Beschluss
1 E 10470/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0606.1E10470.11.0A
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Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2011 und der Beschluss vom 23. März 2011 werden abgeändert. Die aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Januar 2011 von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Kosten werden auf insgesamt 1.797,16 € festgesetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. 2 Aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (vgl. Urteil vom 12. Januar 2011, 3 K 710/10.MZ) und § 164 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin Anspruch darauf, dass ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen festgesetzt werden. Die hier streitigen Kosten für die Heranziehung des Dipl.-Geologen T… M…H... (Büro für Umwelt und Geotechnik) als Sachbeistand im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Grunde und der Höhe nach notwendige Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. 3 Dass die Kosten für die Tätigkeit Sachverständigen H... im Verfahren erster Instanz dem Grunde nach erstattungsfähig sind, hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. März 2011 bereits zutreffend ausgeführt. Auf die Gründe dieses Beschlusses kann daher insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 VwGO). 4 Die angefallenen Kosten von 796,41 € sind auch der Höhe nach notwendig. Die nach § 162 Abs. 1 VwGO als Voraussetzung für die Kostenerstattung angeordnete Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bezieht sich auch auf die Höhe der Aufwendungen. Die Frage, ob entstandene Kosten in diesem Sinne notwendig sind, muss anhand eines objektiven Maßstabes beantwortet werden. Notwendig sind Aufwendungen für einen Sachbeistand daher dann, wenn aus Sicht eines verständigen Beteiligten die vertraglich zwischen den Beteiligten und dem Sachbeistand vereinbarte Vergütung erforderlich war, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen zur Übernahme des Auftrages zu bewegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2005, 8 C 11145/04.OVG; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008, 8 E 1152/07). 5 Eine grundsätzliche Begrenzung („Deckelung“) von notwendigen Aufwendungen für einen Sachbeistand durch den Betrag der Vergütung, die dieser erhalten hätte, wenn er durch das Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden wäre, sieht das Gesetz nicht vor. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Geltungsbereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG – gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG auf die Vergütung der Sachverständigen begrenzt ist, die u.a. vom Gericht herangezogen werden; für die Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen für einen Sachbeistand kann daher das JVEG nicht unmittelbar herangezogen werden. Aber auch der Wortlaut des § 162 Abs.1 VwGO sowie Sinn und Zweck der Regelung, wonach jeder Beteiligte gehalten ist, seine Kosten so niedrig zu halten, wie dies bei Berücksichtigung seiner berechtigten Belange und unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist, lassen die Annahme einer derartigen Begrenzung nicht zu. 6 Allerdings können die im JVEG vorgesehenen Vergütungen einen Anhaltspunkt für die dem Gericht obliegenden Beurteilung der Frage geben, ob die entstandenen Kosten als notwendig angesehen werden können (vgl.: BayVGH, B.v. 26.07.2000, 22 C 00.1767 -wie hier-; OVG RP, B.v. 23. 11. 2005, 8 C 11145/04.OVG -wonach sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich nach dem JVEG richtet-, OVG RP, B. v. 28. April 1999, 7 E 10787/99.OVG, -wonach die notwendigen Kosten in Anlehnung an das ZSEG zu ermitteln waren- und OVG NRW, B.v. 04.01.2008, 8 E 1152/07 -jede Berücksichtigung des JVEG ablehend-). Danach sind die Kosten für einen Sachbeistand in der Regel jedenfalls dann in vollem Umfang notwendig, wenn sie den Betrag der Vergütung, die aufgrund des JVEG zu zahlen wäre, nicht überschreiten. 7 Nach diesen Grundsätzen ist das vorliegend mit der Rechnung des Dipl.-Geologen T… M… H... vom 02. August 2010 geltend gemachte Honorar von 796,41 € auch der Höhe nach angemessen und damit notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. 8 Was zunächst die Positionen unter „A“ der Rechnung vom 2. August 2010 betrifft, so wurden dort für An- und Abfahrt des Probeentnahmeteams, für das Einrichten der Baustelle, das Einrichten der einzelnen Bohrpunkte, für die Durchführung der Sondierungsbohrungen, für die Probenentnahmen und für das Einmessen der Bohrpunkte (vgl. Abrechnungspositionen 1 bis 6) insgesamt 372,50 € geltend gemacht. Führt man eine Vergleichsberechnung nach dem JVEG durch, so wäre dem gemäß der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG die Honorargruppe 4 (Tiefbau) zugrunde zu legen und dementsprechend von einem Stundensatz von 65,00 € auszugehen. Die hier von dem Sachbeistand Hofmann In Rechnung gestellten 372,50 € würden daher einer Vergütung für 5,73 Stunden entsprechen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Zeiten für die Anreise und die Durchführung der genannten Arbeiten hält der Senat dies nicht für unangemessen. 9 Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die unter Position C geforderten 194,75 € einer Überprüfung unterzieht. Legt man auch hier den Stundensatz gemäß JVEG von 65,00 € zugrunde, so werden damit der Sache nach Sachverständigenleistungen im Umfang von 3 Stunden geltend gemacht. Für die Erstellung des Gutachtens einschließlich der Fertigung der Zeichnungen der Örtlichkeit und der Erstellung der Bohrprofile erscheint dies ebenfalls nicht als unangemessen. 10 Was schließlich den unter der Position B geltend gemachten Kosten für Analytik in Höhe von 102,00 € angeht, so handelt es sich hier offensichtlich um Auslagen für die Beauftragung der Firma „I... (.../...)“ mit der Durchführung der Bodenanalysen hinsichtlich der drei entnommenen Bodenproben. Derartige Aufwendungen für die Heranziehung von Dritten wären auch nach § 7 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig. 11 Da somit weitere 796,41 € festzusetzen waren, ergibt sich durch Addition des bereits festgesetzten Betrages von 1000,75 € der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Festsetzung eines Streitwertes erübrigt sich, da für eine erfolgreiche Beschwerde keine Gerichtsgebühren anfallen.