Urteil
6 A 11090/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0118.6A11090.10.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. August 2010 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten über die Erstattung von Kosten für die Abfuhr und ordnungsgemäße Beseitigung von Abwasser aus geschlossenen Gruben. 2 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde zu liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit in vollem Umfang zu eigen macht. 3 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2010 die Kostenerstattungsbescheide der Beklagten vom 4. Juni und 7. September 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in der Entgeltsatzung der Beklagten vorgesehenen unterschiedlichen Gebührentatbestände für die Einleitung von Schmutzwasser in das Kanalsystem durch Volleinleiter und für die Abfuhr und Beseitigung sowie Einleitung von Schmutzwasser bei teilweise leitungsgebundenen Grundstücken einerseits und für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben andererseits verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 müsse Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr der Umfang der Leistung sein. Diese Regelung stelle im Gegensatz zum Kommunalabgabengesetz 1986, welches an den Umfang der Inanspruchnahme anknüpfe, auf die Sphäre des Einrichtungsträgers statt auf die Sphäre des Abgabenpflichtigen ab. Für den gleichen Leistungsumfang müssten daher gleiche Benutzungsgebühren festgesetzt werden. In allen genannten Fallgruppen bestehe aber die abzugeltende Leistung in der vollständigen Abnahme der häuslichen Grundstücksabwässer und der Übernahme der Verantwortung für ihre ordnungsgemäße Entsorgung. Bei dem in der Kläranlage zur Behandlung angelieferten Entsorgungsmaterial handele es sich jeweils ausschließlich oder doch zu wesentlichen Teilen um häusliches Schmutzwasser. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zu der Fallgruppe der Hauskläranlagen mit Versickerung, bei denen ausschließlich Fäkalschlamm abgefahren und in der Kläranlage abgeliefert werde. Bei der Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben handele es sich deshalb um einen Unterfall des Sachbereichs „Schmutzwasserentsorgung“, der gebührenrechtlich einheitlich zu behandeln sei. Zwar erfolge hier der Transport des zu entsorgenden Abwassers unter Einsatz von Tankfahrzeugen und nicht über das öffentliche Kanalsystem. Dessen fehlende Inanspruchnahme sei aber ausschließlich dadurch bedingt, dass die Beklagte zulässigerweise den Bereich des fraglichen Wochenendhausgebietes nicht an die Kanalisation anschließe. Die Tankfahrzeuge ersetzten daher lediglich die nicht vorhandene Kanalisation bei der Aufgabenerfüllung durch die Beklagte. Die Gebühren für die hierbei erbrachten Leistungen müssten daher jeweils übereinstimmen. Dies gebiete auch der Solidaritätsgrundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG. 4 Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die Entsorgung von Abwasser aus geschlossenen Gruben unterscheide sich grundlegend von der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung. Sie führe zu einem höheren Aufwand aufgrund der erforderlichen Einzelabfuhr. Zudem verlaufe die Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers aus abflusslosen Gruben in der Kläranlage identisch. Beides werde zusammen angeliefert und gemeinsam behandelt. Das leitungsentsorgte Schmutzwasser werde hingegen einer anderen Behandlung zugeführt. Die Schaffung unterschiedlicher Gebührentatbestände stehe zudem in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. 5 Die Beklagte beantragt, 6 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. August 2010 die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen 9 und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Nach seiner Auffassung gehe auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass der Kläranlage aus geschlossenen Gruben in gleicher Weise Schmutzwasser wie über das Leitungssystem der Kanalisation zugeführt werde. Zudem dürften die durch den Einrichtungsträger erbrachten Leistungen im Sinne der Solidargemeinschaft nicht atomisiert werden. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 12 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind der angefochtene Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 7. Dezember 2009 sowie der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 7. September 2009 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 21 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Adenau - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) - vom 9. Januar 1996. Danach erhebt die Beklagte für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. Von der ihr danach eingeräumten Kompetenz hat die Beklagte mit den angefochtenen Kostenerstattungsbescheiden vom 4. Juni und 7. September 2009 in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. 14 Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllte der den angefochtenen Kostenerstattungsbescheiden zugrunde liegende zweimalige Abtransport von Schmutzwasser aus den von dem Kläger auf seinem Grundstück errichteten geschlossenen Abwassergruben, den das von der Beklagten hiermit beauftragte Unternehmen vorgenommen hat, sowie die Beseitigung des Schmutzwassers in der Kläranlage der Abwasserbeseitigungseinrichtung den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 2 ESA. Dieser steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in Einklang. 15 Das genannte Verfassungsprinzip gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (VGH RP, AS 34, 38 [46]). Vorliegend sieht die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten einerseits gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 ESA die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die vollständige bzw. teilweise Einleitung von Schmutzwasser vor, die sich gemäß § 19 Abs. 1 ESA an dem sog. Frischwassermaßstab orientiert. Der danach maßgebliche Gebührensatz beträgt gemäß § 9 Nr. 2.1 der Haushaltssatzung der Beklagten vom 18. März 2009 2,83 € pro m 3 . Andererseits berechtigt § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 ESA zur Erhebung einer Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen sowie von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben. In beiden Fällen wird die Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge erhoben. Allerdings beläuft sich der Gebührensatz für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben gemäß § 9 Nr. 2.6 der Haushaltssatzung der Beklagten vom 18. März 2009 auf 28,13 €/m 3 . Diese differenzierte Behandlung der beschriebenen Sachverhalte ist gerechtfertigt, da sie sich wesentlich unterscheiden und deshalb keine gebührenrechtliche Gleichbehandlung gebieten. 16 Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass sich bei der durch den Träger einer Entwässerungseinrichtung vorzunehmenden Aufnahme der Grundstücksabwässer und der Übernahme der Verantwortung für ihre Weiterleitung und Entsorgung durchgreifende Unterschiede ergeben einerseits bei Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung über Sammelleitungen angeschlossen sind, und andererseits bei Grundstücken mit Grundstückskläranlagen bzw. Sammelgruben, bei denen der Fäkalschlamm bzw. das Schmutzwasser durch Fahrzeuge abtransportiert wird (Urteile vom 21. Oktober 1993 - 12 A 11122/93.OVG - UA S. 7 f., veröffentlicht in ESOVGRP, und vom 13. November 1997 - 12 C 12746/96.OVG - UA S. 5 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem weiteren Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 A 10507/04.OVG - (AS 31, 396) nochmals bekräftigt. Dabei hat es - bezogen auf Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit vollständiger Versickerung des Schmutzwassers auf dem Grundstück entsorgt wird - vertiefend ausgeführt, die dabei in Anspruch genommene Leistung der Abfuhr und Entsorgung des anfallenden Fäkalschlamms unterscheide sich wesentlich von der Leistungsinanspruchnahme durch Grundstücke, von denen Schmutzwasser über den Überlauf einer Hauskläranlage in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werde. Dort werde ein erheblicher Teil des Schmutzwassers der Schmutzwasserkanalisation zugeführt wie bei Grundstücken mit Vollanschluss, weshalb es sich im Wesentlichen um die gleiche Leistung handele. Hingegen werde beim Betrieb einer Hauskläranlage mit Versickerung der Schmutzwasserkanal überhaupt nicht in Anspruch genommen, weshalb eine Gleichbehandlung dieses Sachverhalts mit einer leitungsgebunden erfolgenden Schmutzwasserbeseitigung nicht gerechtfertigt sei (a.a.O., S. 398 ff.). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Entsorgung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben, da auch hier die Sammelkanalisation in keiner Weise in Anspruch genommen wird. Die vom Kläger geforderte gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben mit der über Sammelleitungen erfolgenden Schmutzwasserbeseitigung ist daher schon deshalb nicht geboten. 17 Diese Betrachtungsweise wird durch eine weitere Erwägung gestützt. Diejenigen Gebührenzahler, die für die Beseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers die Sammelleitungen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen, nutzen damit Einrichtungsteile, deren Herstellung regelmäßig durch von ihnen erbrachte einmalige Beiträge finanziert worden ist. Einen vergleichbaren finanziellen Beitrag, um sich damit die Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung zu verschaffen, hat der Kläger - bezogen auf die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten - nicht erbracht. Auch deshalb kann er keine Gleichbehandlung mit der Gruppe der Schmutzwassereinleiter beanspruchen. 18 Nichts anderes folgt aus der von dem Kläger in Bezug genommenen weiteren Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem genannten Urteil vom 17. Juni 2004, dass sich auch die Inanspruchnahme der Kläranlage durch Eigentümer von Grundstücken mit Hauskläranlage und vollständiger Versickerung des Schmutzwassers auf dem Grundstück wesentlich von derjenigen durch Eigentümer von Grundstücken mit Voll- oder Teilanschluss an die Kanalisation und sogar von derjenigen durch Eigentümer geschlossener Gruben unterscheide, bei deren Entsorgungsprodukt es sich ausschließlich oder doch zum wesentlichen Teil um Schmutzwasser handele (a.a.O., S. 401). Mit dieser Feststellung wollte das Oberverwaltungsgericht nämlich nicht eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung der genannten Fallgruppen für zwingend erachten. Vielmehr diente die Erwägung im Zusammenhang der Entscheidungsgründe nur als weitere Begründung für die Annahme, dass auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit keine Gleichbehandlung der Eigentümer von Grundstücken mit Hauskläranlage und vollständiger Versickerung des Abwassers mit Eigentümern von Grundstücken mit leitungsgebundener Entsorgung rechtfertigen könne. Dieses in dem aufgezeigten Kontext verwandte Argument änderte nichts an der von dem Gericht bereits zuvor getroffenen und auch für Grundstücke mit geschlossenen Gruben geltende Feststellung, schon die Inanspruchnahme bzw. Nichtinanspruchnahme der Schmutzwasserkanalisation begründe einen im gebührenrechtlichen Sinne wesentlichen Unterschied. 19 Im Übrigen hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass sich im Falle des Klägers der Entsorgungsablauf hinsichtlich des angelieferten Schmutzwassers in der Kläranlage in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 zugrunde lag. In der Kläranlage der Beklagten würden nämlich das Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und der Fäkalschlamm zusammen angeliefert und sodann gemeinsam behandelt. Hingegen erfahre das leitungsentsorgte Schmutzwasser eine andere Behandlung. In seinem seinerzeitigen Urteil ging das Oberverwaltungsgericht hingegen von einer gemeinsamen Behandlung sämtlichen Schmutzwassers in der Kläranlage aus. Die Darstellung der Beklagten zu den konkreten Abläufen in der Kläranlage ist für den Senat nachvollziehbar, da unstreitig das Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und der bloße Fäkalschlamm jeweils von demselben Fahrzeug eingesammelt und transportiert werden. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass sodann in der Kläranlage das angelieferte Schmutzwasser und der Fäkalschlamm getrennt und das Schmutzwasser mit dem durch die Kanalisation angelieferten Schmutzwasser zusammengeführt wird. Letztlich können hierzu noch bestehende Fragen dahinstehen, da - wie dargelegt - bereits die Nichtinanspruchnahme der Schmutzwasserkanalisation durch den Kläger eine Differenzierung im Rahmen der Gebührenerhebung rechtfertigt. 20 Die danach aus Gründen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend erforderliche Gleichbehandlung der Schmutzwasserbeseitigung bei Grundstücken mit geschlossenen Gruben mit derjenigen bei Grundstücken mit leitungsgebundener Entsorgung ist auch nicht aufgrund von Regelungen des Kommunalabgabengesetzes geboten. Insbesondere hat bei den anzuwendenden einfachrechtlichen Maßstäben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Ablösung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103) durch das Kommunalabgabengesetz 1996 keine inhaltliche Änderung bewirkt. Das Verwaltungsgericht meinte insoweit, das Kommunalabgabengesetz 1996, nach dessen § 7 Abs. 1 Satz 2 Benutzungsgebühren nach dem Umfang der Leistung zu bemessen seien, stelle im Gegensatz zum Kommunalabgabengesetz 1986, welches an den Umfang der Inanspruchnahme anknüpfe, auf die Sphäre des Einrichtungsträgers statt auf die Sphäre des Abgabenpflichtigen ab. Hieraus leitete es weitere rechtliche Konsequenzen ab. Die ihnen zugrunde liegende gedankliche Prämisse trifft jedoch nicht zu. Eine Gebührenerhebung, die an den Umfang der Leistung anknüpft, stellt inhaltlich keinen Gegensatz zu einer Gebührenerhebung dar, welche sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme bemisst. Beide Begriffe werden nämlich sowohl im Kommunalabgabengesetz 1986 wie auch im Kommunalabgabengesetz 1996 synonym verwandt. So bestimmte bereits § 5 Abs. 2 Satz 1 1. HS KAG 1986, dass Benutzungsgebühren für Leistungen einer Einrichtung zu Deckung von Kosten erhoben werden. Sie waren gemäß § 17 Abs. 2 KAG 1986 nach dem Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Ein inhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen der Leistung einerseits und der Inanspruchnahme andererseits lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies hat auch die einschlägige Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht getan. In vergleichbarer Weise stellt sich die Rechtslage nach dem Kommunalabgabengesetz 1996 dar. Danach werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten erhoben. Sie sind bei Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG nach dem Umfang der Leistung zu bemessen. Auch hier lässt sich eine inhaltliche Differenzierung zwischen dem Begriff der Inanspruchnahme einerseits und der Leistung andererseits nicht begründen. Vielmehr nehmen § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG 1996 die bereits genannten Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 1. HS und des § 17 Abs. 2 KAG 1986 inhaltlich vollständig unter teilweiser Übernahme ihres Wortlauts auf. Die der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zugrunde liegenden rechtlichen Maßstäbe gelten daher auch nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 1996 unverändert fort. 21 Zur Stützung seiner Rechtsauffassung kann sich der Kläger auch nicht auf den in § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG zum Ausdruck kommenden Solidaritätsgrundsatz berufen. Danach sind Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, als eine Einrichtung zu behandeln. Hieraus folgt aber keine Verpflichtung des Einrichtungsträgers, von ihm erbrachte unterschiedliche Leistungen einem einheitlichen Gebührentatbestand unterzuordnen. Der Einrichtungsträger kann vielmehr hierfür spezielle Entgelte vorsehen und hierzu sogar verpflichtet sein, wenn sich erbrachte Leistungen wesentlich unterscheiden (OVG RP, a.a.O.). Dadurch wird keine - vom Kläger befürchtete - Atomisierung der Leistungen des Einrichtungsträgers bewirkt. Vielmehr stellen unterschiedliche Gebührentatbestände eine Konsequenz des Gebührenbegriffs des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG dar, demzufolge sich die Erhebung von Benutzungsgebühren an dem Maß der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen und dem Umfang der jeweiligen Leistung orientiert. 22 Schließlich ist der für die Erhebung einer Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben vorgesehene Mengenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG hinreichend gerechtfertigt (Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 6 Rn. 356d). Insoweit ist auch der Einwand des Klägers letztlich nicht stichhaltig, er verursache geringere Transportkosten als andere Grundstückseigentümer mit abflusslosen Gruben, da er anders als die meisten Grundstückseigentümer über zwei Gruben mit einem Fassungsvermögen von jeweils 6,5 m 3 verfüge und sein Grundstück deshalb seltener angefahren werde. Dabei übersieht er, dass beispielsweise Grundstücke mit nur einer abflusslosen Grube mit einem Fassungsvermögen von 6,5 m 3 nur bei einer unterstellten gleich hohen Abwassermenge öfter angefahren werden müssen. Darüber hinaus können zwei Grundstücke mit jeweils einer kleineren geschlossenen Grube gemeinsam angefahren werden, so dass sich die Fahrkosten - anders als im Falle des Klägers - auf zwei Gebührenpflichtige verteilen. Ohnehin hat der Kläger die Tatsache, dass er auf seinem Grundstück zwei geschlossene Gruben eingerichtet hat, selbst zu vertreten. Er hat dies u.a. auf Anraten der Beklagten getan, die ihn darauf hinwies, dass ein Abtransport des anfallenden Schmutzwassers durch Fahrzeuge in den Wintermonaten aufgrund der dann bestehenden Straßensituation nicht gewährleistet sei. Auf eine durchgehend sichergestellte Entsorgung war der Kläger aber in besonderem Maße angewiesen, da er jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt sein Wochenendhaus als Dauerwohnsitz nutzte. Persönliche finanzielle Belastungen, die auf einer solchen baurechtlich nicht vorgesehenen Nutzung beruhen, können aber keinen Anspruch auf eine gesonderte Gebührenfestsetzung rechtfertigen, wie sie der Kläger für sein Grundstück verlangt. Der Beklagte war auch deshalb nicht verpflichtet, den maßgeblichen Gebührentatbestand für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben weiter zu differenzieren. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 25 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 26 Beschluss 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,12 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).