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Beschluss

2 B 10912/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0927.2B10912.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt J. L., K., wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Schulausschlussverfügung der berufsbildenden Schule (BBS) B vom 31. Mai 2011 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die Vollziehungsanordnung in dem Bescheid ist formell rechtmäßig und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Schulausschlusses überwiegt im Rahmen einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies alles hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – verwiesen werden kann. 3 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers aus den Schriftsätzen vom 29. August und 23. September 2011, welches der Senat in vollem Umfang berücksichtigt hat, ist ergänzend folgendes auszuführen: 4 1. Die Begründung der Vollziehungsanordnung in dem Bescheid der BBS B vom 31. Mai 2011 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus ihr und den in Bezug genommenen Gründen der Ausschlussverfügung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Antragsteller angesichts des Vorfalls vom 19. Mai 2011 und seiner fehlenden Einsicht in das begangene Unrecht als akute Gefahr für die Erziehung, die Unterrichtung und vor allem die Sicherheit seiner Mitschüler eingestuft wird, der nur durch einen sofortigen Ausschluss von der Schule wirksam begegnet werden kann. Damit ist – wie § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dies fordert – aufgrund einer einzelfallbezogenen Begründung klar erkennbar, weshalb der Antragsgegner die vorliegende Angelegenheit für besonders dringlich erachtet. Dass die Gründe der Vollziehungsanordnung sich im Wesentlichen mit denjenigen der Schulausschlussverfügung selbst decken, ist unschädlich (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90 - NVwZ-RR 1991, 307 f.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK-VwGO, § 80 Rn. 86 ff. ). 5 2. Die Schulausschlussverfügung vom 31. Mai 2011 ist offenkundig rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schulausschlusses im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zukommt. 6 a) Es liegen keine erheblichen Form- und Verfahrensfehler vor. 7 aa) Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass bei der Einberufung der Abteilungskonferenz die in Nr. 8.1 Satz 3 der Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz – KonfO – (Rundschreiben des Kultusministeriums vom 30. Juni 1976, Amtsbl. S. 280) vorgesehene siebentägige Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Konferenzordnung dient einzig und allein dazu, einen geordneten Ablauf von Lehrerkonferenzen sicherzustellen. Es handelt sich bei ihr um objektives Innenrecht, aus dem der Antragsteller auch mithilfe des allgemeinen Gleichheitssatzes keine subjektiven Verfahrensrechte herleiten kann. Im Übrigen enthält Nr. 8.1 Satz 3 KonfO lediglich eine Sollvorschrift, die noch dazu – ausweislich ihres Wortlauts – nur für die Konferenzmitglieder gilt. Auch deshalb kann der Antragsteller sich hierauf nicht berufen. 8 Dass die kurzfristige Anberaumung der Abteilungskonferenz den Antragsteller in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Er ist trotz der kurzen Ladungsfrist in Begleitung eines Beistands zu der Konferenz erschienen und hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingelassen. Eine Vertagung hat er nicht verlangt (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 102 Rn. 12). 9 bb) Es begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Abteilungskonferenz entgegen Nr. 4.5 Satz 3 KonfO teilweise nicht von dem Abteilungsleiter, sondern von einem Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – geleitet worden ist. Auch bei der Vorschrift der Nr. 4.5 Satz 3 KonfO handelt es sich – nach dem Vorgesagten – um objektives Innenrecht, dem sich subjektive Verfahrensrechte des Antragstellers nicht entnehmen lassen. Außerdem ergibt sich aus dem Protokoll über die Abteilungskonferenz vom 25. Mai 2011, dass der ADD-Mitarbeiter jedenfalls an der anschließenden Abstimmung über den Schulausschluss nicht beteiligt war. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er einen rechtlich nicht mehr hinnehmbaren Einfluss auf die Entscheidung genommen hat. 10 b) Auch in der Sache bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Schulausschlussverfügung vom 31. Mai 2011. 11 aa) Die Abteilungskonferenz durfte und musste davon ausgehen, dass ein Verbleib des Antragstellers an der BBS B eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – bedeutet. 12 Aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners und den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz ergibt sich, dass der Antragsteller am 19. Mai 2011 mit der Unterstützung dreier weiterer Personen den ehemaligen Freund seiner Freundin – Herrn F – brutal angegriffen und diesem das Schlüsselbein zertrümmert hat. Danach haben er und seine Helfer auf ihr bewusstlos zu Boden gegangenes Opfer und einen zur Hilfe geeilten Freund eingetreten. Einer weiteren Person hat der Antragsteller mit einem Schlag das Nasenbein gebrochen. Anschließend beleidigte er eine Zeugin mit den Worten: „Ruf´ doch die Polizei, du blöde Fotze. Der Polizei scheiß´ ich in den Hals. Die können mir gar nichts!“. Zu seiner Freundin und Klassenkameradin H sagte er: „Dich Hure sehe ich morgen in der Schule.“ Er drohte an, ihr das Schulleben zur Hölle zu machen. 13 Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Antragsteller die besagten Körperverletzungen unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges – wahrscheinlich eines Schlagringes – begangen hat. Hierfür sprechen nicht nur die in den Verwaltungsakten dokumentierten Angaben der Zeuginnen H und W, die unmittelbar nach dem Vorfall getroffenen Feststellungen der Polizei (Blatt 8 der Ermittlungsakte 2060 Js 40620/11) und die Aussage des Zeugen V in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (Blatt 79 der Ermittlungsakte 2060 Js 40620/11). Auch die Verletzungen der Opfer deuten wohl auf den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat hin (vgl. Bl. 62 und 69 der Ermittlungsakte 2060 Js 40620/11). 14 Dieser Vorfall lässt den Antragsteller als aggressiven und skrupellosen Gewalttäter erscheinen, dessen weiterer Verbleib an der BBS B die Sicherheit der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich in Gefahr brächte. Nicht nur, dass er seine Freundin und Klassenkameradin H im Rahmen der Tat bedroht und damit – jedenfalls anfänglich – erhebliche Ängste bei ihr ausgelöst hat. Zwei weitere Schüler der BBS B sind ebenfalls Zeugen des Vorfalls am 19. Mai 2011 geworden und werden möglicherweise in einem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Antragsteller aussagen müssen. Auch diesen beiden Schülern ist eine weitere Anwesenheit des Antragstellers an der BBS B aus Gründen der persönlichen Sicherheit schlechterdings unzumutbar. 15 Der Antragsteller stellt nach dem Vorfall am 19. Mai 2011 auch eine Gefahr für die Unterrichtung und Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler an der BBS B dar. Seine bloße Anwesenheit ist angesichts der von ihm gezeigten Brutalität und Rücksichtslosigkeit geeignet, in seinem schulischen Umfeld ein Klima der Angst und Einschüchterung zu erzeugen, zumal selbst seine ehemalige Freundin H ihn als aggressiv und unberechenbar beschreibt. Ein geordneter Unterrichtsbetrieb an einer öffentlichen Schule, die ihre Schüler zum gewaltfreien Zusammenleben erziehen soll, ist in einer derartigen Atmosphäre nicht möglich. 16 Wenn der Antragsteller demgegenüber behauptet, nicht er, sondern sein Opfer F habe die körperliche Auseinandersetzung provoziert und begonnen, er habe lediglich „reden“ wollen, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Denn hierbei handelt es sich nach Aktenlage offenkundig um eine Schutzbehauptung. 17 Der Antragsteller kann schließlich mit Erfolg nicht geltend machen, ein Schulausschluss sei nicht gerechtfertigt, weil die Vorgänge sich nicht auf dem Schulgelände zugetragen hätten und sein Fehlverhalten auch sonst keinen hinreichenden Bezug zum Schulverhältnis aufweise. An dem Vorfall waren außer dem Antragsteller noch vier weitere Schüler der BBS B - als Täter, Opfer oder Zeuge – beteiligt. Der Konflikt, der in dem Geschehen eskaliert ist, wurzelt im Verhältnis des Antragstellers zu seiner (ehemaligen) Freundin H, die zugleich seine Klassenkameradin ist. Der Schulfrieden an der BBS in B war und ist durch den Vorfall massiv gestört. Von einem unzureichenden oder gar fehlenden Bezug zur Schule und zum Schulverhältnis des Antragstellers kann daher schlechterdings nicht gesprochen werden. 18 bb) Der dauerhafte Ausschluss des Antragsgegners von der BBS B verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 19 (1) Einer vorherigen Androhung des Schulausschlusses gemäß §§ 63 Abs. 1 Nr. 6, 65 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen - BBiSchulO - bedurfte es nicht. Denn der mit dem Schulausschluss verfolgte Zweck – die sofortige und dauerhafte Wiederherstellung des Schulfriedens – konnte hierdurch nicht erreicht werden (vgl. § 65 Abs. 2 Halbs. 2 BBiSchulO). Eine bloße Androhung des Schulausschlusses hätte nämlich zur Folge gehabt, dass der Antragsteller an der Schule verblieben wäre, mit den beschriebenen Folgen für die Sicherheit, die Erziehung und die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler. 20 Eine bloße Androhung des Schulausschlusses hätte aller Voraussicht nach auch keine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Antragsteller bewirkt. Dieser zeigt bis heute keine wirkliche Einsicht in sein eigenes Fehlverhalten. Vielmehr versucht er nach wie vor die Verantwortung für den Vorfall am 19. Mai 2011 auf sein Opfer F abzuwälzen, was die mit seiner Beschwerdebegründung vom 29. August 2011 eingereichte Stellungnahme nochmals eindrucksvoll belegt. 21 (2) Die Abteilungskonferenz war unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht gehalten, sich auf einen nur zeitweiligen Schulausschluss des Antragstellers zu beschränken. Denn auch in diesem Fall wäre der Antragsteller letztlich an der Schule verblieben. Die von ihm ausgehende Gefahr für die anderen Schülerinnen und Schüler der BBS B wäre also nur aufgeschoben, nicht aber endgültig beseitigt worden. Im Übrigen bedurfte es angesichts der Schwere des vom Antragsteller gezeigten Fehlverhaltens einer konsequenten, spürbaren und auch für die anderen Schülerinnen und Schüler deutlich erkennbaren disziplinarischen Ahndung, die nur durch einen endgültigen Schulausschluss erreicht werden konnte. 22 (3) Der sofortige, dauerhafte Schulausschluss erweist sich auch nicht deshalb als unangemessen, weil der Antragsteller vor dem hier in Rede stehenden Vorfall an der Schule noch nicht durch Gewalttaten aufgefallen ist. Denn dieser Umstand lässt die von ihm ausgehende Gefahr für die Sicherheit sowie die Unterrichtung und die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler bei Würdigung aller Umstände nicht in einem grundlegend anderen Licht erscheinen. Selbst seine (ehemalige) Freundin H, der er sich mittlerweile wieder angenähert hat, beschreibt den Antragsteller als aggressiv und unberechenbar. Er beleidige sie häufig und habe ihr sogar schon einmal ins Gesicht gespuckt (!). Die Eltern von H haben nach eigenen Angaben große Angst um ihre Tochter. Sie hätten sehr oft mitbekommen, dass der Antragsteller ihre Tochter beleidigt oder ihr gedroht habe, F umzubringen. Eine Wiederholung seines Fehlverhaltens ist dem Antragsteller demnach ohne weiteres zuzutrauen, zumal dessen Ursache – die konfliktbehaftete Beziehung zu seiner Freundin und Klassenkameradin H – offenbar fortbesteht. 23 (4) Der Schulausschluss erweist sich schließlich auch im Hinblick auf die Bildungschancen und die Berufsaussichten des Antragstellers nicht als unangemessen. Der Antragsteller ist nicht mehr schulpflichtig und verfügt über den qualifizierten Sekundarabschluss I. Damit kann er sich einen Ausbildungsplatz suchen, wie ihm dies vom Leiter der BBS L bereits im Frühjahr 2010 nahe gelegt worden ist. Nach Beendigung der Ausbildung kann er dann erneut versuchen, die Fachhochschulreife zu erwerben. Im Übrigen steht es ihm offen, sich um einen Schulplatz an einer anderen berufsbildenden Schule zu bemühen. Der Schulausschluss zeitigt demnach keine unzumutbaren Folgen für das berufliche Fortkommen des Antragstellers. 24 Seine Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) hält der Senat nicht für angezeigt, da mit der vorliegenden Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen wird. II. 26 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt J. L., K., war abzulehnen. Die Beschwerde des Antragstellers bot – aus den vorgenannten Gründen – schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).