Beschluss
10 A 11079/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0224.10A11079.10.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. Juli 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. 2 Vorab ist festzustellen, dass das Streitverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nicht im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG - durchzuführen ist. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich für die Personalratstätigkeit des Klägers nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geht es nicht um die Rechtsstellung der Personalvertretung bzw. eines einzelnen Mitglieds derselben in seiner Eigenschaft als Personalrat, sondern es ist zu klären, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des Klägers zu ziehen sind. Es handelt sich daher, wie schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2010 unter Hinweis auf einschlägige Kommentierungen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1980 (Az.: 2 C 43/78, juris) ausgeführt hat, um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Das vom Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 (Az.: 6 P 9/02, BVerwGE 118, 1) betrifft hingegen einen Anspruch eines Personalrats auf Erstattung der ihm bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse erwachsenen Kosten auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 BPersVG. Dass ein solcher Anspruch eine Streitigkeit gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG ist, wird schon im oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1980 zur Erläuterung der Abgrenzung beider Verfahrensarten erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, anders als der Kläger meint, seine Rechtsprechung nicht geändert. 3 Daraus folgt zugleich dass die vom Kläger insoweit geltend gemachte Grundsatzbedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) nicht gegeben ist. Streitigkeiten über den Freizeitausgleich für Personalratstätigkeiten sind vielmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eindeutig solche aus dem Beamtenverhältnis. 4 Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger die Entscheidung der Beamtenrechtskammer des Verwaltungsgerichts Mainz anstelle der personalvertretungsrechtlichen Fachkammer beanstandet, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Nicht durchgreifend ist aber auch sein Einwand, das Verwaltungsgericht Mainz sei für die von ihm angenommene beamtenrechtliche Streitigkeit örtlich unzuständig gewesen. Ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensmangels unterliegt nämlich nicht, wie in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefordert, der Beurteilung des Berufungsgerichts. Nachdem die Vorinstanz das Verfahren nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - eingehalten hat, prüft der Senat nicht mehr die örtliche Zuständigkeit (vgl. § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG). 5 Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben. Dabei kann der Kläger seine Zweifel von vornherein nicht auf die Annahme des Verwaltungsgerichts stützen, bei einer viertägigen Sitzung des Personalrats werde eine Inanspruchnahme von lediglich zehn Stunden für die ersten drei Sitzungstage für den Fall berechnet, dass der vierte Tag durch eine ausfallende Schicht abgedeckt sei. Eine derartige Annahme ist dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nämlich nicht zu entnehmen. Vielmehr begreift es aufgrund der Besonderheiten des Wechselschichtdienstes die vier Abwesenheitstage als Einheit und rechnet auf dieser Grundlage für 34 Stunden Personalratsarbeit 24 Stunden Arbeitszeit plus 10 Stunden Freizeitausgleich an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich hieraus nicht. Der Kläger kann mit der von ihm angestrebten isolierten Betrachtung jedes Abwesenheitstages eine Zulassung der Berufung nicht erreichen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht der Berechnung des Beklagten mit der Begründung gefolgt, nur diese Art der „Saldierung“ trage der dem Schichtdienst zugrunde liegenden Eigenheit, dass die einzelnen Arbeitstage nicht unabhängig voneinander zu sehen seien, sondern hinsichtlich der Erfüllung der Arbeitszeit in untrennbarem Zusammenhang stünden, angemessen Rechnung. Dieses Ergebnis findet seine normative Verankerung in § 87 Abs. 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz – BBG – i.V.m. der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV -) in der hier maßgebenden Fassung vom 16. Dezember 2010 (BAnz 2010 Nr. 194, 4262). Auch der im Schichtdienst tätige Beamte hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV eine (durchschnittliche, vgl. § 2 Nr. 1 AZV) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AZV grundsätzlich auf Montag bis Freitag verteilt wird. Für jeden Beamten ist daher im Grundsatz von einer Fünf-Tage-Woche auszugehen, auch wenn die Arbeitszeit hiervon abweichend eingeteilt wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 4 S 676/01 -, juris). Die Arbeitszeitverordnung lässt im Interesse eines flexiblen Personaleinsatzes zwar verschiedene Modelle der Arbeitszeitgestaltung zu; dies ändert aber nichts daran, dass das Arbeitszeitvolumen (sei es im Hinblick auf die Wochenstundenzahl, sei es im Hinblick auf die sich von Montag bis Freitag erstreckende Arbeitswoche) der Vollzeitbeamten gleich bleibt ohne Rücksicht darauf, ob sie feste Arbeitszeiten einzuhalten haben oder im Schichtdienst tätig sind. Folgerichtig verkürzt sich zum Beispiel die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag auch für Beamten im Schichtdienst, selbst wenn sie an diesen Tagen keinen Dienst leisten mussten (§ 3 Abs. 3 AZV; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14/03, NVwZ-RR 2004, 864). 6 Hat das Verwaltungsgericht schon hiernach in nicht zu beanstandender Weise die gesamte Zeit der Abwesenheit des Klägers wegen seiner Personalratstätigkeit als „regelmäßige Arbeitszeit“ zugrunde gelegt, entspricht auch nur diese Vorgehensweise der Intention des § 46 Abs. 2 Satz BPersVG, Personalratsmitglieder wegen ihrer Amtstätigkeit weder zu benachteiligen noch zu bevorzugen; § 46 Abs. 2 stellt insoweit eine besondere Ausprägung des § 8 BPersVG dar. Insoweit kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, denen der Senat folgt (Bl. 9 f. des Urteilsabdrucks). 7 Aus der einheitlichen Betrachtung der Abwesenheitstage des Klägers folgt zugleich, dass die von diesem beanstandete „Rückwärtsverrechnung“ nicht erfolgt ist. Richtigkeitsbedenken hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung kann er diesbezüglich daher nicht geltend machen. Gleiches gilt – soweit überhaupt entscheidungsrelevant - bezüglich des Einwands des Klägers, durch die Abrechnungsweise der Beklagten ergebe sich für ihn ein höherer Anteil an Wochenenddiensten; hierfür ist nämlich, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nach Vorlage der Dienstpläne durch die Beklagte nichts ersichtlich. 8 Grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der vom Kläger als klärungsdürftig aufgeworfenen Frage, wie der Freizeitausgleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG in Wechselschichtmodellen zu berechnen ist, ebenfalls nicht zu. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise lässt sich nämlich bereits – wie oben dargelegt – nicht nur unmittelbar aus § 87 BBG i.V.m. den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung entnehmen, sondern ist auch von § 46 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 8 BPersVG geboten. 9 Soweit der Kläger einen Aufklärungsmangel geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seine zeitliche Inanspruchnahme durch die Personalratstätigkeit nicht durch Beweiserhebung geklärt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er trotz anwaltlicher Vertretung in der ersten Instanz keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen, weil der Kläger trotz Nachfrage nicht erklärt hat, mehr als die angenommenen 34 Stunden tätig gewesen zu sein. 10 Schließlich sind nach alledem auch besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art nicht ersichtlich (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 13 Der Beschluss ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.