Urteil
8 C 11257/12.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0528.8C11257.12.OVG.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Sondergebiet festgesetzt wurde, um die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in Form eines Lebensmittel-Vollsortimenters zu ermöglichen. Das Plangebiet schließt sich westlich an die Ortslage der Antragsgegnerin an und ist bereits Standort eines Penny-Lebensmitteldiscounters, eines Aldi-Discountmarkts sowie eines Getränkemarkts. Der Antragsteller betreibt im östlich gelegenen Ortskern der Antragsgegnerin eine Metzgerei mit Ladengeschäft. 2 Am 21. Oktober 2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer 5. Änderung des Bebauungsplans „S.“. Zweck der Änderung sollte es sein, in einem Teilbereich des Plangebietes die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens zu ermöglichen. In der Zeit vom 7. bis 18. November 2011 fanden die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. In deren Rahmen erhob die Interessengemeinschaft E. G., der auch der Antragsteller angehört, Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Dem Schreiben war eine auch vom Antragsteller unterzeichnete Vollmacht der Mitglieder der Interessengemeinschaft beigefügt. In seiner Sitzung vom 23. Februar 2012 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einem Wertungsvorschlag der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen zu. Die Einwendungen der Interessengemeinschaft E. G. wurden mit näherer Begründung zurückgewiesen. 3 Weiterhin beschloss der Ortsgemeinderat in dieser Sitzung, den Plan offenzulegen. Nach entsprechender Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde am 8. März 2012 lag der Plan in der Zeit vom 9. März bis 9. April 2012 zur Einsichtnahme aus. Am 4. April 2012 erhob die Interessengemeinschaft E. G. erneut Einwendungen. Das Einwendungsschreiben war unter anderem vom Antragsteller unterzeichnet. In dem Schreiben unterstrichen die Mitglieder der Interessengemeinschaft, dass die mittelständischen Wirtschaftsstrukturen durch die Konzentration einer Verkaufsfläche von 3.700 m² im Plangebiet in hohem Maße gefährdet würden. Die Planung bedrohe die Existenz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte, da die neu zugelassene Verkaufsfläche im Vergleich zum innerörtlichen Bestand unverhältnismäßig groß sei. Das Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde gehe von falschen Voraussetzungen aus, insbesondere was die Einbeziehung des Wochenendhausgebietes „Eicher See“ angehe. Die Interessen älterer Menschen, die nicht über ein Fahrzeug verfügten und die durch eine Schließung der innerörtlichen Geschäfte beeinträchtigt würden, würden bei der Planung übergangen. 4 In seiner Sitzung vom 15. Juni 2012 nahm der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung und beschloss den Bebauungsplan „S.- 5. Änderung“ als Satzung. 5 Zu den Einwendungen der Interessengemeinschaft E. G. führte der Ortsgemeinderat aus, dass die Planung dem städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms IV Rheinland-Pfalz entspreche, da der Standort im Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde vorgesehen und mit der Regionalplanung abgestimmt worden sei. Auch dem Nichtbeeinträchtigungsgebot werde Rechnung getragen. Das im Rahmen der Planung erstellte Einzelhandelsverträglichkeitsgutachten komme zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelbetriebs unter allen Aspekten verträglich sei. 6 Der Plan wurde von der Kreisverwaltung Alzey-Worms mit Verfügung vom 13. November 2012 genehmigt und am 6. Dezember 2012 öffentlich bekanntgemacht. 7 Der Bebauungsplan sieht für den vorgesehenen Standort eines Vollsortimenters im Plangebiet die Festsetzung eines „Sondergebietes 1“ vor. Dieses Sondergebiet dient ausweislich der textlichen Festsetzungen der Zweckbestimmung „Einzelhandel für die Nahversorgung“. In diesem Bereich ist ein Einzelhandelsbetrieb für den Verkauf von nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Sortimentsliste des Einzelhandelskonzepts (Nahrungs- und Genussmittel) zulässig. Die maximal zulässige Verkaufsfläche des Einzelhandelbetriebs beträgt 1.600 m². Hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens ist in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass die Ansiedlung dem landesplanerischen Konzentrationsgebot genüge. Der geplante Standort befinde sich in städtebaulich integrierter Lage. Eine Beeinträchtigung der Versorgungssituation in der Verbandsgemeinde Eich sei nicht zu befürchten. Auch nach Etablierung des Vorhabens sei ein unversorgtes Kaufkraftpotenzial gegeben, das in benachbarte Kommunen abwandere. 8 Bereits unter dem 22. Mai 2012 hatte die Kreisverwaltung Alzey-Worms der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimentmarktes erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Interessengemeinschaft E. G. sowie einzelne ihrer Mitglieder, u.a. der Antragsteller, Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2013 durch den Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Der Lebensmittelmarkt wurde am 15. Februar 2013 eröffnet. 9 Mit seinem am 17. Dezember 2012 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, er werde durch die Planung in einem abwägungserheblichen privaten Belang beeinträchtigt, da er wie auch die anderen im Ortskern ansässigen Gewerbetreibenden mit Umsatzeinbußen seiner Metzgerei rechnen müsse. Zudem werde sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt. Darüber hinaus sei er als Konsument betroffen, wenn das Einzelhandelsangebot im Ortskern wegen der Konkurrenz der Betriebe im Plangebiet ausgedünnt werde. Die Antragsgegnerin habe insoweit die Belange der Wirtschaft und das Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht hinreichend berücksichtigt und die Ziele des Landesentwicklungsprogramms, die drittschützenden Charakter hätten, nicht beachtet. 10 Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung gehe von fehlerhaften Grundlagen aus. In das Kaufkraftpotenzial werde der Anteil der Bewohner und Besucher des Wochenendhausgebiets „Eicher See“ mit einem zu hoch angesetzten Wert von 1.780 Einwohnern einberechnet. Weiterhin seien die Umsätze des vorhandenen Einzelhandels unzutreffend angegeben worden. So liege nach seinen Informationen der Umsatz des Penny-Marktes erheblich höher als veranschlagt. Der im Bereich der Ortsgemeinde Hamm ansässige Nahkauf-Markt sei bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Anhand des Geschäftsberichts der REWE Group ergebe sich zudem ein durchschnittlicher Marktumsatz von 7,95 Mio. €, der damit doppelt so hoch anzusetzen sei, wie dies im Einzelhandelsverträglichkeitsgutachten geschehe. Die Planung verstoße gegen das Zentralitäts- (Ziel 57) sowie das städtebauliche Integrationsgebot (Ziel 58) des Landesentwicklungsprogramms Auch das Nichtbeeinträchtigungsgebot (Ziel 60) werde ebenso wie das Agglomerationsverbot (Ziel 61) nicht beachtet. Der Bebauungsplan sei nur beschlossen worden, um der Beigeladenen die Realisierung ihres Bauvorhabens zu ermöglichen. Es sei zu erwarten, dass eine Lücke in der verbrauchernahen Versorgung im Ortskern entstehe. Das Vorhaben schöpfe erhebliche Anteile des Kaufkraftpotenzials für die Antragsgegnerin ab. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den am 15. Juni 2012 beschlossenen Bebauungsplan „S.- 5. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, 14 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 15 Sie sind der Auffassung, dass im Falle des Antragstellers Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung nicht erkennbar seien. Zudem verweisen sie darauf, dass der Antragsgegnerin im geltenden Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe die Funktion eines Grundzentrums zugewiesen sei. Der Antragsgegnerin komme damit eine besondere Versorgungsfunktion für die weiteren Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde zu. Zur Sicherung dieser Funktion sei das Einzelhandelskonzept erstellt worden, in dessen Ausarbeitung die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe intensiv eingebunden gewesen sei. Die im Rahmen der Planaufstellung vorgenommene Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung sei nicht fehlerhaft. Dem Gutachter sei ein Abstellen auf konkrete Umsatzdaten nicht möglich gewesen, da diese nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Nahkauf-Markt in Hamm sei mittlerweile geschlossen worden, so dass weiteres Kaufkraftpotenzial für den Einzelhandel zur Verfügung stehe. Seit Erstellung des Gutachtens habe sich das Einzelhandelsangebot weiterhin um die Filiale der Firma Schlecker im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin verringert. Auch den Anforderungen des Raumordnungsplans sei entsprochen worden. Der Antragsgegnerin komme ein besonderer Versorgungsauftrag im Gebiet der Verbandsgemeinde zu. Aufgrund der kleinteiligen Siedlungsstruktur stünden im Ortskernbereich allerdings keine geeigneten Flächen für ein entsprechendes Einzelhandelsobjekt zur Verfügung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 17 Der Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig. 18 Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Zudem kann er sich nicht auf das für seinen Normenkontrollantrag notwendige Rechtsschutzinteresse berufen. 19 1. Dem Antragsteller fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. 20 Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Gewerbebetrieb des Antragstellers nicht im Plangebiet selbst gelegen ist, setzt seine Antragsbefugnis voraus, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass er in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt insoweit drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2/98 -, BVerwGE 107, 215 und juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 und juris Rn. 7; Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 47 Rn. 61a). 21 Der Antragsteller kann sich indes nicht auf einen abwägungserheblichen privaten Belang stützen. Er macht insoweit, was sein privates Interesse angeht, einerseits geltend, dass er durch den mit der Planung ermöglichten großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit Beeinträchtigungen der Umsätze seiner Metzgerei rechnen müsse. Andererseits sieht er sich als Bewohner des Ortskerns der Antragsgegnerin betroffen, da eine Ausdünnung des in diesem Bereich vorhandenen Einzelhandelsangebots zu befürchten sei. Unter beiden Gesichtspunkten beruft er sich letztlich auf ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abwehr von Beeinträchtigungen, die bestehenden Gewerbebetrieben durch das durch die Planung ermöglichte Hinzutreten weiterer Betriebe entstehen können. Hiermit kann er sich indessen nicht auf ein dem einzelnen privaten Betroffenen zustehendes, rechtlich geschütztes Interesse berufen. 22 Die Ermöglichung des Hinzutretens eines Konkurrenzbetriebes durch einen Bebauungsplan begründet im Regelfall keine Beeinträchtigung abwägungsrelevanter privater Belange. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Bei der Planung sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Aspekte zu berücksichtigen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind. Hierzu gehören indessen keine Wettbewerbsinteressen. Das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber solchen Wettbewerbsinteressen neutral. Die Interessen eines bereits vorhandenen Einzelhandelsunternehmens sind daher in der Regel auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung auch in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Zwar hat die Gemeinde insoweit die städtebaulichen Auswirkungen einer Einzelhandelsansiedlung auf die Innenstadt zu berücksichtigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Verödung der Innenstadt zu befürchten ist. Von dieser Frage zu unterscheiden ist jedoch das private Interesse des einzelnen Gewerbetreibenden an der Beibehaltung seiner wettbewerblichen Situation (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 4 NB 5.97 -, NVwZ 1997, 683 und juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Januar 1990 - 4 NB 1.90 -, NVwZ 1990, 555 und juris Rn. 5; Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 Rn. 74; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. Ergänzungslieferung 2012, § 10 Rn. 278). Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs am Ortsrand begründet hiernach grundsätzlich keinen bei der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belang, dessen Nichtberücksichtigung bei der Abwägung die Möglichkeit einer Rechtsverletzung entstehen lässt. Selbst wenn es im städtebaulichen Interesse liegt, ausgeglichene Versorgungsstrukturen im Einzelhandel sicherzustellen, begründet dies kein rechtlich geschütztes oder schutzwürdiges Interesse eines im innerörtlichen Bereich bereits ansässigen Gewerbetreibenden, von einer Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsposition verschont zu bleiben. Vielmehr handelt es sich bei den Gesichtspunkten, die im Hinblick auf eine ausgeglichene Versorgungsstruktur zu berücksichtigen sind, um städtebauliche oder raumordnungsrechtliche Belange, die allein objektiv-rechtlich ausgeprägt sind und nicht mit einem rechtlichen Interesse des einzelnen ansässigen Gewerbetreibenden korrespondieren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 -, BRS 71 Nr. 40 und juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 5. März 2012 - 2 NE 12.215 -, juris Rn. 13). 23 Die Berücksichtigung wettbewerblicher Interessen kann auch nicht mittelbar dadurch erfolgen, dass nicht die einzelnen Gewerbetreibenden sich auf eine Beeinträchtigung ihres Betriebes berufen, sondern Anwohner des Gebietes ihr Interesse an der Beibehaltung einer ortsnahen Versorgung geltend machen, die sie durch die bauplanerische Zulassung eines Konkurrenten der bestehenden Betriebe gefährdet sehen. Auch insoweit ist nur der allein im öffentlichen Interesse begründete Belang an der Erhaltung einer ausgewogenen Versorgungsstruktur betroffen, dem kein rechtlich geschütztes privates Interesse entspricht. 24 Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können sich Umstände ergeben, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelhandelsbetriebes nahelegen. Ein derartiger Sonderfall ist etwa dann anzunehmen, wenn bei dem Betroffenen ein schützenswertes Vertrauen darauf begründet wurde, dass Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten erst gar nicht angestellt würden oder dass im Falle einer dennoch erfolgenden Ansiedlung berücksichtigt werde, dass die Konkurrenz geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen werde (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 25). 25 Im Fall des Antragstellers sind indessen keine Besonderheiten ersichtlich, die ausnahmsweise die Berücksichtigung seiner privaten Wettbewerbsinteressen bei der Abwägung erforderlich werden ließen. Vielmehr befindet er sich in einer in dieser Konstellation üblichen Wettbewerbslage. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass in seinem Fall ein besonderes Vertrauen seitens der Antragsgegnerin geweckt wurde, wonach die vorhandene Wettbewerbssituation dauerhaft erhalten bleiben würde. 26 Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht auf ein sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebendes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Ungeachtet der Frage, ob dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als tatsächlicher Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte eigenständiger Schutz im Rahmen der grundrechtlichen Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG zukommt, werden durch die Eigentumsgarantie jedenfalls keine bloßen Umsatz- oder Gewinnchancen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten erfasst, selbst wenn sie für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG umfasst keine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 und juris Rn. 77 und 79). 27 2. Der Antragsteller kann sich darüber hinaus nicht auf das für die Erhebung der Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis berufen. 28 Dieses allgemeine, nicht normierte Erfordernis soll verhindern, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance mehr hat, sein mit dem Rechtsbehelf verfolgtes Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126 und juris Rn. 10). Im Falle eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig dann, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch unanfechtbar genehmigte Vorhaben bereits vollständig verwirklicht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris Rn. 18; Beschluss vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 und juris Rn. 14; Gerhard/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 77). Entscheidend kommt es darauf an, ob die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zurzeit nutzlos darstellt. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris Rn. 19). 29 Im Falle des Antragstellers ist indessen derzeit nicht erkennbar, dass er mit einer erfolgreichen Normenkontrolle seine Rechtsstellung verbessern und den Betrieb des mit dem Plan ermöglichten Lebensmittelmarktes verhindern könnte. Sowohl gegenüber dem Antragsteller selbst als auch gegenüber weiteren Betroffenen ist die der Beigeladenen am 22. Mai 2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Vollsortimentmarktes mittlerweile in Bestandskraft erwachsen, nachdem die hiergegen erhobenen Widersprüche mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 4. Januar 2013 zurückgewiesen wurden und gegen diesen Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben wurde. Hinzu kommt, dass das Vorhaben mittlerweile verwirklicht und der Bebauungsplan damit vollständig umgesetzt ist. Der genehmigte Markt wurde am 15. Februar 2013 eröffnet. Auf absehbare Zeit ist nicht damit zu rechnen, dass der Bebauungsplan erneut Grundlage für eine Genehmigungsentscheidung werden könnte. Eine reale Chance des Antragstellers, sein Rechtsschutzziel zu erreichen, kann auch nicht in der Möglichkeit gesehen werden, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Falle eines erfolgreichen Normenkontrollantrages die Baugenehmigung widerrufen könnte. Einerseits handelte es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Behörde, auf die der Antragsteller keinen Einfluss nehmen könnte. Andererseits würden bei dieser Entscheidung das schutzwürdige Interesse der Beigeladenen am Fortbestand der Baugenehmigung und ein hierdurch begründeter Entschädigungsanspruch eine nicht unerhebliche Rolle spielen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 32 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.8.1, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327).