Urteil
7 A 11268/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0315.7A11268.11.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. September 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. April 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG). Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 2 Die Klägerin zu 1) wurde 1982 in Z. als jugoslawische Staatsangehörige geboren. Sie gehört zur Volksgruppe der Roma. Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit ist nach dem Zerfall Jugoslawiens ungeklärt. Im August 1991 reiste sie zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern, die seit ihrer - der Klägerin zu 1) - Geburt bis zur Ausreise in Kroatien gelebt hatten, in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag, der ohne Erfolg blieb. Das Asylverfahren ist seit dem 31. Mai 1997 rechtskräftig abgeschlossen. In der Folgezeit wurde sie zunächst - ebenso wie ihre Eltern und Geschwister - geduldet. Sowohl die kroatischen als auch die mazedonischen Behörden erklärten sich nicht zur Aufnahme der Klägerin zu 1) bereit, da sie keine kroatische bzw. mazedonische Staatsangehörige sei. 3 Der Kläger zu 2) ist ihr Sohn. Er wurde im Oktober 1999 in L. geboren und besucht dort die Realschule Plus. 4 Die Kläger bestritten ihren Lebensunterhalt zunächst allein mit Hilfe von Sozialleistungen. Im Jahr 2001 legte die Klägerin zu 1) der Beklagten einen Mietvertrag vor, in dem sie die Angaben zu den Nebenkosten gefälscht hatte, so dass sie niedriger erschienen, als sie tatsächlich waren, um eine Übernahme der Unterkunftskosten durch die Beklagte zu erreichen. Die daraufhin bewilligten Unterkunftskosten forderte die Beklagte, als ihr dies bekannt wurde, von ihr zurück. Strafrechtliche Folgen hatte dieses Verhalten nicht. 5 Die Klägerin zu 1) besitzt weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung nahm sie im Januar 2005 eine geringfügige Beschäftigung, ab Juni 2005 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Reinigungskraft bei verschiedenen Firmen auf. Hierbei erzielte sie zuletzt ein monatliches Einkommen von rund 1.300,00 € brutto. Im November 2007 verlor sie ihre Arbeitsstelle und bezog für rund sechs Monate Arbeitslosengeld I. In der Folgezeit war sie mehrmals für einige Monate als Reinigungskraft beschäftigt und im Übrigen arbeitslos. Sie erhielt teils ergänzend, teils ausschließlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). 6 Im März 2006 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem die Beklagte ihnen zunächst das Erschleichen von Sozialleistungen entgegengehalten hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 18. August 2006, sie werde dem Antrag entsprechen angesichts dessen, dass die Ausreiseverpflichtung nicht durchsetzbar sei und die Klägerin zu 1) sich mittlerweile sehr gut integriert habe und auch eine wirtschaftliche Integration vorliege. Am 4. September 2006 erteilte sie ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr, die auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zunächst bis September 2009 und am 29. September 2009 letztmalig bis zum 28. September 2010 verlängert wurde. 7 Am 11. September 2009 erkannte der mazedonische Staatsangehörige M., der vollziehbar ausreisepflichtig ist und seinerzeit nach mehrmaligen vorangegangenen Abschiebungen und illegalen Wiedereinreisen unter Benutzung gefälschter Papiere inhaftiert war, an, der Vater des Klägers zu 2) zu sein. Nach seiner Entlassung aus der Haft heiratete er am … 2010 in L. die Klägerin zu 1). 8 Auf den Hinweis der Beklagten, dass die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis abgelaufen sei, stellten die Kläger am 30. September 2010 einen Verlängerungsantrag. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Mazedonien an. Das Verlassen des Bundesgebiets stelle für die Kläger keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dar. Die Klägerin zu 1) sei insbesondere in schulischer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in Deutschland nur unzureichend verwurzelt. Obwohl sie im Alter von neun Jahren eingereist sei, sei ein Schulbesuch in Deutschland nicht nachweisbar. Eine Berufsausbildung habe sie nicht angetreten. Ihre Erwerbsbiografie weise erhebliche Lücken auf. Nach einer längeren Zeit durchgehender Beschäftigung von Februar 2005 bis November 2007 sei sie immer nur kurzfristig, allenfalls über wenige Monate hinweg beschäftigt gewesen und habe zwischenzeitlich öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Sie habe sich auch nicht hinreichend in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland eingefügt, wie der von ihr begangene Sozialhilfebetrug zeige. Als sich die Klägerin zu 1) entschlossen habe, dem Vaterschaftsanerkenntnis durch ihren jetzigen Ehemann zuzustimmen und ihn zu heiraten, habe sie auch mit einer Ausreise nach Mazedonien rechnen müssen. Denn ihr Ehemann sei ein ausreisepflichtiger mazedonischer Staatsangehöriger, dem die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates nicht fremd seien. Sprachschwierigkeiten, auf die sie in Mazedonien treffen könne, seien überwindbar. Gleiches gelte für den elfjährigen Kläger zu 2). Zwar sei er hier geboren und aufgewachsen und besuche eine weiterführende Schule. Sein Sozialisationsprozess sei aber noch im Gange. Sprachschwierigkeiten könne auch er bewältigen, zumal er sich in einem Alter befinde, in dem das Erlernen einer neuen Sprache erfahrungsgemäß noch leicht falle. Mit der Sprache der Roma sei er durch seine Eltern und Großeltern ohnehin vertraut. 9 Am … 2011 gebar die Klägerin zu 1) Zwillinge. 10 Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011) haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen, ihnen stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK zu. Sowohl die als Kleinkind nach Deutschland eingereiste Klägerin zu 1) als auch der hier geborene Kläger zu 2) seien in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt. In Mazedonien, dem Herkunftsland des Ehemannes bzw. Vaters, lebten keine Verwandten, da die Familie aus Kroatien stamme. Die in Mazedonien verwendete kyrillische Schrift beherrschten sie nicht. 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. September 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheide schon deswegen aus, weil der Verlängerungsantrag erst am 30. September 2010 und damit nach dem Erlöschen der nur bis zum 28. September 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Nach der Ausreise ihres Ehemannes nach Mazedonien könne die Klägerin zu 1) diesem als Ehefrau auch ohne Erwerb der mazedonischen Staatsangehörigkeit folgen. Eine Ausreise nach Mazedonien sei ihnen auch nicht unzumutbar. Zur Begründung könne auf die zutreffenden Ausführungen im Ausgangsbescheid der Beklagten zum Nichtvorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Bezug genommen werden. 12 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen ergänzend aus, die Klägerin zu 1) habe seit November 2011 wieder eine Teilzeitbeschäftigung gefunden. Nachdem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 18. August 2006 bescheinigt habe, in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gut integriert zu sein, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte sie wegen fehlender wirtschaftlicher Integration zur Ausreise nach Mazedonien auffordern würde, als sie im Jahr 2010 den Vater ihres Kindes geheiratet habe. Sie habe auch nie in Mazedonien gelebt und spreche die mazedonische Sprache nicht. 13 Die Kläger beantragen, 14 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. September 2011 den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. 15 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 2 L 751/10.NW verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 18 Die Berufung ist begründet. 19 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. 20 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige rechtliche Hindernisse können sich unter anderem aus einem Abschiebungsverbot mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergeben, bei dessen Bestehen in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten und damit rechtlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192 [197 f.]). 21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen hier vor. 22 Die Klägerin zu 1) ist vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreisepflicht ist mit Ablauf der Geltungsdauer der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 29. September 2009 entstanden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar, da aufgrund des von ihr erst nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrags die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG über den Fortbestand des bisherigen Aufenthaltstitels nicht greift (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5/10 -, juris, Rn. 15 f. = BVerwGE 140, 64; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2012, § 58 AufenthG, Rn. 15). 23 Eine Ausreise der Klägerin zu 1) ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihre Abschiebung nach Mazedonien mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren ist und ihr aus denselben Gründen auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden kann. 24 Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rn. 14 m. w. N.). Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, a. a. O., m. w. N.; offen gelassen im Beschluss des Senats vom 18. August 2011 - 7 B 10795/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). 25 Hiervon ausgehend greift die Beendigung des Aufenthalts in die Rechte der Klägerin zu 1) aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Nachdem ihr Aufenthalt zunächst lediglich asylverfahrensrechtlich gestattet und anschließend geduldet worden war, wurde ihr am 4. September 2006 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG letztmals bis zum 28. September 2010 verlängert wurde. Sie war mithin vor Stellung ihres Aufenthaltserlaubnisantrags vom 30. September 2010 vier Jahre im Besitz eines Aufenthaltstitels. Das ihr eingeräumte Aufenthaltsrecht begründete auch ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand, nachdem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 18. August 2006 mitgeteilt hatte, sie sei mittlerweile sehr gut integriert. 26 Der Eingriff in ihre Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht nach Abs. 2 der Bestimmung gerechtfertigt. Denn eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 1) ist unverhältnismäßig und daher nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. 27 Bei der hierbei anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zum einen zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Gesichtspunkte sind hierbei insbesondere das Alter des Ausländers, die Dauer und der Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche Tätigkeit und seine wirtschaftliche Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, seine Wohnverhältnisse, seine sozialen Kontakte sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote. Zum anderen ist zu berücksichtigen, welche Schwierigkeiten für den Ausländer mit einer (Re-)Integration in das Land seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit verbunden sind. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, welches Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. August 2011, a. a. O., m. w. N.). 28 Bei der Klägerin zu 1) ist hinsichtlich ihrer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse folgendes festzustellen: Die heute 30jährige Klägerin zu 1) hält sich seit August 1991 und damit seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie war bei ihrer Einreise neun Jahre alt und hat daher einen Teil ihrer Kindheit und ihre gesamte Jugend in Deutschland verbracht. Ihr Aufenthalt war zunächst bis Mai 1997 asylverfahrensrechtlich gestattet. In der Folgezeit wurde sie bis September 2006 geduldet, weil nach dem Zerfall Jugoslawiens sowohl Kroatien als auch Mazedonien sie nicht als ihre Staatsangehörige betrachteten und ihre Aufnahme ablehnten. Anschließend erhielt sie bis September 2010 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Sie spricht fließend deutsch. Ihre Eltern leben geduldet in L., ebenso wohnt ihr Bruder dort. Strafrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten. Der im Jahr 2001 von ihr begangene Rechtsverstoß durch Vorlage eines bezüglich der Nebenkosten gefälschten Mietvertrages, um die Übernahme der Unterkunftskosten aus öffentlichen Mitteln zu erreichen, ist ohne strafrechtliche Folgen geblieben. Er liegt zudem lange zurück und hat auch die Beklagte nicht davon abgehalten, ihr mit Schreiben vom 18. August 2006 eine sehr gute Integration zu bescheinigen und im September 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Demnach sprechen gewichtige Umstände für eine weitgehende Verwurzelung der Klägerin zu 1) in Deutschland. 29 Gegen eine vollständig gelungene Integration spricht allerdings das Fehlen eines Schulabschlusses und einer Berufsausbildung. Angesichts der fehlenden schulischen und beruflichen Bildung und ihrer bisherigen Erwerbsbiografie, in der sie seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes als Reinigungskraft im November 2007 überwiegend auf Sozialleistungen nach dem SGB II ergänzend oder sogar ausschließlich angewiesen war, ist zu erwarten, dass sie auch künftig zumindest ergänzend Sozialleistungen wird in Anspruch nehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als nach der Geburt ihrer Zwillinge im Februar 2011 ihre Familie und damit auch der Unterhaltsbedarf gewachsen ist. 30 Gleichwohl ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass ein im Bundesgebiet aufgewachsener Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritt, für sich allein nicht schon ausreicht, um ungeachtet aller Besonderheiten des Falles eine Verwurzelung zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 B 25/09 -, juris, Rn. 4; vgl. auch Urteil des Senats vom 3. November 2011 - 7 A 10842/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Zugunsten der Klägerin zu 1) ist in diesem Zusammenhang zudem zu berücksichtigen, dass sie sich trotz fehlender Schul- und Berufsbildung nach dem Verlust ihrer früheren Arbeitsstelle im November 2007 immer wieder um eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bemüht hat und diese Bemühungen auch nicht völlig ohne Erfolg geblieben sind, sondern mehrfach zu einer Beschäftigung für mehrere Monate geführt haben. Seit November 2011 hat sie einen bis April 2012 befristeten Arbeitsvertrag, mit dessen Verlängerung bei höherem Beschäftigungsumfang im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechnen ist. 31 Ferner sind die Schwierigkeiten, die sie bei einem Leben in Mazedonien zu bewältigen hätte, erheblich. Die Klägerin zu 1) besitzt nicht die mazedonische Staatsangehörigkeit und hat vor ihrer Einreise nach Deutschland nie in Mazedonien gelebt, sondern in Kroatien, wo sie geboren wurde. Vor allem beherrscht sie weder die offizielle Landessprache Mazedonisch noch die von einer starken Minderheit verwendete Sprache Albanisch auch nur in Grundzügen. Sie spricht neben Deutsch Serbokroatisch und die Sprache der Roma. Von ihrem mazedonischen Ehemann hat sie lediglich einige Worte Mazedonisch gelernt. Zwar sind Serbokroatisch und Mazedonisch verwandte slawische Sprachen, so dass die Ähnlichkeit des Mazedonischen mit dem ihr geläufigen Serbokroatischen das Erlernen der mazedonischen Sprache erleichtern dürfte. Auch könnte ihr ausreisepflichtiger mazedonischer Ehemann sie dabei unterstützen. Es handelt sich aber gleichwohl um eine für sie neue und erst noch zu erlernende Sprache. Mit einer Hilfestellung durch nähere Verwandte - neben ihrem Ehemann - kann sie nicht rechnen, da diese in Deutschland (Eltern und Bruder) bzw. Kroatien (Schwester) leben. Außerdem ist ihr die für die mazedonische Sprache verwendete kyrillische Schrift fremd. 32 Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts der Klägerin zu 1) besteht - neben dem generellen öffentlichen Interesse an der Erfüllung einer bestehenden Ausreisepflicht - darin, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch sie zu verhindern, da sie, wie oben ausgeführt, voraussichtlich auch künftig zumindest ergänzend Sozialleistungen benötigen wird, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Interesse ist grundsätzlich von erheblichem Gewicht, wie auch der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel - zu entnehmen ist. 33 Gleichwohl erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 1) angesichts der dargelegten weitgehenden Verwurzelung in Deutschland und der erheblichen Schwierigkeiten, die von ihr in Mazedonien zu bewältigen wären, als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens, so dass ihr auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist. Mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Klägerin zu 1) ist auch unverschuldet an der Ausreise gehindert (vgl. § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG). 34 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach in der Regel der Lebensunterhalt gesichert sein muss, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Denn hier liegt eine Ausnahme vom Regelfall vor. Ein solcher Ausnahmefall ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - insbesondere Art. 6 GG - nicht vereinbar ist (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 5 AufenthG, Rn. 5 f. m. w. N.). Gleiches gilt im vorliegenden Fall, in dem eine Aufenthaltsbeendigung ebenso wie die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis trotz der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel mit den durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten der Klägerin zu 1) unvereinbar wäre (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 2011 - 7 A 10842/11.OVG -). 35 Sind demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erfüllt, so steht deren Erteilung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ("kann") zwar im Ermessen der Ausländerbehörde der Beklagten. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis jedoch erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dies war bei der Klägerin zu 1) vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im September 2006 der Fall. Gründe, die ein Absehen von der Soll-Regelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 36 Steht nach alledem der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, so gilt Gleiches im Ergebnis für den Kläger zu 2). Denn eine Abschiebung des 1999 in Deutschland geborenen und hier mit seiner Mutter aufgewachsenen, derzeit 12jährigen Klägers zu 2) ohne seine Mutter nach Mazedonien wäre mit dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der Familie nicht zu vereinbaren, so dass ihm auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden kann. Sie ist daher aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen gilt bezüglich der Voraussetzung der §§ 25 Abs. 5, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das zur Klägerin zu 1) Ausgeführte für ihn entsprechend. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.