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Beschluss

12 F 10369/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0516.12F10369.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das bei ihm lebt. Die Ehe mit der Kindesmutter ist inzwischen geschieden, die Eltern streiten über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter mit ihrem gemeinsamen Sohn. An den von ihnen geführten familiengerichtlichen Verfahren wurde das Jugendamt des Antragsgegners beteiligt. Im Rahmen dieser Verfahren holte das Familiengericht zwei Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Kindesmutter ein. 2 Einen Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab, der bestandskräftig wurde. Seinen erneuten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26. Mai 2011 mit der Begründung ab, es sei nicht beabsichtigt, nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut über den Anspruch auf Akteneinsicht zu entscheiden, da sich die Tatsachen nicht verändert hätten. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da einem Akteneinsichtsrecht der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII entgegenstehe. Mit der daraufhin vom Antragsteller erhobenen Klage begehrt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Einsicht in die Jugendhilfeakten betreffend seinen Sohn zu gewähren. Mit der Zustellung der Klageschrift forderte der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner unter Hinweis auf § 99 VwGO zur Vorlage der einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten auf. 3 Mit Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 verweigerte der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Seiten der beim Jugendamt des Antragsgegners zu dem Sohn des Antragstellers geführten Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass für einzelne Blätter der Jugendamtsakte der besondere Sozialdatenschutz des § 65 SGB VIII gegeben sei. Die von ihm bezeichneten Teile der Jugendamtsakte enthielten aber Sozialdaten in Bezug auf die Kindesmutter und deren Eltern, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen. Es handele sich um Dokumente, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen familiengerichtlichen Verfahren stünden, dort jedoch nicht eingebracht seien. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung gelte es, die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachaufklärung abzuwägen. Dem Antragsteller gehe es ersichtlich im Kern darum, durch unbeschränkte Einsichtnahme in die Jugendamtsakte Informationen zu gewinnen, die er im familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht seiner früheren Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind zu deren Nachteil verwenden könne. Dieses Interesse sei nicht schutz- und unterstützungswürdig, jedenfalls nicht über den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und deren Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt zu stellen. Die Betroffenen müssten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass das, was sie gegenüber dem Jugendamt geäußert hätten, nicht von dritter Seite aus gegen sie verwendet werde. Auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung sprächen nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte, da hier die Klage ausschließlich auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte gerichtet sei. 4 Der Antragsteller hat unter dem 15. März 2013 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 gestellt. II. 5 Der Antrag, über den nach § 99 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 189 VwGO der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts beschließt, hat Erfolg. 6 1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile durch das Gericht der Hauptsache ist mit der Anforderung der Akten durch dessen Vorsitzenden Genüge getan. 7 Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). 8 Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es allerdings regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von personenbezogenen Daten zurückhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris, Rn. 4). 9 So liegt es hier. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Akten des Kreisjugendamtes wird der besondere Schutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII bzw. das für Sozialdaten allgemein geltende Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I entgegengehalten. Ob die angeführten Gründe dem Anspruch des Antragstellers entgegenstehen, ist für das Gericht der Hauptsache nur in Kenntnis des zurückgehaltenen Akteninhalts feststellbar. Die zurückgehaltenen Aktenteile sind demnach zweifelsfrei entscheidungserheblich. 10 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Mai 2011 die begehrte Akteneinsicht unter Verweis auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2010 verweigert hat. Denn im Gegensatz zum Ausgangsbescheid beruft sich der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 nicht auf die Bestandskraft des vorangegangenen Ablehnungsbescheides, sondern prüft und entscheidet erneut in der Sache selbst. 11 2. Die Verweigerung der Aktenteile des Jugendamtes des Antragsgegners ist rechtswidrig. Der Beigeladene führt in seiner Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 zwar Gesichtspunkte an, die eine Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können (a). Die Sperrerklärung ist jedoch ermessensfehlerhaft (b). 12 a) Die Verweigerung von Akten oder Auskünften durch die oberste Aufsichtsbehörde erfordert das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 13 Der besondere Vertrauensschutz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen, würde zwar einen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund darstellen. Auf diesen Geheimhaltungsgrund hat sich der Beigeladene - anders als der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid - jedoch nicht berufen. Im Übrigen dürften die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls deshalb nicht erfüllt sein, weil die Kindesmutter und deren Eltern einem Mitarbeiter des Kreisjugendamtes ihre Daten nicht anvertraut hatten, sondern mit deren Weitergabe an das Familiengericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) rechnen mussten (vgl. zum Begriff des Anvertrauens Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 65 Rn. 8). 14 Das vom Beigeladenen angeführte Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I stellt indes einen gesetzlichen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, juris, Rn. 12). 15 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Zu dem Verarbeiten in diesem Sinne zählt auch das Übermitteln von Sozialdaten (§ 67 Abs. 6 SGB X). Nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile hat ergeben, dass sie Sozialdaten enthalten und daher dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfallen. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis von Sozialdaten nach § 67 d in Verbindung mit §§ 68 - 77 SGB X hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. 16 b) Die Ermessensausübung in der Sperrerklärung des Beigeladenen ist fehlerhaft. 17 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. Soweit die Aktenvorlage auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Der obersten Aufsichtsbehörde ist auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). 18 Der Beigeladene hat zwar im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend erkannt, dass die Aktenvorlage alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist. Die Sperrerklärung leidet aber insoweit an einem Ermessensfehler, als der Beigeladene die besondere Stellung des Antragstellers als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt des Antragsgegners die Akten führt, verkannt hat. 19 Das Jugendamt hatte in dem familiengerichtlichen Verfahren über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter des gemeinsamen Kindes des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mitzuwirken. Unabhängig davon, ob er Antragsteller insofern als Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X angesehen werden kann, ist er als Vater des Kindes ebenso wie die Mutter jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mitbetroffen. Die Erwägung des Beigeladenen, der Antragsteller habe kein schutz- und unterstützungswürdiges Interesse an einer unbeschränkten Einsichtnahme in die Jugendamtsakten, wird dieser besonderen Stellung des Antragstellers als Kindesvater nicht gerecht. 20 Hinzu kommt, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtlichen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jungendamtsakten zu seinem Sohn ohnehin bekannt ist. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand seiner früheren Ehefrau, der Mutter des gemeinsamen Kindes. Daher ist bei vielen der gesperrten Dokumente nicht ersichtlich, dass sie Angaben über persönliche Verhältnisse der Kindesmutter enthalten, die er der Sache nach nicht schon aus den familiengerichtlichen Verfahren oder aus dem nicht gesperrten Teil der Akten des Jugendamtes kennt, in die er bereits Einsicht genommen hat. 21 So sind beispielsweise die mit dem gesperrten Schreiben des Vaters der Kindesmutter vom 25. Oktober 2008 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen auch an anderer Stelle in den nicht zurückgehaltenen Aktenteilen enthalten (vgl. Bl. 374 und 375 sowie Bl. 365 und 388 der Akten). Ferner wird in der gesperrten E-Mail der Kindesmutter vom 28. Dezember 2008 zwar darum gebeten, die in der Anlage übersandte Eidesstattliche Versicherung nicht an ihren Mann - den Antragsteller - auszuhändigen. Es wird aber zugleich mitgeteilt, sie werde diese in den nächsten Tagen an das Oberlandesgericht schicken, ihr Mann bekomme sie "früh genug" von Seiten des Gerichts. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm deren Inhalt ebenfalls schon bekannt ist. Schließlich enthalten die gesperrten Aktenteile auch Gesprächsnotizen, bei denen nicht erkennbar ist, worin der schützenswerte Inhalt bestehen soll. Dies gilt etwa für die Notiz über das Gespräch mit dem Vater der Kindesmutter vom 13. Juni 2012 (vgl. Bl. 1447). 22 Diesen Umstand, dass nämlich der Antragsteller aus dem familiengerichtlichen Verfahren und den vorgelegten Aktenteilen des Jugendamtes sehr umfangreiche und detaillierte Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter sowie von den Angaben deren Eltern erlangt hat, hat der Beigeladene bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Er hätte prüfen müssen, ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch bedeutsame Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Kindesmutter und deren Eltern bei uneingeschränkter Vorlage der Akten des Jugendamtes offenbart würden. 23 Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris, Rn. 11). 24 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 12).