Urteil
8 C 10906/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:1115.8C10906.11.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 05. Oktober 2010 beschlossene Bebauungsplan „Dorfmitte im Ortsbezirk Haardt“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H., der als Teil einer Gemeinbedarfsfläche im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Grundlage für die Errichtung einer Mehrzweckhalle schafft und hierzu im nordöstlichen Plangebiet einen Parkplatz mit 70 Stellflächen vorsieht. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Grundstücke, die südlich des Plangebietes entlang der P. Gasse gelegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Das für die Mehrzweckhalle vorgesehene Baufenster ist von den Wohngebäuden etwa 30 m entfernt. Westlich der Grundstücke der Antragsteller befindet sich in der P. Gasse ein Weinbaubetrieb, dessen Betriebsgelände nach Norden in das Plangebiet hineinreicht. Auf diesen Teilflächen setzt der Bebauungsplan nördlich der im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen ein Dorfgebiet fest. Östlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verläuft die Wegeparzelle Flurstück-Nr. …, die im Zuge der Errichtung der Mehrzweckhalle ausgebaut werden und als Zufahrt zu den an der Halle gelegenen vier Behindertenparkplätzen sowie für Lieferfahrzeuge dienen soll. Die Parkplatzfläche für die übrigen Besucher grenzt unmittelbar an die Straße „M.“ an, auf der bislang 1200 Fahrzeugbewegungen pro Tag festgestellt werden konnten. Im Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen Gemeinbedarfsflächen befinden sich bislang das Feuerwehrgerätehaus, die Ortsverwaltung, die Grundschule sowie eine Kindertagesstätte. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine „Siedlungsfläche Wohnen (Bestand)“ am M. sowie südöstlich davon eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ sowie ein „regionaler Grünzug“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde in einem Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung an die dort vorgesehenen Festsetzungen angepasst. 3 In seiner Sitzung vom 26. August 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 sah der Stadtrat die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden vor, die in der Zeit vom 19. Juli bis zum 20. August 2010 erfolgte. 4 Mit Schreiben vom 15. August 2010 wandten sich die Antragsteller gegen die vorgesehene Festsetzung des Standortes einer Mehrzweckhalle. Sie führten hierzu aus, dass sie Lärmbeeinträchtigungen deshalb befürchteten, weil der Standort der Mehrzweckhalle zu nahe an den angrenzenden Wohnhäusern vorgesehen sei. Sie seien bislang bereits einer verstärkten Lärmbelastung durch den in der P. Gasse gelegenen Winzerbetrieb, einen Installationsbetrieb sowie den Fahrzeugverkehr auf der stark befahrenen Straße ausgesetzt. Die vorgesehenen Stellplätze reichten für Veranstaltungen nicht aus. Es sei vielmehr zu befürchten, dass die Besucher der Halle in der P. Gasse oder an dem entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verlaufenden Wirtschaftsweg ihre Fahrzeuge abstellten. Aus Sicht der Antragsteller wäre es sinnvoller gewesen, den Standort der Mehrzweckhalle im nördlichen Plangebiet unterhalb des Park- und Festplatzes vorzusehen. 5 Am 5. Oktober 2010 befand der Stadtrat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen der Antragsteller führte der Stadtrat aus, dass der Standort unterhalb des Aussichtspunktes „Rebenkanzel“ gewählt worden sei, da die Halle an dieser Stelle etwa 5 m tiefer am Hang stehe als bei einem Standort in Höhe des Sport- und Festplatzes. Die Beeinträchtigung durch den Verkehrslärm auf dem Wirtschaftsweg Flurstück-Nr. … nehme nur unmaßgeblich zu, da der Weg über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung hinaus nur als Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen und für den Anlieferverkehr zur Mehrzweckhalle diene. Durch die Sport- und Festhalle würden die für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Der Eingang der Halle sei auf der Nordwestseite geplant. Der Fußgängerverkehr vom Parkplatz zur Halle verlaufe ebenfalls auf der den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Seite. Die für die Mehrzweckhalle vorgesehenen Pkw-Stellplätze seien ausreichend bemessen. Einer missbräuchlichen Benutzung des Wirtschaftsweges Flurstück-Nr. … könne durch verkehrsbehördliche Maßnahmen entgegengewirkt werden. 6 Der Bebauungsplan wurde nach Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 26. Februar 2011 bekannt gemacht. 7 Mit ihrem am 11. August 2011 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, dass ihre Belange bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Auswirkungen der Verkehrszunahme auf ihre Anwesen nicht umfassend auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen auf dem vorgesehenen Fest- und Parkplatz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich für eine Wohnnutzung im angrenzenden Dorfgebiet aus dieser Zunahme des Verkehrs keine unzumutbaren Lärmpegelwerte ergäben. Ein Gutachten zu dieser Frage und den Auswirkungen auf die Lärmverhältnisse in den Straßen „M.“ und „P. Gasse“ sei nicht eingeholt worden. Der Wirtschaftsweg entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) werde sich über die vorgesehene Nutzung hinaus zu einer weiteren Zufahrtstraße zu der Halle entwickeln. Die Auswirkungen des mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärms seien nur unzureichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Halle auch für große Veranstaltungen mit bis zu 350 Personen genutzt werden könne, die sich voraussichtlich über 22:00 Uhr hinaus erstreckten. Der Stadtrat habe die von der Verwaltung erstellte Lärmuntersuchung nicht in seine Planungsentscheidung einbeziehen können, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe. 8 Nicht nachvollziehbar sei, weshalb im südwestlichen Bereich des Plangebietes ein Dorfgebiet ausgewiesen worden sei. Auch die Einordnung des Bereichs, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befänden, als faktisches Dorfgebiet sei fehlerhaft. Vielmehr handele es sich tatsächlich um ein allgemeines Wohngebiet. Zudem liege ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan vor. Die weiteren im Plangebiet in Betracht kommenden Standorte für eine Mehrzweckhalle seien hinsichtlich ihrer Lärmauswirkungen nicht untersucht worden. 9 Die Antragsteller beantragen, 10 den am 5. Oktober 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Dorfmitte“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie legt dar, dass eine Mehrzweckhalle sowohl in einem Dorfgebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig sei. Der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller komme der Charakter eines Dorfgebietes zu. Die Antragsgegnerin habe die von der Halle ausgehenden Lärmimmissionen ermittelt. Dabei sei ein Betrieb der Sporthalle täglich von 15:00 bis nach 22:00 Uhr zugrunde gelegt worden. Bei der Nutzung der Stellplätze auf dem Park- und Festplatz und in angrenzenden Bereichen sei ein Stellplatzwechsel vor und nach den Veranstaltungen unterstellt worden. Der Park- und Festplatz sei etwa 130 m von den Grundstücken der Antragsteller entfernt. Bei der Lärmprognose habe sich kein Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der Lärmpegelwerte ergeben. Die Zunahme der Verkehrsbelastung im M. um etwa 200 Fahrzeuge führe nicht zu einer erheblichen Steigerung der Verkehrslärmimmissionen. Ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan liege nicht vor. Bei der von der Antragsgegnerin erstellten Lärmprognose sei ein Dauerinnenpegel von 85 dB(A) angenommen worden. Für sonstige Veranstaltungen sei man von demselben Schallpegel wie bei Sportveranstaltungen ausgegangen, habe aber eine Veranstaltungsdauer an Sonn- und Feiertagen von mehr als 4 Stunden angenommen. Hinsichtlich der Parkplatznutzung sei die Antragsgegnerin von einem vollständigen Wechsel alle zwei Stunden im Zeitraum zwischen 15:00 und 23:00 Uhr ausgegangen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 15 Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H. verstößt gegen das sich aus den §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und erweist sich deshalb als unwirksam. I. 16 Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig. 17 1. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung liegt die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf eine gerechte Abwägung ihrer von der Planung der Antragsgegnerin betroffenen Belange berufen. Zu den bei einer bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belangen gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von Immissionen. Relevanz kommt diesen Belangen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung dann zu, wenn eine nicht lediglich geringfügige Zunahme der Lärmbelastung infolge der Planung zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, NVwZ 2000, 807 und juris, Rn. 15 f.; Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – in BRS 71 Nr. 35 und juris, Rn. 5). Im Falle der Antragsteller, deren Wohngebäude etwa 30 m von dem für die Errichtung der Mehrzweckhalle vorgesehenen Baufenster entfernt liegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung für sie verbunden ist. 18 2. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Sie haben in ihrem innerhalb der Auslegungsfrist bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 15. August 2010 auf mögliche durch die Planung entstehende Lärmbeeinträchtigungen hingewiesen und sich damit jedenfalls auf eine Einwendung bezogen, die sie auch zur Begründung des Normenkontrollantrags angeführt haben. Hiernach sind sie nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren auch auf weitere Einwendungen zu berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 4 CN 4.09 –, DVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 12). II. 19 Der Normenkontrollantrag ist wegen Verstoßes gegen das Gebot einer sachgerechten Abwägung auch begründet. 20 1. Er begegnet allerdings keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht und auch ansonsten nicht ersichtlich. 21 2. Der Bebauungsplan verstößt überdies nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben. 22 a) Er genügt insbesondere dem in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltenen Gebot, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit dieser Vorschrift soll die materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung gewährleistet werden. Die Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 4 BN 17.07 –, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 6; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 1 Rn. 44). 23 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen mit den das Plangebiet betreffenden Zielen der Raumordnung in Einklang. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 als Bestand eine „Siedlungsfläche Wohnen“ sowie im südöstlichen Bereich eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ ausgewiesen. Zudem schließt sich nach Osten ein regionaler Grünzug an. Der Ausweisung eines regionalen Grünzuges kommt nach Nr. 5.2.1 des Regionalen Raumordnungsplans Zielcharakter zu. Ebenfalls als Ziel der Raumordnung bestimmt Nr. 5.2.3 des Regionalen Raumordnungsplans hierzu ergänzend, dass in regionalen Grünzügen nicht gesiedelt werden darf. 24 Mit dieser Ausweisung steht der Bebauungsplan in Einklang. Der Bebauungsplan lässt keine baulichen Anlagen im Bereich des regionalen Grünzugs zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Bereich des Plangebiets, der Teil des regionalen Grünzuges ist, lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte interne naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen und keine Bebauung vorgesehen seien. Auch die zuständige Landesplanungsbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, hat mit Stellungnahme vom 11. August 2010 keine Anregungen oder Bedenken gegenüber der Bauleitplanung vorgebracht. Soweit Nr. 4.1.1.3 des Regionalen Raumordnungsplanes für sonstige landwirtschaftliche Flächen bestimmt, dass Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und nur in unbedingt notwendigem Umfang für den anzustrebenden Ausbau der Siedlungen und der Infrastruktur in Anspruch genommen werden sollen, handelt es sich lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung, dem kein Zielcharakter zukommt und der daher von dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht erfasst wird. 25 b) Die Festsetzung eines Dorfgebietes im südlichen Planabschnitt erweist sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nach § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich. Das Planerfordernis entfällt nicht dadurch, dass in diesem Gebiet lediglich ein Baufenster für eine neu zu errichtende Nebenanlage vorgesehen ist. Die Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe ist nicht von vorneherein faktisch unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 −, BVerwGE 133, 377 und juris Rn. 11). Vielmehr wird gerade der Bestand einer solchen Wirtschaftsstelle planerisch erfasst, so dass die Gebietsfestsetzung weitgehend bereits verwirklicht ist. 26 Insoweit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hinsichtlich des Dorfgebietes ein sogenannter „Etikettenschwindel“ vorliegt. Es wird keine Nutzungsart festgesetzt, die in dem betreffenden Bereich in Wahrheit nicht verwirklicht werden soll. Die Gebietsausweisung ist nicht etwa nur vorgeschoben, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. zu den Kriterien für einen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 –, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09.OVG –, juris, Rn. 25; Nieders. OVG, Beschluss vom 23. November 1999 – 1 M 2504/99 –, juris, Rn. 4). Die Planung schreibt vielmehr die bereits faktisch bestehende Situation in diesem Bereich fest, die durch einen für ein Dorfgebiet charakteristischen landwirtschaftlichen Betrieb gekennzeichnet ist. Soweit in der Begründung des Bebauungsplanes (Nr. 6.1.1) ausgeführt wird, dass dem Betriebsinhaber im Außenbereich ein Teil-Aussiedlungsvorhaben ermöglicht worden ist, kommt hierin nicht die Erwartung zum Ausdruck, dass der landwirtschaftliche Betrieb an seinem bisherigen Standort in absehbarer Zeit aufgegeben werden wird. Vielmehr kann hieraus gerade umgekehrt geschlossen werden, dass auch weiterhin Teile des Betriebes in der P. Gasse verbleiben sollen. 27 c) Schließlich ergibt sich eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht bereits aus dem Umstand, dass die Finanzierung der Mehrzweckhalle wegen ausbleibender Landeszuschüsse derzeit in Frage gestellt ist. Ein hieraus erwachsendes Planungshindernis ist seitens des Satzungsgebers beim Beschluss des Bebauungsplanes auf den beabsichtigten Zeitpunkt seines Inkrafttretens bezogen zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43/09 -, ZfBR 2010, 376 und juris Rn. 12). Die Finanzierungsproblematik ist im Falle der Antragsgegnerin indes erst während des Normenkontrollverfahrens eingetreten und war bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht absehbar. 28 3. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich indessen als fehlerhaft, da die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat. 29 Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderungen zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.). 30 a) Der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist von dem Stadtrat der Antragsgegnerin als dem für den Beschluss des Bebauungsplanes zuständigen Organ nicht hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden. 31 Was mögliche Lärmbeeinträchtigungen angeht, so kommt dem Satzungsgeber in der Bauleitplanung eine wesentliche Aufgabe im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind nicht erst schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Vielmehr sind auch solche Immissionen beachtlich, die keine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen lassen, aber auch nicht als objektiv geringfügig anzusehen sind, weil sie mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe bei der Abwägung außer Betracht bleiben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 BN 19.04 –, BRS 67 Nr. 19 und juris, Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. Aufl. 2011, § 1 BauGB, Rn. 147). Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG RP, Urteil vom 13. Juni 2004 – 1 C 11646/01.OVG –, NuR 2003, 38 und juris, Rn. 32). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, ist er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mögliche Konflikte im Planungsverfahren selbst gelöst werden sollen oder die Problemlösung den bei der Verwirklichung der Planung zu treffenden Genehmigungsentscheidungen vorbehalten bleiben sollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.Februar 2000 – 4 BN 43/99 – BRS 63 Nr. 224 und juris Rn. 5). 32 Dem Stadtrat der Antragsgegnerin war das Ausmaß der Lärmbelastung der die Mehrzweckhalle umgebenden Wohnbebauung nicht in dem eine sachgerechte Abwägung gewährleistenden Umfang bewusst. 33 Grundlage der Entscheidung des Stadtrates war lediglich die Einschätzung der Verwaltung der Antragsgegnerin, wonach der Betrieb der geplanten Mehrzweckhalle keine Lärm- und Geräuschimmissionen zur Folge haben werde, die über die in einem Dorfgebiet zulässigen Lärmpegelwerte hinausgingen oder nicht hierauf beschränkt werden könnten. Dabei wurde hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller darauf abgestellt, dass diese sich auf der dem Halleneingang abgewandten Seite des geplanten Bauwerks befänden. Im angrenzenden südlichen Bereich der Halle seien nur Umkleide- und Geräteräume vorgesehen. Der Parkplatz und der Zugangsweg hierzu befänden sich zudem in ausreichend großer Entfernung von den Anwesen der Antragsteller. 34 Mit diesen Überlegungen hat die Antragsgegnerin indes die Lärmschutzbelange aller betroffenen Anwohner nicht ausreichend erfasst und gewichtet. 35 Zwar sprechen die angeführten Erwägungen dafür, dass die Grundstücke der Antragsteller selbst in geringerem Umfang als andere Bereiche in der Umgebung des Plangebietes von Lärmbeeinträchtigungen betroffen sein werden. Eine weitergehende Einschätzung der den Antragstellern drohenden Belastungen war dem Stadtrat indessen nicht möglich. So war bereits die von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose, die für die Grundstücke der Antragsteller zu dem Ergebnis kommt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (SportanlagenlärmschutzVO - 18. BImSchV) für Dorfgebiete von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, nicht Bestandteil der Planunterlagen. 36 Darüber hinaus greifen die angeführten Gesichtspunkte dann nicht mehr, wenn man bei der im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO gebotenen objektiven Rechtskontrolle die gesamte Umgebung des Plangebietes in den Blick nimmt. Insbesondere kommt hier die abschirmende Wirkung des Baukörpers der Mehrzweckhalle nicht zum Tragen. Für die weiteren betroffenen Anwesen gilt auch nicht, dass die Aufteilung der Hallennutzung zu einer Lärmminderung beiträgt. Vielmehr sind der eigentliche Hallenbereich mit den Eingängen und die Parkplätze dieser Bebauung zum Teil zugewandt. 37 Dass der Stadtrat die zu erwartende Lärmbelastung nicht hinreichend ermittelt hat, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer abwägenden Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass nach der von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellten Lärmbeurteilung die einschlägigen Immissionsrichtwerte – abhängig vom jeweiligen Nutzungsszenario − nicht durchgängig eingehalten werden. So wird der Nachtwert in den Rasterlärmkarten 2 und 4 bei den gegenüber dem Parkplatz gelegenen Anwesen M. … – … sowie den Gebäuden M. … und … und P. … überschritten. Diese Lärmbeeinträchtigung entsteht einerseits bei sonstigen Veranstaltungen, die im Gegensatz zu Sportveranstaltungen nicht bis 22.00 Uhr beendet sein sollen, andererseits durch die Parkplatznutzung, die auch bei Sportveranstaltungen bis 23.00 Uhr andauern soll. Hier sind bei den genannten Anwesen Werte feststellbar, die nach der farblichen Darstellung in den vorgelegten Rasterlärmkarten jedenfalls den Immissionsrichtwert von 45 dB(A), teilweise sogar 50 dB(A) überschreiten. 38 Das tatsächliche Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist dem Stadtrat der Beklagten hiernach bei seiner Entscheidung über den Bebauungsplan nicht klar gewesen. Dies gilt auch dann, wenn man für sonstige, nicht der Sportausübung dienende Veranstaltungen auf die Sonderregelung für seltene Ereignisse nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie zurückgreift. Hiernach ist für maximal zehn Nächte im Kalenderjahr eine Überschreitung der ansonsten zulässigen Nachtwerte bis zu einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) möglich. Zwar wäre hiernach gewährleistet, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Regelung über seltene Ereignisse Ausnahmecharakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2011 – 7 C 16/00 −, NVwZ 2001, 1451 und juris Rn. 18). Diesen Ausnahmecharakter hätte sich der Stadtrat der Beklagten bei seiner Abwägungsentscheidung aber verdeutlichen müssen. Nur so lässt sich eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen, ob das Interesse, die Halle im vorgesehenen Umfang zu betreiben, sich angesichts der damit verbundenen Lärmbeeinträchtigung im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Belang des Schutzes der Wohnruhe durchsetzt . Hierzu hätte auch gehört, dass der Stadtrat sich anhand eines Nutzungskonzeptes für sonstige Veranstaltungen über den geplanten Umfang der Inanspruchnahme der Halle für außersportliche Zwecke Klarheit verschafft. Nur auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des Umfangs der Lärmbeeinträchtigung ist es dem Stadtrat schließlich möglich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Konfliktlösung im Rahmen der Bauleitplanung selbst vorzunehmen ist oder dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden kann. Der Stadtrat kann sich insofern seiner Handlungsoptionen nicht von vorneherein zugunsten der Genehmigungsbehörde entäußern. 39 Was die von der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose angeht, ist im Übrigen anzumerken, dass die Berechnung in einigen Punkten nicht nachvollziehbar ist. So wird für die nicht sportlichen Zwecken dienenden Veranstaltungen ebenso wie für Sportveranstaltungen ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angenommen. Dieser Umstand bedarf indessen weiterer Erläuterung. Gerade bei Veranstaltungen, die mit elektrisch verstärkten Musikdarbietungen verbunden sind, liegt die Annahme nahe, dass sich die Emissionen in ihrer Intensität gegenüber denen von Sportveranstaltungen unterscheiden. Zudem stimmt die aus den Rasterlärmkarten erkennbare Lage der Halle nicht mit dem im Bebauungsplan angenommenen Baufenster überein. Die Halle ragt vielmehr in nordwestlicher Richtung über das Baufenster hinaus. Der exakten Festlegung des Hallenstandortes kommt indessen für die Lärmausbreitung entscheidende Bedeutung zu. 40 b) Besteht hiernach bei der Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen ein Defizit, so erweist sich dieser Fehler des Bebauungsplanes auch nicht als unbeachtlich. 41 Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die nicht zutreffende Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nur dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. 42 Das bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretene Ermittlungsdefizit ist offensichtlich. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist auszugehen, wenn der Mangel die äußere Seite des Abwägungsvorganges betrifft und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 und juris, Rn. 24; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 214 BauGB, Rn. 141). Der Umstand, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch die Mehrzweckhalle nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung im Stadtrat gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Stadtrat sich nicht umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. 43 Die unterlassene weitere Aufklärung der Lärmschutzproblematik wirkt sich auch auf das Ergebnis der Planung aus. 44 Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, DVBl. 2011, 105 und juris, Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – 8 N 03.1429 – in NVwZ-RR 2005, 230 und juris, Rn. 40; Stock, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 144). Hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten wegen der durch die Mehrzweckhalle verursachten Lärmbelastung ist die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung ohne den Mangel gegeben. Hier ist neben einem Überdenken der Planung insgesamt an die Festsetzung von Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sowie eine Beschränkung des Nutzungszweckes der Gemeinbedarfsfläche zu denken. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 708 ff. ZPO. 47 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. 48 Beschluss 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (jeweils 15.000 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und die Antragstellerin zu 3) andererseits; §§ 52 Abs. 1, 63 VwGO).