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Urteil

2 A 10333/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0607.2A10333.11.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Ehrensold. 2 Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juni 1982 bis 31. Dezember 2001 hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Im Zeitraum vom 6. September 1982 bis 21. August 1989 sowie vom 15. August 1994 bis zum 25. August 2004 war er zudem ehrenamtlicher Stadtbürgermeister der Stadt Traben-Trarbach. In letztgenannter Funktion erhielt er eine - während der gleichzeitigen hauptamtlichen Tätigkeit ermäßigte - Aufwandsentschädigung. 3 Im November 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Ehrensold. Zur Begründung hat er angegeben, dass er nach einer Dienstzeit von 17 Jahren und einem Monat als ehrenamtlicher Bürgermeister die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Mit Bescheid vom 19. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ehrensold ab, weil der Anspruch auf Ehrensold nicht nur ausgeschlossen sei, wenn die hauptamtliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Amtszeit nachfolge, sondern auch wenn beide Ämter zeitgleich ausgeübt worden seien. 4 Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Ehrensoldgesetz sehe einen Ausschluss des Anspruchs auf Ehrensold nur vor, falls dieser zunächst entstanden und der Berechtigte zeitlich danach hauptamtlicher Wahlbeamter geworden sei. Deshalb schließe das Gesetz den Ehrensoldanspruch nicht aus, wenn die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in Personalunion mit dem Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde wahrgenommen worden sei. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 zu verpflichten, ihm ab dem 1. September 2004 Ehrensold in gesetzlicher Höhe für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister der Stadt Traben-Trarbach zu gewähren. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gesetzeswortlaut den Ausschluss des Ehrensolds auch vorsehe, wenn der Berechtigte vor dem Antritt des Ehrenamts hauptamtlicher Wahlbeamter gewesen sei. Außerdem solle der Ehrensold ein gewisser Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht greifbare Einbußen im Berufsleben und möglicherweise auch in der Alterssicherung bieten. Solche Einbußen habe der Kläger aber nicht erlitten, weil er das Ehrenamt zeitgleich mit dem Hauptamt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde ausgeübt habe. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zwar die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ehrensold erfüllt habe, weil er das Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters insgesamt mehr als zehn Jahre wahrgenommen habe. Jedoch sei der Anspruch bereits nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Die Verwendung der Begriffe „ausschließen“ in § 3 Abs. 1 Ehrensoldgesetz - EhrensoldG - und „erlöschen“ in § 3 Abs. 3 EhrensoldG zeige, dass der Ehrensoldanspruch auch dann ausgeschlossen sein könne, wenn er zuvor nicht vollständig entstanden sei. Dieses Ergebnis widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des Ehrensoldes. Denn er diene dem Ausgleich möglicher beruflicher Einbußen und Nachteile, die der Ehrenbeamte in seinem Hauptberuf erfahren habe. Diesem Gesichtspunkten trage im Fall des Klägers bereits die aus dem Hauptamt gewährte Versorgung Rechnung. 11 Zur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Gesetz unterscheide hinsichtlich der Entstehung des Ehrensoldanspruchs nicht zwischen dem ehrenamtlichen Bürgermeister im Allgemeinen und dem, der dieses Amt in Personalunion mit dem Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters wahrgenommen habe. Im Übrigen vermische das Verwaltungsgericht § 1 Abs. 1 EhrensoldG, der die Entstehung des Anspruchs regele, mit den Voraussetzungen des Ausschlusses des entstandenen Anspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG. Der Ausschlusstatbestand setze in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Ernennung zum hauptamtlichen Wahlbeamten nach der Entstehung des Ehrensoldanspruchs erfolgt sein müsse. Dementsprechend könne dieser Anspruch nicht ausgeschlossen werden, wenn er im Zeitpunkt der Ernennung zum hauptamtlichen Bürgermeister noch nicht bestanden habe. Dies sei bei ihm der Fall gewesen. 12 Der Kläger beantragt, 13 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 14 Die Beklagte beantragt 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Zur Begründung führt sie aus, dass der Ehrensoldanspruch des Klägers nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen werde, obwohl er zuvor noch nicht vollständig entstanden sei. Darüber hinaus solle die ehrenamtliche Tätigkeit nicht zusätzlich durch die Gewährung von Ehrensold honoriert werden, wenn – wie beim Kläger – bereits ausreichende Vorteile besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art aus der hauptamtlichen Bürgermeistertätigkeit folgten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung von Ehrensold zu Recht abgewiesen. Zwar erfüllt der Kläger als früherer ehrenamtlicher Bürgermeister die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des Ehrensolds (I.). Jedoch ist die Entstehung des Anspruchs durch das Ehrensoldgesetz ausgeschlossen (II.). I. 20 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EhrensoldG erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, der nach dem 8. Mai 1945 gewählt worden ist, Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt der Kläger. Er war vom 6. September 1982 bis 21. August 1989 sowie vom 15. August 1994 bis 25. August 2004 und damit 17 Jahre und einen Monat ehrenamtlicher Stadtbürgermeister von Traben-Trarbach. II. 21 Allerdings ist der Ehrensoldanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG ausgeschlossen, wenn der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde oder wird. Der Begriff des „Ausschlusses“ ist in dem Sinn auszulegen, dass der Anspruch beim Vorliegen der gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen bereits nicht entsteht (1.). Dies ist beim Kläger der Fall (2.). 22 1. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt der Ausschluss des Ehrensoldanspruchs nicht voraus, dass dieser im Zeitpunkt des Amtsantritts als hauptamtlicher Bürgermeister bereits bestanden hat. Vielmehr hindern die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG genannten Voraussetzungen bereits die Entstehung des Anspruchs trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 EhrensoldG. Diese Auslegung des gesetzlichen Begriffs „Ausschluss“ folgt aus dem Wortlaut des § 3 EhrensoldG. Darin sind nicht nur die Voraussetzungen des Ausschlusses des Anspruchs auf Ehrensold (Abs. 1), sondern auch dessen Ruhen (Abs. 2) und sein Verlust (Abs. 3) geregelt. Die Bedeutung des Begriffs „Ausschluss“ ergibt sich aus einem Vergleich mit den in § 3 EhrensoldG ebenfalls verwendeten Worte “Ruhen“ und “Verlust“. Der Ehrensoldanspruch kann nur ruhen und erlöschen, wenn er zuvor entstanden war. Würde auch der „Ausschluss“ des Ehrensoldanspruchs das vorherige Entstehen voraussetzen, wären „Ausschluss“ und „Erlöschen“ Begriffe mit identischem Inhalt. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat der Begriff „Ausschluss“ in § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG einen eigenständigen Inhalt. Damit knüpft er nicht an einen vorhandenen Anspruch an, sondern hindert bereits seine Entstehung. Deshalb ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG so zu lesen, dass der Anspruch auf Ehrensold nicht entsteht, wenn der frühere ehrenamtliche Bürgermeister die Ausschlussvoraussetzungen erfüllt. 23 2. Die Entstehung des Anspruchs auf Ehrensold ist demnach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG ausgeschlossen, wenn der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde oder wird. Der Kläger erfüllt die erste Alternative dieses Ausschlusstatbestandes. Sie erfasst die Fälle, in denen der frühere ehrenamtliche Bürgermeister vom Zeitpunkt der Beendigung seiner ehrenamtlichen Amtszeit gesehen in der Vergangenheit das Amt eines hauptamtlichen Wahlbeamten angetreten hatte. Der Kläger hat seine Amtszeit als ehrenamtlicher Stadtbürgermeister von Traben-Trarbach am 25. August 2004 beendet. Hiervon ausgehend wurde er erstmals am 1. Juni 1982 und damit in der Vergangenheit hauptamtlicher Wahlbeamter, nämlich Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, und nahm beide Ämter ganz überwiegend gleichzeitig wahr. Deshalb konnte ein Ehrensoldanspruch des Klägers nicht entstehen. 24 Der bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG folgende Ausschluss des Ehrensoldanspruchs des Klägers steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Ehrensoldes. Bereits bei der Einbringung des Gesetzentwurfs im Januar 1971 wies der Abgeordnete S daraufhin, dass der Ehrensold eine Anerkennung für Personen sein solle, welche sich zum Teil unter erheblichen Einbußen ihres wirtschaftlichen Einkommens für das Amt des Bürgermeisters ehrenamtlich zur Verfügung gestellt hätten (vgl. Plenarprot. VI/3, S. 2912). Demnach bringt der Ehrensold Dank und Anerkennung des Gemeinwesens für die hervorragenden langjährigen Dienste der kommunalen Ehrenbeamten zum Ausdruck. Außerdem soll der Ehrensold dem Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht greifbare Einbußen dienen, die dem früheren Ehrenbeamten durch die Wahrnehmung des Amtes im Berufsleben und möglicherweise auch in seiner Alterssicherung entstanden sind (so bereits OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1998 - 2 A 10959/98.OVG - AS 27, 267 [270] unter Berufung auf LT-Drs. 10/2915, S. 4 und LT-Drs. 11/2692, S. 3 sowie Arnold/Eiser, in Praxis der Gemeindeverwaltung C14a, S. 3f). 25 Ein Bedürfnis nach Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit und einem Ausgleich von Einbußen des früheren Ehrenbeamten durch die Gewährung von Ehrensold besteht allerdings für frühere ehrenamtliche Bürgermeister, welche während des anspruchsbegründenden Zeitraums daneben als hauptamtlicher Wahlbeamter tätig waren, nur in eingeschränktem Maße. Denn durch die gleichzeitige Wahrnehmung des Ehrenamts muss ein hauptamtlicher Bürgermeister bei typisierender Betrachtung keine Einbußen im beruflichen Fortkommen und in der Alterssicherung hinnehmen. Insbesondere stehen ihm für diesen Zeitraum aus dem Hauptamt Pensionsansprüche zu. Deshalb ist es vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt, in diesen Fällen und damit auch beim Kläger den Ehrensoldanspruch auszuschließen. 26 Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf ankommt, weist der Senat auf folgendes hin: Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG ist der Ehrensold nicht nur bei gleichzeitiger Wahrnehmung von Haupt- und Ehrenamt, sondern auch dann ausgeschlossen, wenn die Amtszeit als hauptamtlicher Bürgermeister der Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister nachfolgt (vgl. OVG a.a.O.). Hierbei handelt es sich um die zweite Alternative des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG, weil der frühere ehrenamtliche Bürgermeister hauptamtlicher Wahlbeamter „wird“. Entsprechendes gilt, wenn ein früherer hauptamtlicher Wahlbeamter anschließend als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig ist. Denn auch dann erfüllt er – ebenso wie der Kläger - die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG, weil er ausgehend von der späteren Beendigung der ehrenamtlichen Amtszeit in der Vergangenheit hauptamtlicher Wahlbeamter „wurde“. Somit schließt § 3 Abs. 1 Nr. 1 EhrensoldG alle früheren ehrenamtlichen Bürgermeister, die zu irgendeiner Zeit hauptamtliche Wahlbeamte waren oder werden, von der Ehrensoldzahlung aus. 27 Allerdings spricht manches dafür, dass bei ehrenamtlichen Bürgermeistern, welche ihr Amt insgesamt mindestens zehn Jahre vor und/oder nach der Tätigkeit als hauptamtliche Wahlbeamte – also nicht nur gleichzeitig - ausgeübt haben, ein höheres Bedürfnis für die Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements durch die Gewährung von Ehrensold besteht, als bei zeitgleicher Wahrnehmung von Haupt- und Ehrenamt. Für diese Zeit hat der ehrenamtliche Bürgermeister nämlich keine Pensionsansprüche als hauptamtlicher Wahlbeamter erworben, die auch als Ausgleich für das ehrenamtliche Engagement angesehen werden könnten. Deshalb ist die Amtszeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, welche vor oder nach der Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister liegt, eher mit der eines ehrenamtlichen Bürgermeisters vergleichbar, der nie hauptamtlicher Wahlbeamter war. Für diesen Personenkreis schließt das Gesetz den Anspruch auf Ehrensold – im Unterschied zum ehrenamtlichen Bürgermeister, der zuvor oder danach hauptamtlicher Wahlbeamter war - gerade nicht aus. Die nach dem Gesetzeswortlaut nicht vermeidbare Ungleichbehandlung zumindest ähnlicher Sachverhalte ist verfassungsrechtlich noch hinzunehmen. Der Ehrensold stellt nämlich eine freiwillige finanzielle Leistung dar, für deren inhaltliche Ausgestaltung ein sehr weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum besteht. Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber noch nicht überdehnt, indem er die Gewährung von Ehrensold neben einer Pension aus dem Hauptamt eines Wahlbeamten generell ausschließt. Insofern obliegt allein dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob der Ausschluss des Ehrensolds früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, die irgendwann hauptamtliche Wahlbeamte waren, insbesondere deshalb noch als zeitgemäß angesehen werden kann, weil ehrenamtliches Engagement zunehmend nicht mehr selbstverständlich ist. 28 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - zurückzuweisen. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff Zivilprozessordnung. 30 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 31 Beschluss 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 14.311,92 € festgesetzt.