Urteil
8 C 11202/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0324.8C11202.09.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 4. Dezember 2008 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Zwischen Schwimmbad und B 50“ – 3. Änderung der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsstellerin, eine Verbandsgemeinde, wendet sich gegen den Bebauungsplan „Zwischen Schwimmbad und B 50“ - 3. Änderung der Antragsgegnerin, einer ihr zugehörigen Ortsgemeinde, mit dem im Bereich der von ihr betriebenen Freizeitanlage eine öffentliche Grünfläche mit der Zwecksetzung „Sportplatz“ festgesetzt wurde. 2 Der Bebauungsplan „Zwischen Schwimmbad und B 50“ erfasst einen Teil des Gemeindegebietes der Antragsgegnerin, der südlich der Bundesstraße B 50 und östlich des Flusses Prüm gelegen ist. Teil des Plangebietes ist die zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlage, zu der ein Freibad, ein Campinggelände sowie ein Sportplatz gehören. Die Anlage wird von der Antragstellerin seit dem 1. Januar 1975 auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO unterhalten und betrieben. Zuvor war die Antragsgegnerin für die Freizeitanlage zuständig. Die Antragstellerin ist im Grundbuch als Eigentümerin der zugehörigen Grundstücke eingetragen. Die Aufgabenwahrnehmung im Hinblick auf das Freizeitzentrum hat sie den Verbandsgemeindewerken zugeordnet. 3 Der Campingplatz wurde von der Antragsgegnerin im Jahre 1993 langfristig verpachtet. Zwischen der Antragstellerin, dem Pächter des Campinggeländes sowie dem örtlichen Sportverein besteht eine Vereinbarung über die Nutzung des Sportplatzes, wonach das Sportplatzgelände in den Monaten Juli und August den Besuchern des Campingplatzes vorbehalten ist. In einer zur Vorlage beim Sportbund Rheinland bestimmten Erklärung garantierte die Antragsstellerin dem Sportverein im Jahre 2004, dass dieser beginnend mit dem Jahre 2005 den Sportplatz 25 Jahre lang nutzen könne. Im Juni 2005 beschloss der Verbandsgemeinderat der Antragstellerin, den Campingplatz an den bisherigen Pächter zu verkaufen sowie ihm bei Übernahme der Betreiberschaft des Freibades unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Option einzuräumen, auch das Sportplatzgelände zu erwerben. 4 Mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Schwimmbad und B 50“, die am 27. Dezember 1997 bekannt gemacht wurde, verfolgte die Antragsgegnerin ursprünglich die Absicht, neben der Einbeziehung der Sportanlagen und des Campingplatzes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch ein westlich der Prüm gelegenes Gelände als Standort für die Neuerrichtung eines Sportplatzes zu überplanen. Im Laufe des Planungsverfahrens wurde diese Überlegung jedoch unter Hinweis auf hiermit verbundene landespflegerische Anforderungen fallen gelassen. In einer Besprechung am 14. Oktober 1995 erklärte der damalige Bürgermeister der Antragstellerin, eine „Standortgarantie“ für den Sportplatz erwachse daraus, dass ohne Zustimmung der Antragsgegnerin eine Nutzungsänderung des Geländes nicht erfolgen könne. In dem vom Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan wurde der Bereich des Campingplatzes einschließlich des vorhandenen Sportplatzgeländes als Sondergebiet „Camping“ ausgewiesen. Im Bereich des Sportplatzes ist die Anmerkung „vorübergehende Nutzung als Sportplatz“ in die Planzeichnung eingefügt. 5 Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin (Teilfortschreibung Wohnen und Gewerbe von Januar 2006) weist für das entsprechende Gebiet ein Sondergebiet „SO Camping“ aus, wobei die Fläche des bestehenden Sportplatzes mit dem Zeichen für Sportplatz nach Nr. 9 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 gekennzeichnet ist. 6 Am 18. September 2006 beschloss der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin die Durchführung eines vereinfachten Planungsverfahrens zu der hier angegriffenen 3. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Schwimmbad und B 50“. Während der Auslegung des Planentwurfes, die in der Zeit vom 9. Juli bis 10. August 2007 und nach einer Entwurfsänderung nochmals vom 4. bis zum 25. August 2008 erfolgte, wandte die Antragstellerin ein, dass mit der Änderung die Grundzüge der Planung berührt würden und damit ein vereinfachtes Verfahren ausscheide. Dies ergebe sich auch daraus, dass beabsichtigt sei, der Antragsgegnerin bei der Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplanes die besondere Funktion „Fremdenverkehr“ zuzuweisen. Zudem werde das Eigentumsrecht der Antragstellerin tangiert. Zwischen den Beteiligten habe keine Abstimmung stattgefunden. Nach Einschätzung mehrerer Sachverständiger könne der Campingplatz nur bei Erweiterung auf dem Sportplatzgelände wirtschaftlich betrieben werden. Der Bebauungsplan sei überdies nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Mögliche Äußerungen ihres damaligen Bürgermeisters im November 1995 seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als noch kein Bebauungsplan existiert habe, von dem das Sportplatzgelände erfasst worden wäre. Die Aufgabenwahrnehmung im Hinblick auf die Freizeitanlage obliege alleine der Verbandsgemeinde, der auch die Organisationshoheit für eine Änderung zustehe. Die Planungshoheit der Ortsgemeinde müsse dahinter zurücktreten. Zu der Aufgabenwahrnehmung durch die Verbandsgemeinde gehöre es auch, die Freizeitanlage den wirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. 7 In seiner Sitzung vom 4. Dezember 2008 setzte sich der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen auseinander und beschloss den Bebauungsplan Teilgebiet „Zwischen Schwimmbad und B 50“ - 3. Änderung. Dabei wurde für den Bereich des Sportgeländes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt und gleichzeitig die für den umgebenden Bereich geltende Gebietsfestsetzung „SO Camping“ in die Planzeichnung eingefügt. 8 Zu den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nahm der Ortsgemeinderat wie folgt Stellung: 9 Eine Abweichung vom Flächennutzungsplan liege nicht vor, da auch dieser das Sportplatzgelände mit dem Planzeichen „Sportplatz“ innerhalb der übergeordneten Nutzungsart „Camping“ darstelle. Soweit in dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes von einer Verlegung des Sportplatzes die Rede sei, komme diesen Ausführungen keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Aus der Historie des Bebauungsplanes könne nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin in den Beschlüssen zur 1. und 2. Änderung zum Ausdruck gebracht habe, an der vorübergehenden Nutzung des Sportplatzgeländes festhalten zu wollen. Die Planungshoheit der Ortsgemeinde umfasse auch Grundstücke, die hoheitlichen Aufgaben der Verbandsgemeinde dienten. Die Planung greife auch nicht unzulässig in den Hoheitsbereich der Antragstellerin ein, da der Campingplatz nicht hoheitlich betrieben werde und die Antragstellerin sich im Flächennutzungsplan selbst auf eine Sportplatznutzung festgelegt habe. Grundzüge der Planung würden durch die Änderung nicht berührt, da als übergeordnete Nutzungsart im Bebauungsplan das Sondergebiet „Camping“ vorgesehen sei. Das Eigentumsrecht der Antragstellerin werde durch die Planung nicht beeinträchtigt, da es sich bei der Absicht, den Campingplatz zu erweitern, lediglich um rechtlich noch nicht verfestigte Chancen und Erwartungen handele. 10 Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Schwimmbad und B 50“ wurde am 11. April 2009 öffentlich bekannt gemacht. 11 Am 5. November 2009 hat die Antragstellerin die Normenkontrolle beantragt. 12 Zu deren Begründung führt sie aus, die Sportplatznutzung sei in den vorangegangenen Fassungen des Bebauungsplanes nicht festgesetzt worden, vielmehr sei lediglich die vorhandene Nutzung beschrieben worden. Die Antragstellerin hätte daher jederzeit die vorübergehende Nutzung als Sportplatz aufgeben können. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sei eine Umstrukturierung des Sportplatzgeländes nicht mehr möglich. Ein wirtschaftlicher Betrieb des Campingplatzes erfordere aber eine Vergrößerung der Zahl der Stellplätze. Für das Freizeitzentrum Oberweis sei in den Jahren 2006 bis 2009 ein jährlicher ausgabenwirksamer Verlust zwischen etwa 109.000 € und 122.000 € entstanden. Die Antragsgegnerin habe einen Teilbereich aus dem Sondergebiet „Camping“ ausgegliedert und dauerhaft als Sportplatz ausgewiesen. Da nicht erkennbar sei, dass die Änderung des Bebauungsplanes von einer übergeordneten Nutzungsart „Camping“ ausgehe, widerspreche der Bebauungsplan den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. Der erfolgten Festsetzung als Sportplatz komme eine eigenständige Bedeutung zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien inhaltlich unbestimmt, da der Plan einerseits von einer Unterordnung des Sportplatzes unter die Festsetzung des Sondergebietes „Camping“ ausgehe, andererseits in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche ausweise. Eine Erforderlichkeit für die Änderung des Bebauungsplanes sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Planungshoheit der Antragsgegnerin könne sich nicht auf hoheitliche Einrichtungen der übergeordneten Verbandsgemeinde erstrecken. Die Ausweisung diene allein dazu, einen Verkauf des Sportplatzgeländes zu vereiteln. Da die Freizeitanlage den Interessen aller Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde diene, könne eine entsprechende Bauleitplanung nur nach einer interkommunalen Abstimmung mit den anderen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde und mit der Antragstellerin erfolgen. Die Planung greife zudem in das Eigentumsrecht der Verbandsgemeinde ein, da ein Verkauf des Geländes unmöglich gemacht werde. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2007 (2 A 10486/07.OVG) die Wirksamkeit des Aufgabenübergangs auf die Antragstellerin bestätigt und die Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag, die Unwirksamkeit festzustellen, abgewiesen. 13 Die Antragstellerin beantragt, 14 den Bebauungsplan „Zwischen Schwimmbad und B 50“ - 3. Änderung der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2009 für unwirksam zu erklären. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 17 Sie verweist darauf, dass bislang nicht abschließend geklärt sei, ob die Freizeitanlage im Jahr 1975 zu Recht auf die Antragstellerin übergegangen sei. Es spreche einiges dafür, dass den einzelnen Anlageteilen keine über den Bereich der Antragsgegnerin hinausgehende Bedeutung beigemessen werden könne. Hiernach sei auch nicht von einem Übergang des Grundstückseigentums auf die Antragstellerin auszugehen. Zudem sei zweifelhaft, ob eine Veräußerung der Grundstücksflächen durch die Antragsgegnerin kommunalrechtlich zulässig sei. Im Flächennutzungsplan sei der Bereich des Sportplatzes mit dem entsprechenden Planzeichen ausgewiesen. Mögliche Einschränkungen dieser Ausweisung im Erläuterungsbericht seien für die Anpassungspflicht unbeachtlich. Die Antragstellerin könne ihre Antragsbefugnis für die Normenkontrolle weder aus Beeinträchtigungen der Rechte anderer Ortsgemeinden noch aus einer Betroffenheit ihrer Einwohner herleiten. Auch eine Berufung auf das Eigentum an den überplanten Grundstücken sei ihr mangels Eigentumsübergangs verwehrt. Das Erfordernis für eine Änderung des Bebauungsplanes lasse sich dem Planaufstellungsbeschluss entnehmen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Der Bebauungsplan entspreche den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. Insbesondere sei bei der Planung der übergeordneten Nutzungsart als Sondergebiet „Camping“ Rechnung getragen worden. Auch sei das interkommunale Abstimmungsgebot nicht verletzt. Eine Beeinträchtigung ergebe sich insbesondere nicht im Hinblick auf andere Ortsgemeinden. Hinsichtlich der gleichzeitigen Festsetzung eines Sondergebietes „Camping“ und einer öffentlichen Grünfläche ergebe sich keine Unbestimmtheit des Bebauungsplanes. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsvorgänge (4 Ordner) sowie ein Exemplar des die Antragsgegnerin betreffenden Teiles des Flächennutzungsplanes der Antragstellerin (Stand: 2006) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 19 Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan „Zwischen Schwimmbad und B 50“ – 3. Änderung der Antragsgegnerin verstößt gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verankerte Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, und erweist sich deshalb als unwirksam. I. 20 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 21 Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 22 1. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller hat hiernach hinreichend substantiiert Tatsachen vorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt lediglich dann, wenn eine solche Möglichkeit offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2009, § 47 Rn. 43). Soweit die Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Abwägungsgebotes hergeleitet wird, ist hierfür ausreichend, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Er kann sich auf jeden Belang berufen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten ist, dem also in der konkreten Planungssituation ein städtebaulich relevanter Bezug zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215, 219 und juris, Rn. 8, 11 f.). 23 2. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis jedenfalls aus der Möglichkeit herleiten, dass ihre sich aus § 67 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung – GemO – ergebende Rechtsstellung, die in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Funktion bei Bau und Unterhaltung einer zentralen Sport-, Spiel- oder Freizeitanlage besteht, sowie ihr einfach-gesetzlich begründetes Eigentum als abwägungserhebliche Belange bei der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben. 24 a. Soweit sie sich auf eine Beeinträchtigung in der Wahrnehmung der ihr nach § 67 Abs.1 Nr. 3 GemO übertragenen Aufgabe beruft und diesen Umstand als bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang geltend macht (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 68), stützt sie sich nicht lediglich auf Gemeinwohlaspekte. Vielmehr macht sie eine eigenständige Rechtsposition geltend, die darin zum Ausdruck kommt, dass ein wesentlicher Teil des ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragenen Aufgabenbereiches betroffen ist und die Aufgabenwahrnehmung nicht nur im Interesse der Antragsgegnerin selbst, sondern aller ihr zugehörigen Ortsgemeinden erfolgt. Sie kann dabei insbesondere auf die Möglichkeit verweisen, dass sie sich durch die Planung in der Ausgestaltung der von ihr betriebenen Einrichtung gehindert sieht. Ob und in welchem Umfang sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin angesichts der besonderen Konstellation von Orts- und Verbandsgemeinden wegen der Beeinträchtigung der ihr gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben darüber hinaus auf eine Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann, bedarf für die Frage der Antragsbefugnis insoweit keiner weitergehenden Klärung (vgl. zur Geltendmachung des Vorrangs gemeindlicher Aufgabenerfüllung durch die Ortsgemeinde gegenüber der Verbandsgemeinde: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2008, juris, Rn. 2; Urteil vom 27. Januar 1984, NVwZ 1984, 378 und juris, Rn. 24 f.). 25 b. Was die Eigentümerstellung der Antragstellerin angeht, so steht ihr als öffentlich-rechtlicher Körperschaft wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie zunächst zwar nicht der Schutz des Grundrechts aus Art. 14 GG zu. Das gemeindliche Eigentum genießt verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als es der Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es Gegenstand oder Grundlage kommunaler Betätigung ist. Fehlt jeglicher Bezug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, so genießt das Eigentum den Schutz des einfachen Rechtes. Die planungsbedingte Beeinträchtigung derartigen Eigentums ist dabei sowohl bei unmittelbarer Inanspruchnahme als auch bei einer Betroffenheit durch Auswirkungen des Vorhabens als abwägungserheblicher Belang nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, BVerwGE 97, 143, 151 f. und juris, Rn. 27 sowie allgemein: OVG RP, Urteil vom 6. März 2002, AS 29, 399, 404 f. und juris, Rn. 34 f.). 26 Für die Frage der Antragsbefugnis kann wiederum dahinstehen, ob das von der Planung der Antragsgegnerin betroffene Eigentum der Antragstellerin der Gewährleistung ihrer kommunalen Selbstverwaltung dient, da sie sich in jedem Falle auf den einfachrechtlichen Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen des Freizeitgeländes berufen kann. 27 Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des Sportplatzgeländes anzusehen, das von der Planänderung betroffen ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07.OVG -, das vorrangig die Frage der Rückübertragung der Selbstverwaltungsaufgabe von Bau und Unterhaltung der Freizeitanlage betraf, auch über einen Hilfsantrag der Antragsgegnerin mit dem Inhalt entschieden, festzustellen, dass die Selbstverwaltungsaufgabe nicht am 1. Januar 1975 auf die Antragstellerin übergegangen ist. Dabei hat es die Klage auch insoweit abgewiesen und ausgeführt, dass ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Aufgabenübertragung deren Wirksamkeit zum 1. Januar 1975 angenommen werden müsse. Sie sei auf normativer Grundlage erfolgt und vollzogen. Mit der Ablehnung des entsprechenden Feststellungsbegehrens steht aber zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass die Aufgabe von Bau und Unterhaltung des Freizeitzentrums auf die Antragstellerin übergegangen ist. (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2009, § 121 Rn. 88). Folge dieses Aufgabenwechsels war nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) vom 2. September 1974 (GVBl. S. 380) der gleichzeitige Eigentumsübergang an den Grundstücken, die zum Betrieb oder zur Unterhaltung der entsprechenden Anlage bestimmt waren. Zudem kann sie sich als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin auf die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB berufen. 28 Eine mögliche Beeinträchtigung der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Grundstückseigentum kann darin gesehen werden, dass eine Veräußerung des Sportplatzgeländes durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Sportplatzbereich erschwert wird. 29 3. Hingegen vermag die Antragstellerin aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine ihre Antragsbefugnis begründende Rechtsstellung abzuleiten. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als besondere Ausprägung des in § 1 Abs. 7 BauGB umschriebenen allgemeinen Abwägungsgebotes dar. Benachbarten Gemeinden soll hierdurch eine stärkere Position eingeräumt werden, als sie gegenüber einer Fachplanung auf ihrem Gebiet besteht. Grund hierfür ist, dass sich die benachbarten Gemeinden mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Durch das Abstimmungsgebot soll ein Interessenausgleich zwischen den Gemeinden herbeigeführt und verhindert werden, dass eine Gemeinde von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil anderer Gemeinden Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, BVerwGE 84, 209, 215 f. und juris, Rn. 32, Urteil vom 1. August 2002, BVerwGE 117, 25, 32 und juris, Rn. 21; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 91. Aufl. 2009, § 2 BauGB Rn. 97). Einer Berücksichtigung des interkommunalen Abstimmungsgebotes im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin steht bereits entgegen, dass es sich bei den Beteiligten nicht um räumlich benachbarte, gleichrangige kommunale Gebietskörperschaften handelt, sondern sie unterschiedliche Ebenen im kommunalen Gefüge einnehmen und ihre Bauleitplanungen nicht gleichgeordnet nebeneinanderstehen, sondern sich auf dasselbe Gebiet bezogen gegenseitig ergänzen. II. 30 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Zwischen Schwimmbad und B 50“ – 3. Änderung der Antragsgegnerin erweist sich als rechtswidrig. 31 1. Der Bebauungsplan kann allerdings nicht bereits deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB vorlagen. Ein vereinfachtes Verfahren kann nach dieser Vorschrift bei Vorliegen weiterer, hier unproblematisch zu bejahender Voraussetzungen dann durchgeführt werden, wenn die Änderung oder Ergänzung einer Bauleitplanung die Grundzüge der Planung nicht berührt. Als Grundzug der Planung lässt sich die dem Bebauungsplan zugrunde liegende und in ihm zum Ausdruck kommende planerische Konzeption ansehen. Ein vereinfachtes Änderungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht berührt und damit der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 91. Aufl. 2009, § 13 Rn. 16, 18). Von entscheidender Bedeutung ist, inwieweit die Änderung in die planerische Grundkonzeption eingreift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004, BRS 67 Nr. 83 und juris, Rn. 3). Ob die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ innerhalb des Campinggeländes in die dem bisherigen Bebauungsplan zugrunde liegende planerische Konzeption eingreift, nach der in diesem Bereich ebenfalls eine Sportplatznutzung vorgesehen war, kann letztlich dahinstehen. 32 Denn ein etwaiger, sich hieraus ergebender Verfahrensfehler wäre nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB einen unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn nicht ein weiterer beachtlicher, in § 214 Abs. 1 BauGB gesondert aufgeführter Verfahrensverstoß hinzutritt. Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB beachtlicher Verfahrensverstoß ist dann gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verletzt sind. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift ist ein solcher Fehler jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung lediglich „verkannt“ worden sind, die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren also bloß fehlerhaft beurteilt, hingegen nicht wider besseres Wissen angenommen hat; nur ein solcher bewusster Verstoß gegen § 13 BauGB bliebe weiterhin beachtlich. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel ist dabei auch neben ihrem unmittelbaren Abwendungsbereich entsprechend auf den Fall des wegen der irrigen Annahme, dass Grundzüge der Planung nicht berührt werden, fehlenden Umweltberichtes anzuwenden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 04.August 2009, ZfBR 2009, 676 und juris Rn. 18 ff.). Im Falle der Antragsgegnerin ergeben sich schon deshalb keine Anhaltspunkte für eine nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Umweltprüfung, weil sich durch die Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. Dies ist bereits deshalb offenkundig, weil letztlich lediglich der vorhandene Bestand festgeschrieben werden soll. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin das vereinfachte Verfahren gewählt hat, obwohl sie wusste, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind. 33 2. Der dritten Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Schwimmbad und B 50“ kann auch nicht die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehene Erforderlichkeit abgesprochen werden. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für das Planungserfordernis nach dieser Vorschrift ist die planerische Konzeption der Gemeinde, die den Bebauungsplan aufstellt. Ihr steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 18; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rn. 38). Ein Planungserfordernis ergibt sich im Falle der Antragsgegnerin bereits daraus, dass die in der 1. Änderung des Bebauungsplans „Zwischen Schwimmbad und B 50“ vorgenommene zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Sportplatznutzung keinen Bezugspunkt aufwies, aus dem sich die Dauer dieser Einschränkung ergeben hätte, nachdem die Alternativplanung auf der westlichen Seite der Prüm aufgegeben worden war. Zur Klarstellung war eine entsprechende Korrektur erforderlich. 34 Zudem verfolgte die Antragsgegnerin die Absicht, den Standort des Sportplatzes zu sichern. Insoweit wird auch keine unzulässige Negativplanung erkennbar. Eine Unzulässigkeit der Planung unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich lediglich dann, wenn die Festsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 875, 876 und juris Rn. 12). Eine solche nur vorgebliche Planung liegt indessen nicht vor. Soweit die Festsetzungen eine Nutzung des Sportplatzbereichs als Campingplatzgelände nicht zulassen, ist dies Folge der eigentlich gewollten Sportplatznutzung und nicht eigentlicher Zweck eines nur scheinbar bestehenden Planungsziels. 35 3. Der Antragsgegnerin war es zudem auch nicht verwehrt, einen Bereich zu überplanen, der der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Antragstellerin dient. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Organisationshoheit der Antragstellerin für ihre öffentlichen Einrichtungen eine absolute Sperre für eine die hierzu genutzten Flächen betreffende Bauleitplanung darstellen würde. Hiergegen spricht bereits der sich aus § 37 BauGB ergebende Rechtsgedanke. Diese Vorschrift eröffnet für Vorhaben des Bundes oder der Länder die Möglichkeit, von bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsbestimmungen abzuweichen, wenn dies wegen der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung des Vorhabens erforderlich ist. Hiernach unterliegen Einrichtungen anderer Hoheitsträger prinzipiell der Planungshoheit der Gemeinden. § 37 BauGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen für Vorhaben des Bundes oder eines Landes, von den Vorgaben eines Bebauungsplanes abzuweichen und eröffnet damit einen Befreiungstatbestand (Krautzberger, a.a.O., § 37 BauGB Rn. 11). Ein derartiger Befreiungstatbestand macht aber nur Sinn, wenn man von der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Bauleitplanung der Gemeinden auch für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgeht. 36 4. Die angefochtene Planänderung erweist sich indessen deshalb als unwirksam, weil sie gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Entwicklungsgebot ermöglicht der Gemeinde, die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Grundkonzeption weiter zu entwickeln. Der Gemeinde wird eine gestalterische Freiheit eingeräumt, über ein bloßes Ausfüllen des Vorgegebenen hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Allerdings muss sich der Bebauungsplan innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes bewegen und damit die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Grundzüge beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975, BVerwGE 48, 70, 74 f. und juris, Rn. 19; Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 91. Aufl. 2009, § 8 BauGB Rn. 5 f.). 37 a. Die Bebauungsplanänderung der Antragsgegnerin hält den durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmen nicht ein. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ steht nicht mit der Grundaussage des Flächennutzungsplanes in Übereinstimmung, weil hierdurch im Bereich des Sportgeländes jede andere Nutzung ausgeschlossen wird. 38 Der Flächennutzungsplan verfolgt für diesen Bereich jedoch bewusst eine offene Konzeption. Hier ist das gesamte Campinggelände einschließlich des Sportplatzes als Sondergebiet „Camping“ ausgewiesen. Selbst wenn für die Fläche des Sportgeländes das für Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ in Nr. 9 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 vorgesehene Planzeichen verwendet wurde, kann nicht angenommen werden, dass hierdurch eine eigenständige Flächenausweisung erfolgen sollte, die den Sportplatz aus dem Regime der Sondergebietsausweisung herausgelöst hätte. Dass die Antragstellerin hier gerade keine aus der Gebietsfestlegung als Sondergebiet herausgelöste Grünfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB darstellen wollte, ergibt sich aus der Systematik des Flächennutzungsplanes. Denn die Antragstellerin hat die Ausweisung entsprechender Grünflächen in der Planzeichnung dadurch kenntlich gemacht, dass sie die hierfür vorgesehenen Bereiche entsprechend der in der Legende vorgesehenen Farbgebung grün unterlegt hat. Zudem hat sie außerhalb des Sportgeländes im Sondergebiet „Camping“ das ebenfalls für Grünflächen vorgesehene Symbol „Zeltplatz“ verwandt. 39 Der Ausweisung des Sportgeländes im Flächennutzungsplan kann demnach nur eine Bedeutung zugemessen werden, wie sie sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO - ergibt. Hiernach können in Sondergebieten der Eigenart des Gebietes entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes oder für sportliche Zwecke allgemein oder ausnahmsweise zugelassen werden. 40 Im Gegensatz zur Ausweisung einer Grünfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB ist das Sportgelände in diesem Fall in seiner Funktion an der Zweckbestimmung des Gebietes orientiert (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 BauNVO Rn. 15; Berkemann, Sportstättenbau in Wohngebieten – Alte und neue bau- und immissionsrechtliche Probleme, NVwZ 1992, 817, 824). Zudem liegt keine Festlegung auf eine Nutzung zu sportlichen Zwecken vor. Es bleibt dem Eigentümer überlassen, ob er die innerhalb Gebietes oder an einem bestimmten Standort zulässige Sportanlage errichtet oder das Gelände nach der Zwecksetzung des Sondergebietes entsprechend § 10 Abs. 5 BauNVO für Camping- oder Zeltplätze nutzt. 41 Dass der Darstellung des Sportplatzgeländes ein derartiger Sinngehalt beigemessen werden kann, ergibt sich auch aus dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (Teil B, Nr. 37.1). 42 Der Flächennutzungsplan lässt hiernach ein alternatives Konzept hinsichtlich des Sportplatzstandortes und der Erweiterung des Campinggeländes erkennen. Der als Sondergebiet „Freizeit und Erholung“ ausgewiesene Bereich westlich der Prüm kommt hiernach entweder als Erweiterungsgelände für den Campingplatz in Betracht oder soll eine Verlagerung des vorhandenen Sportplatzes ermöglichen, um den Campingplatz auf der bisherigen Sportplatzfläche erweitern zu können, wobei der Flächennutzungsplan die zuletzt genannte Lösung präferiert. Die Planung hinsichtlich der Sonderbaufläche „Freizeit und Erholung“ wird bewusst offen gehalten, um beide ins Auge gefassten Nutzungsvarianten gleichermaßen verwirklichen zu können. Hiernach ist es aber nur folgerichtig für das Gelände des vorhandenen Sportplatzes die bei seiner Verlegung im Erläuterungsbericht vorgesehene Anschlussnutzung, nämlich die Erweiterung der Standplätze für das Campinggelände, ebenfalls bereits im Flächennutzungsplan anzulegen und nicht durch Ausweisung einer Grünfläche in diesem Bereich zu verhindern. 43 Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Antragsgegnerin in Reaktion auf die von der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Schreiben vom 27. Juli 2007 geäußerten Bedenken den Schriftzug „SO Camping“ am Sportplatzstandort in die Planzeichnung eingefügt hat. Hiermit sollte zum Ausdruck kommen, dass an der übergeordneten Nutzung des Sondergebietes „Camping“ festgehalten wird. 44 Dieser Einfügung kommt lediglich eine symbolische Funktion zu. Sie ändert nichts daran, dass eine öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt worden ist, die zum Campinggelände hin abgegrenzt ist und von dessen weiterer Entwicklung unabhängig ist. Eine Unterwerfung unter die für ein Sondergebiet „Camping“ geltenden Nutzungsregelungen wird hierdurch gerade nicht erreicht. Vielmehr erfolgt eine Festlegung auf die bereits vorhandene Sportplatznutzung. 45 b. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erweist sich auch nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB als unbeachtlich. Hiervon wäre auszugehen, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung durch den Mangel nicht beeinträchtigt wäre. Eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ist dann anzunehmen, wenn die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes in einem großräumigen, über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausreichenden Gebiet betroffen ist (BVerwG, Urteil vom 26.02.1999, BRS 62 Nr. 48 und juris Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 Rn. 110). Die Abweichung des angefochtenen Bebauungsplans von den Vorgaben des Flächennutzungsplans bewirkt insoweit eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung des gesamten Gemeindegebietes, als ausweislich des Erläuterungsberichtes zum Flächennutzungsplan mit der Ausweisung eines übergreifenden Sondergebietes „Camping“ die besondere Funktion der Antragsgegnerin im Bereich des Fremdenverkehrs hervorgehoben werden soll. In diesem Zusammenhang weist auch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in ihrem Schreiben vom 27.07.2007 darauf hin, dass beabsichtigt sei, im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes der Antragsgegnerin die besondere Funktion „Fremdenverkehr“ zuzuweisen. Dies setze indessen voraus, dass der Freizeitnutzung des Campingplatzbereiches für den Fremdenverkehr ein besonderes Gewicht beigemessen werde. Die Herauslösung des Sportplatzgeländes aus der Fremdenverkehrsfunktion des Sondergebietes „Camping“ durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche wirkt dieser Zielsetzung entgegen. 46 5. Erweist sich hiernach der Bebauungsplan als unwirksam, so ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bei ihrer Entscheidung, die bisherige Nutzung des Sportplatzgeländes nicht fortzusetzen und das Gelände an den Pächter des Campingplatzes zu veräußern, neben den gesetzlichen Schranken des § 79 Abs. 1 GemO auch die von ihr eingegangenen rechtlichen Bindungen und die Belange der Antragsgegnerin zu berücksichtigen haben wird. Bei der Ausübung ihres Ermessens im Hinblick auf die beabsichtigte Aufgabe der von ihr unterhaltenen öffentlichen Einrichtung hat sie einerseits zu beachten, dass sie hinsichtlich der Sportplatznutzung eine zugunsten des Sportvereins Oberweis wirkende Verpflichtungserklärung dahingehend abgegeben hat, dass dieser den Sportplatz bis Ende 2029 nutzen kann. Zudem erweist sich als für die Entscheidung bedeutsam, dass der Sportplatz vor Übergang der Aufgabe im Jahre 1975 der Antragsgegnerin als örtliches Sportgelände diente, ihr für diesen Zweck auch in der Folgezeit zur Verfügung stand und dass sie derzeit über kein Ersatzgelände verfügt. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 49 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327] in entsprechender Anwendung).