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Urteil

1 C 10456/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0307.1C10456.12.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 22. März 2012 bekanntgemachte Bebauungsplan „Naherholungspark Laurenzipark“ der Stadt Gau-Algesheim wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Naherholungspark Laurenziberg“ der Antragsgegnerin, der landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen im Umfeld des Stadtteils Laurenziberg der Antragsgegnerin an der Grenze zum Gebiet der Stadt Bingen überplant. Die Antragstellerin beabsichtigt, unmittelbar angrenzend an das Plangebiet auf dem Gebiet der Antragsgegnerin sowie auf dem Gebiet der Stadt Bingen Sand und Kies abzubauen, und macht geltend, der angegriffene Bauleitplan solle die beabsichtigte Rohstoffgewinnung verhindern. Innerhalb des Plangebietes liegen Teilflächen des Grundbesitzes der Antragstellerin, auf denen eine Rohstoffgewinnung allerdings nicht beabsichtigt ist. Die Flächen, auf die sich die Abbauabsicht der Antragstellerin bezieht, sind im regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 als Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung für Kiese und Sande ausgewiesen. Soweit sie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen, werden sie durch den angegriffenen Plan nicht erfasst. Das Plangebiet grenzt vielmehr unmittelbar daran an. 2 Bezüglich der nicht in das Plangebiet einbezogenen Teilflächen der der Antragstellerin gehörenden Parzellen Nrn. …, … und … in Flur 18 der Gemarkung der Antragsgegnerin sowie weiterer der Antragstellerin gehörender Grundstücke in der angrenzenden Gemarkung Bingen-Dromersheim ist ein Genehmigungsantrag bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau anhängig, über den noch nicht abschließend entschieden ist. Bezüglich weiterer, an das Plangebiet angrenzender Flächen in der Gemarkung Bingen-Dromersheim besitzt die Antragstellerin, wie der Senat durch Urteile vom 21. Oktober 2009 (1 A 10481/09.OVG und 1 A 10482/09.OVG) entschieden hat, Abbau- und Verfüllungsrechte. Hierzu zählen auch die Parzellen-Nrn. … bis … in Flur 5 der Gemarkung Bingen-Dromersheim, von denen lediglich durch einen Wirtschaftsweg getrennt in dem angegriffenen Bebauungsplan ein „Planbereich 7“ festgesetzt worden ist, wo eine Freifläche mit meditativen Gestaltungselementen und Ruhebänken verwirklicht werden soll. Dieser „Planbereich 7“ wird durch einen Wirtschaftsweg durchschnitten, der die Verbindung zwischen der Abbaufläche der Antragstellerin und dem Ortsteil Laurenziberg der Antragsgegnerin darstellt. Über diesen Wirtschaftsweg beabsichtigte die Antragstellerin nach vorangegangenem Ausbau des Weges auf eigene Kosten die Abfuhr des gewonnenen Sandes und Kieses. In dem Urteil vom 21. Oktober 2009(1 A 10482/09.OVG) hat der Senat allerdings entschieden, dass der Antragstellerin ein Recht, diesen Weg für Transporte der Sand und Kiese zu nutzen, nicht zusteht, dass sie vielmehr berechtigt ist, andere Wirtschaftswege auf dem Gebiet der Stadt Bingen nach Süden zur K 14 hin hierfür zu nutzen. 3 Am 31. August 2007 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Naherholungspark Laurenziberg“. Beabsichtigt war nach der Begründung in der Beschlussvorlage, auf dem Laurenzibergplateau eine Fläche zur Naherholung und für Tourismus auszuweisen. Die seinerzeit beabsichtigte Abgrenzung des Plangebietes erfasste auch den auf dem Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Teil des Vorranggebietes für Rohstoffsicherung für Kiese und Sande entsprechend dem regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe. Ein von der Antragstellerin gestellter Normenkontrollantrag gegen die am 05. November 2007 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für das vorerwähnte Plangebiet war erfolgreich. Die Satzung der Antragsgegnerin wurde durch Urteil des Senates vom 31. Juli 2008 (1 C 11248/07.OVG) für unwirksam erklärt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bauleitplanung verstoße gegen die in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Pflicht zur Anpassung der Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung, indem sie das im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesene Vorranggebiet anderweitig überplane, weshalb auch die sich daran orientierende Veränderungssperre unwirksam sei. 4 Am 25. August 2008 beschloss daraufhin der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Naherholungspark Laurenziberg“ zu ändern. Danach sind nunmehr die als Vorranggebiet für Rohstoffsicherung ausgewiesenen und in der Gemarkung der Antragsgegnerin gelegenen Flächen aus dem Plangebiet herausgenommen worden. Darüber hinaus wurde das Plangebiet entsprechend dem zwischenzeitlich erarbeiteten Entwicklungskonzept des Planungsbüros D… im Nordosten erweitert. Am gleichen Tag beschloss der Stadtrat wiederum eine Veränderungssperre für den Bereich des nunmehr beabsichtigten Bebauungsplanes. Auch hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Normenkontrollantrag. Dieser wurde durch Urteil des Senates vom 24. Februar 2010 (1C 10911/09.OVG) abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Planungsabsichten seien inzwischen hinreichend konkretisiert worden und nach dieser Konzeption keineswegs zielgerichtet ausschließlich auf eine Verhinderung der Abbauabsichten der Antragstellerin und damit allein auf ein negatives Planungsziel ausgerichtet. Davon, dass die Bauleitplanung unausweichlich auf eine unzulässige Verhinderungsplanung hinauslaufen werde, sei auf der Grundlage der bis dahin entwickelten Planungsvorstellungen nicht auszugehen, weil diese für ein Nebeneinander des Rohstoffabbaus und des geplanten Erholungsparks offen seien. Sofern die Antragsgegnerin im weiteren Planaufstellungsverfahren ihrer Planung eine Wendung hin zu einer Verhinderungsplanung geben sollte, sei die Antragstellerin demgegenüber nicht schutzlos, weil sie dann gegen den endgültigen Bebauungsplan vorgehen könne. 5 Am 04. November 2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin eine erste Verlängerung der Veränderungssperre und am 27. Oktober 2010 eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre. Im Rahmen der frühen Bürger- und Behördenbeteiligung äußerte sich die Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Schreiben vom 07. Oktober 2010 dahingehend, dass für die „Möblierung der Landschaft“ ein Bebauungsplan nicht nötig sei. Die Planung gehe kaum auf vorhandene kultur- und naturräumliche Merkmale ein. Zudem sei eine Steuerung privilegierter Vorhaben nötig. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vermochte ausweislich ihres Schreibens vom 01. Oktober 2010 ebenfalls ein Planungserfordernis nicht zu erkennen und beanstandete, dass eine Freiraumsicherung die Landwirtschaft behindere. Der Antragsteller verwies in seinem Schreiben vom 30. September 2010 auf sein Vorbringen in dem Normenkontrollverfahren - 1 C 10911/09.OVG -, wonach es sich ersichtlich um eine Verhinderungsplanung handele. 6 Im weiteren Planungsverlauf wurden die beabsichtigten Festsetzungen dahingehend verändert, dass mit Ausnahme des unmittelbar nördlich an die Ortslage des Stadtteils Laurenziberg angrenzenden Planbereichs 2 ausschließlich am äußeren Rand des insgesamt rund 92 ha großen Plangebietes insgesamt 6 weitere kleinere, durch Baugrenzen abgegrenzte Planbereiche festgesetzt werden sollten, in denen überwiegend Schautafeln und Ruhebänke aufzustellen vorgesehen war. Ausnahmen davon bildeten die Planbereiche 1 bis 3 nördlich und nordöstlich der Abbauflächen der Antragstellerin. Im Planbereich 1, der in der Nähe des Klosters Jakobsberg geplant ist, sollten Stellplätze geschaffen werden. Im Planbereich 2 - gelegen im nordöstlichen Zipfel des Plangebietes - sollte ein Freisitz in Gestalt eines Weinberghäuschens errichtet werden. Im Planbereich 3 sollte unmittelbar angrenzend an die Ortslage des Ortsteils Laurenziberg eine Freilichtbühne entstehen. Im Übrigen soll die bisher im Plangebiet ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung unverändert auch weiterhin möglich sein. Die in der Planung angesprochenen Einrichtungen sollen nach den Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin fast ausschließlich auf privaten Grundstücken errichtet werden. In der offengelegten Planbegründung, die sich insoweit mit der dem letztendlich beschlossenen Plan beigefügten Planbegründung inhaltlich deckt, ist unter Ziffer 8.1 erläutert worden, außer den vorhandenen Wegeflächen seien alle übrigen Flächen in privatem Eigentum. In Ziffer 8.2 der Begründung wurde ausgeführt, eine Bodenordnung sei nicht beabsichtigt. Ziffer 8.3 enthält die Feststellung, dass eine Finanzierung zur Verwirklichung der Planung nicht nötig sei. 7 Im Rahmen der Offenlage äußerten sich u.a. die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe, die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die Kreisverwaltung Mainz-Bingen und die Antragstellerin zu dieser Planung und trugen Bedenken vor. Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe stellte mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 2011 fest, dass die Planung „erste gestalterische Anhaltspunkte“ im Sinne des Masterplanes für einen Regionalpark enthalte. Die beabsichtigten gestalterischen Maßnahmen sollten jedoch durch Grünkorridore verbunden und durch weitere Maßnahmen aufgewertet werden. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz äußerte mit Schreiben vom 06. Juli 2011 bezüglich der auf privaten Grundflächen geplanten Maßnahmen in den verschiedenen Planbereichen Bedenken dahingehend, dass hierdurch agrarstrukturelle Nachteile für die betroffenen Landwirte entstünden. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen vertrat in ihrem Schreiben vom 06. Juli 2011 ebenfalls die Ansicht, es handele sich um „erste Schritte“ in die richtige Richtung. Sie regte weitere Maßnahmen an, insbesondere Schutzmaßnahmen zur Abschirmung des beabsichtigten Naherholungsparks gegenüber dem angrenzenden Sandabbau. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 04. Juli 2011 Bedenken dahingehend geltend, dass es sich bei der Planung um eine reine Verhinderungsplanung bezüglich des von ihr beabsichtigten Sandabbaus handele. Die Realisierung des Planes stehe zudem in weiter Ferne, da die Antragsgegnerin nicht Eigentümerin der zur Verwirklichung der Planung benötigten Flächen sei. Angesichts dessen sei eine derartige Planung auch nicht erforderlich. Darüber hinaus bewirke die Planung eine Konfliktsituation, indem im Planbereich 7 unmittelbar neben den Sandabbauflächen meditative Elemente geschaffen werden sollten. 8 Diese Bedenken wies der Stadtrat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 14. September 2011 zurück. Bezüglich der Ausführungen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe äußerte die Antragsgegnerin, die Planung sei ein erster Schritt, um das Gebiet zu sichern. Bezüglich der Bedenken der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wurde ausgeführt, die vorgetragenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar, weil die Realisierung der beabsichtigten Maßnahmen nur im Einverständnis mit den Landwirten erfolgen könne, die Eigentümer der Flächen seien. Den Bedenken der Kreisverwaltung Mainz-Bingen wurde entgegnet, eine weitere Objektplanung sei noch in Arbeit. Die Planung habe den Zweck, die Flächen für die Naherholung zu sichern. Schutzmaßnahmen zur Abschirmung des Naherholungsparks gegenüber den Sandabbauflächen würden abgelehnt. Bezüglich der Bedenken der Antragstellerin wurde ausgeführt, der Vorwurf, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, sei eine absurde Unterstellung, die an den Tatsachen vorbei gehe. Es seien nämlich Maßnahmen konkret geplant. Die Planung für den Planbereich 7 behindere den Sandabbau nicht. Am 14. September 2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, die am 22. März 2012 ortsüblich bekanntgemacht wurde. 9 Zur Begründung seines am 14. April 2012 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt die Antragstellerin vor, die Planung stelle eine reine Verhinderungsplanung dar, was sich auch aus Äußerungen in den Medien ergebe, und sei deshalb nicht erforderlich. Dafür spreche bereits, das insgesamt rund 92 ha überplant würden, jedoch lediglich nur 0,6 ha als bebaubare Flächen festgesetzt worden seien, in denen überwiegend nur Schautafeln und Ruhebänke aufgestellt werden sollten, wofür es eines Bebauungsplanes nicht bedürfe. Im Übrigen sollten die überplanten Flächen unverändert genutzt werden können. Eine derartige Planung stelle keine ernsthafte Planung eines Naherholungsparks dar. Die Planung schaffe, obwohl die Vorrangfläche für Rohstoffsicherung nicht mit einbezogen worden sei, eine Konfliktsituation dadurch, dass im Planbereich 7 unmittelbar neben Sandabbauflächen meditative Gestaltungselemente beabsichtigt seien. Weshalb solches gerade an dieser lärmbelasteten Stelle vorgesehen sei, sei angesichts der Größe des gesamten Plangebietes nicht nachvollziehbar. Es sei wohl eher so, dass der Planbereich 7 einen potentiellen Abfuhrweg für den abgebauten Sand und Kies sperren solle. Sie hege die Befürchtung, dass das Nebeneinander von Sandabbau und Naherholung zu Konflikten führen werde. Dem angeblich verfolgten Ziel der Naherholung könnten ohnehin allenfalls die Planbereiche 1 bis 3 zugeordnet werden. Die Planung habe zudem keine Realisierungschance, weil sie nur im Einverständnis mit den Landwirten verwirklicht werden könne, auf deren Flächen die verschiedenen Maßnahmen geplant seien. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 den am 22. März 2012 bekanntgemachten Bebauungsplan „Naherholungspark Laurenziberg“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 14 Sie trägt vor, es handele sich bei der Planung keineswegs um eine reine Verhinderungsplanung. Sie verfolge nämlich positive Planungsziele mit den von ihr beabsichtigten Maßnahmen für die Naherholung. Diese behinderten den Sand- und Kiesabbau der Antragstellerin nicht. Vielmehr sei ein Nebeneinander des Sand- und Kiesausbaus der Antragstellerin und der geplanten Maßnahmen zur Naherholung möglich. Die Belange der Antragstellerin seien im Planaufstellungsverfahren ausdrücklich berücksichtigt worden. Das gelte auch bezüglich der Nutzung des Planbereichs 7. Insoweit könne eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden bergrechtlichen Genehmigungsverfahren bezüglich des von der Antragstellerin beabsichtigten Abbaus erfolgen. Es sei keineswegs so, dass sie nicht die Absicht habe, die Planung auch tatsächlich umzusetzen. Maßnahmen in den Planbereichen 1 und 2 seien inzwischen in Abstimmung mit den privaten Grundeigentümern angegangen worden. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner, 3 Hefte und 2 Pläne). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 17 Hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Diese folgt bereits daraus, dass sie Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet ist und sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). 18 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 19 Der angegriffene Bebauungsplan ist nämlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und verstößt zu Lasten der Antragstellerin gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. 20 Der streitigen Bauleitplanung mangelt an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil sie zwar – am äußersten nordöstlichen Rand des rund 92 ha großen Plangebietes – Anhaltspunkte für ernsthafte städtebauliche Überlegungen zur Schaffung eines Naherholungsparks aufweist und damit dort konkrete positive Planungsziele verfolgt, das jedoch für das weit ausgedehnte Plangebiet insgesamt nicht gilt, weshalb die Planaufstellungsunterlagen den Schluss nahelegen, dass hier auf der gesamten Plangebietsfläche nicht ernsthaft ein Naherholungspark beabsichtigt ist, sondern dass bezüglich weiter Bereiche des Plangebietes – vor dem Hintergrund des dem Senat aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren hinreichend geläufigen Streites um den kommunalpolitisch unerwünschten Sand- und Kiesabbau - vorrangig die Absicht verfolgt wird, den von der Antragstellerin beabsichtigten Sand- und Kiesabbau zu verhindern oder zu behindern. 21 Zwar besitzt die Antragsgegnerin im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis darstellt. Die weiten Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind allerdings dann überschritten, wenn eine Gemeinde keine hinreichenden gewichtigen allgemeinen Belange für ihre Bauleitplanung ins Feld führen kann, sondern es sich um eine „Negativplanung“ und „Verhinderungsplanung“ handelt, zu deren Bemäntelung städtebauliche Ziele lediglich vorgeschoben werden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990, BauR 1991, 165 m.w.N.) anerkannt, dass es ein generelles Verbot „negativer“ Festsetzungen nicht gibt und solche „negative“ Zielvorstellungen der Kommunen nicht von vornherein illegitim sind. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch zur Verfügung stellt, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf die Bewahrung als auf die Änderung der vorhandenen Situation zielen. So kann sich ein Bebauungsplan sogar in Festsetzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft erschöpfen, ohne die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990, BRS 50, Nr. 101 und vom 03. Dezember 1998, BRS 60, Nr. 24). Ein solcher Plan ist allerdings dann unzulässig, wenn das behauptete (positive) Planungsziel nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde zu befürchtenden – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob dieser - positive - Inhalt der Planung allerdings dem wahren Willen der Gemeinde entspricht oder nur vorgeschoben wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O.). Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles sprechen indessen dafür, dass die positiven Planungsziele bezogen auf das gesamte Plangebiet lediglich vorgeschoben worden sind. 22 Die Situation der hier zu beurteilenden Planung ist, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat, dadurch gekennzeichnet, dass in dem weiträumigen Plangebiet lediglich in den zwei am äußersten nordöstlichen Rand des Plangebietes gelegenen Planbereichen 1 und 2 und in dem am nördlichen Rand des Stadtteils Laurenziberg gelegenen Planbereich 3 Maßnahmen beabsichtigt sind, die sinnvollerweise dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten „positiven“ Planungsziel der Schaffung eines Naherholungsparks zugeordnet werden können. Ansonsten erschöpfen sich die über einen Zeitraum von vier Jahren von der Antragsgegnerin entwickelten Planungsvorstellungen trotz der Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Planaufstellungsverfahren im Wesentlichen darin, am äußersten Rand des sich weit nach Süden erstreckenden Plangebietes Sitzbänke und Schautafeln aufzustellen, wofür es eines Bebauungsplanes sicherlich nicht bedarf, wie die Kreisverwaltung Mainz-Bingen in ihrem Schreiben vom 07. Oktober 201 (Bl. 63 ff. Planaufstellungsakte) ausgeführt hat. 23 Damit stellt sich hier nicht in Frage, ob die Konzeption eines Naherholungsparks, wie sie in dem Konzept D… niedergelegt worden ist, grundsätzlich ein positives städtebauliches Ziel darstellen kann, das die Erforderlichkeit einer entsprechenden Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB begründen könnte. In Frage steht vielmehr die Relation der Gesamtfläche des ausgedehnten Plangebietes zu den vereinzelt in größeren Abständen von einander entlang des äußeren Randes des Plangebietes verteilten und auch nicht etwa durch einen Rundweg miteinander verbundenen kleinräumigen Planbereichen, in denen überwiegend Maßnahmen beabsichtigt sind, die einen Bebauungsplan nicht erfordern. Dementsprechend haben die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe und die Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 2011 bzw. vom 06. Juli 2011 im Rahmen der Beteiligung der Träger der öffentlicher Belange auch nur von „ersten Schritten“ in Richtung auf das verfolgte Planungsziel gesprochen. Soweit diesbezüglich in der Planbegründung unter Ziffer 5.1 die Vorstudie zum Bebauungsplan „Naherholungspark Laurenziberg“ des Büros D… wiedergegeben und darin auf das kontemplative Natur- und Kultur-Erleben abgestellt wird, sind Anhaltspunkte dafür, das solches in der Planung auch umgesetzt worden ist, ersichtlich nur in der nördlichen Hälfte des Plangebietes im Umfeld der nördlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Anlagen des Klosters Jakobsberg zu finden. In diesem räumlichen Umfeld, in dem die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung inzwischen einzelne Maßnahmen begonnen hat, erscheint das unter Ziffer 1 der Plangebegründung angesprochene Ziel der Entwicklung des Gebietes für die landschaftsgebundene stille Erholung plausibel. 24 Das gilt indessen nicht für den südlichen Teil des Plangebietes im Umfeld bestehender Sand- und Kiesabbauflächen und weiterer innerhalb des Vorranggebietes für Rohstoffsicherung gelegener Flächen, bezüglich derer ein bergrechtliches Genehmigungsverfahren anhängig ist. Die hier vereinzelt am Rande des Plangebietes festgesetzten Planbereiche sind nach der Planung weder durch einen entsprechend gestalteten Rundweg miteinander und dem nördlichen Teil des Plangebietes verbunden noch ist die Anregung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen aus ihrem Schreiben vom 06. Juli 2011 (Bl. 235 f. Planaufstellungsakte) aufgegriffen worden, den Naherholungspark durch geeignete Maßnahmen gegenüber dem Sandabbauflächen abzuschirmen. Allenfalls mit einer derartigen Abschirmung wäre nämlich das vorgebrachte Ziel, die stille Erholung fördern zu wollen, nachvollziehbar. Im südlichen Teil des Plangebiets ist auch nicht die Konzeption des Büros D… aufgegriffen worden, von Bebauung freizuhaltende Flächen festzusetzen, um Sichtachsen in die Ferne offenzuhalten. 25 Dagegen, dass die Antragsgegnerin auf der gesamten Fläche des Plangebietes tatsächlich ernsthaft die von ihr benannten Planungsziele verfolgt, spricht ferner, dass die Antragsgegnerin, wie in Ziffer 8.1 der Planbegründung erwähnt wird, lediglich Eigentümerin der gemeindlichen Wegeflächen im Plangebiet ist und dass die Flächen, auf denen weitestgehend die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Maßnahmen durchgeführt werden sollen, in Privateigentum stehen, gemäß Ziffer 8.2 der Planbegründung eine Bodenordnung jedoch nicht vorgesehen ist, was die Verwirklichung der Planung fraglich erscheinen läßt. Eine besondere Situation ergibt sich weiterhin bezüglich des Planbereichs 7, in dem meditative Gestaltungselemente geschaffen werden sollen. Abgesehen davon, dass hier nicht etwa eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist, die es der Antragsgegnerin ermöglichen würde, auch tatsächlich auf die hierfür benötigten Flächen zugreifen zu können, wird dieser Planbereich mittig durch den von Osten aus der Ortslage des Stadtteils Laurenziberg herausführenden Wirtschaftsweg durchschnitten, dessen Verlegung offensichtlich nicht geplant ist. Würde das vorgetragene Ziel für den Planbereich 7 tatsächlich ernsthaft verfolgt, hätte es nahegelegen, hier eine veränderte Wegeführung festzusetzen. Dementsprechend hatte auch das Konzept D… (Bl. 48 Planaufstellungsakte) diesbezüglich eine zentrale Grünfläche mit Naherholungsfunktion vorgesehen. 26 Alles zusammen genommen vermittelt bezüglich des gesamten weiträumigen Plangebietes nicht den Eindruck, dass auf der gesamten Fläche ernsthaft das Ziel verfolgt wird, einen der stillen Erholung dienenden Naherholungspark zu schaffen, sondern dass bezüglich des südlichen, die Vorrangfläche für Rohstoffsicherung eng umfassenden Teil des Plangebietes dieses Ziel lediglich vorgeschoben worden ist, um den Abbauabsichten der Antragstellerin entgegenwirken zu können, auch wenn in der Planbegründung mehrfach angesprochen wird, natürlich sei nicht beabsichtigt, Maßnahmen durchzuführen, welche dem Rohstoffaufbau entgegenstünden. Angesichts der dem Senat aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannten Vorgeschichte der streitigen Planung, dürfte es sich insoweit lediglich um ein Lippenbekenntnis handeln. Die Planung schafft nämlich eine Konfliktsituation, auf die die Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich hingewiesen und Maßnahmen zur Konfliktbewältigung vorgeschlagen hat, deren Umsetzung von der Antragsgegnerin jedoch abgelehnt wurde. 27 Angesichts dessen verstößt die Planung auch zu Lasten der Antragstellerin gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen und den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 304, 309 ff., und vom 05. Juli 1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Festsetzung des Planbereichs 7 in unmittelbarer Nähe zu Flächen als abwägungsfehlerhaft, bezüglich derer die Antragstellerin bestehende Abbaurechte besitzt, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2009 (1 A 10481/09.OVG) festgestellt hat. 28 Ungeachtet der weiten Ausdehnung des Plangebietes hat die Antragsgegnerin gerade an dieser Stelle im Rahmen des von ihr vorgetragenen Konzeptes der Naherholung im Sinne einer stillen Erholung eine Fläche festgesetzt, auf der meditative Gestaltungselemente verwirklicht werden sollen. Dafür dürfte der von der Antragsgegnerin hierzu gewählte Standort in dem Planbereich 7 zweifellos die denkbar ungünstigste Stelle sein. Damit wird der Konflikt geradezu vorprogrammiert. Ein nachvollziehbar gewichtiger öffentlicher Belang, gerade diese Stelle des Plangebietes hierfür zu wählen, lässt sich den Planaufstellungsunterlagen nicht entnehmen. Zumindest hätte es der Antragsgegnerin naheliegen müssen, diesen Planbereich durch geeignete Maßnahmen gegenüber dem in unmittelbarer Nähe genehmigten Sandabbau hinreichend abzuschirmen, wie dies die Kreisverwaltung Mainz-Bingen in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2011 (a.a.O.) angeregt hatte. Angesichts dessen spricht vieles dafür, dass hier durchaus bewusst eine Konfliktsituation geplant worden ist. Ebenfalls konfliktträchtig dürfte sein, dass als Verbindung zwischen dem letztgenannten Planbereich und dem südlich davon gelegenen Planbereich 6 – sofern nicht weite Umwege in Kauf genommen werden sollen - lediglich der das Vorranggebiet und darin beabsichtigte Abbauflächen der Antragstellerin durchschneidende Wirtschaftsweg in Betracht kommt. 29 Der Tatsache, dass der absehbare Konflikt im Planaufstellungsverfahren nicht bewältigt worden ist, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, hier sei eine nachträgliche Konfliktbewältigung in einem nachfolgenden Verfahren möglich, wie in dem Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ausgeführt worden ist. Es bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Konfliktbewältigung im Rahmen der Planaufstellung zwar nicht, wenn eine solche in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren sichergestellt ist. Die Vorstellungen der Antragsgegnerin laufen indessen darauf hinaus, dass hier der außerhalb des Plangebietes gelegene Grundstückseigentümer, die Antragstellerin, zu deren Lasten der Konflikt durch die Planung erst hervorgerufen wird, sich letztlich selbst im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren um die Konfliktbewältigung zu bemühen habe. Es entspricht aber zweifellos nicht einer ausreichenden Konfliktbewältigung, wenn dem durch die Bauleitplanung nachteilig Betroffenen, dem die Bauleitplanung nicht auch zugleich Vorteile vermittelt, ausschließlich und vollständig die Bewältigung des nicht von ihm, sondern durch die Planung bewirkten Konfliktes auferlegt wird. Zumindest verstößt das gegen die Grundsätze des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB. Daher hätte es der Antragsgegnerin naheliegen müssen, den Konflikt entweder dadurch zu bewältigen, dass für die meditativen Elemente ein anderer Standort gewählt oder dass diese entsprechend der Anregung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zumindest hinreichend gegenüber den Sand- und Kiesabbauflächen abgeschirmt worden wären. 30 Nach alledem war der Bauleitplan für unwirksam zu erklären. Dabei kam im vorliegenden Fall eine Teilunwirksamerklärung nicht in Betracht. Zwar enthält die Planung in Teilbereichen durchaus Elemente, die als ernsthaft verfolgte positive Planungsziele verstanden werden können. Die diesbezügliche Abgrenzung eines – kleinräumigeren – Plangebietes unterliegt jedoch der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, der der Senat seinerseits nicht vorgreifen kann. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 62 Abs.2, 52 Abs. 1 GKG).