Beschluss
4 A 11224/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0217.4A11224.11.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. September 2011 und der Trennungsgeldfestsetzungen für die Monate November und Dezember 2009 sowie unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 6. April 2010 wird der Beteiligte verpflichtet, dem Antragsteller zu den Kosten seiner Fahrten von seinem Wohnort E… zum Beteiligten nach 56073 Koblenz und zurück unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsgrenze weitere Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 TGV für die Monate November und Dezember 2009 zu gewähren. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Auszahlung höheren Trennungsgeldes. 2 Seit dem 1. Juni 2008 ist der Antragsteller freigestelltes Mitglied des Gesamtpersonalrats beim IT-AmtBW in Koblenz. Er fährt täglich mit seinem Pkw von seinem Wohnort E... zur ca. 86 km entfernten Dienststelle nach Koblenz. Die hierfür als Trennungsgeld gewährte Wegstreckenentschädigung beschränkte das zuständige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) auf den Betrag, den der Antragsteller beim auswärtigen Verbleiben am Dienstort erhalten würde. Begründet wurde dies damit, dass eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar sei. 3 Nachdem das BWB die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen hatte, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beschränkung der Wegstreckenentschädigung auf das beim auswärtigen Verbleiben am Dienstort zu zahlende Trennungsgeld verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 107 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG -. Außerdem sei ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 2 Trennungsgeldverordnung - TGV - bestimme, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zumutbar sei, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden betrage, handele es sich nur um eine Regelvermutung. In atypischen Fällen, in denen das entsprechende Angebot unzulänglich sei, könne für die Zumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnort nicht auf öffentliche Verkehrsmittel abgestellt werden. Unzulänglich seien regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, wenn sie überhaupt nicht zur Verfügung stünden oder der Zeitaufwand bei ihrer Benutzung in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke stehe. Dies sei hier der Fall, weil er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf der Strecke von ca. 86 km mindestens 2 Stunden 53 Minuten benötige. Bei Verwendung seines privaten Fahrzeugs falle lediglich ein Zeitaufwand von 1 Stunde 15 Minuten an, welcher die zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhalte. 4 Der Antragsteller hat beantragt, 5 festzustellen, dass der Beteiligte unter Abänderung der Trennungsgeldfestsetzungen für die Monate November und Dezember 2009 und unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 06. April 2010 verpflichtet ist, dem Antragsteller zu den Kosten seiner Fahrten von seinem Wohnort E… zum Beteiligten nach 56073 Koblenz und zurück unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsgrenze weitere Leistungen gem. § 6 Abs. 1 und 2 TGV für die Monate November und Dezember 2009 zu gewähren. 6 Der Beteiligte hat beantragt, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Er hat darauf hingewiesen, dass der eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV es verbiete, auf die Fahrtzeiten des privaten Kraftfahrzeugs abzustellen. Vielmehr komme es für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort auf den Zeitaufwand bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an. Ein atypischer Fall liege beim Antragsteller nicht vor. Für die Bahnfahrt zwischen E… und Koblenz benötige er 1 Stunde 44 Minuten bis 2 Stunden 8 Minuten. 9 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt. Gemäß § 44 BPersVG stehe einem Personalratsmitglied Ersatz seiner Kosten zu. Hierzu zähle auch die Reisekostenvergütung in Form von Trennungsgeld. Dessen Höhe sei bei der hier gebotenen Anwendung des § 6 Abs. 4 TGV auf das Trennungsgeld beschränkt, welches ihm beim Verbleiben am Dienstort zu gewähren wäre. Sinn dieser Beschränkung sei es, dass Berechtigte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrten, obwohl ihnen dies wegen großer Entfernung nicht zuzumuten sei, kein höheres Trennungsgeld erhielten als beim Verbleiben am auswärtigen Dienstort. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TVG enthaltene Regelvermutung lege für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort grundsätzlich die Abwesenheits- und Fahrtzeit bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zugrunde. Allerdings sei in atypischen Fällen, in denen das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich sei, auf den Zeitaufwand bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs abzustellen. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. 10 Der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen mit einem höheren Zeitaufwand verbunden sei als die Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug. Deshalb könne ein Ausnahmefall, bei dem auf die Nutzung des privaten Fahrzeugs abzustellen sei, nur angenommen werden, wenn der Zeitaufwand für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel deutlich höher sei sowie ein mehrfaches Umsteigen und relativ zeitaufwendige Anfahrten von und zum Bahnhof notwendig seien. Dies könne im vorliegenden Fall, in dem die einfache Fahrt zwischen Wohnort und Dienststelle mindestens zwei Stunden dauere, nicht angenommen werden. Da die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten Zumutbarkeitsgrenzen deutlich überschritten seien, habe das BWB im Fall des Antragstellers zu Recht die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV angewandt. 11 Die hiergegen eingelegte Beschwerde begründet der Antragsteller damit, dass die Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, die auf den Zeitaufwand bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abstelle, dann nicht eingreife, wenn der Zeitaufwand bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke stehe. Da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Strecke zwischen Wohnort und Dienststelle im günstigsten Fall 2 Stunden 43 Minuten brauche, dabei vier Verkehrsmittel und drei Umsteigevorgänge zu bewältigen habe, sei ihm aufgrund der Fahrzeiten mit dem privaten Pkw von 1 Stunde 15 Minuten die Rückkehr zum Wohnort zumutbar. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. 14 Der Beteiligte beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung. II. 17 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die in § 6 Abs. 4 TGV normierte Höchstbetragsgrenze bei der Gewährung von Trennungsgeld während der Tätigkeit des Antragstellers als freigestelltes Mitglied des Gesamtpersonalrats beim IT-AmtBW in Koblenz nicht anwendbar. Deshalb steht ihm das Trennungsgeld im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 TGV in voller Höhe zu. 18 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Dieser Anspruch umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für freigestellte Personalratsmitglieder, die vom Sitz des Personalrats außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren, die Gewährung von Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 6 TGV (vgl. zu entsprechenden landesrechtlichen Regelungen BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - und vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - jeweils veröffentlicht in juris). Diese Rechtsprechung ist auf den Antragsteller zu übertragen, der als Mitglied eines Gesamtpersonalrats freigestellt ist und täglich von seinem Wohnort E… zum Dienstort des Beteiligten im ca. 86 km entfernten Koblenz fährt. 19 Steht dem Antragsteller demnach Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle in Koblenz gemäß § 6 Abs. 1 und 2 TGV dem Grunde nach zu, ist sein Anspruch nicht gemäß § 6 Abs. 4 TGV der Höhe nach beschränkt. Danach darf das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV das Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben im Sinne des § 3 Abs. 1 TGV nicht übersteigen. Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben erhält ein Berechtigter u.a. dann, wenn ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann. 20 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, die auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und nicht auf den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs des Berechtigten abstellt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 -, juris Rn. 29f) um eine Regelvermutung. Ihr Eingreifen setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Frage ist, ob eine tägliche Rückkehr zum Wohnort bei Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar. Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden können, ist unerheblich. 21 Eine atypische Fallkonstellation die es jedoch rechtfertigt, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzuweichen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) vor, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist. Dies liegt für die Fälle auf der Hand, in denen solche Verkehrsmittel überhaupt nicht zu Verfügung stehen. Vergleichbares gilt aber auch, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar sind. Hiervon ist auszugehen, wenn der mit ihrer Benutzung verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke steht. In einem derartigen Fall ist einem Bediensteten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten, wenn bei dem von ihm gewünschten Einsatz des Kraftfahrzeugs die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen eingehalten werden 22 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist dem Antragsteller die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten, weil es bei der Beantwortung der Frage, ob er die Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhält, nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen E… und Koblenz, sondern auf den Einsatz seines privaten Kraftfahrzeugs ankommt. Denn die öffentliche Verkehrsverbindung zwischen der Wohnung und der Dienststelle des Antragstellers ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts völlig unzulänglich, weil die Entfernung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verbundenen Zeitaufwand steht. 23 Die vom Antragsteller zurückzulegende einfache Strecke beläuft sich auf rund 86 km. Hierfür benötigt er nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und den Feststellungen des Senats aufgrund der vorgelegten Fahrpläne ca. 2 Stunden und 45 Minuten. Damit beträgt die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück benötigte Zeit 5 Stunden und 30 Minuten. Unter Berücksichtigung der Umsteigezeiten legt der Antragsteller demnach pro Stunde lediglich etwas mehr als 30 km zurück. Bereits diese geringe „Reisegeschwindigkeit“ zeigt, dass der mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene zeitliche Aufwand für die Bewältigung der Strecke zwischen der Wohnung des Antragstellers in E… und der Dienststelle in Koblenz unangemessen hoch ist. Bestätigt wird diese Einschätzung des Senats durch einen Vergleich der Dauer der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Zeitaufwand beim Einsatz des privaten Kraftfahrzeuges. Denn für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel muss der Antragsteller mit ca. 5 Stunden und 30 Minuten mehr als doppelt so viel Zeit aufwenden wie beim Einsatz seines Pkw. 24 Sind demnach für die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle des Antragstellers öffentliche Verkehrsmittel nicht zu angemessenen Bedingungen verfügbar, liegt ein atypischer Fall im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Deshalb ist entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV bei der Beantwortung der Frage, ob dem Antragsteller die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, nicht auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel abzustellen. Vielmehr ist maßgeblich, welcher Zeitaufwand beim Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück aufzubringen ist. Da der Antragsteller hierfür lediglich 2 Stunden und 30 Minuten benötigt und er demnach die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV festgelegten zeitlichen Grenzen einhält, ist ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar. Folglich ist das ihm während seiner Tätigkeit als freigestelltes Mitglied des Gesamtpersonalrats beim IT-AmtBW in Koblenz gemäß § 6 Abs. 1 und 2 TGV zustehende Trennungsgeld nicht aufgrund des § 6 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 TGV auf die Ansprüche beschränkt, die beim auswärtigen Verbleiben am Dienstort bestehen würde. 25 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - i.V.m. § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist. 26 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.