Beschluss
2 B 10910/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0919.2B10910.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu jeweils 1/2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 14.109,68 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 2) haben keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu Recht untersagt, eine für das Beförderungsamt A 13 zur Verfügung stehende Stelle mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist. Denn insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 2) gegen dieses Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen halten der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht Stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der beiden zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, kann deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verwiesen werden. 4 Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend anzumerken: Die Entscheidung des Antragsgegners, die zum Beförderungstermin 18. Mai 2011 dem Geschäftsbereich der Landessozial- und -versorgungsverwaltung zur Verfügung stehenden zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 jeweils den Ämtern für Soziale Angelegenheiten in Trier und Koblenz zuzuweisen und dadurch die Inhaber von Dienstposten vom Beförderungsgeschehen auszuschließen, welche ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 nicht bei diesen Behörden inne haben, verletzt den Bewerbungsanspruch dieser Beamten und damit den des Antragstellers. 5 Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass es grundsätzlich dem Ermessen des Dienstherrn überlassen ist, nach welchen objektiven Kriterien er Beförderungsstellen bewirtschaftet (vgl. Beschlüsse vom 29. August 2001 - 2 B 11082/01.OVG -, vom 16. August 2002 - 2 B 10944/02.OVG -, ESOVGRP, vom 9. Juli 2004 - 2 B 11018/04.OVG - und vom 18. Juli 2008 - 2 B 10691/08.OVG -). Es ist nämlich in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. In Ausübung dieses Organisationsermessens hat der Dienstherr insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die haushaltsrechtlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Umsetzung der getroffenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen erforderlich sind. Dies schließt die Befugnis ein, aus sachgerechten Erwägungen festzulegen, ob das Auswahlverfahren für jeden Bewerber offen sein soll, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der jeweiligen Stelle erfüllt, oder ob bestimmte Dienstposten bzw. Planstellen zum Beispiel nur den bereits mit entsprechend höherwertigen Aufgaben betrauten Beamten übertragen werden (vgl. Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, ESOVGRP). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich von daher auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränken. 6 Im Übrigen hat der Senat die Eingrenzung des Bewerberkreises aufgrund des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens zunächst nur aus funktions- und laufbahngruppenspezifischen Gründen zugelassen. Danach ist eine haushaltsrechtliche Aufteilung verfügbarer Stellen zwischen Kriminalpolizei und Schutzpolizei sowie auf die dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur nachgeordneten Personalkörper (Polizeipräsidien, Landeskriminalamt, Bereitschaftspolizei u.a.) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1997 - 2 B 10404/97.OVG -, vom 25. April 1997 - 2 B 10828/97.OVG - und vom 18. Juli 2008 - 2 B 10691/08.OVG -). Entsprechendes gilt für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen im Bereich des gehobenen Justizdienstes auf die mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten einerseits und die in der Justizverwaltung eingesetzten Bediensteten andererseits (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, juris). Neben den in den zitierten Entscheidungen genannten funktionsspezifischen Gründen ist es in der Senatsrechtsprechung auch anerkannt, wegen der Größe eines Personalkörpers in bestimmten Umfang Eingrenzungen beim Bewerberkreis vorzunehmen. Dementsprechend hat der Senat es im Schulbereich für zulässig erachtet, einen Teil der landesweit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen durch die Schulleiter vergeben zu lassen. Die insoweit im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz bestehenden Bedenken gegen den damit zugleich verbundenen Ausschluss eines Teils der Bewerber vom Beförderungsgeschehen greifen nur deshalb nicht durch, weil zumindest 20 % der Stellen landesweit vergeben werden. Dadurch haben auch beförderungsgeeignete Lehrkräfte, die bei der schulbezogenen Vergabe nicht zum Zug kommen, obwohl sie bei landesweiter Betrachtung durchaus zum Kreis der besten Bewerber zählen, noch eine realistische Chance auf Teilhabe an der Bewerberauswahl (OVG RP, Urteil vom 8. August 2005 - 2 A 10372/05.OVG -, ESOVGRP). 7 Die angeführte Rechtsprechung ist nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Denn im Geschäftsbereich des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung und der nachgeordneten Ämter für soziale Angelegenheiten liegen keine Gründe vor, die eine Eingrenzung des Bewerberkreises rechtfertigen. Bei allen für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 in Betracht kommenden 14 Beamten, insbesondere auch beim Antragsteller, handelt es sich um solche, welche bereits einen nach A 13 bewerteten Dienstposten innehaben. Sie erfüllen deshalb die „allgemeinen“ Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in das Bewerberfeld. Innerhalb dieser Gruppe bestehen auch keine funktionsspezifischen Unterschiede, die eine Eingrenzung des Bewerberkreises rechtfertigen könnten. Darüber hinaus weist der Geschäftsbereich des Antragsgegners - anders als die Polizei und der Schulbereich - mit lediglich 470 Beamtinnen und Beamte keinen überdurchschnittlich großen Personalkörper aus. Auch das verständliche Bestreben, die wenigen Beförderungsstellen über die Jahre gleichmäßig auf die Ämter zu verteilen, erlaubt keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz. 8 Des Weiteren kann sich der Antragsgegner zur Rechtfertigung der jährlichen Verteilung der Beförderungsstellen auf die einzelnen Dienststellen nicht auf die unterschiedlichen Maßstäbe bei den dienstlichen Beurteilungen einerseits der Beamten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und andererseits derjenigen bei den Ämtern für soziale Angelegenheiten berufen. Denn insoweit ist es Aufgabe des Antragsgegners, in seinem Geschäftsbereich für eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sorgen. So können - wie bei anderen Behörden auch - beispielsweise Richtwerte eingeführt, in Beurteilerkonferenzen einheitliche Maßstäbe erarbeitet und deren Einhaltung durch den Zweitbeurteiler oder im Wege einer "Überbeurteilung" durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung sichergestellt werden. 9 Schließlich ist es - was für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zusätzlich erforderlich ist - nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem ordnungsgemäß durchgeführten Auswahlverfahren bei der Beförderung berücksichtigt werden wird. Aus der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. August 2011 vorgelegten Übersicht über die "Beförderungsmöglichkeiten zum 18.05.2011 in der Laufbahn des gehobenen Dienstes - Beförderungsmöglichkeiten von A 12 nach A 13", die sich auf die Angehörigen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung bezieht, ergibt sich, dass der Antragsteller mit zwei weiteren Beamten in der letzten Beurteilung 120 Punkte und damit die Höchstnote erhalten hat. Allein wegen der Spitzennote lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei der rechtlich gebotenen landesweiten Vergabe der beiden Beförderungsstellen zum Zuge käme. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ist der Antragsgegner allerdings gehalten, den Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Außerdem ist er gehindert, bei einem unter Berücksichtigung der letzten Beurteilung bestehenden Leistungsgleichstand auf leistungsunabhängige Kriterien wie den Zeitpunkt der letzten Beförderung oder das Einstellungsdatum zurückzugreifen. Vielmehr haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leistungsbezogene Gesichtspunkte wie z.B. die vorletzte dienstliche Beurteilung Vorrang. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden und die Bewerber danach "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, können leistungsfernere Hilfskriterien herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, juris). 10 Nach alledem waren die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 2) mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 und 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. 11 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach 1/4 des dreifachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13.