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Beschluss

10 A 10430/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0807.10A10430.13.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 2 1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Abberufung des Klägers aus dem Kreisrechtsausschuss zu Recht abgewiesen, weil der Kläger seine Amtspflichten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - gröblich verletzt hat und deshalb aus dem Rechtsausschuss abzuberufen war. Er hat die ihm gegenüber dem Beklagten als Träger des Kreisrechtsausschusses (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO) gemäß § 9 Abs. 3 AGVwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung - LKO - obliegende Treuepflicht mehrfach erheblich verletzt. 3 Was die Anforderungen an die Treuepflicht eines Beisitzers im Kreisrechtsausschusses gegenüber dem Landkreis angeht, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den besonderen Pflichten ehrenamtlicher Richter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris) herangezogen. Hiervon ausgehend gebietet die Treuepflicht dem Beisitzer eines Kreisrechtsausschusses, sein Verhalten so einzurichten, dass das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung und speziell in den Kreisrechtsausschuss als unabhängiges Kontrollorgan über die Verwaltung nicht beeinträchtigt wird. Deshalb ist eine Verletzung der besonderen Treuepflicht des § 9 Abs. 3 AGVwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 LKO dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beisitzers zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen in den Rechtsausschuss führt. Außerdem muss sich der Landkreis als Träger des Rechtsausschusses darauf verlassen können, dass die Beisitzer ihr Amt gewissenhaft und gerecht i.S.d. § 14 Satz 1 AGVwGO ausüben. Ein rechtserheblicher Achtungs- und Vertrauensverlust kann auch durch ein Verhalten außerhalb der Tätigkeit als Mitglied des Kreisrechtsausschusses eintreten, wenn es spürbare Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Beisitzeramtes hat. Solche Folgen hat das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtwürdigung des klägerischen Verhaltens ebenso zu Recht bejaht, wie die Einordnung der Handlungen des Klägers in ihrer Gesamtheit als gröbliche Amtspflichtverletzung i.S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO. 4 Der Kläger ist nach dem insoweit nicht bestrittenen Inhalt der Vorlage zur Kreistagssitzung vom 18. Juni 2012 bei Kundgebungen und Demonstrationen unter anderem mit Spruchbändern wie „gelenkte Presse, Klüngel, Schauprozesse, Willkommen in der Bananenrepublik“ aufgetreten. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland in der „Pfalz-Stimme“, deren Herausgeber der Kläger ist, öffentlich als „BRD-Regime“ und „Besatzer-Regime“ verunglimpft. Damit hat der Kläger die von einem Beisitzer im Kreisrechtsausschuss auch in der politischen Auseinandersetzung zu beachtende Mäßigungspflicht verletzt und dadurch die von ihm in dieser Funktion zu erwartende Loyalität gegenüber dem Staat, dessen Teil auch der Beklagte ist, vermissen lassen. Des Weiteren hat der Kläger in der „Pfalz-Stimme“ einen Artikel mit dem Titel „NPD legt Bürokratie in der Südwestpfalz lahm“ veröffentlicht und allein mit dieser Überschrift den Eindruck erweckt, Ziel der NPD sei es, die Arbeit der Kreisverwaltung zu blockieren. Hierzu steht die Tätigkeit eines Beisitzers im Kreisrechtsausschuss in offenem Widerspruch, da dieser Ausschuss gerade der ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit des Landkreises dient. Außerdem hat der Kläger in E-Mails Zahlenkombinationen mit der Aufforderung, diese zu entschlüsseln, verwandt. Dies ist vor dem Hintergrund der Bedeutung von Zahlencodes in der rechtsextremen Szene als Provokation anzusehen und bereits deshalb mit der gegenüber dem Landkreis bestehenden Treuepflicht eines Besitzers im Kreisrechtsausschuss unvereinbar. 5 Die dargestellten Verstöße gegen die Treuepflicht des Klägers sind zumindest aufgrund ihrer Häufigkeit als gröblich anzusehen und erfüllen deshalb den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO. Denn bei einer Gesamtbetrachtung beeinträchtigt das Verhalten des Klägers das Ansehen des Kreisrechtsausschusses als unabhängiges Kontrollorgan gegenüber der Verwaltung in einem erheblichen Maße. Dadurch wird die Akzeptanz seiner Entscheidungen in der Öffentlichkeit und folglich seine Funktionsfähigkeit ernstlich beschädigt. Außerdem kann sich der Beklagte als Träger des Kreisrechtsauschusses wegen des grob illoyalen und provokanten Verhaltens des Klägers nicht darauf verlassen, dass dieser das Amt des Beisitzers im Kreisrechtsausschuss gewissenhaft und gerecht i.S.d. § 14 Satz 1 AGVwGO ausübt. 6 Dieses Ergebnis wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Gröblichkeit der Pflichtverletzung aus der Häufigkeit der Verstöße abgeleitet und demnach entgegen der Auffassung des Antragstellers ein „spezifisches Mehr“ als allein das Vorliegen von Pflichtverstößen verlangt. Auch das vorsätzliche Handeln des Klägers ist nicht zweifelhaft. Denn der Vorsatz hängt nicht von einer vorangegangenen Unterlassungsaufforderung oder Abmahnung ab. Vielmehr war der Kläger gemäß § 14 Satz 1 AGVwGO auf eine gewissenhafte und gerechte Ausübung seines Amtes verpflichtet worden. Dass hierzu auch unter Berücksichtigung des Rechtes eines Kreistagsmitgliedes auf Teilnahme am politischen Meinungskampf bei einem Beisitzer des Kreisrechtsausschusses die Pflicht gehört, in der politischen Auseinandersetzung maßvoll aufzutreten, liegt auf der Hand und musste dem Kläger deshalb bewusst sein. 7 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO – wie bereits dargetan – nicht nur dann vor, wenn sie im Rahmen der Wahrnehmung des Amtes eines Beisitzers im Kreisrechtsausschuss begangen wurde. Vielmehr ist jedes Verhalten, welches erhebliche Auswirkungen auf die Aufgabewahrnehmung des Kreisrechtsausschusses hat, als solche Amtspflichtverletzung anzusehen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Kläger – was unstreitig ist – bisher bei den Sitzungen des Kreisrechtsausschusses ohne Beanstandungen mitgewirkt hat. 8 Da die Abberufung des Klägers aus dem Kreisrechtsausschuss maßgeblich mit seinem Verhalten nach seiner Wahl im Jahre 2009 begründet wurde, ist es unerheblich, dass der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der NPD war und sich folglich für die Ziele dieser Partei einsetzte. 9 2. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf. Die Beantwortung der Frage, wann ein Beisitzer im Rechtsausschuss seine Amtspflicht „gröblich“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO verletzt, hängt auf der Grundlage der ohne weiteres auf die vorliegende Fragestellung zu übertragenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O.) von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung. 10 3. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O.) abgewichen. Vielmehr hat das erstinstanzliche Gericht sich diese Rechtsprechung zu Eigen gemacht und auf die Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO übertragen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.