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Urteil

9 C 11230/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0229.9C11230.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3), aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Änderung des Flurbereinigungsplanes der vereinfachten Flurbereinigung H. 2 Sie hat in das mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 angeordnete und mit Beschluss vom 17. März 2006 erweiterte Flurbereinigungsverfahren verpachtete Flächen von 5,3594 ha mit 6.759,04 Werteinheiten (WE) eingebracht. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Landabzuges und eines Anspruches aus der Teilung gemeinschaftlichen Eigentums in Höhe von 776,74 WE ein Abfindungsanspruch von 7.442,38 WE. Durch den Flurbereinigungsplan wurden der Klägerin dafür 5,6340 ha mit 7.488,50 WE zugewiesen, u.a. das Abfindungsflurstück Flur … Nr. … „A.“ mit 49,54 Ar und 1.042,18 WE, weitgehend deckungsgleich mit ihrem Einlageflurstück Flur … Nr. … mit 50,06 Ar und 1.043,94 WE, östlich des mit einem Stall bebauten Betriebsgrundstückes der Beigeladenen zu 2) und 3) und nordwestlich des Gebietes „V.“, für das die Ortsgemeinde G. die Aufstellung eines Bebauungsplanes betreibt. 3 Die Spruchstelle für Flurbereinigung beschloss eine Änderung des Flurbereinigungsplanes, um einem Widerspruch der Beigeladenen zu 2) und 3) abzuhelfen. Diese bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 140 ha und den Schwerpunkten Ackerbau, Mutterkuh- und Legehennenhaltung. Auf dem Einlageflurstück Flur … Nr. … haben sie im Jahr 2003 einen Stall errichtet, dessen Erweiterung sie beabsichtigen und in dessen Anschluss sie eine Auslauffläche von 1,2 ha für 3.000 Legehennen anstreben. Mit ihrem Widerspruch begehrten sie die Zuweisung der benötigten Flächen. Die beschlossene Änderung wurde mit dem Nachtrag IV in den Flurbereinigungsplan aufgenommen. Danach erhält die Klägerin acht Abfindungsflurstücke mit zusammen 5,7450 ha und 7.488,56 WE. Statt des Abfindungsflurstückes Flur … Nr. … mit 49,54 Ar und 1.042,98 WE „A“ erhält sie nunmehr das Abfindungsflurstück Flur … Nr. … „An d…..“ mit 60,55 Ar und 1.043,04 WE. Die Mehrausweisung von 822,92 WE erfolgt in Höhe von 776,74 WE wegen Ansprüchen aus der Teilung gemeinschaftlichen Eigentums, in Höhe von 29,80 WE gegen einen von der Klägerin zu zahlenden Geldausgleich von 332,79 €. Nach Berücksichtigung von Flächenänderungen aufgrund der Neuberechnung aus Koordinaten in Höhe von -0,76 WE und -0,20 WE sowie einer Rundungsdifferenz von 0,06 WE verbleibt eine unentgeltliche Mehrausweisung von 17,28 WE. Zum Ausgleich für die Nachteile durch Stromleitungsrechte im Abfindungsflurstück Flur 32 Nr. 75/2 erhält die Klägerin 172,00 €. 4 Die Klägerin legte im Anhörungstermin zum durch den Nachtrag IV geänderten Flurbereinigungsplan am 9. August 2011 Widerspruch ein: Sie habe bereits im Planwunschtermin erklärt, dass sie wegen des benachbarten Baugebietes das Einlageflurstück Flur … Nr. … „A.“ behalten wolle und auch Tauschangebote der Beigeladenen zu 2) und 3) abgelehnt. Das in Planung befindliche Baugebiet sei nicht genügend berücksichtigt worden, den Planungen der Beigeladenen zu 2) und 3) sei dagegen zu großes Gewicht beigemessen worden. Es sei zweifelhaft, ob deren Pläne verwirklicht würden. Sie werde benachteiligt, weil in diesem Bereich kurz- bis mittelfristig Zahlungen der Gemeinde zu erwarten seien, die Ausgleichsflächen benötige. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 wies die Spruchstelle für Flurbereinigung den Widerspruch zurück. Sie sei befugt gewesen, den Flurbereinigungsplan zu ändern, weil dies zur Abhilfe des Widerspruches der Beigeladenen zu 2) und 3) erforderlich gewesen sei. Die umstrittene Fläche stelle für die Beigeladenen zu 2) und 3) eine hofnahe Erweiterungsfläche dar, die von ihnen für die Verwirklichung der im Planwunschtermin vorgebrachten Entwicklungsabsichten benötigt werde. Die Klägerin sei auch nach der Änderung mit Land von gleichem Wert abgefunden. Sie habe Grünland verloren und dafür 89 Ar mehr Ackerland erhalten. Die Bodenqualität habe sich geringfügig verschlechtert (durchschnittliche Klasse bei Acker statt 4,2 nun 4,9, bei Grünland statt 6,3 nun 7,0), dies sei durch entsprechende Flächenzugewinne ausgeglichen. Die Entfernung habe sich vom Wohnhaus der Klägerin um durchschnittlich 179 m vergrößert. Dies sei aber auf ihren Wunsch zurückzuführen, eine Abfindung im Bereich des Obsthofes K. („Auf d...“) zu erhalten, wo ihr das Abfindungsflurstück Flur … Nr. … zugewiesen wurden sei. Das Zusammenlegungsverhältnis liege mit 1,75 : 1 etwas über den Durchschnitt von 1,5 : 1. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abfindung in alter Lage oder entsprechend ihrem Planwunsch. Ihrem Einlageflurstück Flur … Nr. … komme kein besonderer Wert wegen der gemeindlichen Planungen zu, insbesondere seien Ausgleichsflächen auch an anderer Stelle möglich. Die Betriebsentwicklungsabsichten der Beigeladenen zu 2) und 3) seien nicht wegen der verzögerten Umsetzung gegenstandslos, vielmehr müssten erst die Mittel für die geplanten Investitionen erwirtschaftet werden. 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 20. September 2011 hat die Klägerin am 19. Oktober 2011 Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt sie vor: Der Widerspruch der Beigeladenen zu 2) und 3) sei nicht begründet gewesen, so dass der Flurbereinigungsplan hinsichtlich des Abfindungsflurstückes Flur … Nr. … nicht hätte geändert werden dürfen. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten im Planwunschtermin keine Wünsche hinsichtlich des dortigen Einlageflurstückes Flur … Nr. … geltend gemacht. Ein entsprechender Wunsch sei erst später geäußert und mit einer geplanten Umstellung des Betriebes der vorhandenen Legehennenhaltung auf biologische Wirtschaftsweise begründet worden. Diese Entwicklungsabsicht hätte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Spruchstelle für Flurbereinigung sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe fehlerhaft abgewogen. Sie habe hinsichtlich des Einlageflurstückes Flur … Nr. … ihren Wunsch nach Abfindung in alter Lage und Beibehaltung des bestehenden Pachtverhältnisses mit dem Teilnehmer H. nicht angemessen berücksichtigt. Es treffe nicht zu, dass sie an den Teilnehmer K. habe verpachten wollen. Bei der Abwägung hätten auch verfahrensökonomische Überlegungen, nämlich der von den Beigeladenen zu 2) und 3) erklärte Rechtsmittelverzicht, eine Rolle gespielt, die nicht abwägungserheblich seien. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Flurbereinigungsplan H. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 zu ändern und ihr unter Berücksichtigung ihres Vorbringens eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuweisen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten sehr wohl im Planwunschtermin Ansprüche hinsichtlich des Einlageflurstückes Flur … Nr. … der Klägerin geltend gemacht. Der Planwunschtermin habe zwar am 17. Dezember 2007 begonnen, sei aber am 17. Januar 2008 fortgesetzt worden. Die Entscheidung sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Der Wunsch der Klägerin auf Abfindung in alter Lage für das Einlageflurstück Flur … Nr. … sei in die Abwägung eingestellt worden. Allerdings sei die Auffassung der Klägerin, dass diesem Einlageflurstück wegen der Nähe zu dem Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ein besonderer Wert zukomme, nicht geteilt worden. Der Zuteilung an die Beigeladenen zu 2) und 3) sei der Vorrang eingeräumt worden, weil es sich für diese um eine Betriebserweiterungsfläche gehandelt habe, für die sie rechtzeitig Bedarf angemeldet hätten. Die benötigten Auslaufflächen für Hühner müssten östlich der Halle liegen, da der östliche Teil der Halle als Hühnerstall genutzt werde und sich dort auch die Auslauföffnungen befänden. Die Einbeziehung dieses Bereiches in das Flurbereinigungsgebiet sei von den Beigeladenen zu 2) und 3) betrieben worden. Die Klägerin habe einen Teil ihrer Flächen an den Teilnehmer K. verpachten wollen. Deshalb sei ihr auch das Abfindungsflurstück Flur … Nr. … „Auf d….“ zugeteilt worden. Im Übrigen setze sich ein am Altbesitz bestehendes Pachtverhältnis an der Abfindung fort, ein Pächterwechsel sei der Klägerin nicht angeraten worden. 13 Die Beigeladene zu 1) weist darauf hin, dass das Flurbereinigungsgebiet auf Antrag des Teilnehmers K. um Flächen der Lage „A.“ erweitert worden sei. Dieser habe damit eine Arrondierung am Hof erreichen wollen. Seinem Begehren habe die Flurbereinigungsbehörde Rechnung getragen und im Übrigen die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht angetastet. Die durch die Spruchstelle für Flurbereinigung vorgenommene Änderung sei nicht nachvollziehbar, da die Hühnerhaltung auch in der ortsabgewandten Richtung erweitert werden könne. Dies sei auch wegen der Geruchsimmissionen sinnvoll. 14 Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen, 15 die Klage anzuweisen. 16 Sie verteidigen den angefochtenen Flurbereinigungsplan und verweisen auf die Ausführungen des Beklagten. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten in den letzten Jahren verschiedene Baumaßnahmen durchgeführt und auch weitere Bauanträge gestellt. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass sie die zugeteilte Fläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht zur Betriebserweiterung nutzen könnten. Ihre Betriebserweiterungsabsichten hätten sie so rechtzeitig und detailliert vorgetragen, dass der Beklagte sie habe berücksichtigen müssen. Dies gelte insbesondere auch für die benötigte Auslauffläche von 1,2 ha am Stall. Dem Einlageflurstück Flur … Nr. … der Klägerin komme kein besonderer Wert zu. Die Ermessensausübung des Beklagten sei nicht zu beanstanden, insbesondere könne die Klägerin auch keine Rechte aus der früheren Fassung des Flurbereinigungsplanes herleiten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auf die beigezogenen Gerichtsakten 9 C 10768/11.OVG sowie 1 Ordner und 3 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung des Flurbereinigungsplanes H., denn der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Änderung des von der Klägerin nicht angefochtenen Flurbereinigungsplanes durch die Spruchstelle für Flurbereinigung ist nicht zu beanstanden (1.). Auch nach dieser Änderung ist die Klägerin mit Land von gleichem Wert abgefunden (2.). 20 1. Der Flurbereinigungsplan ist in der Fassung des auf einer Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigung beruhenden Nachtrages IV nicht deshalb rechtswidrig, weil die Spruchstelle zu dieser Änderung nicht befugt war. 21 Allerdings steht der Spruchstelle für Flurbereinigung, die für Entscheidungen über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan zuständig ist (§ 141 Abs. 2 FlurbG, §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 AGFlurbG) nur eine eingeschränkte Befugnis zur Änderung des Flurbereinigungsplanes zu. Dies folgt daraus, dass nach § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG entsprechend gilt, nicht aber § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 1971 – IV B 206.69 -, RdL 1971, 157). Deshalb kann die Spruchstelle nicht bei Gelegenheit eines Widerspruches jede ihr sinnvoll erscheinende Änderung des Flurbereinigungsplanes vornehmen, sondern nur solche Änderungen, die aufgrund der von ihr vorzunehmenden Prüfung der mit dem Widerspruch angegriffenen Regelung zur Abhilfe des Widerspruches erforderlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2003 – 9 C 11684/02 -, RdL 2003, 265). Zum Umfang dieser Prüfung enthält das Flurbereinigungsgesetz in § 141 FlurbG keine nähere Regelung. Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gilt deshalb § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nachzuprüfen sind. Dieser Prüfungsumfang wird nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur beschränkten Kontrolle der behördlichen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 – 10 C 4.05 – in BVerwGE 126, 303, Rn. 25. f.) eingeschränkt, denn diese bezieht sich nur auf die gerichtliche Kontrolle. Die Spruchstelle konnte deshalb den Flurbereinigungsplan auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2) und 3) hin ändern, denn mit dieser Änderung half sie diesem Widerspruch, der auf Zuweisung weiterer Flächen östlich des Stallgebäudes der Beigeladenen zu 2) und 3) gerichtet war, ab. Die dabei vorgenommene Abwägung der Spruchstelle für Flurbereinigung, die zu dem Ergebnis kam, dass die Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) nicht zweckmäßig und deshalb zu ändern war, ist Teil der behördlichen Abwägung, die der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen ist (BVerwG , Urteil vom 23. August 2006, a.a.O.). 22 2. Auch nach der von der Spruchstelle für Flurbereinigung vorgenommenen Änderung ist die Klägerin durch den Flurbereinigungsplan mit Land von gleichem Wert abgefunden. 23 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplanes kommt hier nur § 44 FlurbG in Frage. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Neben den bei der Wertermittlung festgestellten Grundstückswerten sind dabei weitere wertbestimmende Faktoren zu berücksichtigen. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung, ob seine Abfindung – im Ergebnis – dem Gebot wertgleicher Abfindung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren genügt. Ist danach die Wertgleichheit gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., Rn. 25 ff und 31). 24 Die Klägerin hat durch den Flurbereinigungsplan eine in diesem Sinne wertgleiche Landabfindung erhalten. 25 Ihre Landabfindung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zutreffend bemessen, denn die Klägerin hat für ihre Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge und auf der Grundlage der nach den §§ 27 bis 32 FlurbG ermittelten Werte Land von gleichem Wert erhalten. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung nach Werteinheiten im Tatbestand. 26 Auch die nach § 44 Abs. 2 bis Abs. 4 FlurbG vorzunehmende Gestaltung der Landabfindung ist nicht zu beanstanden. 27 Sie genügt zunächst dem Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers nach Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Hierzu wird auf die Gegenüberstellungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Bei den Nutzungsarten ist eine Veränderung insofern eingetreten, als die Klägerin Grünlandflächen verloren hat und stattdessen 89 Ar mehr Ackerland erhalten hat. Diese Veränderung ist vorteilhaft, da die Klägerin ihre Flächen verpachtet hat und Ackerflächen besser verpachtet werden können. Die durchschnittliche Entfernung der Grundstücke vom Wohnhaus der Klägerin hat sich um 179 m vergrößert. Dies stellt jedoch keinen wesentlichen Nachteil dar, da die Klägerin ihre Flächen verpachtet hat und ausdrücklich auch eine Abfindung im Bereich eines Verpächters begehrt hat, dessen Betrieb sich außerhalb der Ortslage im Bereich der Abfindungen befindet. Aus der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Sicht ist deshalb die Vergrößerung der Entfernung vom Wohnhaus der Klägerin nicht zu beanstanden, zumal bei der Klägerin auch ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungserfolg erzielt wurde. 28 Bei der Abfindungsgestaltung wurden auch gemäß § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Die gesamte Landabfindung ist danach der gesamten Einlage gleichwertig, insbesondere tritt durch den Entzug des zunächst zugewiesenen Abfindungsflurstückes Flur 31 Nr. 65 kein Abfindungsnachteil ein. Dem Einlageflurstück Flur … Nr. … kommt kein besonderer Wert zu, dem nur durch Abfindung in seiner Lage Rechnung getragen werden kann. 29 Das Flurbereinigungsgesetz kennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung in einer bestimmten Lage und sei es auch in Lage eines Einlagegrundstückes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1970 – IV B 165.69 – in RdL 1971, 133). Etwas anders gilt ausnahmsweise nur dann, wenn allein durch eine bestimmte Abfindung die Wertgleichheit mit den alten Grundstücken hergestellt werden kann, weil sonst wertbildende Faktoren der Einlage nicht ausreichend berücksichtigt werden können. 30 Das Einlageflurstück Flur … Nr. … weist entgegen der Meinung der Klägerin keine ortsgebundenen wertbildenden Faktoren auf. Weder die Nähe zum Stallgebäude der Beigeladenen zu 2) und 3) noch die Nähe zu einem Eigentumsgrundstück und einem weiteren Pachtgrundstück ihres Pächters noch zum vorgesehenen Bebauungsplangebiet stellen solche Faktoren dar. 31 Zwar liegt das Einlageflurstück Flur … Nr. … in unmittelbarer Nähe zum Stallgebäude der Beigeladenen zu 2) und 3) und wird von diesen bei der geplanten Umstellung auf die biologische Wirtschaftsweise erforderlichen Hühnerauslauf benötigt. Deshalb haben die Beigeladenen zu 2) und 3) ein erhöhtes Interesse an dieser Fläche. Dieses besondere Interesse ist jedoch kein werterhöhender Umstand, der zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn es handelt sich nicht um einen Umstand, der für jedermann werterhöhend ist. Die Abfindungsgestaltung hat lediglich einen individuellen Planungsgewinn der Beigeladenen zu 2) und 3) zur Folge, dem aber kein entsprechender Verlust der Klägerin gegenübersteht und auf dessen Ausgleich die Klägerin – auch angesichts der ansonsten kaum zu bewältigenden praktischen Folgen für die Durchführung einer Flurbereinigung – keinen Anspruch hat (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 10 C 1.06 – in NVwZ-RR 2007, 456). Entsprechend begründet auch die Lage im Anschluss an Eigentumsflächen und weitere Pachtflächen ihres bisherigen Verpächters keinen zu berücksichtigenden Sonderwert. 32 Auch die Nähe zum vorgesehenen Baugebiet bewirkt keine Wertsteigerung des Einlageflurstückes Flur … Nr. … . Eine Einbeziehung dieses Flurstückes in das Gebiet des Bebauungsplans ist nicht beabsichtigt, gerade auch wegen der Nähe des emissionsträchtigen Betriebes der Beigeladenen zu 2) und 3). Soweit die Klägerin ein besonderes Erwerbsinteresse der Gemeinde für eine Nutzung als Ausgleichsfläche annimmt, steht dem die von dem Beklagten telefonisch eingeholte Auskunft der Gemeinde entgegen (vgl. Widerspruchsbescheid S. 2 und 3), dass die benötigten Ausgleichsflächen bereits innerhalb des vorgesehenen Bebauungsplangebietes berücksichtigt sind. Diese Darstellung entspricht auch der üblichen Verfahrensweise. Die Klägerin ist ihr nicht substantiiert entgegengetreten. 33 Mangels eines Sonderwertes des Einlageflurstückes Flur … Nr. … ist damit die Wertgleichheit der Landabfindung gegeben. Bei Wertgleichheit der Landabfindung steht in aller Regel zugleich fest, dass die Flurbereinigungsbehörde von ihrem Gestaltungsermessen nach § 44 Abs. 2 1. Halbsatz FlurbG zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O. Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, bestehen nicht. Eine rein schikanöse Missachtung verständlicher Wünsche der Klägerin ist nicht ersichtlich. Zwar mag es verständlich sein, dass die Klägerin eine Abfindung in alter Lage wünscht. Dass die Spruchstelle sich über diesen Wunsch hinweggesetzt hat, nachdem die Ausgangsbehörde ihn noch berücksichtigt hatte, ist jedoch nicht schikanös. Vielmehr hat die Spruchstelle dem Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an Flächen in der Nähe ihres Stalles einen höheren Wert beigemessen als dem Interesse der Klägerin auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Dabei hat sie den Zweck der Flurbereinigung verfolgt, den Grundbesitz zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten (§ 37 Abs. 1 FlurbG) und deshalb nicht willkürlich gehandelt. Wenn dadurch die Beigeladenen zu 2) und 3) größere Vorteile durch die Flurbereinigung erhalten als die Klägerin, stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, denn die in Anbetracht der Verschiedenheit der Verhältnisse überhaupt mögliche gleiche Behandlung ist erreicht, wenn eine wertgleiche Abfindung vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 11 B 53.98 – in RdL 1999, 65). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. 35 Es ist billig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) aufzuerlegen, die, anders als die Beigeladene zu 1), einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). 36 Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO. 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 57 Abs. 2 GKG).