Urteil
1 C 11082/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0120.1C11082.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines benachbarten Hausgrundstücks (C...straße ..) gegen den Bebauungsplan Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Antragsgegnerin, der den Neubau eines „Einkaufscenters mit Großgarage“ mit 20.000 m² Verkaufsfläche sowie eines mehrgeschossigen größeren Kulturbaus ermöglichen soll. 2 Die Antragsgegnerin hatte den streitgegenständlichen Bebauungsplan in seiner ersten Fassung mit Satzungsbeschluss vom 04.06.2009 beschlossen und am 03.07.2009 öffentlich bekannt gemacht. Auf einen Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vorläufig – bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Normenkontrolle in der Hauptsache – insoweit außer Vollzug gesetzt, als die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 2.3.1. unter Bezugnahme auf die Planurkunde die Geschossflächenzahl (GFZ) indirekt in dem Kerngebiet (MK) entgegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf über 3,0 festsetzten und den Antrag im Übrigen abgelehnt (1 B 11357/09.OVG). 3 Die Antragsgegnerin leitete daraufhin mit Aufstellungsbeschluss vom 22.04.2010 ein Änderungsverfahren (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) ein und machte dies am 26.04.2010 öffentlich bekannt. Die Offenlage erfolgte vom 04.05. bis 04.06.2010, woraufhin verschiedene Bürger Einwendungen erhoben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.06.2010 umfassende rechtliche Bedenken gegen die Planung in seiner ursprünglichen und geänderten Fassung geltend gemacht. Nach der Verabschiedung des geänderten Plans im Fachausschuss am 08.06.2010 und dem Satzungsbeschluss im Stadtrat der Antragsgegnerin am 21.06.2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung („Änderung und Ergänzung Nr. 1 im ergänzenden vereinfachten Verfahren“) am 22.06.2010. Inhalt waren folgende „Planungsrechtliche Festsetzungen“ die gemäß § 3 der Satzung rückwirkend zum 06.07.2009 in Kraft treten sollten: 4 2.5. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 2.5.1. Die Obergrenze der Geschossflächenzahl beträgt im festgesetzten Kerngebiet (MK) 3.0 (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) 2.6. Ermittlung der Geschossfläche im festgesetzten Kerngebiet (MK) (§ 21a BauNVO) 2.6.1 Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben unberücksichtigt die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen (§ 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO) 5 In der beigefügten Begründung wurde u.a. auf die Vorgaben aus dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 sowie das bestehende Plankonzept verwiesen, ein Einkaufszentrum bestimmter Größenordnung zu schaffen und dabei den „hierdurch sowie durch das Kulturzentrum verursachten Stellplatzbedarf“ auf dem Baugrundstück im Kerngebiet unterzubringen. 6 Am 24.06.2010 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Beifügung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und Hinweisen (Bl. 1 bis 16 VA 02601-09). 7 Nachdem der Senat unter dem 22.07.2010 dem Antragsteller Hinweise zur rechtlichen Einordnung der Änderung des Bebauungsplans für die Hauptsache des Normenkontrollverfahrens gegeben hatte, stellte dieser am 11.08.2010 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Dem Antrag beigefügt war u.a. eine „Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Untersuchungen zum Bauantrag für das Bauvorhaben Forum Mittelrhein in Koblenz“ der Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung mbH (ISU) vom 06.08.2010 mit der insbesondere die Untersuchungen der Gesellschaft für Immissionsschutz GfI FIRU (FIRU) vom Dezember 2009 und vom Juni 2010 zur Lärmverträglichkeit des Vorhabens in Frage gestellt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 mit Beschluss vom 9.09.2010 (1 L 873/10.KO) abgelehnt, der Senat die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.10.2010 eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird zunächst verwiesen. 8 Unter dem 13.09.2010 legte der Antragsteller eine weitere Genehmigung vom 31.08.2010 zugunsten der Beigeladenen zum Verfahren vor, die nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war. Darin wird die Öffnung der Parkdecks nach 22.00 Uhr für maximal 10-mal pro Kalenderjahr „auf der Grundlage der TA-Lärm“ zugelassen (sogenannte „seltene Ereignisse in der Nacht“). Hiergegen hat der Antragsteller fristwahrend unter dem 13.09.2010 bei der Antragsgegnerin gesonderten Widerspruch eingelegt. 9 Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin wegen verschiedener formeller und materieller Mängel unwirksam sei: 10 Zunächst widerspreche der streitgegenständliche Bebauungsplan in wichtigen Punkten dem Rahmenplan der Antragsgegnerin zur Sanierung des betroffenen Innenstadtbereichs. Seine Festsetzungen beruhten auf unzutreffenden Annahmen und seien gerade im Hinblick auf das selbstgesteckte Ziel - Aufwertung des Stadtzentrums und des Einkaufszentrums Koblenz - nicht zu rechtfertigen. Die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung im Bereich Zentralplatz seien von der Antragsgegnerin selbst in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 (S. 26 f.) wiederholt und vertieft worden. Insgesamt gehe es darum, die Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Koblenzer Innenstadtbereichs wiederherzustellen und seine Attraktivität und Ausstrahlungskraft sowohl für die Anwohner als auch für die Besucher zu erhöhen. Insbesondere berücksichtige der Bebauungsplan Nr. 3 nicht einmal in Ansätzen angemessen die zentralen Ziele der Sanierungsplanung, nämlich die angestrebte Steigerung der Attraktivität des Quartiers und der Gesamtstadt als Einkaufsstandort sowie die Erhaltung und Förderung des Stadtzentrums als Wohnstandort, wie er insbesondere im Süden und im Osten des Zentralplatzes noch ausgeprägt vorhanden sei. Der Bebauungsplan Nr. 3 weise demgegenüber den größten Teil des Zentralplatzes einem großflächigen Einkaufszentrum zu, dessen riesiger monolithischer Baukörper einen großen Teil des Platzes einnehmen solle. Das Einkaufszentrum solle auf 20.000 m² Verkaufsfläche eine kaum strukturierte Vielfalt von Einzelhandelsnutzungen ohne bestehendes Einzelhandelskonzept vereinen sowie 800 Stellplätze für Kraftfahrzeuge bereitstellen. Für eine korrekte Bewertung des außerordentlich wichtigen Aspektes der Einzelhandelsentwicklung in der Zentralstadt wäre die vorherige Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes sachgerecht gewesen, welches nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB für die Planung und Abwägung erhebliche Relevanz gehabt hätte. Ohne vollständige und von den Gremien der Antragsgegnerin bewilligte Planung zur längerfristigen Entwicklung des Einzelhandels in Koblenz dürfte bereits das „schlüssige und widerspruchsfreie Konzept“ fehlen, dass die Rechtsprechung für Bauleitpläne verlange, die den Einzelhandel regulieren wollen. 11 Auch ohne dieses Konzept müsse man allerdings bereits jetzt zu der Annahme gelangen, dass die planerische Ausweisung eines derartig riesigen Einkaufszentrums am Zentralplatz nicht geeignet - und deshalb nach den Kriterien der Rechtsprechung auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich - sei, die im Rahmen der Stadtsanierung erkannten Defizite des Einkaufsstandorts Koblenz zu beheben. Der jetzt verabschiedete Plan verfehle dabei nicht nur die eigenen Ziele der Antragsgegnerin; es sei im Gegenteil nicht auszuschließen, dass diese Planung zu einer massiven Beeinträchtigung der Marktchancen der vorhandenen Handelsbetriebe und längerfristig zur Verdrängung weiter Teile des mittelständig strukturierten Einzelhandels in der Zentralstadt durch einen monopolartigen Großinvestor führen könne. Dies wäre genau das Gegenteil der städtebaulichen Entwicklung, die mit dem Bebauungsplan Nr. 3 eigentlich gefördert werden sollte. Werde das angestrebte qualitativ hochwertige Sortiment im geplanten Einkaufszentrum nicht konsequent realisiert, dann müsse die Ausweitung der Einzelhandelsflächen in Koblenz um ein volles Fünftel zwangsläufig zu einem noch weiter verschärften Verdrängungswettbewerb führen. Der Bebauungsplan enthalte auch keine verbindlichen Festsetzungen zum Sortimentsangebot des Einkaufszentrums, um dieser Entwicklung wirksam gegenzusteuern. Die Realisierung des Centers werde nach alledem erhebliche nachteilige Folgen für die Innenstadt von Koblenz haben, die als wesentliche Wettbewerber des neuen Einkaufszentrums anzusehen sei. Allein für die innerstädtische Leitbranche Bekleidung/Schuhe/Sport würden schon Umsatzverluste in Höhe von fast 23 Mio. € prognostiziert (GMA S. 24). 12 Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien auch nach der Planänderung zu beanstanden. 13 Der Bebauungsplan Nr. 3 lasse – abgesehen von der Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO – für das geplante Einkaufszentrum eine GFZ von 4,0 und damit eine weit höhere Ausnutzung zu, als § 17 Abs. 1 BauNVO dies selbst für intensiv genutzte Kerngebiete vorsehe. Dabei sei zunächst zweifelhaft, ob der Zentralplatz mit den vorgesehenen Nutzungen als Kerngebiet nach § 7 BauNVO überhaupt zutreffend eingestuft sei. Hier sei zu bedenken, dass auf der Platzfläche lediglich ein Betrieb des großflächigen Einzelhandels und ein öffentliches Kulturzentrum verwirklicht werden solle. Das geplante öffentliche Kulturzentrum sei nicht kerngebietstypisch; demgegenüber sei das Einkaufszentrum trotz einer größeren Zahl von eigenständigen Handelsbetrieben nach den Kriterien der Rechtsprechung nichts anderes als großflächiger Einzelhandel, der eigentlich einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO vorbehalten sei. 14 Selbst wenn man eine Ausweisung des Zentralplatzes als Kerngebiet für vertretbar hielte, gebe es auch unter Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine Rechtfertigung dafür, die von der BauNVO zugelassene hohe maximale Ausnutzung eines Kerngebietes noch einmal um ein volles Drittel im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO zu überschreiten. Es fehle insbesondere in rechtlicher Hinsicht an der notwendigen Rechtfertigung für eine derart massive Überschreitung der planungsrechtlich zulässigen Nutzungsintensität, denn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 BauNVO lägen offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus wäre es leicht möglich gewesen, einen Großteil der in den Obergeschossen des Einkaufszentrums vorgesehenen Stellplätze unter dem Gebäude anzuordnen, wo bereits eine Baugrube für zwei Untergeschosse ausgehoben sei. Dementsprechend müssten entgegen der Behauptungen in der Begründung des Bebauungsplans (S. 58) bei Einhaltung einer GFZ von 3,0 auch nicht die Verkaufsflächen des Einzelhandelsgebäudes erheblich reduziert werden. 15 Neben der erhöhten Ausnutzbarkeit des Grundstückes leide das Konzept des Bebauungsplanes noch an weiteren Mängeln, die ihn ungeeignet machten, die Sanierungsziele für den Zentralplatz zu erreichen. So sei der ungeheuer große und massive Baukörper des Einkaufszentrums ungeeignet, die von der Antragsgegnerin selbst hervorgehobene Scharnierfunktion (Begründung S. 31) des Zentralplatzes zwischen Altstadt, Südstadt und Einkaufsstadt zu verwirklichen. In seiner geplanten Form könne das Einkaufszentrum in jedem Gewerbegebiet auf einer „grünen Wiese“ stehen; es dränge sich daher auf der Grundlage des gesamten Sachverhaltes der Verdacht auf, dass es sich um eine Gefälligkeitsplanung für einen finanzstarken Investor handele. 16 Mit dem Bebauungsplan Nr. 3 würden auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ausdrücklich festgelegten Ziele der Verbesserung der Wohnqualität der Innenstadt nachhaltig beeinträchtigt. Der Plan verschlechtere durch seine Festsetzungen die Wohnverhältnisse im Umfeld des Zentralplatzes erheblich, statt sie entsprechend der Sanierungsplanung zu verbessern. Von den beschriebenen Planungsfehlern sei der Antragsteller besonders betroffen, da er Eigentümer des Gebäudes C...straße .. sei, welches unmittelbar östlich an den überdimensionierten Baukörper des Einkaufszentrums auf dem Zentralplatz angrenze. 17 Durch den Bebauungsplan Nr. 3 werde darüber hinaus die Verkehrsführung rund um den Zentralplatz verändert und die Zahl der auf dem Platz verfügbaren Kfz-Stellplätze verdoppelt. Beides führe dazu, dass sich für die Anwohner von Casino- und L...straße die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe erheblich erhöhe. Dieses Problem werde von der Antragsgegnerin zwar gesehen (Begründung S. 37: „Verstärkung des projektbezogenen Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens“), aber nicht angemessen bewältigt. So sei die Verkehrsuntersuchung von 2007 als Grundlage unzureichend, die Lärmbelastung zur Nachtzeit nicht ermittelt worden, Großveranstaltungen (Open-Air-Veranstaltungen) sowie gastronomische Betriebe unberücksichtigt geblieben. Zudem enthalte der Plan keine verbindlichen Festsetzungen zu den Öffnungszeiten der Parkdecks im Bebauungsplan. Die „verkehrlichen Folgewirkungen“ der Neugestaltung des Zentralplatzes hätten auch eine Erhöhung der Immissionen von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen zur Folge, ohne dass der Plan hierauf ausreichend reagiere. Bei der Abwägung der Belange des Umweltschutzes seien auch die Auswirkungen auf Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Ziffer 7a BauGB) durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens im Hinblick auf die 22. BImSchV nicht hinreichend berücksichtigt. 18 Nach Änderung des Bebauungsplanes hat der Antragsteller vorgetragen: 19 Die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplanes sei im vorliegenden Fall schon deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Vorliegend seien durch das Hinzufügen der hier vorliegenden Kernfestsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung ohne weiteres berührt. Denn die Rechtswidrigkeit des Stammplans folge vorliegend daraus, dass eine zu hohe Nutzungsdichte ermöglicht worden sei. Die Möglichkeit der überdimensionierten Nutzungsdichte habe dabei nicht aus einer einzelnen, die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührenden Festsetzung, sondern vielmehr aus einem Zusammenspiel der festgesetzten Baulinie, der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der nicht festgesetzten GFZ resultiert. Neben der Tatsache, dass hier fast sämtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Nutzungsdichte betroffen seien, zeige auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund dieses Zusammenspiels zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, die Problematik der zu hohen Nutzungsdichte sachgerecht zu lösen, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Dies gelte auch unabhängig von der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die textlichen Festsetzungen lediglich um zwei Bestimmungen ergänzt habe. 20 Hinzu komme, dass der Beschluss zur Änderung des Stammplans entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 8 BauGB keine Begründung enthalte, warum die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, obwohl sich diese Frage aufdränge und in der Begründung hätte beantwortet werden müssen. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei mithin unzulässig und fehlerhaft gewesen. Auch seien erhebliche Mängel bei der Auslegung des geänderten Bebauungsplanes zu rügen, die gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB verstießen. Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 sei im Bauberatungszentrum der Antragsgegnerin vom 04.05. bis zum 04.06.2010 ausgelegt worden. Diese Auslegung des Plans habe sich auf den Aushang von lediglich drei DIN A4-Seiten, nämlich einer verkleinerten Orientierungsskizze zum Bebauungsplan Nr. 3, den Text der Änderungssatzung sowie eine einzige Seite Begründung beschränkt. Dazu sei der ausdrückliche Hinweis erfolgt, dass die Unterlagen zum Stammplan (Planzeichnung, Begründung) nicht Gegenstand der Offenlage der Änderungssatzung seien. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass kein Planbetroffener in der Lage sei, anhand dieser dünnen und nichtssagenden Information die Tragweite der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes zu erfassen. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Begründung erwecke im Gegenteil den unzutreffenden Eindruck, dass „das zulässige Nutzungsmaß des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten“ werden könne. Dieser Mangel des Auslegungsverfahrens sei auch von besonderem Gewicht, da es um zentrale Festsetzungen des Bebauungsplanes gehe. Im Übrigen genüge auch der Text, der als „Begründung“ veröffentlicht worden sei, nicht den hieran gestellten Anforderungen. 21 Der Bebauungsplan leide weiterhin an einer fehlerhaften Anwendung des § 21a BauNVO. Durch die Änderung des Bebauungsplanes habe die Antragsgegnerin die zugelassene Nutzungsdichte nicht korrigiert. Mit der Festsetzung nach § 21a Abs. 4 BauNVO habe die Antragsgegnerin erreichen wollen, das die oberen drei Geschosse bzw. die Stellplätze des Einkaufszentrums nicht mehr auf die maximal zulässige Geschosszahl des Einkaufszentrums und auf die GFZ des Gebäudes angerechnet würden. Tatsächlich seien aber die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a BauNVO nicht gegeben. Die Privilegierung des § 21a BauNVO gelte nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur, wenn es sich um ein „anders genutztes Gebäude“ handele. Da jedoch im Einkaufszentrum deutlich mehr als die Hälfte der (rechtlich allein relevanten) oberirdischen Geschossfläche und immer noch die Hälfte der gesamten Nutzfläche auf die Garagengeschosse entfalle, stelle das Einkaufszentrum gerade kein „anders genutztes Gebäude“ dar, bei dem die Anrechnung von Flächen von Garagen bzw. Stellplätzen ausgeschlossen werden könne. 22 § 21a BauNVO privilegiere zudem nur den Stellplatzbedarf, der durch das anders genutzte Gebäude selbst ausgelöst werde. In dem Bauwerk auf dem Zentralplatz würden aber weit mehr Stellplätze geschaffen, als für das Einkaufszentrum selbst benötigt würden. Dies betreffe insbesondere die Stellplätze für das benachbarte Kulturzentrum der Stadt. Mit § 21a BauNVO habe der Gesetzgeber indes gerade keine allgemeine Begünstigung von Parkhäusern schaffen wollen, so dass vorliegend der eigentliche Zweck der Privilegierung verfehlt werde. Bei der vorgenommen Gestaltung handele es sich um eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Grundstücksnutzung nach § 17 BauNVO. Im Vordergrund stehe bei § 21a BauNVO nicht etwa eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern diese sei nur ein Mittel zum Zweck und Folge geeigneter wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des ruhenden Verkehrs. Es handele sich bei dieser eng auszulegenden Sondervorschrift um einen Fremdkörper im System der BauNVO, durch dessen Anwendung auf keinen Fall das gesamte, gut austarierte Gefüge der städtebaulichen Ordnung ausgehebelt werden dürfe. Aus gutem Grund würden die Möglichkeiten des § 21a BauNVO in der Praxis auch nur selten genutzt. 23 Es könne dementsprechend nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, städtebauliche Missstände zuzulassen, ohne dass dafür weitergehende über den allgemeinen Sinn und Zweck des § 21a BauNVO hinausgehende Gründe vorlägen. Dies gelte umso mehr als man § 21a BauNVO mit dem Senat als lex specialis zu § 17 BauNVO auffasse. Überschreitungen der darin genannten Obergrenzen bedürften mithin in jedem Fall einer besonderen städtebaulichen Begründung. Dementsprechend bestehe zwischen den einzelnen Regelungen des § 21a BauNVO und § 17 BauNVO dem höchstzulässigen Maß baulicher Nutzung nach § 17 Abs. 2 BauNVO ein enger sachlicher Zusammenhang. Bei einer unbegrenzten Anwendung von § 21a BauNVO könnten indes Gebäude realisiert werden, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des BauGB nichts mehr zu tun hätten. Aus den genannten Gründen sei es zwingend notwendig, zur verbindlichen Grenzen für § 21a BauNVO zu kommen. In jedem Einzelfall müsse eine städtebauliche verträgliche Konkordanz zwischen den maximalen Nutzungsintensitäten erreicht werden. Es sei daher zumindest erforderlich, dass sich die Plangeberin mit diesem Fragenkomplex eingehend auseinandersetze und begründe, warum die Gefahr einer übermäßigen Verdichtung trotz faktischen Überschreitens der höchstzulässigen Nutzungsintensitäten nicht zu besorgen sei. 24 Der Antragsteller beantragt 25 den Bebauungsplan „Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ vom 03.07.2009 und vom 21.06.2010 für unwirksam zu erklären 26 Die Antragsgegnerin beantragt, 27 den Antrag zurückzuweisen. 28 Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung zunächst auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 11357/09.OVG sowie auf den hierzu ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2010. Vertiefend sei anzumerken, dass das ergänzende vereinfachte Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes nicht deswegen unzulässig sei, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Die Prüfung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bemesse sich gerade nicht hieran, sondern an der Frage, ob die Grundzüge der Planung des zu ändernden Planes berührt würden. Dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Grundkonzeption des Vorhabens bleibe identisch, lediglich die Möglichkeit eine GFZ von 4,0 auch alleine durch Hauptnutzungen zu verwirklichen, werde durch die Planänderung verhindert. Diese theoretisch mögliche Ausschöpfung einer GFZ von 4,0 durch Hauptnutzungen sei jedoch von der Antragstellerin als Planungsziel nie verfolgt worden, wie sich auch durch das Zusammenspiel mit den übrigen Festsetzungen des Planes unschwer feststellen lasse. Ermögliche demnach der geänderte Bebauungsplan nach wie vor das geplante Konzept, seien auch die Grundzüge der Planung nicht berührt. Durch die Beibehaltung der Planungsziele und deren Umsetzung durch ein unverändertes Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Gebäudefläche, Gebäudehöhe und Geschossigkeit würden die Grundzüge der Planung nicht verlassen. 29 Die Planänderung sei auch ausreichend begründet. Das faktisch erhöhte Nutzungsmaß durch Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO werde durch die unveränderte Plankonzeption hinsichtlich Höhe des Baukörpers, Straßenraumprägung und Verhältnis der Bauflächen zu den Freiflächen erläutert. Auch liege eine fehlerhafte Auslegung der Bebauungsplanunterlagen im Änderungsverfahren nicht vor, da nur die zu ändernden Teile offengelegt werden müssten. Zum einen habe sich an der Gesamtkonzeption des Planes nichts geändert, zum anderen würde der Ursprungsplan ohnehin zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, wie dies nach § 10 Abs. 3 BauGB vorgeschrieben sei, sodass eine „Gesamtauslegung“ nicht erforderlich gewesen sei. 30 Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Antragstellers zu § 21a BauNVO sei bereits im Verfahren 1 B 11357/09.OVG ausführlich Stellung bezogen worden, auf die verwiesen werden könne. Ergänzend sei auszuführen, dass der Vortrag des Antragstellers, wonach § 21a BauNVO nur den Stellplatzbedarf privilegiere, der durch das Gebäude selbst ausgelöst werde, unzutreffend sei. Eine derartige Anforderung sei dem § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht zu entnehmen, sondern befinde sich lediglich in § 21a Abs. 5 BauNVO, wonach sich die Regelung auf diejenigen Garagen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht des jeweiligen Gebäudes beschränke. Eine solche Beschränkung bestehe bei § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO jedoch gerade nicht, da durch diese Regelung Straßen und öffentliche Flächen vom ruhenden Verkehr entlastet werden sollen. Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze für den benachbarten Kulturbau, der zusammen mit dem Einkaufszentrum ein städtebauliches Ensemble bilde, sei ohne weiteres zulässig. Soweit der Antragsteller die Anwendung des § 21a BauNVO nur dann für unzulässig erachte, wenn auch nach § 17 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß zugelassen werden könne, lasse diese Auslegung die Anwendung des § 21a BauNVO praktisch leer laufen. Die Antragsgegnerin habe die städtebaulichen Folgewirkungen bewertet und in die Abwägungsentscheidung eingestellt, die aus den Planaufstellungsunterlagen zu entnehmen seien. Durch die Planfestsetzungen sei gewährleistet, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Baumasse und Freifläche bestehe. Auch die weiteren Auswirkungen (Verkehr, Lärmentwicklung und Wirkungen auf das Umfeld) seien ebenfalls untersucht und in die Abwägung einbezogen worden. Diese Untersuchungen, Abwägungen und Festsetzungen seien seitens des erkennenden Senats im Eilverfahren zur Normenkontrolle ausdrücklich akzeptiert worden. 31 Die Beigeladene beantragt, 32 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. 33 Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht auf ein Rechtsschutzinteresse berufen könne. Nach der Erteilung der Baugenehmigung für das streitgegenständliche Planvorhaben könne der Antragsteller durch die von ihm begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Durch die Erteilung der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum einerseits und den Kulturbau andererseits sei der Bebauungsplan vollständig vollzogen worden. Gegen die von ihm ins Feld geführten Beeinträchtigungen seiner Belange könne er daher Rechtsschutz nur noch durch Anfechtung der erteilten Baugenehmigung erlangen. 34 Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 22.01.2010 im Verfahren 1 B 11357/09.OVG und den daraufhin ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2011 zu verweisen. Insbesondere sei der Bebauungsplan mit den Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren. 35 Unzutreffend rüge der Antragsteller auch die Anwendung des Verfahrens nach § 13 BauGB. Zunächst könne nicht begründet werden, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens deshalb unzulässig sei, weil es sich bei dem streitigen Projekt um ein Vorhaben größerer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Entscheidend sei allein, ob die zu beurteilende Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes die dem konkreten Bebauungsplan eigene Konzeptionen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter berühre oder aber unangetastet lasse. Die Konzeption eines Bebauungsplanes ergebe sich insoweit aus der Gesamtheit der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck komme. Hier moniere der Antragsteller am Inhalt der Planänderung gerade den Umstand, dass an der von Anfang an plangegenständlichen Konzeption nichts geändert worden sei. Zutreffend habe der Antragsteller ausgeführt, dass der Plan in seiner geänderten Konzeption dasselbe Vorhaben ermögliche, dessen planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage er auch in der Ursprungsfassung schaffen sollte. Hieraus ergebe sich, dass der Inhalt der Planänderung die Grundzüge des Bebauungsplans unberührt lasse. 36 Die von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel bei der Auslegung des geänderten Plans bestünden nicht. Dieser verkenne, dass es sich bei dem angefochtenen Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm handele, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ständig zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt von der Antragsgegnerin auf Verlangen Auskunft zu erteilen sei. Eine öffentliche Auslegung zu ändernder Bebauungspläne in ihrer bisherigen Fassung werde daher in § 3 Abs. 2 BauGB nicht bestimmt und sei im Übrigen wegen § 10 Abs. 3 BauGB tatsächlich auch nicht geboten. 37 Eine fehlerhafte Anwendung des § 21a BauNVO liege nicht vor. Zunächst sei die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, dass es sich auch bei der Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ im Sinne des § 21a Abs. 1 BauNVO handeln müsse. Abgesehen davon, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Einkaufszentrum gerade auch um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ und nicht etwa um ein Garagengebäude handele, werde die Auslegung des Antragstellers der Vorschrift des § 21a BauNVO nicht gerecht. § 21a Abs. 1 BauNVO enthalte eine Privilegierung für Garagengeschosse und knüpfe diese an die Voraussetzung, dass es sich um ein im Übrigen um ein „anderes“ Gebäude handeln müsse. Die vorgesehene Anrechnung in § 21a Abs. 1 BauNVO auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse sei in § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO gerade nicht vorgesehen. Dort blieben Stellplätze und Garagen lediglich bei der Ermittlung der Geschossfläche oder Baumasse unberücksichtigt. Gleichwohl sei das betreffende Geschoss oder seien die betreffenden Geschosse selbstverständlich auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse anzurechnen. Dementsprechend komme es bei der Anwendung der Vorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht zur Freistellung von der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, sodass das genannte rechtfertigende Erfordernis des „sonst anders genutzten Gebäudes“ gerade nicht bestehe. Im Übrigen spreche auch die Regelung in § 21a Abs. 5 BauNVO für eine gegenteilige Bewertung. Ausschließlich in dieser Vorschrift gehe es darum, den Bauherrn gerade im Hinblick auf die ihn treffende Stellplatzpflicht zu begünstigen, während es bei den sonstigen Ermächtigungsgrundlagen um das gesetzgeberische Ziel gehe, Straßen und öffentliche Flächen generell vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Zu Unrecht sehe der Antragsteller infolgedessen in der Anwendung des § 21a BauNVO eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Kennziffern des § 17 BauNVO. Insoweit stehe allerdings bereits das Gesetz der Argumentation entgegen, da die Regelung des § 21a BauNVO überflüssig wären, wenn sie nur in den Fällen zur Anwendung kommen könnten, in denen der Plangeber auch unmittelbar bei § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß zulassen könnte. 38 Die Beteiligten haben übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (10 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand Beratung. Entscheidungsgründe A. I . 39 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. II. 40 Die Unzulässigkeit folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus der mittlerweile erteilten Baugenehmigung. Insbesondere ist dem Antragsteller aus diesem Grunde nicht das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, da der Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren insofern umfassender ist. Fehlen würde das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos wäre (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85 [91]). Das ist vorliegend indessen der Fall. Die im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen den angegriffenen Bebauungsplan inmitten stehende subjektive Rechtsstellung des Antragstellers liegt in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 7 BauGB), wozu etwa auch die zu erwartenden deutlich höheren Immissionen gehören. Es besteht im Rahmen der Antragsbefugnis die Möglichkeit, dass es gerade ein erheblicher Belang des Antragstellers ist, der zu einem Abwägungsfehler und zum Erfolg des Normenkontrollantrags führt. Daran könnte sich allenfalls durch bestandskräftige Baugenehmigungen etwas ändern, nicht jedoch – wie vorliegend – wenn die betreffende Baugenehmigung noch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Widerspruchsverfahrens ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.12.2010, 15 N 09.2663: Rechtsschutzbedürfnis selbst nach Rechtskraft der Baugenehmigung). III. 41 Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus der von der Antragsgegnerin durchgeführten Planänderung gemäß § 13 BauGB. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 24. März 2010, 4 CN 3/09) ist davon auszugehen, dass der anhängige Normenkontrollantrag durch ein während des gerichtlichen Verfahrens laufendes ergänzendes Änderungsverfahren in seiner Zulässigkeit grundsätzlich nicht tangiert wird. Der Antragsteller kann seinen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richten, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan erlangt zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003, BRS 66 Nr. 221; Urteil vom 29.01.2009, BVerwGE 133, 98). Die Rechtmäßigkeit des gesonderten Verfahrens nach § 13 BauGB sowie etwaige Fehlerfolgen sind dann zusätzlicher Gegenstand des bisherigen Hauptsacheverfahrens, sofern der Normenkontrollantrag hierauf erstreckt wird. Dieses Begehren hat der Antragsteller auch mit Schriftsatz vom 08.10.2010 (Bl. 339 GA) auf den Hinweis des Senats vom 22.07.2010 entsprechend klargestellt. 42 Eine andere Sichtweise begründet auch nicht der seitens des Antragstellers zitierte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2010 (OVG 10 A 4.07). Die Besonderheit dieser Entscheidung bestand darin, dass ein Normenkontrollverfahren gegen den ursprünglichen Bebauungsplan wegen Versäumung der Antragsfrist nicht mehr möglich war und dem Antragsteller für die isolierte Anfechtung der Änderungsbebauungsplanung die Antragsbefugnis fehlte. Aus dieser Konstellation schloss das Oberverwaltungsgericht, dass wegen der mangelnden Anfechtbarkeit des ursprünglichen Bebauungsplanes dem dortigen Antragsteller auch das Rechtsschutzinteresse für einen auf den Änderungsbebauungsplan beschränkten Normenkontrollantrag fehle. Es ist daher ohne weiteres ersichtlich, dass die dortige Fallgestaltung mit der hier gegebenen nicht zu vergleichen ist. B. 43 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. I. 44 1. Die von dem Antragsteller erhobene Rüge einer fehlerhaften Auslegung des geänderten Plans greift nicht durch. Der Senat ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Pflicht zur gleichzeitigen (erneuten) Auslegung der bisherigen Planunterlagen bei dem Verfahren nach § 13 BauGB nicht besteht. Bei dem ursprünglichen Plan handelt es sich – jedenfalls zum Zeitpunkt der Auslegung des Änderungsplanung – nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ohnehin ständig zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen ist. Durch die Inbezugnahme des bisherigen Bebauungsplans ist auch dem Informationsbedürfnis der Normbetroffenen hinreichend Rechnung getragen. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne Erfolg Einsicht in die bisherigen Planaufstellungsunterlagen verlangt hat und ihm dieses versagt worden wäre. Zwar ist es im Verfahren nach § 13 BauGB zunächst Aufgabe der Gemeinde, allen möglicherweise in ihren abwägungsrelevanten Belangen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und demnach diese zuvor ordnungsgemäß zu ermitteln (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 37). Ist dies – wie vorliegend – jedoch erfolgt, ist die auf die Änderungsplanung beschränkte Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden. 45 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausdrücklich ausgeführt, dass ein Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, mit der Bekanntmachung in Kraft tritt und damit als Satzung Teil der Rechtsordnung ist und diese nicht allein dadurch ungültig wird, dass die Möglichkeit der Einsicht in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert ist. Auch das mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfolgte Ziel, den Betroffenen und Interessenten einen Einblick in den vollständigen Inhalt des Bebauungsplans zu ermöglichen, rechtfertigt es nicht, den Bebauungsplan unwirksam werden zu lassen, wenn die Gemeinde ihrer entsprechenden Pflicht nicht ausreichend genügt (Beschlüsse vom 09.05.1996, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 und vom 03.07.2010, UPR 2011, 24). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass für die vorliegende Konstellation der fehlenden Auslegung dieser Rechtsnorm und seiner Begründung in einem diese Norm betreffenden Änderungsverfahren etwas anderes gelten könnte. Zudem hat der Antragsteller – wie ausgeführt – nicht dargelegt, dass die Kenntnisnahme nicht tatsächlich möglich gewesen wäre, sondern nur moniert, dass die Auslegung nicht gemeinsam mit der Änderungsplanung erfolgt sei. Dies ist für die Annahme der Unwirksamkeit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls ausreichend. 46 2. Die Voraussetzungen für das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB liegen im Übrigen vor. Hiernach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 47 Der Begriff „Grundzüge der Planung“ bezieht sich auf den jeweiligen Bebauungsplan, der geändert oder ergänzt werden soll (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.06.2008, BauR 2009, 957) und demnach etwa nicht auch auf die sanierungsrechtliche Rahmenplanung der Antragsgegnerin. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, die in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleiben muss. Der Abweichung vom Planinhalt darf keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (Urteil vom 04.08.2009, BVerwGE 134, 264). Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans ergibt sich aus der Gesamtheit und der Zusammenschau der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 Rn. 18). Zusammengefasst muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (so ausdrücklich Gatz, jurisPR-BVerwG 22/2009 Anm. 3). 48 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplanes zunächst schon nicht deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer wirtschaftlicher Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handelt. Ein vereinfachtes Planänderungsverfahren kann vielmehr durchgeführt werden, wenn die Änderung oder die Ergänzung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht ändert und damit der planerische Grundgedanke erhalten bleibt, ohne dass es auf die Dimension des Vorhabens insgesamt ankommt. Vorliegend besteht dabei die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin ihre Grundkonzeption praktisch unverändert beibehalten hat und lediglich durch die Planänderung mittels Anpassung der GFZ und Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die Möglichkeit, eine GFZ von 4,0 alleine durch Hauptnutzungen zu verwirklichen, verhindert hat. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) eine andere Rechtsgrundlage und damit eine andere bauplanungsrechtliche Rechtfertigung für die geplanten Stellplatzflächen gewählt hat, ohne insofern die Grundzüge der Planung zu ändern. Ob diese Änderung zulässig ist, bestimmt im Hinblick auf die materielle Identität der Planung maßgeblich nach der Anrechnungsvorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO und nicht nach § 13 BauGB. 49 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden wäre, wenn die Gemeinde das Verfahren § 13 BauGB unter Verkennung des Umstandes angewandt hätte, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 24). Die entsprechende Anwendung gilt zwar nur, sofern die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist; für dieses Erfordernis im Rahmen der Änderungsplanung (vgl. zu den Anforderungen BVerwG a.a.O. juris Rn. 25ff) bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Demnach ist davon auszugehen, dass selbst für den – vom Senat nicht angenommen – Fall der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB eine Unwirksamkeit des Planes hieraus nicht hergeleitet werden kann. II. 50 1. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. 51 Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist (SaarlOVG, Urteil vom 12.03.2009, AS RP-SL 37, 188). Maßstab hierfür ist aber gerade die planerische Konzeption der Gemeinde selbst, die nicht durch eine rein verobjektivierte Sichtweise im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden darf. An der Erforderlichkeit in diesem Sinne bestehen vorliegend keine Zweifel, so dass über die nachfolgenden Ausführungen hinaus ergänzend auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 zu verweisen ist. 52 2. Die Planrechtfertigung entfällt auch nicht dadurch, dass nach Ansicht des Antragstellers die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung entsprechend der am 17.02.2003 bekanntgemachten Satzung der Antragsgegnerin vom 30.01.2003 im Bereich Zentralplatz nicht eingehalten würden. Die Sanierungssatzung stellt zu einem relativ frühen Zeitpunkt allgemein die Sanierungsziele dar, die fortzuentwickeln sind und naturgemäß im Hinblick auf die darin zwangsläufig implementierten Zielkonflikte nicht holzschnittartig – gleichsam einer planerischen oder gar architektonischen Vorgabe – umgesetzt werden können, sondern im Laufe ihrer Umsetzung durch Bebauungspläne eine Verdichtung erfahren müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1990, 4 B 126/90, juris), so dass anstelle des Sanierungskonzepts ein oder mehrere Sanierungsbebauungspläne zu treten haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.07.1984, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6; vom 07.09.1984, BVerwGE 70, 83 <91>). 53 Für die übergreifende Verbindlichkeit einer Sanierungssatzung fehlt eine Vorschrift entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB, wodurch die überörtliche Gesamtplanung der Raumordnung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung über die Bauleitplanung Wirksamkeit entfaltet (sog. „Transformationsfunktion“ – vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40; Brügelmann, BauGB § 1 Rn. 259). Vor diesem Hintergrund treten die Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr 22; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009, 7 D 19/08.NE, juris). 54 3. Die fehlende Erforderlichkeit folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des 8. Senats vom 12.02.2007 (ZfBR 2007, 357), wonach der Bauleitplanung ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen müsse, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf. Der Antragsteller kann indessen hieraus nicht die Unwirksamkeit der Satzung begründen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die genannte Entscheidung den Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, so dass eine Vergleichbarkeit vorliegend nicht besteht. Demgegenüber ist hier bereits im Rahmen der Erforderlichkeit die Planungshoheit der Antragstellerin zu beachten. Es liegt ein umfassendes Konzept vor, dessen politische Notwendigkeit nicht Gegenstand einer Prüfung der Erforderlichkeit ist. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verwirklichung des Bebauungsplankonzepts erkennbar ausgeschlossen wäre, auch wenn die vertragliche Vereinbarung mit dem Investor nicht unmittelbar Gegenstand der Planung geworden ist. II. 55 1. Nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung u.a. durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ), durch die das Verhältnis von Quadratmetern Geschossfläche je Quadratmetern Grundfläche beschrieben wird (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO), darf nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Kerngebieten grundsätzlich den Wert von 3,0 nicht überschreiten. Die Obergrenzen von § 17 Abs. 1 BauNVO können jedoch nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen, was der Senat im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) mit ausführlicher Begründung verneint hat. 56 Durch die Festlegung einer Obergrenze der Geschossflächenzahl im Kerngebiet auf 3.0 und die Ermittlung der Geschossfläche nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO ist die Antragsgegnerin diesen Vorgaben im Grundsatz nachgekommen, so dass eine fehlerhafte Überschreitung der Geschossflächenzahl nur noch dann im Raum stünde, wenn die Anrechnung nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen könnte. 57 2. Der Normenkontrollantrag hat jedoch auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse die Flächen oder Baumassen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. 58 § 21a BauNVO macht damit die dort genannten Vergünstigungen von ausdrücklichen Festsetzungen im Bebauungsplan abhängig, so dass diese – nachträglich in die Planung integrierten Bestimmungen – im Verfahren 1 B 11357/09.OVG nicht Gegenstand der vorherigen Prüfung sein konnten. Vorliegend wurde die Planung angepasst und auf die Privilegierung von Parkflächen zugeschnitten, ohne das eigentliche Projekt zu verändern. Da § 21a BauNVO insoweit als Spezialvorschrift (lex specialis) zu § 17 BauNVO angesehen werden kann, bedarf die Anwendung zwar ebenfalls einer städtebaulichen Rechtfertigung; diese ist jedoch – anders als in § 17 BauNVO – grundsätzlich durch die Vorschrift insoweit intendiert, als eine konkrete verkehrsorientierte Zielrichtung als Voraussetzung der Anrechnung vorgegeben wird. Im Vordergrund der Anwendung des § 21 a BauNVO steht das starke öffentliche Interesse an der Unterbringung des „ruhenden Verkehrs“. Dementsprechend setzt die Gewährung von Vergünstigungen nach Maßgabe dieser Vorschrift voraus, dass ein nicht unwesentliches Bedürfnis für zusätzliche Maßnahmen zugunsten des „ruhenden Verkehrs“ in dem insoweit relevanten räumlichen Bereich besteht und dass die zusätzlichen Maßnahmen auch insoweit geeignet und wirksam sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 21a Rn. 2). Gemeinsamer Zweck der unterschiedlichen Vorschriften des § 21 a BauNVO ist ein städtebauliches und verkehrspolitisches Anliegen. Es soll ein Anreiz gegeben werden, die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück selbst unterzubringen, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, BVerwGE 90, 57 unter Verweis auf BR-Drucks. 402/68, S. 13; Koenig/Roeser/Stock‚ BauNVO, § 21a Rn.2). Die Formulierung „Stellplätze und Garagen“ wird dabei als Sammelbegriff verwendet, ohne insoweit den Unterschied zwischen diesen Anlagen zu definieren (BVerwG, Urteil vom 04.10.1985, NVwZ 1986, 120). 59 Es gibt für den Senat auch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die zu § 21a Abs. 5 BauNVO seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene einschränkende Auslegung (Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.) auch für § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO Geltung zu beanspruchen hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der dort postulierte landesrechtliche Stellplatzvorbehalt des § 21a Abs. 5 BauNVO („notwendige Garagen“) auch in Absatz 4 dieser Vorschrift zur Anwendung kommen müsste. Die Zurverfügungstellung von Stellplätzen im Center zur Deckung des durch den Kulturbau ausgelösten Stellplatzbedarfs (u.a. Flurstück 1102/20 für 213/44; vgl. auch Ziff. VIII, 6. des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010) hat aus der Sicht des Senats zudem eine bauplanungsrechtliche Rechtfertigung, da es sich praktisch um ein einheitliches städtebauliches Konzept (Neugestaltung des Zentralplatzes) handelt und gegen die Errichtung eines zweiten Parkhauses erhebliche Gründe angeführt werden können. Gegen diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) beschriebene rechtliche Einordnung hat der Antragsteller im Folgenden keine Einwände vorgetragen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten. Insbesondere bestehen für eine entsprechende Anwendung des § 21a Abs. 1 BauNVO auch im Rahmen des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine zwingenden Anhaltspunkte und zudem keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Center im Übrigen um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ handelt, selbst wenn der Anteil an Parkfläche in dem neuen geplanten Center – wie der Antragssteller meint – tatsächlich überdimensioniert sein sollte. III. 60 1. Vorliegend ist ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Ein solches Defizit ist vorliegend nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen indessen nicht festzustellen. 61 2. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 vom Januar 2009 eine ausführliche Beschreibung und Bewertung aller Auswirkungen auf der Grundlage verschiedener Gutachten vorgenommen. Im Einzelnen handelt es sich auf der Seite der Umweltbelastungen u.a. um das Lärmschutzgutachten („Fachgutachten Geräusche zum Bebauungsplan Nr. 3, Dezember 2008“), die Verkehrsuntersuchung („Verkehrliche Wirkungen der Realisierung des Plangebiets Zentralplatz Koblenz“, November 2008) und die Luftschadstoffuntersuchung zu den Kfz-bedingten Immissionen gemäß der 22. BImSchV vom November 2008. Hinsichtlich der wirtschaftlichen bzw. handelsbezogenen Auswirkungen liegen die „Auswirkungsanalyse für ein innerstädtisches Einkaufszentrum“ der GMA vom Januar 2009 und ein weiteres Gutachten der GMA vom April 2007 („Die Innenstadt von Koblenz als Einzelhandelsstandort“) vor. Hinzu kommen u.a. die vorbereitenden Untersuchungen des Büros B...., B... und Partner vom November 2002 zum Rahmenplan Sanierung Zentralplatz ("Sanierungsgutachten"). 62 Auf der Grundlage dieser Gutachten und der in den Planakten befindlichen weiteren Unterlagen wurden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der Einwirkungen auf das Wohnumfeld der Anlieger sowie die möglichen und erforderlichen Vorkehrungen zum Schallschutz beschrieben, die ihrerseits Umsetzung in der Lärmschutzsatzung vom 02.11.2009 gefunden haben. Eine Ermittlung der nächtlichen Schallbelastung (nach 22.00 Uhr) durch den Betrieb und dadurch verursachten Verkehr konnte indessen unterbleiben, weil ein solcher Betrieb nicht zur Genehmigung gestellt werden soll. Auch im Übrigen sind erhebliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht offenkundig geworden, was aus systematischen Gründen im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB (mit)-behandelt werden kann (vgl. § 16 ff.), da es teilweise den Kern der Abwägung der Antragsgegnerin betrifft. 63 Hinsichtlich der Immissionswerte konnte zudem entsprechend den Hinweisen des Senats im Normenkontrolleilverfahren (1 B 11357/09.OVG) eine weitere Aufklärung im Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung erfolgen. Hierauf wird zunächst verwiesen (siehe Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG). Die dortigen Feststellungen waren zwar nicht unmittelbar Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, sie bestätigen jedoch die in der Bebauungsplanung getroffenen Annahmen und damit die letztlich zutreffende Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB. Die konkrete Einhaltung der Immissionswerte ist dagegen weiterhin Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. IV. 64 Der Antragsteller hat auch mit dem Vortrag keinen Erfolg, dass der Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin schon wegen Verstoßes gegen die Festsetzung der Gebietsart zu suspendieren sei, da es sich „eigentlich um ein Sondergebiet § 11 Abs. 1 BauNVO“ handele und daher die Festsetzung eines Kerngebiets gemäß §7 Abs.1 BauNVO unzulässig sei. Durch §11 Abs.3 BauNVO wird indessen zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe regelmäßig Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in §11 Abs.3 Satz1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach §11 Abs.2 BauNVO festzusetzen. §11 Abs.3 BauNVO enthält gerade keine Regelung eines Baugebiets „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“ (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Rn. 40 zu § 11 BauNVO). V. 65 Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt hinsichtlich der von dem Antragssteller benannten Bestimmungen der Textfestsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2010 ausgeführt hat, sind die von dem Antragssteller gerügten „Mängel der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3“ nicht plausibel, da sich die gerügten Bestimmungen an gesetzlichen und anderen Vorgaben orientieren und einer Anwendung in der Umsetzung des Bebauungsplans ohne weiteres zugänglich sein werden. Bauplanerische Festsetzungen können im Übrigen grundsätzlich auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne sogleich einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu indizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 75). Nach dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 hat der Antragsteller im Übrigen auch keine weiteren Argumente zur der Unbestimmtheit der Planung benannt, sodass insofern von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. VI. 66 1. Auch liegen die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. BVerwG seit Urteilen vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, <309 ff> und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). 67 2. Erhebliche Abwägungsmängel in der Bebauungsplanung (§§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere in der umfassenden Begründung vom Januar 2009 die städtebaulichen Belange im Hinblick auf das umfassende Planungskonzept dargestellt, geprüft und abgewogen. Ziel ist die „Neugestaltung des Zentralplatzes als städtisches Zentrum mit Aufenthaltsqualität“ und damit die „Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Innenstadtbereichs“ (Begründung S. 8). Einen durchgreifenden Fehler der Abwägung hat der Antragsteller gegen diese Planung im Ergebnis nicht belegen können; ein solcher ist auch im Übrigen nicht ersichtlich geworden. 68 Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht wegen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin selbst aufzuheben. Während die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut für die inner kommunale Abstimmung keine Wirksamkeit entfalten kann, so sind bei der Planung dennoch die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der planenden Gemeinde selbst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a BauGB). Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote − eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255). 69 Bei den betroffenen Bereichen der Koblenzer Innenstadt handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche, für die auch nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in der Bauleitplanung erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind (siehe Auswirkungsanalyse GMA 2009, S. 33ff – „… dass die höchsten wettbewerblichen Auswirkungen des Planvorhabens - wie erwartet - gegenüber der Innenstadt von Koblenz selbst erfolgen“). Die dort zu erwartende Beeinträchtigung kann im Grundsatz auch gegen die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin ins Feld gerufen werden. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, steht neben einer Verletzung des Gebots der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB auch ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB inmitten. 70 Da jedoch der Gemeinde – wie ausgeführt – ein weites Planungsermessen hinsichtlich einer eigenen „Städtebaupolitik“ zukommt, (nochmals BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338), ist die im Rahmen der Abwägung getroffene Grundsatzentscheidung, die „ intrakommunalen “ Umsatzverschiebungen seien im Rahmen der Sanierungsplanung hinzunehmen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine „10 %-Grenze“ für Umsatzverluste (vgl. zu § 2 Abs. 2 BauGB Urteile des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09.OVG [FOC Montabaur] – und vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 jeweils m.w.N.; vgl. auch Brügelmann, BauGB, § 2 Rn. 82) – könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei der Neuplanung um einen nicht integrierten Standort handeln würde, der zulasten der Innenstadt Einzelhandelsumsatz absorbiert. Dementsprechend können etwa wesentliche Auswirkungen eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu verneinen sein, wenn der Betrieb in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-)Einzugsbereich lebende Bevölkerung übernimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010, 7 D 97/09.NE, juris). Da es sich vorliegend um einen raumordnungsrechtlich integrierten Standort handelt (vgl. LEP IV, Ziel 57 und 58), konnte die Antragsgegnerin sich grundsätzlich im Rahmen ihres Planungsermessens für diese Variante der Einzelhandelsentwicklung entscheiden, ohne gegen raumordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Eine dem § 34 Abs. 3a BauGB entsprechende Vorschrift hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Planungsrecht integriert, sondern die innerkommunalen Umsatzumverteilungen im Grundsatz dem planerischen Ermessen innerhalb der Ziele der Raumordnung und der Grenzen der abwägungserheblichen Belange überlassen. Dass diese Grenzen überschritten wären, hat der Antragsteller nicht dargelegt; insbesondere ist dies aus den im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Gutachten (siehe GMA 2009, S. 24 „Kaufkraftbewegungen und Umsatzumverteilungen“) nicht ersichtlich. Danach wird in der innerstädtischen Haupteinkaufslage die 10%-Schwelle insbesondere im Bereich Bekleidung/Schuhe/Sport nur leicht überschritten. Erhebliche Einwände hat der Antragssteller auch im weiteren Verfahren nicht vorgetragen. 71 Demgemäß ist die Behauptung des Antragstellers, eine Steigerung der Attraktivität des zentralen Einzelhandelsstandorts Koblenz könne nur durch eine „qualitative Ausweitung“ des in der Zentralstadt angebotenen Warensortiments erreicht werden und es finde demgegenüber „eine reine Verdrängung am Markt“ statt, auf dieser Grundlage dem Bereich der kommunalpolitischen Diskussion zuzuordnen und im gegebenen Rahmen rechtlich unerheblich, sofern – wie vorliegend – der Planung ein vertretbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG geäußerte Auffassung ist im Rahmen der Hauptsache zu bestätigen. 72 3. Nach Maßgabe der oben bereits beschriebenen Grundsätze der Abwägung verstößt die Planung eines Einkaufszentrums unter Inkaufnahme des hierdurch entstehenden zusätzlichen Kfz-Verkehrs nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB. 73 Nicht nur bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Dies gilt auch, wenn durch ein konkretes Vorhaben eine erhebliche Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten ist. Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteile vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen und unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem der Gebietscharakter und die Vorbelastung des jeweiligen Grundstücks von Bedeutung sind. Zur Bewertung sind dabei die einschlägigen technischen Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen. 74 Der zulässige Störgrad in Kerngebieten ist nicht im Rahmen der Zweckbestimmung des Kerngebietes in §7 Abs.1 BauNVO festgelegt, sondern wird durch die in dem Katalog des §7 Abs.2 BauNVO aufgeführten zulässigen Anlagen bestimmt. Dabei hat ausschlaggebende Bedeutung, dass sowohl die in § 7 Abs.1 BauNVO bezeichneten Handelsbetriebe und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur sowie alle nach §7 Abs.2 Nr.1, 2 und4 BauNVO aufgeführten Anlagen typischerweise ihren Standort im Kerngebiet haben (sollen) mit der Folge, dass die betriebsüblichen Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich nach §15 Abs.1 BauNVO beurteilen, von den übrigen Nutzungen im Kerngebiet hinzunehmen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rn. 10, 11 zu § 7 BauNVO). Vorliegend ist bei der Beurteilung indessen aber auch zu beachten, dass die anliegenden Quartiere teilweise selbst nicht das Gepräge eines Kerngebietes aufweisen und dabei einen beachtlichen Anteil an Wohnnutzung beinhalten. 75 Im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben (hier: großflächiger Einzelhandelsbetrieb) zuzurechnen ist. Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007, NVwZ 2008, 426; NdsOVG, Beschluss vom 21.07.2008, BauR 2009, 465). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete liegt tagsüber bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A), der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei 64 dB(A) bzw. 54 dB(A). Welcher Lärm für Anwohner zumutbar ist, richtet sich vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.1992, 4 B 228/91, juris; vom 18.12.1990, ZfBR 1991, 120 <123>). 76 Nach der auf dem Lärmschutzgutachten fußenden Begründung des Bebauungsplans zum Gewerbelärm am Tag (S. 112) sind auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens für das „Forum Mittelrhein“ rund 7.500 Pkw-Fahrten pro Tag im Querschnitt zu erwarten. Insgesamt sind 3 Parkebenen mit einer maximalen Anzahl von 800 Stellplätzen vorgesehen. Für die Parkdecks im 2. und 3. Obergeschoss werden jeweils 250 Stellplätze und für das Parkdeck im 4. Obergeschoss 300 Stellplätze angesetzt. Zusätzlich ist mit rund 160 Fahrten durch den Lieferverkehr am Tag zu rechnen. Aufgrund der geplanten Nutzungen ergeben sich – ohne entsprechende Lärmschutzmaßnahmen – an den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude entlang der L...straße Beurteilungspegel von bis zu 64,5 dB(A) am Tag. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag wird an den Immissionsorten gegenüber der Zufahrt zu den Parkdecks um bis zu 4,5 dB(A) überschritten, wobei die Geräuscheinwirkungen hier maßgeblich durch die Ein- und Ausfahrt der PKW bestimmt werden. Entlang der C...straße wurden Beurteilungspegel von bis zu 60,2 dB(A) berechnet, die durch das Zusammenwirken der Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge und der Schallabstrahlung der Parkdecks und der Toreinfahrt verursacht werden. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft am Tag sind daher nach den Feststellungen der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude und passiver Lärmschutz entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Lärmschutzsatzung erforderlich. 77 Vorliegend ist damit auf der Grundlage aller verfügbaren Erkenntnisse mit erheblichen Lärmzuwächsen im Bereich des Plangebiets zu rechnen. Allerdings ist im Hinblick auf die im Bebauungsplan abgesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen, die möglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie die Lärmschutzsatzung kein Abwägungsfehler nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB festzustellen. Die abwägungserheblichen Belange wurden gesehen und in die Planung eingestellt. Soweit aktive Lärmschutzmaßnahmen für die Baumaßnahme selbst in Aussicht gestellt wurden, ohne Planinhalt zu sein (vgl. etwa Bl. 126 der Begründung – „Akustikdecke“ – „Gestaltung der Außenwände der Parkdecks“) kann hier eine weitere Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Maßgeblich für die Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der Lärmentwicklung wird damit sein, inwieweit die Baugenehmigung selbst und die tatsächliche Umsetzung den Lärmschutz berücksichtigt. 78 Auch die weiteren von dem Antragsteller geführten Angriffe wegen der Verstärkung des projektbezogenen Kfz-Verkehrsaufkommens bleiben ohne Erfolg. Das von der Antragsgegnerin eingeholte „Fachgutachten Geräusche“ genügt den fachlichen Anforderungen, die an derartige sachverständige Begutachtungen zu stellen sind und ist insofern zur Ermittlung und Bewertung der von der Abwägung betroffenen Belange geeignet. Durchgreifende Mängel hat der Antragsteller nicht belegt. Im Übrigen können Einwände gegen die Lärmschutzkonzeption auch noch im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ohne die Wirksamkeit der Planung als solche zu berühren. 79 In seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) ist der Senat zudem ausführlich auf die Einwände des Antragstellers eingegangen, die einschlägigen Lärmgrenzwerte seien trotz entsprechender Maßnahmen in der Bauausführung nicht einzuhalten. Hierauf ist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Hiernach ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Immissionsgrenzwerte bei entsprechenden Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden können. Die FIRU-Gutachten vom Dezember 2009, vom Juni 2010 (Bl. 217 VA) sowie die Stellungnahme vom 06.08.2010 sind derzeit als hinreichende Grundlage bzw. Bestätigung der „Immissionsplanung“ anzusehen. Die Ausführungen der ISU belegen letztlich hierzu nochmals die Notwendigkeit von schallreduzierenden Maßnahmen, die die Beigeladene auf der Grundlage der vorgelegten Planung mit der Fertigstellung selbst in dem notwendigen Umfang zu gewährleisten haben wird. Im Falle der dauerhaften Nichteinhaltung dieser Immissionsgrenzwerte könnten demnach auch Folgeinvestitionen oder Nutzungseinschränkungen zu besorgen sein. 80 Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass bei den Auswirkungen der Planung auf den Verkehrslärm davon ausgegangen wurde, dass ein regelmäßiger nächtlicher Betrieb des Parkhauses schädliche Umwelteinwirkungen verursachen würde und daher bauaufsichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Daraus folgt bei zutreffender Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren, dass die Öffnungszeiten des Einkaufszentrums im Baugenehmigungsverfahren so einzuschränken sind, dass kein erheblicher Zu- und Abgangsverkehr von den Parkdecks nach 22.00 Uhr zu erwarten sein wird. Hierauf hat der Senat im Verfahren 1 B 11357/09.OVG bereits hingewiesen. 81 Für die außergewöhnlichen Ereignisse (Sonderveranstaltungen mit Außenbestuhlung, Festivitäten verschiedener Art) muss es der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überlassen bleiben, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Zahl besonderer Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2001, 7 C 16/00, juris). Auch kann bei Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen der Bebauungsplan zulässigerweise dahingehend ausgelegt werden, dass auf dem Gelände nur eine mit der Umgebung verträgliche Nutzung zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989, 7C 77.87; Beschluss vom 02.07.1991, 4 B 1.91, Beschluss. vom 23.04.1998, 4B 40.98, jeweils bei juris; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09; OVG NRW, Urteil vom 21.07.1994, ZfBR 1995, 46). 82 Für den konkreten Fall einer Freifläche mit der Option für eine Vielzahl verschiedenartiger Veranstaltungen folgt hieraus, dass die Antragsgegnerin auch künftig die Intensität und Verträglichkeit der Nutzung im Blick zu behalten hat. Dabei ist es geboten, die geräuschintensiven (Abend-)Veranstaltungen auf eine bestimmte Anzahl im Jahr zu beschränken. Dies kann aber dem Nutzungskonzept vorbehalten werden und braucht gerade nicht Gegenstand der Bauleitplanung zu sein. Insbesondere kann insofern der zulässige Umfang der Nutzung in späteren Betriebsregelungen, Auflagen, Vertragsgestaltungen und Verboten umfassend geregelt werden. Weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan bedurfte es daher hierzu nicht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29.01.2008, BauR 2008, 1573). 83 4. Ein Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgt auch nicht aus den aus der Verkehrsentwicklung zu erwartenden Mehrbelastungen an Luftimmissionen. 84 Für die planerische Abwägung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation an Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebietes, deren Verkehrsbelastung infolge der Planung erhöht wird, bilanziert. Hierzu erfolgte zunächst eine Ermittlung der maximalen Schadstoffkonzentrationen im „Prognose-Null-Fall“, bei dem gegenüber dem Ist-Zustand die allgemeine Verkehrssteigerung sowie geplante bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen im Verkehrsnetz berücksichtigt werden. Für den „Prognose-Plan-Fall“ wurden demgegenüber die baulichen Veränderungen und das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Planung berücksichtigt. Wie im „Prognose-Null-Fall“ wurden daher die Immissionsansätze für 2010 zugrunde gelegt, während die Verkehrsmengen im Prognosejahr 2025 angesetzt wurden. Im Querschnitt ist hierbei durch das Vorhaben mit nicht unerheblichen Steigerungen der Luftimmissionen zu rechnen. Die Bewältigung der planbedingten Zunahme von Luftschadstoffen wird indessen nach den Planungen der Antragsgegnerin dem Verfahren der Luftreinhalteplanung überlassen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) verwiesen, insbesondere müssen die Anwohner ihr Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel (PM10) im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen (vgl. hierzu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29.03.2007, BVerwGE 128, 278). 85 5. Auch aus dem Unterlassen weiterer Verkehrsregelungen ist kein Fehler des Bebauungsplans zu folgern. Die dort vorgesehenen Verkehrsflächen sind bauplanungsrechtlich ausreichend. Es ist zulässig, wenn sich der Bebauungsplan zur Vermeidung unzumutbaren Verkehrslärms auf Festsetzungen beschränkt, die entsprechende straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen und die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln (vgl. nur §45 Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO) überlässt (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, DVBl 1987, 1273; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09). Dies gilt im Übrigen auch für andere Maßnahmen des Schallschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988, ZfBR 1989, 35). Dementsprechend ist die künftige Verkehrsregelung einer planerischen Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten. Der Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. 86 Nach alledem bleibt der Normenkontrollantrag ohne Erfolg, wobei ergänzend auf die übrigen Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) und vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) verwiesen wird. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 89 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 90 Beschluss 91 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).