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Beschluss

10 A 11315/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0409.10A11315.09.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers werden unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz der Leistungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Koblenz – Servicebereich Bundes-wehrzentralkrankenhaus/Krankenhausverwaltung – vom 4. Oktober 2007 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 2. Mai 2008 insgesamt aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.542,17 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger, der als Oberstarzt und Leitender Arzt der Abteilung ... beim Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen das Verlangen der Beklagten, Einnahmen von Privatpatienten/Selbstzahlern für ambulante Operationen herauszugeben. 2 Für diese Operationen hat der Kläger seinerzeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung sowie eine Genehmigung zur Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Bundeswehrzentralkrankenhauses erhalten. Auch wurde ihm das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen bei der stationären Behandlung von Zivilpersonen abgetreten mit der Verpflichtung, ein Entgelt in Form von Vorteilsausgleich und Kostenerstattung sowie eine Pool-Abgabe abzuführen. 3 Im Zeitraum vom 13. März 2003 bis 6. Mai 2004 nahm er bei privat krankenversicherten Patienten bzw. bei Selbstzahlern ambulante Operationen vor. Hierüber erstellte er im eigenen Namen in der Zeit vom 26. Januar bis zum 23. Juni 2004 insgesamt 33 Rechnungen in Höhe von insgesamt 22.841,58 €. Unter Berücksichtigung der vom Bundeswehrzentralkrankenhaus abgerechneten Sachkosten und unter Anrechnung des Vorteilsausgleichs ergab das einen Betrag von 5.215,10 €. 4 Einen Teil dieses Betrages beansprucht die Beklagte im vorliegenden Verfahren für sich selbst. Zurück geht dies schon auf ein Schreiben des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses vom 20. Januar 2004. Darin wies der Chefarzt darauf hin, dass ambulante Operationen als Krankenhausbehandlung zu den Tätigkeiten gehörten, die durch den Krankenhausarzt im Nebenamt zu erbringen seien. Das Liquidationsrecht für ambulante Operationen stehe ausschließlich den Bundeswehrkrankenhäusern zu. Bei privat Krankenversicherten und Selbstzahlern rechne das Krankenhaus die erbrachten Leistungen nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) mit den Patienten ab. 5 Dementsprechend erließ die Beklagte unter dem 30. Januar 2006 einen Leistungsbescheid in der genannten Höhe. Nach erfolglosem Beschwerde-verfahren erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage in dem Verfahren 2 K 1596/06.KO. Mit Urteil vom 21. Juni 2007 hob das Gericht diesen Leistungsbescheid mit der Begründung auf, er sei - auch in Gestalt des Beschwerdebescheides - bereits aus formell-rechtlichen Gründen rechtswidrig. Zudem könne der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht auf § 812 BGB gestützt werden. Soweit die Beklagte im Verwaltungsverfahren überdies hätte anklingen lassen, der Kläger habe ihr durch sein Verhalten einen Vermögens-schaden zugefügt und sei deshalb zu dessen Ersatz verpflichtet, bestünden erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Entstehung eines solchen Schadens und ggf. auch dessen grob fahrlässiger Verursachung durch den Kläger. 6 Nach Rechtskraft dieses Urteils erließ die Beklagte unter dem Datum des 4. Oktober 2007 einen neuen Leistungsbescheid über den schon zuvor geltend gemachten Betrag von 5.215,10 €. Auf die Beschwerde des Klägers hin reduzierte die Beklagte ihre Forderung mit Beschwerdebescheid vom 2. Mai 2008 auf 3.084,34 €. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kläger, weil dieser Begünstigter einer Vermögensverschiebung sei, die nicht ihm, sondern vielmehr ihr zugestanden habe. Denn er habe für die an den Privatpatienten und Selbst-zahlern ausgeführten ambulanten Operationen privat liquidiert. Ein solches Liquidationsrecht habe ihm aber nicht zugestanden. Nach Nr. 5 der Inanspruch-nahmerichtlinien habe der Kläger aufgrund seines Dienstverhältnisses Aufgaben im Haupt- und im Nebenamt wahrzunehmen. Gemäß Nr. 6 Ziffer 1 dieser Richtlinien gehörten zu den Tätigkeiten im Nebenamt auch ambulante Operationen von Zivilpersonen (Versicherte, Heilfürsorgeberechtigte, Selbstzahler) in Bundeswehrkrankenhäusern. Mithin habe er die ambulanten Operationen im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringen müssen und diese seien mit seiner Vergütung abgegolten. Deshalb hätte er sie nicht als eigene Leistung mit den Privatpatienten und Selbstzahlern abrechnen dürfen. Sie seien vielmehr Institutsleistungen des Bundeswehrzentralkrankenhauses und als solche nach Nr. 29 des Zivilpatientenerlasses vom Krankenhaus abzurechnen. Auf diese Sach- und Rechtslage sei der Kläger auch ausdrücklich durch die Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses vom 20. Januar 2004 hingewiesen worden. Deshalb habe er spätestens ab diesem Zeitpunkt die ambulanten Operationen nicht mehr privat liquidieren dürfen. Die Einnahmen aus den Behandlungen seien dem Kläger demnach ohne rechtlichen Grund zugewachsen. Sie stünden vielmehr ihr zu. Diese könne sie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus dem Blickwinkel der Eingriffskondiktion beanspruchen. Überdies stehe ihr die geltend gemachte Forderung auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes zu. 7 Daraufhin hat der Kläger auch hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Er könne nicht erneut zur Herausgabe der Einkünfte verpflichtet werden, nachdem dies schon durch den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2006 geschehen sei und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2007 diesen Bescheid aus formellen und auch aus materiellen Gründen aufgehoben habe. Das verbiete die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung. Zudem sei der Leistungsbescheid auch aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 rechtswidrig. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Leistungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Koblenz – Servicebereich Bundeswehrzentralkrankenhaus/Krankenhausverwaltung - vom 4. Oktober 2007 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung West vom 2. Mai 2008 aufzuheben. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat die im Beschwerdebescheid vertretene Rechtsauffassung wiederholt und vertieft. 13 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. September 2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und im Wesentlichen aus-geführt: Die Beklagte könne ihr Herausgabeverlangen nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründen. Denn das Vorliegen dieser Anspruchsgrundlage könne inhaltlich nicht mehr geprüft werden, nachdem die Forderung bereits mit dem Leistungsbescheid vom 30. Januar 2006 auf diese Grundlage gestützt gewesen sei und die Kammer in ihrem Urteil vom 21. Juni 2007 die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht nur auf formelle Gründe, sondern tragend auch darauf gestützt habe, dass der Beklagten aus sachlich-rechtlichen Gründen kein Bereicherungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Erstattungs-anspruch zustehe. Hingegen könne die Beklagte einen Teil der dem Kläger zugeflossenen Gelder als Schadensersatzanspruch gemäß § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes beanspruchen. Dem stehe nicht die Rechtskraft des Urteils vom 21. Juni 2007 entgegen, da die Kammer das frühere Urteil auf das Nichtvorliegen dieses Anspruchs nicht gestützt habe. Auch seien die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegeben. Da dem Kläger aber ein Privatliquidations-recht von Rechts wegen nicht zugestanden habe, komme es für dessen Höhe darauf an, ob die Patienten den Behandlungsvertrag ggf. auch mit dem Bundeswehrzentralkrankenhaus abgeschlossen und die Operationen als Instituts-leistungen gewollt hätten. Hierfür wäre eine sehr aufwändige Beweisaufnahme erforderlich. Davon werde aber abgesehen und der Schaden dahin geschätzt, dass die Hälfte des geltend gemachten Schadens zugrunde gelegt werde. 14 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Verwaltungsgericht dem nicht entsprochen hat. Er macht insbesondere geltend, dass die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 die Beklagte hindere, wegen desselben Lebenssachverhalts erneut die Herausgabe seiner Honorare – aufgrund welcher Anspruchsgrundlage auch immer – zu verlangen. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. 20 Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, der Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss stattzugeben. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeakten und die Gerichtsakte 2 K 1596/06.KO VG Koblenz. Diese Vorgänge waren Gegenstand der Beratung. II. 22 Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden kann, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig und begründet. 23 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2007 nicht (nur) zur Hälfte stattgeben dürfen, sondern hätte den Bescheid insgesamt aufheben müssen. Denn er ist in seiner Gänze rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 24 Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht (teilweise) daraus, dass – wie das Verwaltungsgericht meint – der Bescheid im Grundsatz seine materiell-rechtliche Grundlage in § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) findet und im Rahmen des Schadensersatzanspruchs danach zu differenzieren ist, ob die vom Kläger persönlich vorgenommenen und liquidierten ambulanten Operationen von den Patienten auch als Institutsleistungen des Bundeswehrzentralkrankenhauses gewollt worden wären. Hierauf kommt es von vornherein nicht an. Denn die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte wegen der materiellen Rechtskraft des seinerzeit ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2007 gehindert ist, die in Rede stehenden Honorare aus den Behandlungen des Klägers für sich zu beanspruchen. 25 Die materielle Rechtskraft besagt gemäß § 121 VwGO, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Maßgeblich kommt es demnach auf die Bestimmung des Streitgegenstandes an. Dieser richtet sich nach der Art der Klage, über die das Urteil rechtskräftig entschieden hat. Vorliegend hatte der Kläger in dem Verfahren 2 K 1596/06.KO eine Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2006 erhoben. Bei der Anfechtungsklage ist Streitgegenstand die Rechtsbehauptung des Klägers, durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt – hier die „Abführung“ von Honoraren von Privatpatienten für ambulante Operationen in der Zeit vom 13. März 2003 bis 6. Mai 2004 aufgrund von insgesamt 33 Rechnungen in der Zeit vom 26. Januar bis 23. Juni 2004 an die Beklagte – in seinen Rechten, d.h. in seinem Recht, diese Honorare behalten zu dürfen, verletzt zu sein (vgl. in diesem Sinne z.B.: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 90 Rdnrn. 7 ff m.w.N.). 26 Da ein solcher Leistungsbescheid – wie jeder Verwaltungsakt auch – aus formellen und auch aus materiellen Gründen rechtswidrig sein kann, kommt es bei der Bestimmung des Streitgegenstandes weiter darauf an, aus welchen Gründen das rechtskräftige Urteil der Anfechtungsklage stattgegeben hat. Insoweit erwachsen die Gründe des früheren Urteils ebenfalls in materielle Rechtskraft. 27 Mit dieser Problematik und deren Bedeutung im vorliegenden Fall hat sich bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil beschäftigt und dazu – mit Blick auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch – ausgeführt (UA S. 6 Mitte): 28 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist insoweit festzustellen, dass die Kammer die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 30. Januar 2006 und des dazu ergangenen Beschwerdebescheides in ihrem Urteil vom 21. Juni 2007 zunächst einmal auf deren formelle Rechtswidrigkeit wegen Fehlens der gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Begründung gestützt hat. Überdies hat sie jedoch – ebenfalls tragend – darauf abgestellt, dass sich ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Herausgabe der von ihm vereinnahmten Honorare für ambulante Operationen nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergebe. Dass es sich hierbei um mehr als einen bloßen Hinweis der Kammer handeln sollte, folgt bereits aus einem der Obersätze eingangs der Entscheidungsgründe, der feststellt, dass „die Bescheide … sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht der rechtlichen Überprüfung nicht stand(halten).“ (vgl. Seite 6 unten des Urteils). Bestätigt wird dies nochmals durch die Erwägungen der Kammer (a.a.O., Seite 8 unten) im Hinblick auf die ungeachtet der bereits feststehenden Begründetheit der Klage erfolgte zusätzliche Auseinander-setzung mit materiell-rechtlichen Fragen. Veranlassung hierfür war danach die im Falle einer Aufhebung der Bescheide wegen formeller Rechts-widrigkeit fortbestehende Berechtigung der Beklagten, einen neuen Verwaltungsakt mit nunmehr ordnungsgemäßer Begründung zu erlassen. Neben der Zielsetzung, diesbezüglich bereits vorab eine Klärung herbeizuführen, sprechen hierbei sowohl die Formulierung „rechtliche(n) Prüfung – statt etwa „Hinweis“ oder „Anmerkung“ – als auch der Umfang und die Bestimmtheit der sich anschließenden Ausführungen zum Nichtbestehen eines Bereicherungsanspruches eindeutig dafür, dass das Urteil insoweit tragend auf ein zweites rechtliches „Standbein“ gestützt werden sollte. 29 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der beschließende Senat voll und ganz an. Sie geben – auch aus der eigenen Sicht des Spruchkörpers – den in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Juni 2007 deutlich erkennbaren Willen wieder, dass die Kammer den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2006 nicht nur aus formellen Gründen – wegen der unzureichenden Begründung – sondern auch aus materiellen Gründen - weil kein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht - aufheben wollte. 30 Damit hat das Verwaltungsgericht in dem früheren Prozess rechtskräftig (auch) entschieden, dass der Kläger durch die „Abführung“ der Honorare aus den ambulanten Operationen in seinem Recht, diese behalten zu dürfen, verletzt wird – weil ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten nicht besteht. 31 Nicht mehr folgen kann der Senat indessen der weiterhin vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, die Aufhebung des Leistungsbescheids vom 30. Januar 2006 aus materiell-rechtlichen Gründen schließe die erneute Geltendmachung des Abführungsverlangens in dem Leistungsbescheid vom 7. Oktober 2007 nicht gänzlich aus. Vielmehr sei noch Raum für die Prüfung und Bejahung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 SG. Denn hierbei übersieht die Vorinstanz, dass bei einer Anfechtungs-klage nicht nur der Entscheidungssatz sondern auch alle denkbaren Gründe, die ihn rechtfertigen können, Bestimmungselemente und damit Teil des Streitgegen-standes sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie für die Entscheidung der Verwaltung bedeutsam waren oder vom Kläger überhaupt geltend gemacht werden (h.M., vgl. z.B.: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 90 Rdnr. 14 m.w.N.). Begründet wird dies damit, dass die einzelnen Anspruchsgrundlagen Teile des Streitgegenstandes sind und als solche nicht vom Streitgegenstand getrennt und verselbständigt werden können. So hat z.B. das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. November 1994 (3 C 30.93, zit. nach juris) zur Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und dazu, dass ein geltend gemachter strikter Rechtsanspruch und ein Anspruch auf Ermessensentscheidung ein untrennbares Begehren darstellen, ausgeführt: „Der Streitgegenstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, lässt sich nicht in einen Rechtsanspruch und in einen Ermessensanspruch teilen. Rechtsanspruch und Ermessensanspruch kennzeichnen nur unterschiedliche und unterschiedlich weit gehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nämlich die Teilnahme am Rettungsdienst, nicht aber trennbare Teile des Streitgegenstandes.“ 32 Genauso liegt es hier. Der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch und der Schadensersatzanspruch kennzeichnen nur unterschiedliche und unterschiedlich weit gehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nämlich das Abführungsverlangen der Beklagten für die Honorare, nicht aber trennbare Teile des Streitgegenstandes. 33 Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch daran deutlich, dass die Beklagte anderenfalls den Kläger immer wieder mit einem Leistungsbescheid überziehen könnte – wenn sie diesen nur erneut auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen würde. So hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vier Anspruchsgrundlagen geprüft, außer dem bereicherungsrechtlichen Anspruch drei weitere. Mithin hätte die Beklagte – folgte man der von der Vorinstanz und offenbar auch von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – mindestens noch drei Leistungsbescheide (zwei weitere als ohnehin schon geschehen) erlassen können. Dass dies für den Kläger unerträglich ist und keinesfalls dem Rechtsfrieden dient, liegt dabei auf der Hand. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten beruht auf § 47, 52 Abs. 3 GKG. 36 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 1 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.