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Urteil

6 A 10235/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0705.6A10235.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz unwirksam. Im Übrigen wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2008 abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des bebauten Grundstücks Flur 43, Parzelle 80/2 in der Gemarkung A… (H… Straße …) gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der H… Straße. Der mit Bescheid vom 8. Februar 2008 festgesetzte Vorausleistungsbetrag in Höhe von 4.538,82 € wurde seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 4.486,28 € ermäßigt. Im Umfang der Ermäßigung erklärten die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. 2 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. 3 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das veranlagte Grundstück der Klägerin werde von der H… Straße nicht erschlossen, weil es südlich der Engstelle zwischen den Häusern H… Straße Nrn. … bis … liege. Durch die Engstelle werde die Mindestbreite unterschritten, die die H… Straße haben müsse, um als ordnungsgemäße Erschließungsstraße angesehen werden zu können. 4 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die im Bereich der Engstelle vorhandene Bordrinne sei Teil der Erschließungsstraße. Die H… Straße habe in der Engstelle auf einer Länge von ca. 25 m eine Breite von ca. 3,50 m und auf einer Länge von ca. 46 m eine Breite von ca. 4,25 m und werde damit den Verkehrsbedürfnissen gerecht. 5 Die Beklagte beantragt, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen, es handele sich bei den abgerechneten Baumaßnahmen nicht um die erstmalige Herstellung der H… Straße, sondern um deren Ausbau. Daran könnten die widersprüchlichen Äußerungen der Beklagten nichts ändern. Wegen der Anlage der Engstelle zwischen den Häusern Nrn. … bis … und wegen der Verbreiterung der ursprünglichen Trasse habe ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Aus der Rechnung der Fa. S… vom 4. November 1954 und aus den damals erteilten Bauerlaubnissen für mindestens 17 Häuser ergebe sich, dass die H… Straße seinerzeit in ausreichender Weise hergestellt gewesen sei. Damals habe auch schon ein offener Seitengraben zur Entwässerung der Straße bestanden. Auch die Straßenbeleuchtung sei bereits vor den abgerechneten Baumaßnahmen vorhanden gewesen. Dem Verwaltungsgericht sei im Übrigen in der Auffassung zu folgen, wonach die Engstelle zwischen den Häusern Nrn. … bis …, die einen Begegnungsverkehr von Kraftwagen nicht zulasse, der Erschließung der südlich davon liegenden Grundstücke entgegen stehe, zumal die Engstelle wegen parkender Fahrzeuge häufig nicht eingesehen werden könne. 10 Der Senat hat durch Einnahme richterlichen Augenscheins Beweis erhoben über das Ausmaß der Engstelle der H… Straße zwischen den Häusern Nrn. … bis … und darüber, ob der T…weg südlich des Hauses Nr. … sowie die Verkehrsanlagen im Bereich des D… Platzes zusammen mit der H… Straße eine einheitliche Erschließungsanlage darstellen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 27. Mai 2011 verwiesen. 11 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 12 Soweit das Verfahren nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten seinen Abschluss gefunden hat, ist die Berufung der Beklagten erfolgreich. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 8. Februar 2008 ist in der Fassung der Änderung vom 5. Juli 2011 gegenüber der Klägerin nicht rechtswidrig. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss, soweit es nicht durch die Teilerledigungserklärungen gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog unwirksam geworden ist, dementsprechend abgeändert werden. 13 Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung ist § 133 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - i. V. m. § 9 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 12. Februar 2003 – EBS -. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird (Genehmigungsalternative) oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist (Herstellungsalternative) und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Da das Grundstück der Klägerin bebaut ist und die Arbeiten an der Erschließungsstraße ihren Abschluss gefunden haben, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Die für die Heranziehung der Klägerin erforderliche satzungsrechtliche Verteilungsregelung ist ebenfalls vorhanden (1.). Der Vorausleistungserhebung in Höhe von 4.486,28 € kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der nordwestliche Ast des T…Weges (Hausnrn. … bis …) und die H… Straße stellten zwei verschiedene Erschließungsanlagen dar (2.). Vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahmen bedurfte es – entgegen der Auffassung der Klägerin - keines Planfeststellungsverfahrens (3.). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, lässt die Engstelle der H… Straße zwischen den Häusern Nrn. … bis … die Funktion der Erschließungsanlage, den anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erreichbarkeit zu gewährleisten, nicht entfallen (4.). Auch die Höhe der Vorausleistungserhebung ist nach der Ermäßigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht (mehr) zu beanstanden (5.) 14 1. Durchgreifende Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge ergeben sich nicht aus Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit des § 5 Abs. 8 b) EBS. Danach wird zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die für die Berechnung maßgebliche Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht bei Grundstücken, die in anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bestimmten Sondergebieten liegen, wenn diese Grundstücke überwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise (beispielsweise Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden. Dieser grundstücks bezogene Artzuschlag des § 5 Abs. 8 b) EBS ergänzt den in § 5 Abs. 8 a) EBS normierten gebiets bezogenen Artzuschlag für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie bestimmte Sondergebiete. 15 Wenn eine Vorschrift über den grundstücksbezogenen Artzuschlag nicht hinreichend bestimmt ist, kann der Verteilungsmaßstab der Satzung insgesamt unwirksam sein, so dass der Erhebung von Beiträgen und auch der Festsetzung von Vorausleistungen die satzungsrechtliche Grundlage fehlt (vgl. BVerwG, IV C 70.75, juris; BVerwG, 8 C 83/87,NVwZ 1990, 168, juris). Ob es der Regelung des § 5 Abs. 8 b) EBS an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Selbst wenn man davon ausgeht und § 5 Abs. 8 b) EBS dementsprechend für unwirksam hält, bleibt die Verteilungsregelung im Übrigen bestehen. Denn die Folge der Nichtigkeit der gesamten Verteilungsregelung tritt nicht ein, soweit eine unwirksame Bestimmung über den grundstücksbezogenen Artzuschlag entbehrlich ist. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. 16 Zwar ist die satzungsrechtliche Festlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags nicht schon mangels aktueller oder demnächst in Betracht kommender Anwendungsfälle für eine solche Regelung verzichtbar (sog. Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, vgl. BVerwG, 8 C 20.81, BVerwGE 63, 308, juris). Denn im Stadtgebiet der Beklagten muss zumindest ein qualifiziert beplantes Mischgebiet demnächst erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden, in dem ein gebiets bezogener Artzuschlag überhaupt nicht und ein grundstücks bezogener Artzuschlag nur dann erhoben werden darf, wenn § 5 Abs. 8 b) EBS wirksam ist. 17 Eines grundstücksbezogenen Artzuschlags bedarf es aber deshalb nicht, weil ein Verteilungsmaßstab, der einen gebietsbezogenen Artzuschlag für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie bestimmte Sondergebiete festlegt, aber auf einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Wohn- und Mischgebieten verzichtet, der Bestimmung des § 131 Abs. 3 BauGB genügt. 18 Gemäß § 131 Abs. 3 BauGB sind in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes – BBauG - erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Verteilungsmaßstäbe des § 131 Abs. 2 BauGB in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Die Bestimmung des § 131 Abs. 3 BauGB verlangt also, bei der Verteilung des für eine Anbaustraße entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands den verschiedenen Nutzungsarten der erschlossenen Grundstücke angemessen Rechnung zu tragen (BVerwG, 8 C 85/86, BVerwGE 78, 321, juris). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 C 20.81, BVerwGE 63, 308, juris; BVerwG, 8 C 12.96, BVerwGE 106, 147, juris) den Schluss gezogen, die Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG seien erfüllt, wenn der Artzuschlag nur auf Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten erstreckt wird.Für beplante Gewerbegebiete und Industriegebiete darf nach dieser Rechtsprechung (BVerwG, 8 C 15.81, BVerwGE 62, 300, juris) die Regelung der Artzuschläge nicht auf tatsächlich (überwiegend) gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke beschränkt werden, sondern muss insoweit auch ungenutzte, entsprechend nutzbare Grundstücke erfassen, wobei es genügt, wenn die rein gewerblich und industriell nutzbaren (genutzten) Grundstücke stärker belastet werden. In dieser Entscheidung (BVerwG, 8 C 15.81, BVerwGE 62, 300, juris) wird kein Zweifel daran gelassen, dass § 131 Abs. 3 BBauG für Wohn- und Mischgebiete einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung eines Grundstücks nicht zwingend fordert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 8 C 12.96 (BVerwGE 106, 147, juris) für qualifiziert beplante Wohngebiete bekräftigt, während es im Verfahren 8 C 41/84 (NVwZ 1986, 299, juris) offengelassen hat, ob eine Beschränkung der Belastung mit dem Artzuschlag auf Grundstücke in Gebieten zulässig ist, in denen eine gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit zumindest eine gebietstypische Regelnutzung darstellt. Dass das Bundesrecht die satzungsrechtliche Festlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags in Wohn- und Mischgebieten nicht verbietet (vgl. BVerwG, 8 C 27.81, BVerwGE 65, 61, juris; BVerwG, 8 C 41/84, juris; BVerwG, 8 C 6/96, juris; BVerwG, 8 C 12.96, BVerwGE 106, 147, juris), sagt nichts darüber, ob ein Verteilungsmaßstab ohne einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB genügt. 19 Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 85/86 (BVerwGE 78, 321, juris) kann nicht der Schluss gezogen werden, zwischen der Wohnnutzung einerseits und qualifizierten Nutzungsarten andererseits müsse mit der Folge unterschieden werden, dass auf einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in beplanten Mischgebieten nicht verzichtet werden dürfe, sofern nicht ein gebietsbezogener Artzuschlag eingreift (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rn. 51). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (BVerwG, 8 C 85/86, BVerwGE 78, 321, juris) vor allem deutlich gemacht, eine den sogenannten grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung, die auf die "gewerbliche" Nutzung von Grundstücken abhebt, sei dahin auszulegen, dass vom Begriff "Gewerbe" auch solche Nutzungen (wie z.B. Bahnhöfe) erfasst werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne insoweit ähnlich sind, als sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht betont, § 131 Abs. 3 BBauG gebiete nur die Berücksichtigung von grundlegenden Verschiedenheiten der Nutzungsart. Im Verfahren BVerwG 11 B 39/99 (KStZ 2000, 192, juris) hat es bekräftigt, dem Ortsgesetzgeber werde durch § 131 Abs. 3 BauGB ein weitgehendes Bewertungsermessen (BVerwG, 8 C 15/81, BVerwGE 62, 300 <302>) für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab eingeräumt, da der größere Erschließungsvorteil gewerblich genutzter Grundstücke überhaupt nur grob zu erfassen sei; angesichts dessen reiche es aus, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasse, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (BVerwG, 11 B 39/99, KStZ 2000, 192, juris). 20 Nach diesem Maßstab kann zwar die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in Mischgebieten nicht als untypisch zu vernachlässigende Ausnahme betrachtet werden, sie stellt aber „jedenfalls nicht die Regel“ (BVerwG, 8 C 15.81, BVerwGE 62, 300, juris) dar und ist durch § 6 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung auf solche Gewerbebetriebe beschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Angesichts dessen hält der Senat an seiner aufgrund überschlägiger Prüfung in einem Beschwerdeverfahren (OVG RP, 6 B 11603/95.OVG, NVwZ 1996, 203, ESOVGRP) vertretenen Auffassung nicht fest, ein Verteilungsmaßstab genüge nicht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB, wenn er einen gebietsbezogenen Artzuschlag lediglich für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete vorsehe, ohne zugleich einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten zu normieren. Vielmehr ist ein solcher grundstücksbezogener Artzuschlag entbehrlich (vgl. auch VGH BW, 2 S 2441/04, juris). 21 Erweist sich eine Satzungsbestimmung wie § 5 Abs. 8 b) EBS als zu unbestimmt, ist sie unwirksam, ohne die Verteilungsregelung im Übrigen zu erfassen. Die Verteilungsregelung wird auch nicht unvollständig, sondern bleibt ohne die nicht hinreichend bestimmte Teilregelung gültig, es sei denn, der erkennbare Wille des Satzungsgebers würde dadurch verfälscht. Davon kann nur die Rede sein, wenn dieser eine Erschließungsbeitragssatzung ohne einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke überhaupt nicht erlassen hätte. In Anbetracht der Beitragserhebungspflicht gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung kann davon nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen, für die hier nichts ersichtlich ist, ausgegangen werden. 22 Da bei der Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen kein grundstücksbezogener Artzuschlag angesetzt wurde und ein solcher Zuschlag, der bei anderen Grundstücken zu Unrecht erfolgt sein könnte, ihre Beitragsschuld vermindert hätte, kann offenbleiben, ob § 5 Abs. 8 b) EBS hinreichend bestimmt ist. 23 2. Was die Frage der räumlichen Ausdehnung der Erschließungsanlage betrifft, ist die Auffassung, die im Stadtratsbeschluss vom 24. September 2007 zum Ausdruck kommt und die H… Straße zusammen mit dem südlichen Ende des T…Weges (nordwestlicher und nordöstlicher Ast) als eine einheitliche Straße betrachtet, teilweise zu korrigieren. 24 a) Ob ein Straßenzug als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild (BVerwG, 8 C 17/94, BVerwGE 101, 12). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellen sich zwar die H… Straße und der nordwestliche Ast des T…Weges (Hausnrn. … bis …) als eine einzige Erschließungsanlage dar. Der nordöstliche Ast des T…Weges (Hausnrn. … bis …) ist aber als eigenständige Verkehrsanlage anzusehen. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Straßenoberflächen und der Straßenbreiten. Während der T…weg in seinem Altbestand (bis einschließlich Haus Nr. …) gepflastert ist, wobei die gepflasterte Fahrbahnfläche links und rechts in eine Rinne mit andersartigem Pflaster und sodann in den Gehwegbereich übergeht, wurde der neue Bereich des T…Weges in seinem nordwestlichen Ast (Hausnrn. … bis …) im Fahrbahnbereich asphaltiert. Die Fahrbahnränder sind in diesem Bereich mit einer gepflasterten Rinne versehen, an die sich ein basaltfarbener Bordstein und eine hell gepflasterte Gehwegfläche anschließen. Damit stellt der Wechsel der Straßenober-flächengestaltung eine so deutliche Zäsur dar, dass der Altbestand des T…Weges und dessen Verlängerung in dem nordwestlichen Ast nicht mehr als eine einheitliche Straße betrachtet werden können. Da sich die beschriebene Straßenoberflächengestaltung des nordwestlichen Asts des T…Weges in der sich südlich anschließenden H… Straße fortsetzt und diese beiden Teilabschnitte auch jeweils eine Breite von über 5 m aufweisen, erscheinen sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Verkehrsanlage, auch wenn der T…weg eine Kurve beschreibt. Diese Kurve führt nicht zu dem Eindruck, der nordwestliche Ast des T…Weges finde seine Verlängerung in seinem nordöstlichen Ast. Denn der nordöstliche Ast des T…Weges wirkt wegen seiner wesentlich geringen Breite und der Ausgestaltung des Gehwegbereichs am Anfang der H… Straße wie eine einmündende Nebenstraße. Dieser nordöstliche Ast des T…Weges ist auch erschließungsrechtlich nicht als unselbständig zu qualifizieren (vgl. BVerwG, 8 C 77/83, BVerwGE 70, 247, juris; BVerwG, 8 C 106/83, NVwZ 1985, 753, juris). Denn er ist ca. 100 m lang ist, verläuft nicht geradlinig und dient der Erschließung von mindestens acht Baugrundstücken. 25 b) Eine hiervon abweichende Bewertung der H… Straße und des nordwestlichen Asts des T…Weges (Hausnrn. … bis …) als einer einzigen Erschließungsanlage ist auch nicht deshalb vorzunehmen, weil einzelne Teile der H… Straße schon zuvor als Erschließungsanlage vorhanden waren (vgl. BVerwG, 8 C 41/83, juris; BVerwG, 8 B 156/92, juris). 26 Vorhanden ist eine Erschließungsanlage in diesem Sinn, wenn sie endgültig erstmals hergestellt ist (vgl. BVerwG, 8 C 145.81, juris). Die Frage, ob eine Straße, deren räumliche Ausdehnung weder durch einen Bebauungsplan noch durch eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB festgelegt war, bereits in der Vergangenheit erstmals hergestellt war, ist für den Zeitpunkt zu beantworten, in dem sie zu einer Anbaustraße wurde. Eine Straße ist nur „zum Anbau bestimmt“ im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB, nicht jedoch im Außenbereich (§ 35 BauGB) verläuft. Zwar wiesen Teilabschnitte der H… Straße bereits seit langem eine nicht nur vereinzelte Bebauung auf. Allerdings fehlte es an der endgültigen Herstellung, weil diese Teilabschnitte vor den vorliegend abgerechneten Baumaßnahmen den Herstellungsmerkmalen der gültigen Satzungen nicht entsprachen (vgl. BVerwG, 8 C 59.84, juris). 27 Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführlich dargestellt hat, waren weder die Herstellungsmerkmale der Polizeiverordnung vom 26. Februar 1896, auf die das Ortsstatut vom 20. April 1896 verwies, noch diejenigen der Satzung vom 21. Dezember 1955 erfüllt, weil es an Bürgersteigen in der H… Straße fehlte. Der in den Akten befindlichen Rechnung der Fa. S… vom 4. November 1954 kann entnommen werden, dass seinerzeit zwar Arbeiten an der Fahrbahn mit Banketten durchgeführt und ein einseitiger Straßengraben hergestellt wurde. Von dem Bau eines Bürgersteigs ist jedoch nicht die Rede. Auch § 8 der Erschließungsbeitragssatzung vom 15. Juni 1961 setzte die endgültige Herstellung die Anlage von Bürgersteigen voraus. Zwar sind Bürgersteige bzw. Gehwege nicht in § 8 Abs. 1, sondern in § 8 Abs. 2 der Satzung vom 15. Juni 1961 zusammen mit den Radfahrwegen ausdrücklich genannt. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die Merkmale der endgültigen Herstellung von Bürgersteigen seien in § 8 Abs. 2 der Satzung vom 15. Juni 1961 nur für den Fall festgelegt, dass solche unabhängig von einer Anbaustraße i.S.d. § 8 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehen seien. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung vom 15. Juni 1961 sind Bürgersteige und Radfahrwege endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Oberflächenbefestigung aufweisen, „soweit die Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden“. Aus der Ausnahmeregelung des mit „soweit“ eingeleiteten Nebensatzes ergibt sich, dass gegen die Fahrbahn abgegrenzte, erhöhte Bürgersteige zu den Herstellungsmerkmalen einer Straße gehörten, wenn nicht durch Beschluss bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen darauf verzichtet wurde. 28 Da für einen solchen Beschluss nichts ersichtlich ist und der für die Fußgänger vorgesehene Randbereich der H… Straße – wie den vorgelegten Fotografien zu entnehmen ist – lediglich durch eine Straßenmarkierung in Gestalt einer weißen Linie von dem Fahrbahnbereich abgegrenzt war, fehlte es auch unter Geltung der Satzung vom 15. Juni 1961 zumindest an einem Merkmal der endgültigen Herstellung der seinerzeit schon zusammenhängend bebauten und zum Anbau bestimmten Teilabschnitte der H… Straße. Die Erschließungsbeitragssatzungen vom 4. Dezember 1972 und vom 19. Juli 1976 enthielten in § 7 eine vergleichbare Regelung der Herstellungsmerkmale. An dem tatsächlichen Zustand des Randbereichs für Fußgänger hat sich bis zum Jahre 2001, als die diesbezüglichen Fotografien angefertigt wurden, nichts geändert. 29 Die Satzungen vom 8. Mai 1996, vom 30. April 2002 und vom 12. Februar 2003 machen jeweils in § 8 Abs. 2 die endgültige Herstellung u.a. davon abhängig, dass Gehwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau aufweisen. Dass dies vor den Baumaßnahmen, die der Vorausleistungserhebung zugrunde liegen, bei dem mit einer weißen Linie abgegrenzten Randbereich für Fußgänger in der H… Straße nicht der Fall war, kann der diesbezüglichen Stellungnahme der Beklagten vom 21. April 2008 entnommen werden. 30 3 . Soweit die Klägerin geltend macht, wegen der Anlage der Engstelle zwischen den Häusern Nrn. … bis … und wegen der Verbreiterung der ursprünglichen Trasse habe ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar normiert § 125 BauGB neben einem erschließungsrechtlichen Planerfordernis auch die planungsrechtliche Bindung der Herstellung von Erschließungsanlagen. Diesen Vorgaben ist jedoch genügt. Die Herstellung der H… Straße hält sich im Rahmen der Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans „H… Straße“. Dass Einzelheiten über die Aufteilung der Fahrbahn- sowie der Gehwegflächen und die Anlage der Engstelle nicht festgesetzt wurden, ist unbedenklich. Denn sie müssen nicht in einem Bebauungsplan festgelegt werden. Aus einem Bebauungsplan muss nicht, kann aber, wenn der Satzungsgeber dies ausdrücklich beschließt, hervorgehen, dass die Unterteilung der ausgewiesenen Verkehrsfläche nach besonderen Zwecken (Fahrbahn, Gehweg und Randstreifen) an dessen Rechtssatzqualität teilnehmen soll (BVerwG, 8 C 14/89, BVerwGE 87, 288, juris; BVerwG, 8 C 6.88, BVerwGE 82, 102 <104>). 31 4 . Anders als in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, nimmt die Engstelle der Erschließungsanlage nicht ihre Funktion, den anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erreichbarkeit zu gewährleisten. 32 a) Erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB ist ein Wohngrundstück, wenn mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen über die Erschließungsstraße bis zur Höhe des Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg betreten werden kann (vgl. BVerwG, 8 C 59/89, BVerwGE 88, 70, juris). Die Zuwegungsmöglichkeit muss nicht gewährleisten, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen (OVG RP, 6 A 42/76, ESOVGRP, juris). Andernfalls müssten in Großstädten regelmäßig Straßen von einer Breite angelegt werden, die einen nicht mehr tragbaren Aufwand erfordern würde. Vielmehr ist es zur Erschließung ausreichend, wenn die Grundstücke im Allgemeinen über die Erschließungsstraße erreicht werden können, wobei vorübergehende Behinderungen die Zufahrtsmöglichkeit nicht in Frage stellen (OVG RP, 6 A 42/76, ESOVGRP, juris). 33 Diese Voraussetzungen sind auch für die Grundstücke erfüllt, die südlich der Engstelle der H… Straße zwischen den Häusern Nrn. 83 bis 91 liegen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann die wegemäßige Erschließung dieser Grundstücke nicht mit der Begründung verneint werden, in der Engstelle sei ein Begegnungsverkehr von Fahrzeugen nicht möglich. Angesichts des Verkehrsaufkommens in der H… Straße ist es ausreichend, dass auf einer Länge von ca. 25 m kein Begegnungsverkehr von Kraftwagen und auf einer Länge von ca. 46 m nur Begegnungsverkehr von vergleichsweise schmalen Personenkraftwagen bei geringer Fahrgeschwindigkeit möglich ist. Denn die Engstelle ist – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – von Verkehrsteilnehmern, die sich ihr von Norden oder von Süden nähern, in voller Läge zu überblicken. Auch der jeweils sich in südlicher bzw. nördlicher Richtung unmittelbar anschließende Verkehrsraum ist jeweils ein Stück weit zu sehen, bis sich die H… Straße in einem weiten Bogen fortsetzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auf einer Länge von ca. 46 m auf beiden Seiten der Engstelle plangemäß Parkflächen errichtet wurden, die ein Ausweichen im Begegnungsfall ermöglichen können. Zwar mag es vorkommen, dass insbesondere in den Abendstunden in den Bereichen unmittelbar vor und hinter der Engstelle trotz der dort angelegten Grundstückszufahrten Kraftwagen abgestellt werden, die den Verkehrsteilnehmern sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung den Überblick über das Verkehrsgeschehen in der Engstelle erschweren. Gleichwohl stellen solche zeitweise auftretenden Behinderungen die Zufahrtsmöglichkeit als solche nicht in Frage. 34 b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 2006 –, einer sachverständigen Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus, die allerdings nur empfehlenden Charakter hat (vgl. BVerwG, C 6/88, BVerwGE 82, 102, juris; OVG RP, 6 A 10035/04, AS 31, 283, ESOVGRP, juris), keine Bedenken gegen die Engstelle. Nach Ziffer 6.1.1.10 Tabelle 16 RASt 2006 darf eine schmale Zweirichtungsfahrbahn 3,50 m, in Ausnahmefällen 3,00 m breit sein, wenn die Abschnittslänge ca. 50 m beträgt, nur geringer Lkw-Verkehr herrscht und weniger als 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde den Abschnitt befahren. Davon kann hier ausgegangen werden. Die H… Straße weist – wie erwähnt - auf einer Länge von ca. 25 m einschließlich der als Teil der Fahrbahn zu berücksichtigenden Rinne (vgl. hierzu Ziffer 3.4.2. RAS-Ew) eine Breite von 3,45 m und auf einer Länge von ca. 46 m eine Breite von 4,25 m auf, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Der von der Beklagten auf Bitte des Senats durchgeführten Verkehrszählung zufolge durchfuhren am 15. Februar 2011 und auch am 22. Februar 2011 in der Zeit von 7:30 bis 8:30 Uhr sowie von 11:30 bis 12:30 Uhr jeweils weniger als 50 Kraftfahrzeuge die Engstelle. Da insgesamt nur ein einziger Lkw gezählt wurde, sind die Voraussetzungen der erwähnten Empfehlungen für die Anlage der Engstelle erfüllt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, es müsse entscheidend auf das Verkehrsaufkommen in den morgendlichen bzw. abendlichen Verkehrsspitzenzeiten abgestellt werden. Der Senat hält vielmehr daran fest, dass die wegemäßige Erschließung eines Wohngrundstücks nicht davon abhängt, dass es zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer erreicht werden kann (OVG RP, 6 A 42/76, ESOVGRP, juris). Deshalb können weder die Verkehrsspitzenzeiten noch die Zeiten maßgebend sein, in denen die Verkehrsdichte am geringsten ist. Angesichts dessen wurde die Beklagte gebeten, die Verkehrszählung an einem Werktag außerhalb der Schulferien zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr sowie zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr durchzuführen. Da keine Veranlassung besteht, an deren Ergebnissen zu zweifeln, ist eine förmliche Beweiserhebung über das Verkehrsaufkommen in der Engstelle entbehrlich. 35 5 . Auch die Höhe der Vorausleistungserhebung ist nach der erfolgten Ermäßigung auf 4.486,28 € nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin die Kosten für die Herstellung in zahlreichen Einzelpositionen kritisiert und die durchgeführten Maßnahmen für nicht erforderlich hält, ist ihr nicht zu folgen. 36 In welcher Weise eine erstmals herzustellende Verkehrsanlage errichtet wird, wie die Bereiche der Fahrbahn sowie der Gehwege ausgestaltet, wieviele Straßenlampen aufgestellt werden und wie die Ausführung im Einzelnen erfolgt, obliegt dem planerischen Gestaltungsspielraum der Beklagten.Sie hat, was die Erforderlichkeit (oder Angemessenheit) der Kosten angeht, ebenfalls einen weiten Entscheidungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, IV C 28.76, BVerwGE 59, 249 [253], juris). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang gegeben sind, ist weder dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. April 2011 bereits erläutert, dass Kosten für andere Straßen und für die Errichtung des D… Platzes am T…weg nicht in den Erschließungsaufwand eingestellt wurden. Soweit die Klägerin weitere Kostenpositionen beanstandet, ist die Beklagte ihr mit diesem Schriftsatz und mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 überzeugend entgegengetreten. Danach erweisen sich die diesbezüglichen Zweifel der Klägerin an der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung auch der Höhe nach als nicht begründet. 37 6 . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt wurde, entspricht es zwar im Allgemeinen der maßgebenden Billigkeit, dass die diesbezüglichen Kosten der Beklagten zur Last fallen. Da die Beklagte den Vorausleistungsbetrag aber lediglich geringfügig ermäßigt hat, ist sie im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO „nur zu einem geringen Teil unterlegen“. Angesichts dessen ist es ermessensgerecht, der Klägerin die Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen. 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 39 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. 40 Beschluss 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur Abgabe übereinstimmender Teilerledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 4.538,82 € und für die Zeit danach auf 4.486,28 € festgesetzt.