Urteil
7 A 11377/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0512.7A11377.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung und Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ist im Jahre 1978 geboren und als Kontingentflüchtling 1998 aus Moldawien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ab dem Sommersemester 2001 studierte sie an der Universität Mainz Volkswirtschaftslehre. Für ihr Studium erhielt sie unter anderem für die hier betroffenen Bewilligungszeiträume April 2002 bis März 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Bei der Bewilligung der Leistungen wurde kein Vermögen angerechnet, da die Klägerin in den entsprechenden Anträgen kein Vermögen erklärt hatte. Nachdem die Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass die Klägerin Freistellungsaufträge erteilt hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 25. November 2008 auf, ihre Vermögensverhältnisse zu den für die Antragstellung maßgeblichen Stichtagen darzulegen. 2 Die Klägerin erklärte hierzu ebenso wie bereits in einer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft, dass es sich nicht um ihr Vermögen handele, welches auf dem betroffenen Konto angelegt sei, sondern um Vermögen ihrer im Jahre 2005 geborenen Tochter R.. Dieses habe sie aufgrund einer Absprache mit ihrer 2003 verstorbenen Großmutter, Frau G., nur als Treuhänder verwaltet. Ihre Großmutter habe Leistungen zur Entschädigung des während des nationalsozialistischen Regimes erlittenen Unrechts unter anderem von der Jewish Claims Conference erhalten. Ab 2001 habe ihr die Großmutter die Gelder mit der Maßgabe übergeben, sie auf ein Konto einzuzahlen und für ihre - damals noch nicht geborenen - Kinder zu verwenden. Sie habe die Gelder dann bei der Citibank auf ihren Namen angelegt. 2008 sei ein Konto auf den Namen ihrer Tochter R. mit einem Guthaben von 15.048,35 € angelegt worden. Auf ihrem eigenen Girokonto sei ein Betrag von 2.500,00 € als Mindestanlage verblieben, um das Konto weiterhin kostenfrei führen zu können. 1.800,00 € seien für die Beerdigung der Großmutter verwandt worden. Über die mit der Großmutter getroffene Abrede gebe es keine schriftlichen Unterlagen. Diese Abrede werde jedoch durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Vaters, E., belegt. Ferner legte die Klägerin zwei Schreiben der Jewish Claims Conference zu entsprechenden Leistungen an die Großmutter sowie Kontoauszüge für den maßgeblichen Zeitraum vor. 3 Aufgrund dieser Angaben rechnete die Beklagte durch Bescheid vom 6. Oktober 2009 das Vermögen der Klägerin selbst zu, berechnete die Förderleistungen für den Zeitraum April 2002 bis März 2005 neu und forderte einen Betrag in Höhe von 16.248,33 € zurück. 4 Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Geld der Klägerin als Vermögen anzurechnen sei. Es habe sich um einen Schenkungsvertrag zugunsten Dritter gehandelt, der jedoch mangels Vollzugs nicht wirksam geworden sei, da nach der Geburt der Tochter R. auf deren Namen kein Konto angelegt worden sei und die Klägerin deshalb während des hier streitigen Bewilligungszeitraums Inhaber des Vermögens gewesen sei. Die später nachgewiesene Anlage auf den Namen des Kindes sei fadenscheinig, da sie erst nach der Aufforderung zum Vermögensnachweis erfolgt sei. Die Ernsthaftigkeit der Schenkung an die Tochter R. sei auch zu bezweifeln, weil 2.500,00 € auf dem Girokonto der Klägerin verblieben seien. Das spreche für eine Vermischung der Gelder ohne klare Zuordnung. Die Übernahme der Beerdigungskosten für die Großmutter stelle eine Schenkungsrückforderung dar; dies belege, dass sie unentschlossen oder wankelmütig gewesen sei. Die Klägerin habe auch grob fahrlässig gehandelt, da sie auf eigenes Risiko die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Vermögenszuordnung übernommen habe, ohne mit der Beklagten Rücksprache gehalten zu haben. 5 Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geld um ein Treuhandvermögen zugunsten der Tochter R. gehandelt habe. Das Geld sei nie ihr - der Klägerin - Eigentum gewesen. Der Wunsch der Großmutter, die Urenkelin zu begünstigen, sei nicht ungewöhnlich und der Geschehensablauf entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Sie selbst habe aus mütterlicher Fürsorge gehandelt. Förmliche Aspekte wie der Name des Kontos seien für sie zweitrangig gewesen. Die Großmutter und der Vater der Klägerin hätten sich nach den Einzahlungen die entsprechenden Kontoauszüge zu Kontrollzwecken vorlegen lassen. Die angefochtenen Bescheide seien deshalb aufzuheben. 6 Die Beklagte hat demgegenüber betont, dass die Klägerin formal Eigentümerin des Geldes gewesen sei. Mit der Großmutter habe ein Schenkungsvertrag zugunsten Dritter bestanden, der mangels Vollzugs indessen nicht wirksam geworden sei. Eine Treuhandabrede sei im Übrigen nicht hinreichend nachgewiesen. 7 Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 18. November 2010 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei zu Unrecht Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei der Klägerin angerechnet worden. Vorliegend sei die Klägerin zwar formal Kontoinhaberin gewesen, es sei aber eine verdeckte Treuhandstellung anzuerkennen, sodass das Vermögen ihr nicht zuzurechnen sei. Trotz der zu stellenden strengen Anforderungen - was die Ernsthaftigkeit der Abrede und deren Nachweis angehe - sei nach den Umständen des Einzelfalls hier anzunehmen, dass zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter bei der Übergabe der Gelder eine wirksame Treuhandvereinbarung zustande gekommen sei. Inhalt dieser Vereinbarung sei es gewesen, das Geld zugunsten der damals noch nicht geborenen Kinder der Klägerin anzulegen sowie die Kosten der Beerdigung der Großmutter zu tragen. Die Herkunft des Geldes sei durch die Bescheinigungen der Jewish Claims Conference vom 5. November 2009 bestätigt, die Klägerin habe die entsprechenden Kontoauszüge nach Eröffnung des Kontos innerhalb der Familie vorgelegt, was durch die eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 5. November 2009 belegt werde. Soweit ein Betrag von 2.500,00 € auf dem Konto der Klägerin belassen worden sei, könne dies als das Bemühen um eine kostengünstige Anlage der anvertrauten Gelder gesehen werden. Die Rechtsposition der Großmutter als Treugeberin sei nach ihrem Tod auf die Erben übergegangen. 8 Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer in den angegriffenen Bescheiden zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung festhält. 9 Die Beklagte beantragt, 10 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2010 die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten und wegen der Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Niederschrift vom 12. Mai 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. 16 Zur Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Weder ist eine abweichende Neufestsetzung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gerechtfertigt, noch ergibt sich infolge dessen ein Rückzahlungsanspruch in der festgesetzten Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Gewährung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - was hier einzig streitig ist - nicht über im Sinne des § 26 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG anrechenbares Vermögen. Zwar war sie formal Inhaber von Forderungen gegenüber der Citibank im Hinblick auf das im Bescheid vom 6. Oktober 2009 angeführte Konto Nr. …, die über die gesetzlichen Freibeträge hinausgingen. Das Konto war von einem Guthaben im Jahre 2001 von 18.896,97 € auf ein Guthaben im Jahre 2005 in Höhe von 22.066,14 € angewachsen. Wegen einer anzuerkennenden Treuhandabrede mit ihrer inzwischen verstorbenen Großmutter, Frau G., war ihr dieses Vermögen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. September 2008, 5 C 12.08, BVerwGE, 132, 21 ff.) aber nicht als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen bzw. war von dem Betrag eine entsprechende Schuld gegenüber dem durch die Treuhandabrede Begünstigten (§ 28 Abs. 3 BAföG) abzuziehen. 17 Nicht entscheidungserheblich für die aufgeworfenen Fragen ist nach Auffassung des Senats die zivilrechtliche Erwägung der Beklagten zu dem mangelnden Vollzug einer Schenkung. Die zivilrechtliche Inhaberschaft der Klägerin als Kontoführender für die Forderung gegenüber der Bank ist hier ohnehin nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12 mit Hinweis auf BGHZ 127, 229) nicht zweifelhaft. Deshalb kommt es auf die Überlegungen im Widerspruchsbescheid zu der Frage nicht an, wann eine Schenkung gegenüber dem später geborenen Kind der Klägerin, die der notariellen Beurkundung des Versprechens gemäß § 518 Abs. 1 BGB entbehrte und daher nur durch Vollzug der Schenkung, das heißt das Bewirken der versprochenen Leistung, geheilt werden konnte (§ 518 Abs. 2 BGB), rechtlich wirksam geworden ist. Die Zurechnung des Vermögens an die Klägerin konnte nämlich unabhängig davon nicht erfolgen, solange von einer wirksamen Treuhandvereinbarung mit der Großmutter auszugehen war, von der das Geld unbestritten herstammte. Die Frage des Vollzugs von deren "Bestimmung", das heißt die Übertragung des Geldes auf das später geborene Kind durch Eröffnung eines auf dessen Namen lautenden Kontos, stellt sich unter diesen Voraussetzungen nur noch als Frage der schlüssigen Durchführung der Verabredung dar und kann als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer wirksamen treuhänderischen Bindung gewertet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19). 18 Nach der Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 13) ist die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus - auch verdeckten - Treuhandverhältnissen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob dieses zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen ist. Die Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses scheidet auch dann nicht zwingend aus, wenn der Auszubildende - wie hier - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben hat, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Der Betreffende muss dies unter Umständen bei der Nachweisführung als für ihn nachteilig hinnehmen. Im vorliegenden Fall kommt nach der Überzeugung des Senats diesem Versäumnis allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu, gerade weil - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls die Klägerin die tiefe - hier mit der Rechtslage übereinstimmende - Überzeugung hatte, die Gelder stünden ihr nicht zu. 19 Dies ergibt sich unter Anwendung der in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Kriterien zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen aus den schlüssigen, überzeugenden und glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, zu denen sich auch aus dem übrigen Akteninhalt keine greifbaren Widersprüche ergeben und die von der eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters gestützt werden. 20 Es fehlt hier zunächst nicht an der ernsthaft gewollten schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18), aus der sich ergibt, dass die mit der schuldrechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt sein soll. Die umfassende Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat insoweit zu der Feststellung geführt, dass eine solche Bindung der Klägerin zustande gekommen ist. Es handelte sich unstreitig zunächst nicht um ihr eigenes Vermögen, das sie vor Beginn ihres Studiums innegehabt hätte. Vielmehr waren es offenkundig Gelder, die die Großmutter als Verfolgte des Nationalsozialismus in den Jahren 1999 bis 2001 abschlagsweise aus Entschädigungsfonds unter anderem durch die Jewish Claim Conference erhalten hatte, wobei die Klägerin in die Vorgänge schon deshalb eingeweiht war, weil sie der Großmutter nach der Übersiedlung aus Moldawien noch während der Unterbringung in Übergangswohnheimen - auch mit Hilfe der dortigen einschlägig vertrauten Kontingentflüchtlinge - bei der Antragstellung geholfen hatte. Der Senat hat anhand der Schilderungen der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass wegen der innerfamiliären Anteilnahme der Respekt vor dem Schicksal der Großmutter es verbot, in irgendeiner Weise Erwartungen wegen einer Beteiligung an diesen Geldern zu hegen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass sie persönlich nie auf den Gedanken gekommen sei, das Geld für ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen, auch im Andenken an ihre Großmutter sei es ihr ein Herzensanliegen gewesen, deren Geld für ihre Kinder zu erhalten. Ihre Tochter trage auch den Namen der Großmutter, der auf Hebräisch R. heiße. Den trotz fehlender schriftlicher oder sonstiger Formen verbindlichen Bindungswillen hinsichtlich der innerfamiliären Abrede hat die Klägerin im Übrigen glaubhaft dadurch darlegen können, dass sie den Vorgang der Übergabe und der "Bestimmung" dieser Gelder im Einzelnen detailliert geschildert hat. Danach hat die Großmutter zunächst nur Andeutungen über ihr Vorhaben gemacht und darauf Wert gelegt, dass die Eröffnung gleichsam in einem offiziellen Rahmen vor der versammelten Familie - nämlich nach der Erinnerung der Klägerin - aus Anlass ihres 75. Geburtstags erfolgte. Bei dem Traditionsbewusstsein der hier betroffenen Familie muss dieser Rahmen eine besondere Verbindlichkeit der Bestimmung der Großmutter erzeugt haben. Der Bindung kann im Angesicht der übrigen teilnehmenden Familienmitglieder in der Zukunft gleichsam nicht entronnen werden. Der Wunsch der Großmutter ging dabei dahin, dass diese Gelder, die sie aus den Entschädigungsfonds erhalten hatte, auf ein Konto der Klägerin eingezahlt würden mit der Maßgabe, dass sie für deren Kinder bestimmt seien. Die Großmutter hatte im Übrigen ihre Anteilnahme an der Durchführung dieser Bestimmung offenkundig dadurch gezeigt, dass sie sich jeweils von der Einzahlung anhand der Kontoauszüge überzeugte und auch die entsprechenden Auszüge nach der Schilderung der Klägerin gleichsam als physischen Kontrollbeleg bei sich aufbewahrte. Die Klägerin hat dazu angegeben (s. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung S. 4), ihre Großmutter habe die Leistungen per Scheck erhalten, sie selbst habe die Geldbeträge bis auf eine einzige Ausnahme immer in bar erhalten, und zwar in Anwesenheit ihres Ehemannes. Ihr Vater sei möglicherweise bei der ersten Geldübergabe dabei gewesen. Sie habe das Geld immer genau nachgezählt, die Großmutter habe Wert darauf gelegt, dass sie das Geld sofort bei der Bank einzahlte. Sie habe sie auch immer nach den Kontoauszügen gefragt; sie habe das Geld, das für ihre Urenkel gedacht gewesen sei, sinngemäß spüren und in der Hand halten wollen. Sie - die Klägerin - habe ihr auch die gesamten Kontoauszüge überlassen, und erst als die Großmutter starb hätten der Vater und sie diese Auszüge wieder an sich genommen. 21 Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede ergeben sich auch nicht etwa im Hinblick auf den Umstand, dass Kinder noch nicht geboren waren. Solche Zweifel hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausräumen können. Dass ein solcher Umstand nicht bereits als solcher die Rechtswirksamkeit einer entsprechenden Abrede hindert, zeigt bereits die Bestimmung des § 331 Abs. 2 BGB, wonach der begünstigte "Dritte" noch nicht geboren sein muss, wenn die Abrede zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden wirksam sein soll. Wie die Klägerin überzeugend geschildert hat, war auch in der Vorstellung der Großmutter die Überzeugung fest verankert, dass es entsprechende Nachkommen geben würde, da die Klägerin zu jenem Zeitpunkt bereits verheiratet war. Sie habe die Klägerin durch entsprechende Fragen fast unter Druck gesetzt und im Übrigen auch aufgrund ihres - der Klägerin - eigenen Kinderwunsches mit einem baldigen Nachwuchs rechnen können. 22 Die Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede wird auch nicht durch andere Ungewissheiten in Frage gestellt. Die vom Senat eingeworfenen Zweifel, warum die Großmutter nicht die bereits lebende Generation bedenken wollte, konnte die Klägerin überzeugend mit Hinweisen zu dem traditionellen Familienverhalten ausräumen, etwa auch im Hinblick darauf, dass bereits ihre Urgroßmutter Sparbücher zugunsten von Urenkeln angelegt hatte. Der Einwand, dass Kinder der Klägerin hier noch nicht geboren waren, ändert daran angesichts der "Überzeugung" der Großmutter nichts. 23 Aus diesen gesamten Umständen ergibt sich für den Senat die Feststellung, dass eine wirksame Abrede zwischen der Klägerin und der Großmutter vorlag, die auch entsprechend der Rechtsprechung zur Anerkennung solcher Abreden im Bereich der Ausbildungsförderung hinreichend nachgewiesen ist. Selbst unter Berücksichtigung der Missbrauchsanfälligkeit solcher Abreden in diesem Förderungsbereich bestehen vorliegend genügend Anzeichen, dass eine solche Abrede Anerkennung finden muss. Die Missbrauchsanfälligkeit war hier im Übrigen nicht besonders ausgeprägt. Zu dem Zeitpunkt, als die Großmutter der Klägerin über die Gelder verfügte, bestand kein Anlass, in besonderer Weise auf die "BAföG-Schädlichkeit" von Vermögensdispositionen Rücksicht zu nehmen. Die Großmutter hätte die Gelder bis zu ihrem Tod behalten können; sie hätte aber auch erbrechtlich darüber verfügen können; schließlich hätte eine Übergabe an den Vater der Klägerin im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung von Vermögen der Eltern bei der BAföG-Bewilligung jeglichen Nachteil vermeiden können, der darin gelegen hätte, dass die Entschädigung wegen des nationalsozialistischen Unrechts letztlich der Entlastung staatlicher Mittel zur Ausbildungsförderung zugute gekommen wäre. 24 Als gewichtiges Anzeichen für die Ernstlichkeit der Treuhandabrede bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 20) zunächst die Separierung des Treuguts, der vorliegend weitestgehend entsprochen ist. Das Geld ist getrennt auf dem auf den Namen der Klägerin lautenden Festgeldkonto angelegt gewesen und wurde von ihr nicht angetastet. Später ist der entsprechende Betrag - abzüglich der Beerdigungskosten der Großmutter - auf das Kind R. übertragen worden, lediglich ein Mindestbehalt von 2.500,00 € ist auf dem Girokonto der Klägerin verblieben, was der Ersparung von Kontoführungsgebühren dienen sollte. Noch im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Vermögen insoweit unangetastet erhalten geblieben ist. Der Umstand, dass die Beerdigungskosten der Großmutter aus dem Vermögen bestritten worden sind und dass Vorteile hinsichtlich der Kontogebühren verfolgt worden sind, hält der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Separierungsgedanken für unschädlich. 25 Vorliegend ist auch ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlicher plausibler Grund für die Treuhandabrede hinreichend erkennbar. Aus traditionellen Gründen war es der Großmutter offensichtlich angelegen, die jüngste und damit "bedürftigste" Generation zu unterstützen, um den Fortbestand der Familie zu fördern. Dies ist vor dem Hintergrund der Gebräuche im Herkunftsland, wie sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert worden sind, einsichtig, zumal die inzwischen verheiratete Enkelin vor diesem Hintergrund als gleichsam "versorgt" gelten durfte. 26 Als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Abrede kann auch die schlüssige Durchführung herangezogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Das Vermögen ist während der gesamten Studienzeit - auch ohne dass die Ermittlungen im BAföG-Verfahren bereits eingesetzt hätten - unangetastet geblieben und in keiner Weise für persönliche Zwecke der Klägerin verwendet worden. Es bestand auch die Absicht, alsbald nach der Geburt des Kindes ein Konto auf dessen Namen einzurichten. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, was im Übrigen auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht laut ausdrücklichem Hinweis in der Niederschrift hingenommen hat, dass dies nur wegen einer falschen Auskunft bzw. einem Missverständnis von Seiten der Citibank zunächst unterblieben war und auch im zweiten Anlauf - dies allerdings zu einem Zeitpunkt, als bereits die Ermittlungen im Hinblick auf ein Rückforderungsverfahren liefen - erst unter Schwierigkeiten nachgeholt werden konnte. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wörtlich ausgeführt: "Bereits ein paar Wochen nach der Geburt von R. war ich in der damaligen Citibank, um das Geld auf sie zu übertragen. Ich wollte mich von dem Geld trennen. Dort erhielt ich von einer Bankangestellten die Auskunft, dass man auf den Namen eines kleinen Kindes kein Konto eröffnen könne. Wir konnten diese Antwort zwar nicht ganz nachvollziehen, haben uns letztlich aber damit zufrieden gegeben. Für mich war auch die Kontoeröffnung auf den Namen meiner Tochter nicht ganz so wichtig. Für mich war klar, dass das Geld definitiv für sie bestimmt war." 27 Die Treuhandabrede war im Übrigen auch nicht zu unbestimmt; der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Absprache noch keine Kinder geboren waren, spricht nicht gegen die Durchführbarkeit nach dem Willen der Großmutter. Die Klägerin hat erklärt - und dies dürfte ohne weiteres auch durch Auslegung der Absprache zu entnehmen sein - dass bei Geburt weiterer Kinder das Vermögen nach Kopfteilen aufzuteilen sei. Auch der Tod der Großmutter hinderte die Bindung an die Treuhandabrede nicht, weil die Berechtigung aus der Treuhandabrede auf die Erben der Großmutter überging und diese die Erfüllung überwachen konnten. Selbst der Umstand, dass letztlich Ungewissheit über die Existenz eines Nachgeborenen bestand, hinderte die Wirksamkeit der Abrede nicht; eine Anpassung zwischen den Beteiligten wäre im Wege der Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zivilrechtlich möglich gewesen. 28 Steht danach fest, dass das Vermögen nicht der Klägerin zuzurechnen war, fehlt es für die Neufestsetzung der Leistungen und die entsprechende Rückforderung an der erforderlichen Rechtsgrundlage. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und die zur Abwendungsbefugnis auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.