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Urteil

6 A 11235/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0515.6A11235.11.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2011 wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung privater Sportwetten an die in Österreich ansässige Wettveranstalterin D… GmbH. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass sie einer Erlaubnis des Beklagten nicht bedürfe, um private Sportwetten von Rheinland-Pfalz aus an diese Wettveranstalterin zu vermitteln. 2 Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz lehnte mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 den Antrag der Klägerin vom 27. August 2007 im Wesentlichen unter Hinweis auf das staatliche Glücksspielmonopol ab. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 12. September 2011 unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Dementsprechend wurde die Klägerin in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass ihr gegen diesen Gerichtsbescheid die Berufung zustehe, die innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht einzulegen sei. 3 Nachdem die Ausfertigung des Gerichtsbescheids am 16. September 2011 bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen war, stellte dieser am 30. September 2011 per Fax beim Verwaltungsgericht Mainz namens der Klägerin den „Antrag auf mündliche Verhandlung“ und legte hilfsweise Berufung gegen den Gerichtsbescheid ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe auch im Falle der Berufungszulassung die Wahlmöglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht zu beantragen. Da die Klägerin nicht bereit sei, auf eine Instanz zu verzichten, wähle sie „vorrangig“ den Antrag auf mündliche Verhandlung. „Lediglich hilfsweise“ werde Berufung eingelegt. 4 In einem per Fax am 25. Oktober 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz bekräftigt die Klägerin, dass sie nicht bereit sei, auf eine Instanz zu verzichten. Gleichwohl habe sie die Berufung zwar hilfsweise, aber unbedingt eingelegt. 5 Die Klägerin beantragt, 6 unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2011 den Bescheid des Ministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihre Anträge vom 27. August 2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Berufung zu verwerfen. 9 Er hält die Berufung für unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden sei. Rechtsmittelerklärungen seien aber bedingungsfeindlich. 10 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da sie sich als unzulässig erweist. Die Klägerin hat nämlich nicht innerhalb der Frist für die Einlegung der Berufung von diesem Rechtsmittel in der erforderlichen unbedingten Weise Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie einen fristgerechten, aber unstatthaften Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 1 B 286.06, juris; BVerwG, 5 B 38.99, juris) gestellt und die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zugelassene Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid nur „hilfsweise“ eingelegt. 12 Fehlt es an dem eindeutigen und unbedingt ausgedrückten Willen zur Einlegung der Berufung, handelt es sich bei der hilfsweise eingelegten Berufung um einen bedingten Rechtsbehelf, der unzulässig ist (vgl. BVerwG, 6 CB 35.88, juris). Andernfalls würden die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, VII B 76.77, NJW 1978, 1870, juris). Mit der hilfsweisen Einlegung der Berufung wurde sie ausdrücklich unter eine Bedingung gestellt. Dies macht auch der an den Senat gerichtete Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 deutlich, in dem wiederholt wird, die Berufung sei „hilfsweise“ eingelegt. Daran vermag der in diesem Schriftsatz des Weiteren enthaltene Hinweis auf die gleichwohl „unbedingte“ Berufungseinlegung nichts zu ändern. 13 Schon durch die Überschrift („Antrag auf mündliche Verhandlung“) und die Formulierung des Schriftsatzes vom 29. September 2011 konnte keine durch Auslegung zu beseitigende Unklarheit darüber entstehen, ob mit dem Rechtsbehelf eine erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder aber eine Überprüfung des Gerichtsbescheids durch den Senat begehrt wurde. Vielmehr lassen die Formulierungen keinen Zweifel daran zu, dass die Klägerin in erster Linie eine vom Verwaltungsgericht durchzuführende mündliche Verhandlung erstrebte. Denn sie betonte sowohl im Schriftsatz vom 29. September 2011 als auch im Schriftsatz vom 25. Oktober 2011, sie sei nicht bereit, „auf eine Instanz zu verzichten“. Nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung erstrebte sie die Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Berufungsrechtszug. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Rechtsauffassung der Klägerin, ihr stehe eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Antrag auf mündliche Verhandlung und der Berufungseinlegung zu, vertretbar erscheint oder nicht (vgl. hierzu BVerwG, 1 B 286.06, juris; BVerwG, 5 B 38.99, juris). Denn auch im Falle einer solchen Wahlmöglichkeit ist die eindeutige unbedingte Entscheidung für die eine oder die andere Alternative erforderlich, woran es vorliegend, was die Berufungseinlegung betrifft, jedoch fehlt. 14 Angesichts der unmissverständlichen Erklärung, die angegriffene Entscheidung solle in erster Linie durch das Verwaltungsgericht selbst aufgrund einer von diesem anzuberaumenden mündlichen Verhandlung einer Nachprüfung unterzogen werden, scheidet die Umdeutung dieser anwaltlichen Erklärung in eine unbedingte Berufungseinlegung aus. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, 9 B 303.95, DVBl 1996, 105, juris), dass ein eindeutig eingelegter Rechtsbehelf nicht in einen anderen umgedeutet werden kann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO darauf abzielt, dass das Verwaltungsgericht selbst seine im Gerichtsbescheid geäußerte Auffassung aufgrund einer mündlichen Verhandlung überprüft, dient er einem anderen Zweck als die Berufung, die auf eine Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im zweiten Rechtszug gerichtet ist. 15 Anders kann es zu beurteilen sein, wenn "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, ..." angekündigt wird. Sind in einem solchen Fall die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, juris). Im Allgemeinen ist eine solche temporale Staffelung (zunächst / nach Bewilligung) mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte nicht im Sinne einer Bedingung zu verstehen, sondern als Ausdruck des legitimen Wunsches, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möge vorab entschieden werden, gegebenenfalls verbunden mit der - unschädlichen - Ankündigung, die weitere Durchführung des Rechtsmittels solle vom Umfang der Bewilligung abhängig gemacht werden (vgl. BGH, XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, juris). 16 Die Auslegung einer hilfsweise abgegebenen Prozesserklärung dahingehend, dass ein Rechtsbehelf unbedingt eingelegt ist, kommt auch in Betracht, wenn ein Beteiligter Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem finanzgerichtlichen Urteil einlegt und hilfsweise das Urteil mit der Revision anficht (vgl. BVerfG, 2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, juris). Denn der Bundesfinanzhof (BFH, III R 68/69, BFHE 103, 42, juris) erachtet die gleichzeitige Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision - wobei immer nur eines dieser Rechtsmittel zulässig sein kann - für möglich. Stehen Nichtzulassungsbeschwerde und Revision bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem solchen gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis, kann die von einem Nichtjuristen als "hilfsweise" bezeichnete Einlegung des Rechtsmittels dahingehend ausgelegt werden, dass hierdurch der eindeutige und unbedingte Ausdruck des Willens des Rechtsmittelführers zur Einlegung der Revision, den das Gesetz erfordert, nicht in Frage gestellt werden soll (BVerfG, 2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, juris). 17 Vergleichbare Umstände liegen hier nicht vor, so dass die durch anwaltliche Erklärung "hilfsweise" eingelegte Berufung nicht als unbedingtes und zulässiges Rechtsmittel angesehen werden kann. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 20 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. 21 Beschluss 22 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).