Urteil
7 A 11277/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0320.7A11277.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Juli 2012 wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Verbot eines Trauermarsches am Volkstrauertag im Jahr 2011 rechtswidrig war. 2 Der Kläger ist ein Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Er meldete für Sonntag, den 13. November 2011 - den Volkstrauertag -, einen Trauermarsch von Haßloch im Landkreis des Beklagten nach Böhl-Iggelheim im Rhein-Pfalz-Kreis an. Der Trauermarsch sollte um 14:00 Uhr mit einer Eröffnungskundgebung auf dem Rathausplatz in Haßloch beginnen und dann über einen Rad- und Fußweg neben der Landstraße L 532 nach Böhl-Iggelheim zu einem Gedenkstein führen, an dem eine Trauerkundgebung geplant war. Vom Gedenkstein sollte der Weg durch Böhl-Iggelheim zu einem Denkmal des Krieges von 1870/71 gehen und dort gegen 19:00 Uhr enden. Nach Angaben des Klägers in der Anmeldung handelte es sich um eine Veranstaltung anlässlich des Volkstrauertages zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers. Er erwartete etwa 40 Teilnehmer. Es sollten verschiedene Fahnen, Stellschilder, ein Handmegaphon, eine transportable Lautsprecheranlage, ein Lautsprecherfahrzeug, Fackeln und Transparente mitgeführt werden. Als Transparentbeschriftung war vorgesehen: „Eine Million Tote rufen zur Tat. Wir gedenken der Opfer des 1. und 2. Weltkrieges, die für Deutschlands Zukunft starben. Deutsche Soldaten - Heldentaten. Wir vergessen nie.“ Während der Versammlung sollten außerdem verschiedene Redner zu Wort kommen und Flugblätter über die Ereignisse in den sogenannten Rheinwiesenlagern am Ende des Zweiten Weltkrieges verteilt werden. 3 Beim Kooperationsgespräch mit Vertretern des Beklagten, des Rhein-Pfalz-Kreises und der Polizei am 9. November 2011 bot der Kläger an, auf eine Veranstaltung in Böhl zu verzichten, jedoch auf die Eröffnungskundgebung und auf den Trauermarsch von Haßloch nach Iggelheim zum Gedenkstein zu bestehen. Dabei könnten auch nur zwei schwarze Fahnen, ein Lautsprecher und ein Transparent mitgeführt werden. 4 Mit Bescheiden vom 10. November 2011 wurde der Trauermarsch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl vom Beklagten als auch vom Rhein-Pfalz-Kreis auf dem Gebiet des jeweiligen Landkreises verboten. Der Beklagte begründete das Verbot damit, dass der Trauermarsch die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährde, weil er gegen den Schutz des Volkstrauertags nach § 6 des Landesfeiertagsgesetzes verstoße. Der sich über 5 km erstreckende Marsch mit Kundgebungsmitteln widerspreche dem Charakter des Volkstrauertages als Tag des stillen Gedenkens, der Trauer und der inneren Einkehr. Selbst mit stark reduzierten Kundgebungsmitteln würde er bei der Bevölkerung eher den Eindruck einer politischen als einer dem Feiertag angemessenen Veranstaltung erwecken. Hinzu komme, dass nach den Kenntnissen des Beklagten neben dem Aufzug mit Gegendemonstrationen und daher mit einem entsprechenden Aufgebot an Polizeikräften an der Aufzugsstrecke zu rechnen sei. Deshalb sei auch im Hinblick auf die Dauer der Veranstaltung eine weitere empfindliche Störung der Feiertagsruhe zu erwarten. Außerdem bestünde die Gefahr einer Provokationswirkung gegenüber der Bevölkerung und den Gegendemonstranten. Dem Kläger sei bei dem Kooperationsgespräch als Ersatz für den Trauermarsch eine Kundgebung am Gedenkstein in Iggelheim angeboten worden. Damit sei die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinreichend berücksichtigt worden. 5 Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2011 verfügte der Rhein-Pfalz-Kreis mehrere Auflagen zu einer Trauerkundgebung am Gedenkstein an der L 528 bei Böhl-Iggelheim. Danach wurde unter anderem die Versammlung auf die Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr und örtlich auf den Platz am Gedenkstein beschränkt. Reden, Transparente und zur Verteilung vorgesehene Druckwerke hätten nach ihrem Inhalt dem Charakter des Volkstrauertages als Tag der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr zu entsprechen. 6 Im Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, ein Totalverbot des Trauermarschs sei nicht tragfähig gewesen. Das Versammlungsvorhaben habe dem Charakter des Feiertags nicht widersprochen. Die Durchführung eines würdigen Totengedenkens sei dem Volkstrauertag immanent. Nichts anderes habe sich aus den vorgesehenen Hilfsmitteln ergeben. Deren Einsatz habe ein Verbot nicht rechtfertigen können, sondern allenfalls mit Auflagen reglementiert werden dürfen. Störungen von Seiten etwaiger Gegendemonstranten, wozu überdies entsprechende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen worden seien, könnten ihm als Nichtstörer nicht zugerechnet werden. Auch seien keine Provokationen beabsichtigt gewesen. 7 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2012 die Klage als unbegründet abgewiesen. 8 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, Kern seines Anliegens sei der angemeldete Trauermarsch von Haßloch nach Böhl-Iggelheim gewesen. Die Versammlung hätte für ihn auch noch sinnvoll ohne die angegebenen Hilfsmittel durchgeführt werden können. Unverzichtbar seien für ihn nur die zwei schwarzen Fahnen und ein Transparent gewesen, damit der Aufzug und sein Anliegen auf der Wegstrecke von Außenstehenden hätten wahrgenommen werden können. 9 Der Kläger beantragt, 10 unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Juli 2012 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011 rechtswidrig gewesen ist. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er verweist auf seinen Bescheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil. Ergänzend führt er aus, bei der Versammlung am Gedenkstein in Böhl-Iggelheim im Jahr 2011 hätten ca. 60 Demonstranten teilgenommen. Es seien 50 bis 60 Polizeibeamte vor Ort und weitere vorsorglich in der Nähe gewesen. Gegendemonstranten habe es keine gegeben. An der angemeldeten Versammlung sei das eigentlich Problematische der Aufzug gewesen, wodurch die Versammlung eine öffentliche Aufmerksamkeit bekommen hätte, die dem Charakter des Volkstrauertags nicht entsprochen hätte. Beispielsweise hätten Polizeibeamte die Wegstrecke sichern und den Verkehr umleiten müssen. Weniger gestört habe der Inhalt der Transparente, da man diesbezüglich bestimmte Passagen mit Auflagen hätte untersagen können. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung ist begründet. 16 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.) 17 1. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, wie das Verwaltungsgericht insofern im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu ergänzend ist lediglich, dass der Annahme eines berechtigten Interessen des Klägers an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht der Umstand entgegensteht, dass die Klage sich nur gegen die versammlungsrechtliche Verbotsverfügung des Beklagten richtet, nicht jedoch gegen die gleichlautende Verfügung des Rhein-Pfalz-Kreises, worin der vom Kläger angemeldete Trauermarsch auf dessen Gebiet verboten worden ist. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Verbotsverfügung des Beklagten rechtswidrig war, würde auch seine Rechtsposition gegenüber dem Rhein-Pfalz-Kreis verbessern, da dieser das Verbot des Trauermarsches auf die gleiche Begründung wie der Beklagte gestützt hat. 18 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011, worin er den vom Kläger für den Volkstrauertag des Jahres 2011 angemeldeten Trauermarsch von Haßloch nach Iggelheim auf dem Gebiet des Landkreises verboten hat, war rechtswidrig. Der angemeldete Trauermarsch verstieß zwar in seiner konkreten Ausgestaltung gegen § 6 Nr. 1 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) - LFtG -, so dass bei seiner Durchführung die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - unmittelbar gefährdet war (a). Das Verbot des Trauermarschs war jedoch unverhältnismäßig, weil diese Gefährdung auch durch beschränkende Verfügungen (Auflagen) hätte abgewehrt werden können (b). 19 a) Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 13 = BVerwGE 131, 216). 20 Bei Durchführung des für den Volkstrauertag angemeldeten Trauermarsches in seiner konkreten Ausgestaltung wäre es zu einem Verstoß gegen § 6 Nr. 1 LFtG als Teil der Rechtsordnung gekommen, so dass die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet war. 21 Nach § 6 Nr. 1 LFtG sind am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4:00 Uhr - unbeschadet der §§ 3 bis 5 LFtG, die das allgemeine Arbeitsverbot und den Schutz der Gottesdienste an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen betreffen - öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertags entsprechen, verboten. 22 Hinsichtlich des Charakters des Volkstrauertags ist von Folgendem auszugehen: Das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz konkretisiert den verfassungsrechtlich in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung und in Art. 47 der Verfassung für Rheinland-Pfalz normierten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 10584/11.OVG -, juris, Rn. 19 ff.). Es enthält über den allgemeinen Schutz der Sonn- und Feiertage nach §§ 3 bis 5 LFtG hinaus in der genannten Bestimmung des § 6 Nr. 1 LFtG eine spezielle Regelung für Versammlungen unter anderem am Volkstrauertag - neben dem Verbot von Sport- und Tanzveranstaltungen nach §§ 7 und 8 LFtG -, wodurch dieser Tag besonders geschützt wird. Der Volkstrauertag ist - wie im hessischen Feiertagsgesetz ausdrücklich bestimmt ist und im rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetz ersichtlich als bekannt vorausgesetzt wird - ein staatlicher Gedenktag am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent für die Toten der beiden Weltkriege und die Opfer des Nationalsozialismus. Er gehört zu den wenigen stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass und Anhalt für ein stilles Gedenken und Trauer um die Verstorbenen geben (vgl. OVG Brandenburg, NVwZ 2003, 623 [624] zum Volkstrauertag und Beschluss des Senats vom 24. November 2006 - 7 B 11487/06.OVG -, juris, Rn. 4 = AS 34, 73 zum Totensonntag). Sein Charakter als Tag der Trauer und des stillen Totengedenkens soll durch § 6 Nr. 1 LFtG besonders geschützt werden. 23 Allerdings muss bei der Auslegung des § 6 Nr. 1 LFtG, durch den das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG beschränkt wird, die Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend berücksichtigt werden. Daher kann eine öffentliche Versammlung am Volkstrauertag nur verboten werden, wenn sie dessen Charakter als Trauer- und Gedenktag nicht bloß geringfügig widerspricht (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2006, a.a.O., Rn. 5). 24 Hiervon ausgehend widersprach der vom Kläger angemeldete Trauermarsch in seiner konkreten Ausgestaltung dem Charakter des Volkstrauertags bereits deshalb erheblich, weil die während der mehrstündigen Versammlung vorgesehene Verwendung eines Handmegaphons, einer transportablen Lautsprecheranlage und eines Lautsprecherfahrzeugs nicht zu Trauer und stillem Totengedenken beitrugen, sondern im Gegenteil das Gedenken der Bevölkerung empfindlich störten. In seiner konkreten Ausgestaltung verstieß der Trauermarsch demnach gegen § 6 Nr. 1 LFtG. 25 b) Das vom Beklagten angeordnete Verbot des Trauermarschs war jedoch unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Ein Verbot einer Versammlung setzt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist; ein Verbot kommt mithin erst als letztes Mittel („ultima ratio“) zur Gefahrenabwehr in Betracht (vgl. BVerfGE 69, 315 [353]). Im vorliegenden Fall hätten der genannte Verstoß gegen § 6 Nr. 1 LFtG ebenso wie etwaige weitere Verstöße und die dadurch begründete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch beschränkende Verfügungen (Auflagen) abgewehrt werden können. 26 Der Trauermarsch als solcher widersprach nicht dem Charakter des Volkstrauertags und verstieß daher nicht gegen § 6 Nr. 1 LFtG. 27 Nach Angaben des Klägers in der Anmeldung sollte der Trauermarsch anlässlich des Volkstrauertags zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers stattfinden. Der Trauermarsch hatte demnach einen inhaltlichen Bezug zum Volkstrauertag und zum Gedenken an die Toten der beiden Weltkriege. Er entsprach daher nach seinem Anlass in jedem Fall dem Charakter des Feiertags. Dies gilt zumindest auch für einen Teil der vorgesehenen Transparentbeschriftungen, wie etwa „Wir gedenken der Opfer des 1. und 2. Weltkriegs“ oder „Wir vergessen nie“. 28 Es bedarf daher keiner Entscheidung, inwieweit eine öffentliche Versammlung nicht dem Charakter des Volkstrauertags entspricht, die einen solchen inhaltlichen Bezug nicht hat, und inwieweit die vom Kläger vorgesehenen Transparente und Flugblätter dem Charakter des Tages widersprachen. Selbst wenn dies teilweise der Fall gewesen sein sollte, hätte insoweit der Erlass einer diesbezüglichen Auflage ausgereicht, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen § 6 Nr. 1 LFtG abzuwehren, wie der Beklagte letztlich selbst in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt hat. So hat im Übrigen auch der benachbarte Rhein-Pfalz-Kreis in seinem Auflagenbescheid vom 10. November 2011 zur Trauerkundgebung des Klägers am Gedenkstein bei Böhl-Iggelheim verfügt, dass Reden, Transparente und zur Verteilung vorgesehene Druckwerke nach ihrem Inhalt dem Charakter des Volkstrauertages, der ein Tag der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr sei, zu entsprechen hätten. 29 Allein der Umstand, dass es sich bei dem Trauermarsch nicht um eine ortsfeste öffentliche Versammlung, sondern um einen Aufzug handelte, rechtfertigte nicht die Annahme, er widerspreche dem Charakter des Volkstrauertags. 30 Aufzüge sind ebenso wie ortsfeste Versammlungen nach § 6 Nr. 1 LFtG nicht generell an stillen Feiertagen wie dem Volkstrauertag verboten, sondern nur dann, wenn sie dem Charakter des Feiertags widersprechen. Daher kann die mit einem Aufzug verbundene öffentliche Aufmerksamkeit, die oftmals höher als bei einer ortsfesten Versammlung ist, als solche einen Widerspruch zum Charakter des Volkstrauertags nicht begründen und daher ein Verbot nicht rechtfertigen. 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem oben bereits genannten Beschluss des Senats vom 24. November 2006 (AS 34, 73), worin vorläufiger Rechtsschutz gegen das Verbot einer ortsfesten Kundgebung am Totensonntag unter Auflagen gewährt wurde, nicht jedoch gegen das Verbot eines Aufzugs durch eine Gemeinde am selben Tag. Diese Entscheidung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Aufzüge durch eine Gemeinde an stillen Feiertagen wie dem Totensonntag oder dem Volkstrauertag im Gegensatz zu einer ortsfesten Versammlung für sich genommen schon dem Charakter des Feiertags widersprechen. Der Senat hat vielmehr Auflagen als milderes Mittel gegenüber einem Verbot nur bezüglich der ortsfesten Kundgebung geprüft, weil bezüglich des Aufzugs durch die Gemeinde nicht erkennbar war, dass der Antragsteller an der Durchführung des Aufzugs auch ohne die von ihm beabsichtigte Verwendung von Lautsprechern, Flugblättern und Transparenten - zum Beispiel mit der Aufschrift „Multikultur ist Völkermord“ - interessiert gewesen wäre. 32 Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem damaligen. Hier hat der Kläger bereits im Kooperationsgespräch mit dem Beklagten deutlich gemacht, dass für ihn der angemeldete Trauermarsch auch mit reduzierten Hilfsmitteln sinnvoll bliebe. Er hat hierbei erklärt, auf den Trauermarsch mit Eröffnungskundgebung zu bestehen. Dabei könnten jedoch auch nur zwei schwarze Fahnen, ein Lautsprecher und ein Transparent mitgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt, dass Kern seines Anliegens der angemeldete Trauermarsch gewesen sei. Die Versammlung hätte für den Kläger auch ohne die in der Anmeldung angegebenen Hilfsmittel sinnvoll durchgeführt werden können. Unverzichtbar seien für ihn nur die zwei schwarzen Fahnen und ein Transparent gewesen, damit der Aufzug und sein Anliegen auf der Wegstrecke von Außenstehenden hätten wahrgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund konnte nicht angenommen werden, beschränkende Auflagen wären als milderes Mittel zur Beseitigung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschieden, weil durch sie der Charakter der Versammlung erheblich verändert worden wäre (vgl. hierzu auch BVerfG, NVwZ 2003, 601 [602]). 33 Schließlich verstieß der Trauermarsch auch entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht deshalb gegen den Charakter des Volkstrauertags, weil bei seiner Durchführung mit einem größeren Aufgebot an Polizeikräften im Umfeld des Aufzugs hätte gerechnet werden müssen, so dass eine empfindliche Störung der Feiertagsruhe zu befürchten gewesen wäre. 34 Soweit der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid bezüglich der Erforderlichkeit eines größeren Polizeiaufgebots darauf verwies, dass nach seinem Kenntnisstand mit Gegendemonstrationen zu rechnen gewesen sei, fehlt es bereits an tatsächlichen Feststellungen des Beklagten zu dieser Annahme, die von ihm auch nicht nachgereicht wurden, nachdem der Kläger deren Fehlen im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hatte. Tatsächlich gab es nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats keine Gegendemonstrationen. Selbst wenn bei Versammlungen des Klägers, einem Kreisverband der NPD, grundsätzlich Gegendemonstrationen zu erwarten wären, rechtfertigten diese nicht ohne weiteres ein Verbot des Trauermarschs des Klägers. Entspricht dieser für sich genommen dem Charakter des Feiertags und bedarf es nur wegen Gegendemonstranten - etwa im Hinblick auf ihre Anzahl und ihr (unfriedliches) Verhalten - eines größeren Polizeiaufgebots, so geht die Störung der Feiertagsruhe von den Gegendemonstranten aus und kann dem Kläger nicht zugerechnet werden. 35 Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats ebenso wie das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit eines größeren Polizeiaufgebots damit begründet, dass der Aufzug über längere Zeit verkehrslenkend von der Polizei hätte begleitet werden müssen, zum Beispiel durch Sicherung der Wegstrecke und Umleiten des Verkehrs, so ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zum einen handelte es sich um einen Aufzug mit vergleichsweise wenigen Teilnehmern. Der Kläger erwartete etwa 40 Personen, nach Angaben des Beklagten kamen tatsächlich etwa 60 Personen. Zum anderen führte der Aufzug nur zum Teil durch die Gemeinde Haßloch, zu einem großen Teil jedoch außerhalb der Gemeinde über einen Rad- und Fußweg entlang der Landstraße L 532 nach Böhl-Iggelheim. Wieso es bei diesen Gegebenheiten eines größeren Aufgebots an Polizeikräften zur Lenkung des Verkehrs bedurft haben sollte, ist weder vom Beklagten näher erläutert noch sonst ersichtlich. 36 Unabhängig davon vermag der Senat der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen nämlich Versammlungsverbote allein aus verkehrstechnischen Gründen umso weniger in Betracht, als in aller Regel ein Nebeneinander der Straßenbenutzung durch Versammlungsteilnehmer und fließenden Verkehr durch Auflagen erreichbar ist (vgl. BVerfGE 69, 315 [353]). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies hier nicht möglich gewesen wäre. Es kann daher offenbleiben, ob im Hinblick auf den besonderen Schutz der stillen Feiertage wie des Volkstrauertags nach § 6 Nr. 1 LFtG etwas anderes in Fällen gilt, in denen eine Versammlung oder ein Aufzug mit vielen Teilnehmern in einer kleinen Gemeinde durchgeführt werden soll. Denn ein solcher Fall lag hier nicht vor. 37 Sofern in dem angegriffenen Bescheid neben der öffentlichen Sicherheit auch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesprochen wird, enthält die weitere Begründung des Bescheids keine tatsächlichen Feststellungen oder sonstigen Ausführungen hierzu. Es sind auch keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen und ein hierauf gestütztes Verbot des Trauermarschs rechtfertigten könnten. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Soweit der Fall grundsätzliche Fragen der Auslegung des rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetzes aufwirft, betrifft er irrevisibles Landesrecht. 40 Beschluss 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).