Urteil
6 A 10475/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0830.6A10475.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. März 2011 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 9.573,25 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitungen sowie der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen. Dabei nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2011 der Klage stattgegeben und die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 11. November 2010 sowie ihre Wasserleitungsbaubeitragsbescheide vom 11. November 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. Februar 2010 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mainz-Bingen vom 22. Juni 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für den mit den angegriffenen Festsetzungsbescheiden verbundenen Teilwiderruf des Bescheids vom 24. Februar 1989 erfüllt, der gegenüber der Voreigentümerin der veranlagten Grundstücksflächen ergangen war. Jedoch habe die Beklagte den Widerruf nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß § 3 Abs.1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 2 und § 130 Abs. 3 AO erklärt. Deshalb sei die zugleich vorgenommene Beitragsnacherhebung rechtswidrig. Ein solcher Widerruf dürfe nur innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem die abgabenerhebende Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten habe, welche den Widerruf rechtfertigten. Dies sei bei der Beklagten spätestens am 7. beziehungsweise 10. November 2005 der Fall gewesen. Zu diesen Zeitpunkten habe sie nämlich die vorangegangenen und durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufgehobenen Beitragsbescheide über die Beitragsnacherhebung erlassen. Man müsse deshalb von einem Ablauf der Widerrufsfrist spätestens am 10. November 2006 ausgehen. Zwar sei die Regelung des § 131 AO erst mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 2006 am 16. Dezember 2006 anwendbar gewesen. Da das Änderungsgesetz aber keine Übergangsregelung für Altfälle enthalten habe, sei der Beklagten ein Widerruf verwehrt gewesen. 3 Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung macht sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Sie habe die maßgebliche Widerrufsfrist eingehalten, da vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 2006 ein Widerruf gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie daher über keine Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit verfügt. Dies sei erst aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2009 der Fall gewesen. Bis dahin sei nämlich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eine Nachveranlagung von Flächen jenseits einer bei der ersten Veranlagung berücksichtigten Tiefenbegrenzung ohne vorherigen Widerruf zulässig gewesen. 4 Die Beklagte beantragt, 5 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. März 2011 die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen. 8 Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und tritt den Einwänden der Berufungsführerin im Einzelnen entgegen. 9 Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 10 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 11 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 11. November 2009 sowie ihre Wasserleitungsbaubeitragsbescheide vom 11. November 2009, geändert durch Bescheide vom 3. Februar 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mainz-Bingen vom 22. Juni 2010 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung in der Fassung vom 20. Dezember 1999 - ESA - sowie § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 1. März 1996 - ESW -. Danach erhebt die Beklagte einmalige Beiträge für die auf das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erweiterung der Straßenleitungen sowie für die der Wasserversorgung dienenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erweiterung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. Von dieser Kompetenz hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. 12 1. Bei den der streitigen Beitragserhebung zugrunde liegenden Maßnahmen handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um solche der erstmaligen Herstellung und nicht um Erweiterungsmaßnahmen. 13 Grundsätzlich kann von der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung gesprochen werden, wenn vor Durchführung der Baumaßnahmen noch keine ordnungsgemäße Entwässerung oder Wasserversorgung der einbezogenen Grundstücke möglich war und diese Möglichkeit zum ersten Mal geschaffen wird. Dabei werden räumlicher Umfang und technische Ausgestaltung der Einrichtung von denen im Ermessen des Einrichtungsträgers stehenden Planvorstellungen bestimmt (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 10975/09.OVG -, m.w.N., ESOVGRP). Allerdings ist es bei Einrichtungen, deren Herstellung sich wegen ihres großen Umfangs über eine längere Zeitspanne hinziehen kann, wie dies bei Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtungen der Fall ist, insbesondere im Hinblick auf die sich in einer solchen Zeitspanne vollziehende städtebauliche Entwicklung möglich, eine Fortschreibung der ursprünglichen Planung vorzunehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Planfortschreibung nicht schon technisch abschließend umgesetzt ist. Bis zur vollständigen Umsetzung dieser - gegebenenfalls erweiterten oder veränderten Planung - wird deshalb eine räumliche Ausdehnung der Einrichtung, auch wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine Erweiterung darstellt, rechtlich von dem Begriff der Herstellung umfasst. Die Herstellung und der Ausbau im Wege der Erweiterung einer Einrichtung unterscheiden sich demnach dadurch, dass die betreffende Maßnahme vor oder nach der erstmaligen plangerechten Fertigstellung der Anlage durchgeführt wird (OVG RP, Urteil vom 25. Juni 2010 - 6 A 10413/10.OVG - m.w.N.). Danach ist im Hinblick auf die mit den angegriffenen Bescheiden veranlagten Grundstücksflächen von einer Maßnahme der ersten Herstellung auszugehen. Denn eine abschließende Umsetzung der Planung der Beklagten zur erstmaligen Herstellung ihrer Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung ist nicht erkennbar. Daher stellt die den fraglichen Grundstücken erstmals vermittelte Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten im beitragsrechtlichen Sinne einen Vorteil dar, der auf Maßnahmen der erstmaligen Herstellung der genannten Einrichtungen beruht. 14 2. Des Weiteren verstoßen die angefochtenen Bescheide nicht gegen das sog. Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Es besagt, dass in Fällen, in denen für die Herstellung einer bestimmten beitragsbegründenden Einrichtung eine Beitragspflicht bezüglich eines Grundstücks bereits entstanden und begründet worden ist, nicht noch einmal für die Herstellung derselben Einrichtung eine weitere Beitragspflicht hinsichtlich desselben Grundstücks entstehen und begründet werden kann. Mit der ursprünglichen Beitragspflicht ist die mit der Herstellung der Einrichtung verbundenen Vorteilsmöglichkeit abgegolten, so dass für die erneute Abgeltung dieser Vorteilsmöglichkeit durch eine weitere Beitragspflichtigkeit kein Raum mehr bleibt (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10344/02.OVG - m.w.N.). Zwar hat die Beklagte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit Bescheid vom 24. Februar 1989 bezüglich des früheren Grundstücks Flur 1, Nr. 115/2, bereits zu einem einmaligen Kanalbaubeitrag sowie - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - mit einem weiteren Bescheid zu einem einmaligen Wasserversorgungsbeitrag herangezogen. Dies geschah jeweils unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Satzungen vorgesehenen Tiefenbegrenzung. Jedoch war die Beklagte nach den Feststellungen des erkennenden Senats in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 11113/08.OVG - nach Inkrafttreten des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) berechtigt, diese Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - AO - hinsichtlich der jenseits der Tiefenbegrenzung gelegenen Grundstücksflächen teilweise zu widerrufen und eine Neuveranlagung dieser Flächen im Sinne einer erstmaligen Beitragserhebung vorzunehmen. Einen solchen Widerruf der früheren Bescheide und eine damit verbundene Neuveranlagung hat die Beklagte mit den angefochtenen Beitragsbescheiden in rechtmäßiger Weise vorgenommen. 15 a) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. mit dem entsprechend anzuwendenden § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die zuständige Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 16 So hat der erkennende Senat in seinem schon genannten Urteil vom 28. April 2009 bereits festgestellt, dass der gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers erlassene Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 insoweit begünstigenden Charakter hatte, als er die beitragspflichtige Fläche unter Beschränkung auf die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung festsetzte. Gleiches gilt für die im damaligen Zeitraum ebenfalls erfolgte Festsetzung eines Wasserversorgungsbaubeitrags. Insoweit kam dem Regelungsgehalt dieser Festsetzungen auch eine Dauerwirkung zu, da er - bis zu einem Widerruf - einer erneuten Beitragsveranlagung entgegenstand. Des Weiteren hat der erkennende Senat sinngemäß ausgeführt und näher begründet, es handele sich bei dem Umstand, dass nunmehr die gesamte Fläche des früheren Grundstücks Flur 1, Nr. 115/2, aufgrund des im Jahre 2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A…“ qualifiziert nutzbar war und somit den bislang nicht veranlagten Grundstücksflächen ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wurde, um eine Tatsache im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (UA S. 10). An dieser rechtlichen Bewertung hält der erkennende Senat fest. 17 b) Dieser Einschätzung steht auch nicht die Annahme des Klägers entgegen, das fragliche Grundstück habe bereits im Jahr 1989 vollständig dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Beklagten im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angehört, weshalb eine spätere Neuveranlagung ausgeschlossen sei. Diese Annahme ist nämlich sachlich nicht gerechtfertigt. 18 So hatte schon das Verwaltungsgericht Mainz in einem Beschluss vom 28. Juli 1988 - 3 L 36/88 - einen gegenüber der Eigentümerin eines anderen Grundstücks ergangenen Vorausleistungsbescheid auf einen Erschließungsbeitrag teilweise deshalb beanstandet, weil u.a. das hier interessierende Grundstück Nr. 115/2 nicht unter Berücksichtigung einer satzungsmäßig festgelegten Tiefenbegrenzung von 40 m bei der Aufwandverteilung einbezogen worden war. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 1988 - 6 B 65/88 - bestätigt worden. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht gingen demnach bereits seinerzeit übereinstimmend davon aus, das Grundstück Nr. 115/2 unterliege nur nach Maßgabe der einschlägigen Tiefenbegrenzungsregelung einer Beitragspflicht. Beide Gerichte schlossen demnach aus, das Grundstück sei vollständig dem im Zusammenhang bebauten Innenbereich zuzurechnen, da andernfalls die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung unterblieben wäre. Diese damalige gerichtliche Einschätzung wird bestätigt durch die Satzung der Beklagten zur Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB vom 8. Oktober 1992. Auch dem dieser Satzung zugrunde liegenden Lageplan lässt sich entnehmen, dass die mit den angefochtenen Beitragsbescheiden nunmehr veranlagten Grundstücksflächen seinerzeit als dem Außenbereich zugehörig erachtet wurden. 19 c) Darüber hinaus war die Beklagte auch berechtigt, den Kanalbaubeitragsbescheid vom 24. Februar 1989 ausdrücklich sowie den Wasserversorgungsbaubeitragsbescheid aus dem Jahre 1989 jedenfalls konkludent unter Hinweis auf das ansonsten gefährdete öffentliche Interesse teilweise zu widerrufen. Insoweit hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. April 2009 bereits ausgeführt, ein hinreichendes öffentliche Interesse an der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung bestehe, da bei einem Festhalten an der früheren Entscheidung der Begünstigte gegenüber anderen Abgabenpflichtigen bevorzugt würde (UA S. 10). Von dem der Beklagten danach unter den genannten Voraussetzungen eingeräumten Ermessen hat sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 20 d) Der mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene teilweise Widerruf früherer Festsetzungen ist zudem innerhalb der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 131 Abs. 3 i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 AO erfolgt. 21 Die entsprechende Anwendung dieser Regelung hat zur Folge, dass die zuständige Behörde zu einem Widerruf im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt berechtigt ist, zu dem sie Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche den Widerruf rechtfertigen. Eine solche Kenntnis kann zwingend erst dann gegeben sein, wenn überhaupt eine gesetzliche Möglichkeit zur Vornahme eines Widerrufs besteht. Ist nämlich ein Widerruf - wie es hier der Fall war - kraft Gesetzes von vornherein ausgeschlossen, so ist seine Vornahme auch nicht von der Erfüllung weiterer materieller Voraussetzungen abhängig, von der die zuständige Behörde Kenntnis besitzen könnte. Nach den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 28. April 2009 war die gesetzliche Möglichkeit zur Vornahme eines Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO erst mit Inkrafttreten des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes am 16. Dezember 2006 gemäß Art. 3 des Gesetzes geschaffen worden. Bis dahin war deshalb ein Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO ausgeschlossen. 22 Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass für den Bereich des leitungsgebundenen Anschlussbeitragsrechts bis zu der genannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 2009 eine sog. Nachveranlagung von nunmehr erstmals einer Beitragsheranziehung unterworfenen Grundstücksflächen nicht vom Widerruf früher ergangener Beitragsbescheide abhängig war. Bis zu diesem Zeitpunkt ging nämlich die insoweit einschlägige Rechtsprechung davon aus, das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung sei nicht berührt, wenn erstmals veranlagte Grundstücksflächen zum Zeitpunkt einer bereits früher erfolgten oder möglich gewesenen Beitragserhebung jenseits der die beitragspflichtige Grundstücksfläche beschränkenden Tiefenbegrenzung gelegen waren. Begründet wurde diese Auffassung mit der Erwägung, unter den genannten Umständen sei eine frühere Veranlagung solcher Grundstücksflächen rechtlich von vornherein ausgeschlossen gewesen (Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10344/02.OVG - und Beschluss vom 7. August 2002 - 12 A 10949/02.OVG -; vgl. Mildner, in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 8 Rn. 1369a). Diese Rechtsprechung ist erst durch das genannte Urteil des erkennenden Senats abgelöst worden, mit dem dieser seine einschlägige Rechtsprechung zum Ausbaubeitragsrecht auf den Bereich des leitungsgebundenen Anschlussbeitragsrechts übertragen hat. Die Beklagte und ihre Mitarbeiter konnten daher bis zur Rechtskraft dieses Urteils keine Kenntnis von der Möglichkeit und der Notwendigkeit eines Widerrufs früherer Beitragsbescheide besitzen, so dass der Lauf der Jahresfrist im Sinne des § 130 Abs. 3 AO auch erst zu diesem Zeitpunkt beginnen konnte. Unter diesen Umständen sind aber die angefochtenen Bescheide vom 9. November 2009 rechtzeitig ergangen. 23 e) Schließlich ist der teilweise Widerruf früherer Beitragsbescheide zu Recht gegenüber dem Kläger als dem gegenwärtigen Eigentümer der fraglichen Grundstücksflächen ausgesprochen worden. 24 Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG können Beiträge u.a. von Grundstückseigentümern erhoben werden. Vergleichbares galt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beitragsfestsetzung im Jahre 1989 gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 KAG 1986. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass der Widerruf eines früheren Beitragsbescheids, welcher zugleich mit einer Beitragsneufestsetzung verbunden ist, gegenüber dem aktuellen Grundstückseigentümer als Rechtsnachfolger eines früheren Grundstückseigentümers ausgesprochen werden muss. Andernfalls wären der Widerruf und die neue Beitragsfestsetzung an unterschiedliche Adressaten zu richten. Hierfür ist kein rechtliches Interesse des früheren Grundstückseigentümers ersichtlich. Auch kann der neue Grundstückseigentümer gegen eine ihm gegenüber ergangene Beitragsneufestsetzung nur dann sinnvoll vorgehen, wenn es ihm zugleich möglich ist, sich gegen den Widerruf einer früheren Beitragsfestsetzung zu wenden. 25 Des Weiteren dient der von der Beklagten vorgenommene Widerruf früherer Beitragsfestsetzungen dazu, eine aktuelle Beitragserhebung in Einklang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zu ermöglichen. Auf diesen Grundsatz hatte sich der Kläger in der Vergangenheit zu Recht berufen. Wenn ihm nun aber mit dem teilweisen Widerruf dieser rechtliche Einwand genommen werden soll, so ist es nur folgerichtig, den Widerruf ihm gegenüber als dem gegenwärtigen Grundstückseigentümer auszusprechen. 26 Darüber hinaus erfolgt eine Beitragsfestsetzung grundstücksbezogen mit der Konsequenz, dass ein Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 7 Abs. 7 KAG). Die mit dem Widerruf einer Beitragsfestsetzung danach zwingend verbundene Ablösung einer öffentlichen Last auf einem Grundstück muss aber gegenüber dem gegenwärtigen Grundstückseigentümer vorgenommen werden. Dies folgt aus der Konzeption des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach Beiträge grundsätzlich von dem Grundstückseigentümer zu erheben sind. 27 3. Schließlich hat die Beklagte die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Beitragsfestsetzung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vorgenommen. 28 Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen hat, nachdem die fraglichen Grundstücksflächen mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „A…“ qualifiziert nutzbar waren und zudem die Entwässerungs- als auch die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden konnte. Jedoch war aufgrund der Anfechtung der gegenüber dem Kläger ergangenen früheren Bescheide vom 7. und 10. November 2005 eine Ablaufhemmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 a AO eingetreten. Wird danach ein Steuerbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz VwGO ist über den Rechtsbehelf aber erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO). Dies bedeutet, dass die Anfechtung eines innerhalb der Festsetzungsfrist erlassenen Abgabenbescheides zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist führt. Sie läuft im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Abgabenbescheids gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erst ab, wenn ein neuer Abgabenbescheid unanfechtbar ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 14 A 1345/10 -, juris Rn. 32; Rüskens, in: Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage 2009, § 171 Rn. 34). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 31 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.