zumal die derzeitige durchschnittliche Belastung einer Bundesstraße in Rheinland-Pfalz (mit 8.200 Kfz/Tag) deutlich darunter liegt. Die östlich ebenfalls in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bundesautobahn 61 vermag angesichts der dichten Besiedlung in der Rheinschiene, aber auch am östlichen Rande des Pfälzer Waldes bis nach Kaiserslautern hin demgegenüber die Verkehrsfunktion der geplanten Umgehung nicht offenkundig in Zweifel zu ziehen. Nicht zuletzt trägt auch die Verbindungsfunktion der B 271 zwischen den Mittelzentren Grünstadt und Bad Dürkheim zur Sicherung der Qualität der B 271 und der planfestgestellten Umgehung bei. Eine eventuelle zukünftige Aneinanderreihung von Ortsumgehungen zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim stellt nicht die Bestimmung der neuen Straße für weiträumigen Verkehr in Frage wie umgekehrt nicht der Verkehrscharakter einer Bundesstraße eine deutliche räumliche Abtrennung von Ortschaften (hier entlang der Deutschen Weinstraße) bedingt. II. 41 Das planfestgestellte Vorhaben widerspricht auch nicht Zielen der Raum-ordnung nach § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz – ROG –. 42 1. Dem Vorhaben stehen keine Zielaussagen des Regionalen Raumordnungs-plans Rheinpfalz 2004 entgegen. 43 Zwar soll die Westumgehung Kirchheim auf Flächen verwirklicht werden, die der Raumordnungsplan als Vorranggebiete für die Landwirtschaft sowie den Arten- und Biotopschutz und als Regionaler Grünzug mit Zielqualität ausweist (vgl. Ziffern 4.1, 5.2 und 5.3.1 in Verbindung mit der Gesamtkarte zum Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004). Ob es sich bei diesen Festlegungen grundsätzlich um abgewogene, von der Planfeststellung zwingend zu beachtende Ziele im materiellen Sinne des § 3 Nr. 2 ROG (ggf. mit welchem konkreten Gehalt) handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung und kann unterstellt werden. Für das Gebiet der planfestgestellten Trasse ist der Raumordnungsplan jedenfalls einschränkend zu interpretieren. Insoweit enthält er keine der Verwirklichung der Umgehungsstraße entgegenstehende (Ziel)Aussage. Die geplante Trasse ist Teil der ausdrücklich im Raumordnungsplan genannten überregionalen Verbindung, für die dort ein funktionsgerechter Ausbau bestimmt ist (vgl. Ziffer 6.1.5.4); sie ist darüber hinaus mit gestrichelter, dem planfestgestellten Verlauf entsprechender Linie in der Gesamtkarte zum Raumordnungsplan enthalten. Damit bringt der Raumordnungsplan hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die planfestgestellte Umgehung im Einklang mit den für das Gebiet ebenfalls festgelegten Zielfestlegung zum Schutz von Natur, Landwirtschaft, Kulturlandschaft und Erholung verwirklicht werden kann. 44 Dieser Auslegung des Raumordnungsplans steht – anders als die Kläger meinen – nicht der Umstand entgegen, dass der vorstehend beschriebene funktionsgerechte Ausbau der B 271 neu zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt lediglich nachrichtlich in den Raumordnungsplan aufgenommen worden ist, ohne selbst Gegenstand einer Zielfestsetzung zu sein (vgl. Ziffer 6.1.5.4, S. 192, S. III Regionaler Raumordnungsplan). Zum einen verlangt die Verwirklichung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht zwangsläufig eine entsprechende positive Zielfestsetzung in einem Raumordnungsplan (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 ROG). Zum anderen schließen es die im ROG niedergelegten Grundsätze des Raumordnungsrechts nicht aus, die flächenhafte Festlegung eines Vorranggebiets oder eines Regionalen Grünzugs unter dem Vorbehalt einer Ausnahme für das in derselben Fläche dargestellte Straßenbauvorhaben zu verstehen. 45 Jedenfalls dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 kann der von den Klägern geltend gemachte Vorrang der Zielfestlegungen vor der nachrichtlichen Übernahme der Westroute zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim nicht unterstellt werden. Der Raumordnungsgeber hat die (höherrangigen) Regelungen des Landesentwicklungsplans III aus dem Jahr 1995, der die Westtrasse mit dem hier planfestgestellten (Teil)Trassenverlauf zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit überregionaler Verbindungen als Zielaussage enthält (vgl. S. 48, 119 LEP III), und die Bedarfsplanregelung des Bundes aufgegriffen und seiner Planung in dem Sinne zugrunde gelegt, dass diese Trasse als überregionale Verbindung funktionsgerecht auszubauen ist (vgl. S. 187, 192 Regionaler Raumordnungsplan). Mit dem weiteren Hinweis darauf, dass mit der nachrichtlichen Übernahme von nach anderen Rechtsgrundlagen erwachsenen Ausweisungen die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum verdeutlicht und die Kooperationswirkung des Regionalen Raumordnungsplans verbessert werden sollen (vgl. S. III Regionaler Raumordnungsplan), verdeutlicht der Raumplaner, dass er höherrangige Festlegungen nicht nur zur Kenntnis genommen hat. Er nimmt sie in seine Planung auf und will ihre Verwirklichung ermöglichen („ … sind als überregionale Verbindungen funktionsgerecht auszubauen:“ S. 187 Regionaler Raumordnungsplan). Der Raumordnungsplaner hat eine Vereinbarkeit der höherrangigen Festlegungen mit den Natur- und Landschaftschutzbelangen geregelt (vgl. auch S. 2 f. der Stellungnahme des LBM vom 11.7.2006, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 4). Es musste deshalb auch nicht dem Hilfsbeweisantrag des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarkeit der planfeststellten Trasse mit dem Raumordnungsplan nachgegangen werden, der im Übrigen mangels Behauptung einer Beweistatsache auch unzulässig wäre. 46 Angesichts dieses Verständnisses der raumordnerischen, an den übergeordneten Planungen orientierten Festlegungen kommt es nicht weiter darauf an, dass der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Konzept lediglich Bedarf und Netzverknüpfung mit bindender Wirkung regelt, aber keine (und sei es auch nur zeichnerische) verbindliche Trassenwahl treffen oder Ausbaumerkmale bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris, Rn. 47 f.; Urteil vom 15.1.2004, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 17 f.; Beschluss vom 5.12.2008, NVwZ 2009, 320 und juris, Rn. 23). Es ist weder ersichtlich, dass der Raumordnungsplan die Normenhierarchie verletzend Abweichendes zu dem vom Bedarfsplan festgelegten Bedarf und der Netzfunktion geregelt hätte, noch dass sich der Raumplaner hinsichtlich der Trassenführung als zu Unrecht durch vorrangiges Recht gebunden angesehen hätte. 47 2. Es ergeben sich auch keine der Planfeststellung widersprechenden Ziele aus dem Landesentwicklungsprogramm IV vom Oktober 2008 – LEP IV –. 48 Dieses weist als Zielbestimmung 91 die Erholungs- und Erlebnisräume Pfälzer Wald und Haardtrand aus. Hinsichtlich dieser Flächen wird bestimmt, dass Landschaftstypen die Grundlage für die Darstellung von Erholungs- und Erlebnisräumen bilden, in denen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind (vgl. S. 111 ff. i.V.m. Anlage 2 Ziffern 1 und 2 LEP IV). Unvereinbarkeiten ergeben sich durch den Planfeststellungsbeschluss indes nicht. 49 Vorliegend ist nach der Karte 9 des Landesentwicklungsprogramms (S. 113) bereits zweifelhaft, ob der Bereich der geplanten Umgehung innerhalb der geschützten Erholungs- und Erlebnisräume – insbesondere den Haardtrand – gelegen ist. Darüber hinaus ist fragwürdig, ob es sich bei der als Ziel gekennzeichneten Festlegung Z 91 nicht nur um eine formale Bezeichnung, nicht aber – angesichts ihres Inhalts (vgl. S. 111, 114 LEP IV) – um eine Zielfestlegung im materiellen Sinne des § 3 Nr. 2 ROG handelt. Jedenfalls lässt sich den offen gehaltenen Ausführungen des Landesentwicklungsprogramms zu Z 91 nicht entnehmen, dass diese die Zulassung einer im öffentlichen Interesse als notwendig erkannten Bundesstraße als Infrastrukturmaßnahme grundsätzlich hat ausschließen wollen. Von daher ist es unerheblich, ob der Landesentwicklungsplan IV ebenso detailliert wie der Vorgängerplan (Landesentwicklungsprogramm III) die Linienführung der B 271 neu zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim als Westumgehungstrasse mit Zielqualität ausweist. Es musste deshalb auch insofern nicht dem Hilfsbeweisantrag des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarkeit der planfestgestellten Trasse mit dem Landesentwicklungsplan IV nachgegangen werden, der im Übrigen mangels Behauptung einer Beweistatsache auch unzulässig wäre. III. 50 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). 51 1. Die Grundsätze der Abschnittsbildung verletzt der Planfeststellungsbeschluss nicht. 52 Es ist schon zweifelhaft, ob diese hier überhaupt zur Anwendung gelangen, denn der Beklagte geht bei seiner Planung von einer selbständigen Umgehung von Kirchheim mit eigener Verkehrsbedeutung aus, die unabhängig von einem Neubau der B 271 im weiteren Abschnitt der Strecke Grünstadt – Bad Dürkheim realisiert werden soll (vgl. S. 102, 106, 126 f. Planfeststellungsbeschluss). 53 Dessen ungeachtet müsste die Abschnittsbildung – bezogen auf die Gesamtroute Grünstadt-Bad Dürkheim – durch die Aufteilung der Strecke in einen Abschnitt Umgehung Kirchheim und zwei weitere Abschnitte in Richtung Süden unbeanstandet bleiben. Sie wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, weil der planfestgestellte Teilabschnitt (aufgrund seiner geplanten Anschlüsse an die bestehende B 271) eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung der Gesamttrasse keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris R. 32 m.w.N.). Unüberwindliche Hindernisse für die Fortführung der Trasse in Richtung Süden bis nach Bad Dürkheim bestünden entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Zwar könnte nach erfolgter Westumgehung von Kirchheim keine volle Osttrasse zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim (mehr) verwirklicht werden. Dies stünde einer zulässigen Abschnittsbildung indes nicht entgegen. Denn die einschränkenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung sollen allein eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen des Folgeabschnitts verhindern, ohne dass es darauf ankommt, dass die weitere Trassenlinie bereits unumstößlich feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris, Rn. 36, 38). Eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten wäre hier jedoch nicht zu befürchten. Der „normativen Kraft des Faktischen“ der Planfeststellung des Teilabschnitts für die Planfeststellung der weiteren Strecke in Richtung Bad Dürkheim könnte ausreichend entgegen gewirkt werden. Denn ein Vorhaben muss bei abschnittsweiser Verwirklichung nicht nur im ersten, sondern in jedem Teilstück dem Einwand stand halten, einem anderen Lösungskonzept – hier insbesondere einem anderen Trassenverlauf – unterlegen zu sein. Dies wäre vorliegend ohne weiteres für alle Teilabschnitte möglich, weshalb eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten ausscheidet. Dies gilt vorliegend umso mehr, als eine eingeholte Machbarkeitsstudie gezeigt hat (vgl. Ordner ROV 1994, 2. rotes Ablagefach), dass südlich von Kirchheim (und Dackenheim) grundsätzlich noch eine Ostverschwenkung für den Anschluss nach Bad Dürkheim erfolgen kann. 54 2. Die Kritik der Kläger an der Prüfung der Trassenvarianten ist unberechtigt. Die Variantenwahl zugunsten der planfestgestellten Westumgehung Kirchheim unterliegt keiner Beanstandung. 55 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belangen eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 <Bad Oeynhausen>, a.a.O. und juris, Rn. 135 m.w.N.; Urteil vom 13.5.2009, DVBl. 2009, 1307 und juris, Rn. 47; Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris, Rn. 28). Dabei ist die Behörde allerdings nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder ihr vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 <Bad Oeynhausen>, a.a.O. und juris, Rn. 135 m.w.N.). 56 Diesem Maßstab genügt das Vorgehen des Beklagten auch mit Blick auf die von den Klägern geforderte Ostumgehung von Kirchheim. 57 Dabei durfte der Beklagte in erster Linie auf die Umgehung von Kirchheim und die mit ihr einhergehenden Wirkungen abstellen, weil damit zwingend eine Vorfestlegung im Sinne eines Zwangspunkts, wie obenstehend ausgeführt und die genannte Machbarkeitsstudie zeigt, auf die sogenannte Westroute hinsichtlich der Gesamttrasse Grünstadt-Bad Dürkheim (Westumfahrung von Kirchheim, Dackenheim und Herxheim, Ostumfahrung von Kallstadt und Ungstein) nicht erfolgt ist. 58 Mit den auch von den Klägern aufgezeigten zahlreichen Planungsalternativen, die sich auf eine Ostverschiebung der B 271 – gleichsam parallel zur bestehenden B 271 mit Zubringerstraßen zu den einzelnen Ortschaften entlang der Deutschen Weinstraße –, zumindest aber eine Ostumfahrung auch von Kirchheim beziehen, hat sich der Beklagte ausführlich (wie schon andere Planungsträger vor ihm in den verschiedenen Verfahren) auseinandergesetzt (vgl. nur S. 104 ff., 114 ff. Planfeststellungsbeschluss; S. 11 ff. Erläuterungsbericht). Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Planziel einer Verbesserung der Situation für den weiträumigen Verkehr auf der Bundesstraße 271 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG durch Herausnahme von Ortsverkehren und damit gleichzeitig eine Verkehrsentlastung der Ortslage Kirchheim (vgl. S. 114, 126 f., 199 Planfeststellungsbeschluss) besser mit der Westumgehung von Kirchheim zu erreichen ist. Zwar haben nach der Auffassung des Beklagten nicht alle Teilaspekte (klimatische Auswirkungen, verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach) für die Westumfahrung von Kirchheim gesprochen, in der Gesamtabwägung mit anderen, vor allem verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen sowie naturschutzfachlichen Gesichtspunkten hätte die Ostvariante sich jedoch als nachrangig erwiesen (vgl. S. 126 Planfeststellungsbeschluss). Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und unterliegen keiner rechtlichen Beanstandung. Die Ostumgehung von Kirchheim kann nicht als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung angesehen werden. Die Argumente der Kläger für die Vorzugswürdigkeit einer Osttrasse jedenfalls einer Ostumgehung von Kirchheim genügen nicht dem aufgezeigten hohen Prüfungsstandard. 59 Die Entscheidung zugunsten einer Westumgehung von Kirchheim ist unter Berücksichtigung der relevanten Gesichtspunkte nicht zu beanstanden. 60 a) Die planfestgestellte Westumfahrung Kirchheim ist der Ostumgehung der Ortslage insbesondere in verkehrlicher Hinsicht überlegen. Sie ist in besonderer Weise in der Lage, das Planungsziel einer Herausnahme von Verkehren aus der Ortslage von Kirchheim zu erreichen. Denn sie führt zu einer höheren Verkehrsentlastung auf der bestehenden B 271 innerhalb der Ortslage von Kirchheim (vgl. Unterschiede des Planungsfalles A 2 zu den Planungsfällen B, B 1, B 2 und A 3, Spalten 3 und 4 in Anhang 1 zum Planfeststellungsbeschluss). Dies hat seinen Grund in der hohen Anziehungskraft der planfestgestellten Trasse auf den Verkehr aus den westlich von Kirchheim gelegenen Ortschaften (sog. Leininger Land, vgl. S. 121 Planfeststellungsbeschluss). Der Verkehr westlich von Kirchheim ist umfangreicher als der aus den östlich von Kirchheim gelegenen Gebieten (mit ihren zahlreichen anderen Abflussmöglichkeiten) stammende Verkehr, für den eine Ostumfahrung von Kirchheim sinnvoll sein könnte (vgl. S. 106 Planfeststellungsbeschluss). Demgegenüber durfte es der Beklagte als weniger gewichtig ansehen, dass die Ostumgehung von Kirchheim in ihrer Funktion als Teilstück einer vollständigen Osttrasse zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim nach der Prognose (in überschaubarem Umfang) mehr Verkehr aufnehmen würde als die Westumgehung (vgl. Unterschiede des Planungsfalles A 2 zu den Planungsfällen B, B 1 und B 2, Spalten 1 und 2 in Anhang 1 zum Planfeststellungsbeschluss; S. 106 Planfeststellungsbeschluss). Dies ist auf die – wegen der von den Ortschaften an der Deutschen Weinstraße abgekoppelten Linienführung – größere Attraktivität der Ostroute zurückzuführen, was angesichts des Planungsziels der Verbesserung der Verkehrsfunktion der B 271 alt als nachgehend bewertet werden durfte. Im Übrigen würde sich die Situation ab Kallstadt umkehren; ab dort würde die Westroute mehr Verkehr aufnehmen, so dass aus großräumiger Sicht, wie der Verkehrsgutachter Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, letztlich eine ausgeglichene Verkehrsverteilung gegeben ist. 61 Zum Nachteil der Westumfahrung von Kirchheim gereicht indes der (von dem Beklagten auch gesehene, vgl. S. 111, 121 Planfeststellungsbeschluss) Umstand, dass sie eine Verkehrszunahme auf der durch die Ortslage Kleinkarlbach führenden L 520 um mindestens 41 % (entspricht 2.300 Kfz/Tag, vgl. Zeile 5 zu Planungsfall A 2 in Anhang 1 zum Planfeststellungsbeschluss) bei bereits bestehender Vorbelastung nach sich zieht. Es handelt sich dabei um – von der planfestgestellten Umgehung ausgelöste – Verkehrsverlagerungen aus Kleinkarlbach, Sausenheim und dem Leininger Land (vgl. S. 1 Verkehrsuntersuchung Planungsfall A 2 von Modus Consult vom Juni 2003), die auch damit zusammenhängen, dass die L 520 wegen ihres allgemein höheren Verkehrsaufkommens westlich von Kirchheim mehr Verkehr führt als die L 520 auf der östlichen Seite von Kirchheim (so der Verkehrsgutachter Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung). Dieser Situation eines grundsätzlich höheren Verkehrsflusses aus dem Bereich westlich von Kirchheim hat der Beklagte dem mit einer Ostumfahrung von Kirchheim bzw. einer Ostgesamttrasse verbundenen Nachteil einer Mehrbelastung der Ortsdurchfahrt von Bissersheim an der L 520 gegenübergestellt und angesichts möglicher verkehrsbehördlicher Anordnung in Kleinkarlbach der Westumfahrung von Kirchheim den Vorzug gegeben (vgl. S. 112 Planfeststellungsbeschluss). Dieses Vorgehen ist – was die Betrachtung der Verkehrsflüsse als Planungsfolge anbelangt – rechtlich nicht zu beanstanden. 62 b) Jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der mit der Umgehungsstraße von Kirchheim verbundenen Lärmzunahmen musste sich dem Beklagten nicht eine östliche Umfahrung von Kirchheim aufdrängen. 63 Das eingeholte schalltechnische Gutachten von Sch. (Ordner 1 zum Planfeststellungsbeschluss unter 11) zeigt für den durch das planfestgestellte Vorhaben unmittelbar ausgelösten Verkehrslärm, dass – mit Ausnahme eines Anwesens, für das der Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festsetzt (vgl. S. 17, 137 Planfeststellungsbeschluss) – an den Gebäuden entlang der neuen B 271 in Kirchheim (Westen) und Kleinkarlbach (Osten) die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) eingehalten werden können, überwiegend sogar der Immissionsgrenzwert für ein Reines oder Allgemeines Wohngebiet unterschritten wird. Unter Variantengesichtspunkten ist eine planfestgestellte Planung mit diesen Auswirkungen von den in ihrem landwirtschaftlichen Grundeigentum betroffenen Klägern ohne weiteres hinnehmbar. 64 Einen anderen Trassenverlauf musste jedoch auch nicht die Berücksichtigung des Umstands ergeben (vgl. S. 111 f., 138 f., 141 ff. Planfeststellungsbeschluss), dass der Verkehrslärm entlang der L 520 in Kleinkarlbach bei Verwirklichung des Vorhabens bis an die gesundheitsrelevante Schwelle von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht (vgl. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) heranreichen oder diese überschreiten kann. Die Lärmzunahme an einer vorhandenen Straße im weiteren Netz stellt keine unmittelbare Auswirkung der planfestgestellten Straße dar. Es steht vielmehr eine mittelbare Auswirkung des Vorhabens in Rede, die allenfalls (im Rahmen der Abwägung im Übrigen) zu weiteren Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach im Planfeststellungsbeschluss hätte führen können, jedoch nicht die getroffene Trassenwahl zu Fall zu bringen vermag. Angesichts der mit dem Beklagten nur in relativ geringem Umfang anzunehmenden Lärmzunahme in Kleinkarlbach um 1,5 dB(A) bei Realisierung des Vorhabens (vgl. Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität – Referat Immissionsschutz – vom 13.2.2007, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 1), der für betroffene Bewohner von Kleinkarlbach vorgesehenen Lärmsanierung (vgl. Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität – Fachgruppe Umwelt/Landespflege – vom 2.12.2008, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 1) und der angedachten Ortsumleitung der L 520 mussten die zu erwartenden mittelbaren Lärmauswirkungen nicht dazu führen, auf eine langfristig vorteilhafte Trassierung zu verzichten und eine andere Trasse auszuwählen (vgl. S. 111 f. Planfeststellungsbeschluss). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle (zusätzliche) Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes für Kleinkarlbach den Beklagten zu einer anderen Entscheidung in der Trassenführung, insbesondere aber eine Osttrassierung hätten veranlassen müssen. Deshalb konnte der Beklagte abwägungsfehlerfrei und nachvollziehbar eine andere Trassenführung ablehnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung der Westumgehung Kirchheim vorgehen lassen (vgl. S. 112 Planfeststellungsbeschluss). 65 c) Des Weiteren musste sich die Ostumfahrung von Kirchheim auch unter Klimagesichtspunkten – und damit hinsichtlich möglicher existenzgefährdender Auswirkungen insbesondere auf Weinbaubetriebe – nicht als die eindeutig vorzugswürdigere, weniger belastende Planung aufdrängen. 66 Zwar würde eine Ostumfahrung von Kirchheim geringere Auswirkungen auf das Mikroklima nach sich ziehen. Gutachterlich wurde insbesondere eine Abnahme des Frostgefährdungspotenzials von West nach Ost festgestellt, d.h. die Ostvarianten lassen die geringsten Auswirkungen auf das Kleinklima entlang der Weinstraße erwarten, während die Westvarianten die stärksten kleinklimatischen Auswirkungen zeigen (vgl. Gutachten Deutscher Wetterdienst vom Juli 2001, S. 38 f., Ordner ROV 1994). Gleichwohl schlägt dieser Befund nicht die planfestgestellte Westvariante um Kirchheim. Denn für die konkrete Trasse wurde nur eine geringe Absenkung der Minimumtemperaturen und damit auch nur eine geringe Erhöhung der Frostgefahr in eng begrenzten Teilbereichen prognostiziert. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass insbesondere die Situation nordwestlich von Kirchheim durch den vorhandenen Bahndamm bereits mit einem Kaltluftstaurisiko in Richtung Westen vorbelastet ist (vgl. Darstellung der Dipl.-Meteorologin S., Deutscher Wetterdienst, in der mündlichen Verhandlung) und die Trassenführung weitgehend in Geländeeinschnitten erfolgt, was das Kaltluftrisiko minimiert (vgl. Gutachten des Deutschen Wetterdiensts vom November 2007 mit seiner parzellengenauen Betroffenheitsermittlung insbesondere hinsichtlich der Landwirtschaftsflächen, S. 28 ff., 39, Ordner Kaltluft). Von daher konnte der Beklagte die Entscheidung für die Westumfahrung von Kirchheim mit einer geringen Auswirkung von klimatischen Veränderungen für landwirtschaftliche Flächen im Vergleich zur Gesamtnutzfläche und damit auf die Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe begründen (vgl. S. 173 f., 181 f., 185 Planfeststellungsbeschluss). Auch nach der Auffassung der Kläger ergeben sich klimabedingte Nachteile deutlicher erst im südlichen Verlauf der Westtrasse in Richtung Bad Dürkheim, die der Beklagte im vorliegenden planfestgestellten Teil der Trasse mangels Zwangspunkt für den weiteren Teil der Route in Richtung Süden indes noch nicht (in voller Bedeutung) in den Blick zu nehmen hatte. 67 Den Einwand der Kläger, dass bei der Variantenabwägung zu wenige von Temperaturerniedrigungen und damit von Frostgefährdungen betroffene landwirtschaftliche Nutzflächen mit der Existenzgefahr insbesondere für Winzerbetriebe im Bereich westlich von Kirchheim eingestellt worden wären, vermag der Senat nicht zu teilen. Es wurden nämlich sämtliche ermittelten nächtlichen Minimumtemperaturerniedrigungen grundsätzlich als erheblich angesehen (unbeachtlich blieben nur Absenkungen von unter 0,2 Kelvin), alle hiervon betroffenen Flächen ermittelt und in die gutachterliche wie auch in die abwägende Betrachtung durch den Beklagten einbezogen (vgl. Gutachten des Deutschen Wetterdiensts vom November 2007, S. 35 ff., Ordner Kaltluft; S. 184 f. Planfeststellungsbeschluss). Rügen der Kläger gegen die einander bestätigenden Begutachtungen greifen nicht durch. Hierbei ist die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Gerichts zu berücksichtigen: Sie erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 <Bad Oeynhausen>, a.a.O. und juris, Rn. 156). Hieran gemessen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. 68 Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Gutachtern des Deutschen Wetterdienstes gewählten Methode. Es kam ein meteorologisches Modell zur Anwendung, das auf eine landwirtschaftsbezogene Landeskartierung zur Frostgefährdung mit der Angabe von Minimumtemperaturen zurückgreift, die auf den Richtlinien für die Kartierung der Kaltluftgefährdung (speziell Frostgefährdung) in Absprache mit dem Landwirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz und den Winzerverbänden für die Kartierung sämtlicher Weinbaugebiete in Rheinland-Pfalz entstanden ist (vgl. Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 19.3.2008, S. 1, 3, Ordner Kaltluft). Der Vorteil dieser Betrachtung ist die Möglichkeit einer kleinräumigen, flächenmäßigen Betrachtung der Änderung der nächtlichen Minimumtemperaturen, die zu klareren Aussagen gelangen kann als punktuelle Betrachtungen. Dabei heben die Gutachten hervor, dass für ihre Aussage grundsätzlich alle Änderungen der nächtlichen Minimumtemperaturen relevant gewesen sind. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kläger – gestützt auf die Ausführungen des Herrn St. vom 4. November 2009 (vgl. Bl. 326 ff. Gerichtsakte) – wecken keine Zweifel an der Aussagekraft der Begutachtung. 69 Das betrifft zunächst die Berücksichtigung einer Grenztemperatur von – 4° Celsius, die allein eine Aussage über den Frostgefährdungsgrad enthält (vgl. Gutachten Deutscher Wetterdienst November 2007, S. 38, Ordner Kaltluft; Stellungnahmen Deutschen Wetterdienst vom 19.3.2008, S. 2, 5 [Ordner Kaltluft], und vom 17.11.2009, S. 1 [Bl. 370 ff. Gerichtsakte]). Der Frostgefährdungsgrad war jedoch unerheblich, weil für das Ergebnis der Begutachtungen die Absenkung der Minimumtemperaturen das maßgebliche Kriterium darstellte. Im Übrigen haben die Gutachter entgegen der Auffassung der Kläger eine Frostgefährdung nicht erst ab dem Wert von – 4° Celsius angenommen. Der gewählte Bezugspunkt Neustadt/Weinstraße erscheint für die Begutachtung ebenfalls plausibel, weil er als einziger Messort in der Umgebung die notwendigen umfassenden Messreihen aufzuweisen hat, die ihn als aussagekräftigen Vergleichspunkt qualifizieren (vgl. Stellungnahme Deutscher Wetterdienst vom 19.11.2009, S. 2 f., Bl. 370 ff. Gerichtsakte). Dass die generelle Klimaerwärmung noch keinen Ausfluss auf die vorliegenden Frostkartierungen gezeigt hat, haben die Gutachten ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl. Stellungnahmen Deutscher Wetterdienst vom 19.3.2008, S. 4 [Ordner Kaltluft] und vom 17.11.2009, S. 2 [Bl. 370 ff. Gerichtsakte]). Ebenfalls haben sie die örtlichen Windverhältnisse berücksichtigt (vgl. nur Gutachten Deutscher Wetterdienst vom November 2007, S. 20, 24 f., 26, 29, Ordner Kaltluft). Dass der Kaltluftabfluss im Eckbachtal nicht wesentlich durch die geplanten Brückenpfeiler gehindert wird, hat die Gutachterin S. in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf erfolgte Feldversuche und die nur schwache Fließgeschwindigkeit der Kaltluft im Eckbachtal ebenfalls nachvollziehbar dargelegt; die Abflussmöglichkeit für Kaltluft wird ferner gewährleistet durch die (hinreichend bestimmte) Auflage im Planfeststellungsbeschluss (C.I.5.), nur eine lückige Baum- und Strauchbepflanzung in den klimakritischen Bereichen entlang der Straßentrasse vorzunehmen. 70 Bedenken an der Aussagekraft der geländeklimatischen Begutachtung durch den Deutschen Wetterdienst ergeben sich auch nicht deshalb, weil das zugrunde gelegte Modell in erster Linie Aussagen über Minimumtemperaturen für eine Höhe ab 1 m über dem Boden treffen kann. Denn aus ihm können auch Folgerungen zu Frostgefährdungen in nur 0,7 m Höhe (Austrieb grüner Rebteile am Weinstock) gezogen werden, weil sich die beiden Höhen annähernd entsprechen (vgl. Gutachten Deutscher Wetterdienst vom November 2007, S. 25, 28, Ordner Kaltluft; Stellungnahmen Deutscher Wetterdienst vom 19.3.2008, S. 7 [Ordner Kaltluft] und vom 17.11.2009, S. 2 [Bl. 370 ff. Gerichtsakte]). Die Gutachterin Dipl.-Meteorologin S. hat plausibel in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Absenkung der Minimumtemperatur bei 1 m Höhe ebenfalls den Schluss auf eine Absenkung in einer Höhe von 0,7 m zulasse; umgekehrt – also bei fehlendem Rückgang der Minimumtemperaturen in 1 m Höhe – gelte dies nach dem gewählten Modell, das derzeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als das Aussagekräftigste gelte, „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ ebenso (vgl. S. 4 Sitzungsniederschrift). Hieraus ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der gewählten Ermittlungsmethode, der ein kleinräumiges, flächenbezogenes und deshalb sachgerechtes Modell zugrunde liegt, auch wenn dieses nicht mit allerletzter Wahrscheinlichkeit Temperaturerniedrigungen unterhalb von 1 m bzw. von 0,7 m Höhe auszuschließen vermag. Auch die Stellungnahme Strub vom 4. November 2009 (Bl. 326 ff. Gerichtsakte, S. 11) stellt nicht die (fachlich gestützte) Behauptung auf, dass Temperaturangaben für den Bereich unterhalb von 1 m Höhe in der Regel nur einen deutlich eingeschränkten Rückschluss auf Verhältnisse in niedrigeren Geländehöhen zuließen. Letzten Zweifeln an der Richtigkeit der Prognose wird im Übrigen durch die Beweissicherungsauflage unter C.I.4. des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen. 71 d) Für die Wahl der Westumgehung von Kirchheim streiten demgegenüber auch naturschutzfachliche Gesichtspunkte (vgl. S. 119 f., 122, 124 Planfeststellungsbe-schluss), die die Kläger nicht in Abrede gestellt haben. 72 Die von dem Beklagten eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten zeigen eine stärkere Betroffenheit von Arten und Biotopen sowie eine höhere Eingriffserheblichkeit für den Fall, dass die Ostumgehung von Kirchheim zur Verwirklichung gelangen sollte. Dieses hat seinen Grund darin, dass im Osten von Kirchheim (u.a. wegen der dort weniger intensiven landwirtschaftlichen Nutzung) abwechslungsreichere, strukturreichere Flächen als im Westbereich vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere das Eckbachtal sowie die Flächen im Bereich des Seeberggrabens, des Schlosshofes und entlang der Bahnlinie, weshalb insbesondere die von den Klägern befürwortete Parallelführung von Bahnlinie und neuer Straße als vorteilhafte Lösung anzuzweifeln ist (vgl. zu Vorstehendem Gutachten F. und Sp. vom Oktober 2008, S. 114 ff. und Stellungnahmen vom Januar 2009, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gut-achten, Abteilung 4; C., Vergleich der Umgehungsalternativen „Ost“ und „West“ vom November 2004, S. 8 ff., 13, 20, Ordner Gutachten; C., Zusammenfassung der Ergebnisse der UVP, September 2001, S. 15, 18 f., Ordner ROV 1994, Abteilung 3). Auch wurden von den Naturschutzbehörden Bedenken an einem Eingriff in die Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007 verneint, weil nur der Gebietsrand als Entwicklungszone betroffen ist (vgl. Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.8.2008, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 4, auch zur Ersetzung der Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde bei Einvernehmen der Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung). 73 e) Eindeutige Vorteile bietet die Ostvariante für Kirchheim auch nicht hinsichtlich sonstiger Merkmale. Der Variantenvergleich ergibt bei verschiedenen Kriterien kein Bild einer eindeutigen Vorzugswürdigkeit. 74 Die Flächeninanspruchnahme spricht nicht ohne weiteres für eine der beiden Varianten, denn sie ist letztlich abhängig von der genauen Routenführung (vgl. S. 121 Planfeststellungsbeschluss). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Kosten, auch soweit die Stichhaltigkeit der zugrunde gelegten Prognose über die LKW-Belastung der neuen Straße in Zweifel gezogen wird. Nicht anders verhält es sich mit Blick auf Kurvigkeit und Steigungen der Straßentrasse; eine Steigung mit bis zu 2,7 % bei der Westumfahrung von Kirchheim ist ohne weiteres akzeptabel. Beide Varianten sind außerdem auf Einschnitts- und Dammlagenführungen der Straße angewiesen, ohne dass durchschlagende Gründe für die Osttrasse um Kirchheim sprächen. 75 Es bestehen insbesondere auch keine straßenentwurfstechnischen Nachteile der Westumgehung von Kirchheim. Die Zuordnung einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h ist nachvollziehbar; sie orientiert sich auf der Grundlage der einschlägigen Regelwerke an der angestrebten Funktion der Straße (Straßenkategorie) und stellt einen Richtwert für die bautechnische Gestaltung der Straße dar (vgl. S. 123 Planfeststellungsbeschluss; Schreiben Landesbetrieb Mobilität vom 19.2.2008, S. 2, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 3). Von daher durfte die von den Klägern vorgeschlagene Entwurfsgeschwindigkeit von 60 km/h von dem Beklagten als zu niedrig zurückgewiesen werden. Dass die vorgeschlagene Ostumfahrung von Kirchheim ebenfalls im Wesentlichen die Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten vermag, wie mit Stellungnahme des Büros für Angewandten Umweltschutz GmbH unter dem 3. Dezember 2009 schriftlich dargestellt, begründet in der Gesamtbetrachtung indes gleichwohl nicht einen eindeutigen Vorteil der Osttrasse mit geringeren Belastungen. 76 3. Der Planfeststellungsbeschluss trägt auch im Übrigen den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG Rechnung. Die Kläger können nicht geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht der Pflicht, erkennbar gewordene Konflikte planerisch zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 18). 77 a) Die Kläger können nicht mit ihrem Vorbringen, der Planfeststellungsbeschluss habe den durch das Vorhaben entstehenden (Verkehrs)Lärmkonflikt in der Ortsdurchfahrt in Kleinkarlbach (L 520) nicht gelöst und unzulässigerweise von der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für dieses Gebiet abgesehen, durchdringen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist ihre Rechtsposition eingeschränkt. 78 Die Kläger können wegen unzureichender Lärmschutzvorkehrungen auch als Enteignungsbetroffene nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit beanspruchen, weil insoweit keine Kausalität für die Inanspruchnahme ihres weinbaulich genutzten Grundeigentums im Trassenbereich gegeben ist. Zwar haben die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich einen solchen Anspruch, wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht „gesetzmäßig“ ist (Art. 14 Abs. 3 GG), also objektiv rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1996, NVwZ 1996, 1011 und juris, Rn. 20). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits Belange des Eigentümers schützen sollen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch dahin eingeschränkt, dass einzelne formelle oder materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses aus den besonderen Gründen des Einzelfalls für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen unbeachtlich sein können (BVerwG, Urteil vom 28.2.1996, a.a.O. und juris, Rn. 20). Voraussetzung für den Planaufhebungsanspruch des durch enteignungsrechtliche Vorwirkung Betroffenen ist daher außerdem, dass der von ihm gerügte Rechtsfehler kausal für die enteignende Überplanung seines Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1995, NuR 1996, 287 und juris, Rn. 9). Daran fehlt es hier, weil der Beklagte das Allgemeininteresse an der Herstellung der Westumfahrung von Kirchheim unabhängig von der hohen Lärmbelastung in Kleinkarlbach als vorrangig bewertet und das Vorliegen einer Trassenalternative insoweit nachvollziehbar verneint hat (vgl. S. 112 Planfeststellungsbeschluss), wie bereits im Zusammenhang mit der Alternativenprüfung ausgeführt. 79 Unzureichende Schallschutzmaßnahmen könnten deshalb nur insoweit Rechtsansprüche der Kläger (auf Planergänzung) begründen, als sie selbst hiervon betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1996, BVerwGE 101, 73 und juris, Rn. 43). Der von dem Kläger zu 2) als Eigentümer seines Wohngrundstücks an der L 520 in K. (H.straße ...) mit seinem Vortrag zur unzulänglichen Lärmvorsorge für diese Ortschaft geltend gemachte Planergänzungsanspruch ist indes nicht gegeben. 80 Zwar kann ein durch Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens mittelbar Betroffener – wie hier der Kläger zu 2) – die fehlerhafte Abwägung (nur) eigener Belange geltend machen und darauf grundsätzlich einen Planergänzungsanspruch stützen (vgl. OVG NS, Urteil vom 21.6.2007, NVwZ-RR 2007, 450 und juris, Rn. 20 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 15.1.2008, UPR 2008, 186 und juris, Rn. 26). Dies setzt voraus, dass zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme ein eindeutiger Ursachenzusammenhang besteht und der Lärmzuwachs mehr als nur unerheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2005, BVerwGE 123, 152 und juris, Rn. 18). Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch für eine fehlerhafte Abwägung des Interesses des Klägers zu 2), in seinem Wohnhaus vor unzumutbaren Lärmimmissionen durch den erhöhten Verkehr auf der L 520 in Kleinkarlbach geschützt zu werden, keine Anhaltspunkte (vgl. S. 111 f. Planfeststellungsbeschluss). 81 Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der L 520 im Sinne vorstehender Rechtsprechung besteht. Der Kläger zu 2) ist bei Verwirklichung der planfestgestellten Trasse jedenfalls nicht von einer wesentlichen Lärmzunahme an seinem Wohnhaus betroffen. Es bedarf insoweit keiner ins Einzelne gehenden Befassung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch auf Lärmschutzanordnungen ergeben kann, wenn bei nur mittelbaren Auswirkungen des Straßenvorhabens auf vorhandene Straßen ein unmittelbarer Rückgriff auf die 16. BImSchV und § 41 BImSchG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2005, a.a.O. und juris, Rn. 15 f.). Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV jedenfalls eine Orientierung, so auch vorliegend. Das Wohngebäude des Klägers zu 2) wird durch das Vorhaben jedoch nicht wesentlichen zusätzlichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Bewegen sich die prognostizierten Werte (wie hier mit 57, 2 dB(A) tags und 50,7 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers zu 2) noch unter dem Lärmschutzniveau, das dem Immissionsgrenzwert für ein Dorf- oder Mischgebiet in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV entspricht, so werden noch regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Denn dies trägt der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, wonach diese Gebiete regelmäßig auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3. 2005, a.a.O. und juris, Rn. 19). Die hier prognostizierten Tagwerte halten sogar den Grenzwert ein, den die 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete vorsieht. Angesichts dieses Lärmniveaus am Wohnhaus des Klägers zu 2), das wegen der straßenabgewandten Gebäudeanordnung zur L 520 hin plausibel erscheint und von dem Kläger zu 2) auch nach den Ausführungen des Verkehrssachverständigen Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung zu der Berechnung der Werte nicht substantiiert angezweifelt wurde, vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf weitergehende Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss. 82 b) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht hinsichtlich der Auswirkungen des planfestgestellten Straßenvorhabens auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Gefahr einer Existenzgefährdung des Weinbaubetriebs des Klägers zu 2) vor. 83 Die Eigentumsbelange der betroffenen Grundstückseigentümer sind zutreffend erkannt, gewichtet und in der Konkurrenz mit gegenläufigen Interessen abgewogen worden (vgl. S. 173 ff., 210 f. Planfeststellungsbeschluss). 84 Mit der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen, nach ihrem Inhalt und den in Bezug genommenen vorliegenden Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ausreichend bestimmten Beweissicherungsauflage nach C.I.4. kann sichergestellt werden, dass zusätzliche Betroffenheiten landwirtschaftlicher Flächen durch Ermittlung von Temperaturabsenkungen erkannt werden können. Zu den „markanten Messstellen“ für die Beweissicherung gehören nach dem Begründungszusammenhang der Auflage jedenfalls die Grundstücke derjenigen Einwender, die bereits im Laufe des Planfeststellungsverfahrens Beeinträchtigungen durch Kaltluft geltend gemacht haben. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass nicht von der worst-case-Betrachtung des Planfeststellungsbeschlusses – der alle von Temperaturerniedrigungen betroffene Grundstücke in ihrer Gänze als betroffen einstuft und entschädigt (vgl. S. 185, 210 Planfeststellungsbeschluss) – erfasste Flächen ebenfalls Berücksichtigung erfahren. Dass zusätzliche Betroffenheiten auf die Wahl der Trasse ohne Einfluss gewesen sind, hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt (vgl. S. 175 Planfeststellungsbeschluss). 85 Die Würdigung der Betroffenheit landwirtschaftlicher Flächen ist auch nicht deshalb notleidend, weil der Beklagte – ebenso wie die herangezogenen Klimagutachten – keinen önologischen Sachverstand beigezogen hat. Der Planfeststellungsbeschluss hat bereits Änderungen der Minimumtemperaturen zum Anlass genommen, die Betroffenheit landwirtschaftlich genutzter Flächen anzunehmen (vgl. nur S. 185 Planfeststellungsbeschluss). Hinzu kommt das ebenfalls auf Temperaturerniedrigungen abstellende Beweissicherungsverfahren (vgl. C.I.4 Planfeststellungsbeschluss). Angesichts dieser sachlich tiefen Erfassung von Betroffenheiten ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht aufgezeigt worden (vgl. insoweit auch die vorgelegte Stellungnahme von Herrn Strub, Bl. 326 ff. Gerichtsakte), inwieweit weitere weinbauliche Erkenntnisse etwa zu Rebsorten und deren Entwicklungsverlauf ein zuverlässigeres Bild von Beeinträchtigungen von Weinbergen und Weinernten hätten liefern können. Da die Gutachten des Deutschen Wetterdienstes auch Windverhältnisse und die Abflussmöglichkeiten/-geschwindigkeiten der Kaltluft insbesondere im Eckbachtal (einschließlich der Vorbelastung insoweit) berücksichtigt haben, wurde ferner nicht substantiiert aufgezeigt (vgl. ebenfalls die Stellungnahme Strub, vgl. 326 ff. Gerichtsakten), inwieweit sich die Gefährdungspotenziale für Infektionen in den Weinbergen und an den Trauben durch das Vorhaben in beachtlicher Weise verändert haben könnten. 86 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Existenzgefährdung des Winzerbetriebs des Klägers zu 2) fehlerhaft eingeschätzt worden ist. Das insoweit eingeholte, sachlich nachvollziehbare Gutachten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 31. Oktober 2008 (Ordner Existenzgefährdungen) kommt zu dem Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs nicht gegeben ist, auch schon deshalb nicht, weil die Verlustfläche (mit 3,36% der Gesamtbetriebsfläche) durch das Vorhaben unter 5% der Gesamtbetriebsfläche verbleibt und damit eine in der Rechtsprechung anerkannte Bagatellgrenze (vgl. BayGH, Urteil vom 19.10.1993 – 8 A 93.40001 –, nur juris, Rn. 82) unterschritten wird. Diese wäre im Übrigen auch nur äußerst knapp überschritten (und läge bei 5,1%, vgl. Stellungnahme Strub zur Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs, Bl. 338 ff. Gerichtsakte), wenn man mit dem Kläger zu 2) die von ihm zusätzlich als von den Temperaturabsenkungen betroffenen Weinbergsflächen – in vollem Umfang – einbeziehen würde. Die übrigen Einwendungen des Klägers zu 2) zu den außerdem in den Gutachten angestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtungen (vgl. auch die vorerwähnte Stellungnahme Strub) können darüber hinaus ebenfalls nicht die Annahme einer Existenzgefährdung des Betriebs begründen. Dies wird unter Heranziehung der ergänzenden Erläuterungen durch die Gutachter deutlich (vgl. Stellungnahmen des Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 30.12.2008 [Ordner Existenzgefährdungen] und vom 19.11.2009 [Bl. 373 ff. Gerichtsakte]), mit denen sich der Kläger zu 2) nicht weiter auseinander gesetzt hat. Selbst unter Berücksichtigung der klägerseits vorgegebenen betriebswirtschaftlichen und Durchschnittsdaten wäre eine Existenzgefährdung ebenfalls zu verneinen (vgl. Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 19.11.2009, Bl. 373 ff. Gerichtsakte). Anhaltspunkte für eine unzutreffende Einschätzung der auf den Betrieb des Klägers zu 2) zukommenden Belastungen ergeben sich danach nicht mehr und sind auch nicht weiter vorgetragen worden. Im Übrigen kann der Kläger zu 2) bei weiteren im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens (vgl. C.I.4. Planfeststellungsbeschluss) sich ergebenden Temperaturabsenkungen Entschädigung beanspruchen. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 88 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 89 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 90 Beschluss 91 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327], vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juli 2009).