Urteil
6 A 10654/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:1203.6A10654.13.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz für die Durchführung einer Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zur Vornahme der Regelüberprüfung des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 WaffG berechtigt gewesen, da der vom Gesetzgeber vorgesehene Abstand von 3 Jahren zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen eingehalten worden sei. Der Erwerb eines Dreijahresjagdscheins durch den Kläger im Frühjahr 2010 ändere hieran nichts. Denn grundsätzlich stünden die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und des Waffengesetzes unabhängig nebeneinander. Eine Privilegierung für Jäger habe der Gesetzgeber in das Gesetz der Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 bewusst nicht aufgenommen. Zudem sei eine Zusammenfassung von waffenrechtlicher Regelüberprüfung und jagdrechtlicher Zuverlässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Jagdscheins rechtlich nicht geboten. Die mehrfache Überprüfung belaste den Kläger nicht unverhältnismäßig, weil nur für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG eine gesonderte Gebühr erhoben werde, nicht jedoch für die Prüfung der Zuverlässigkeit bei Erteilung oder Verlängerung von Jagdscheinen. Insoweit sähen die einschlägigen Regelungen lediglich eine Gebührenerhebung für die Ausstellung eines Jagdscheins vor, nicht aber eine gesonderte Gebührenerhebung für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen. Die streitige Gebühr sei auch zu Recht auf der Grundlage des Auffangtatbestands in Abschnitt III Nr. 1 der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz festgesetzt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung erst nach Änderung des Waffengesetzes durch Gesetz vom 26. März 2008 vorgenommen worden sei. Zwar seien nunmehr die Länder nach der veränderten grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern durch die Föderalismusreform 2006 berechtigt, eigene Kostenregelungen zu erlassen. Von dieser Kompetenz habe das Land Rheinland-Pfalz aber bislang keinen Gebrauch gemacht. Deshalb könnten die Waffenbehörden in Rheinland-Pfalz Gebühren und Auslagen noch nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz erheben. Diese Verordnung habe die Übergangsvorschrift in Art. 19 Nr. 3 c) des Waffenrechts-Neuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 ausdrücklich aufrechterhalten; sie sei auch bei Änderung des Waffengesetzes im Zuge der Föderalismusreform nicht aufgehoben worden. Sie gelte demnach fort und könne von den Waffenbehörden in Rheinland-Pfalz als Landesrecht angewandt werden. 3 Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten und vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Es bestünden bereits Bedenken gegen die Erforderlichkeit der durchgeführten Regelüberprüfung. Insbesondere belaste eine mehrfache Zuverlässigkeitsprüfung den Kläger als Inhaber eines Jagdscheins in unverhältnismäßiger Weise. Jäger stünden grundsätzlich in einem engmaschigeren Überprüfungskorsett als Inhaber sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisse. Nach einer Überprüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit sei die Waffenbehörde daher vor Ablauf von drei Jahren gehindert, eine nicht anlassbezogene Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG vorzunehmen. Des Weiteren fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung. Die Länder hätten gemäß § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur die Möglichkeit, Kostenregelungen zu erlassen, sondern sie seien hierzu verpflichtet. Die bundesgesetzliche Regelung der Kostenverordnung zum Waffengesetz sei als Auffangregelung nicht mehr anwendbar. 4 Der Kläger beantragt, 5 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 23. April 2013 den Kostenbescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2012 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen, 8 und verteidigt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil. 9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 10 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 11 Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2012 vorgenommene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,00 € für die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 des Waffengesetzes - WaffG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Nr. 3 c) des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV - i.d.F. vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38). Danach kann die Beklagte für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind, eine Rahmengebühr von 50 DM bis 1.000 DM erheben. Von dieser Kompetenz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend und teilweise klarstellend auszuführen: 12 1. Die Beklagte hat zu Recht im Frühjahr 2012 eine Regelüberprüfung des Klägers auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen. Die vorangehende letzte Regelüberprüfung hatte nämlich am 4. Februar 2009 stattgefunden, so dass ihre erneute Durchführung nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 4 Abs. 3 WaffG geboten war. Insbesondere war die fragliche Regelüberprüfung nicht aufgrund der im Frühjahr 2010 erfolgten Erteilung eines Jagdscheins für die Dauer von drei Jahre an den Kläger entbehrlich. Das gilt schon deshalb, weil bei dieser Erteilung keine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Die Beklagte hatte seinerzeit nämlich hiervon im Hinblick darauf abgesehen, dass erst ein Jahr zuvor, am 4. Februar 2009, die entsprechende Überprüfung im Rahmen der damaligen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführt worden war. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, die Beklagte habe die fragliche Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Ablauf von drei Jahren vorgenommen. 13 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass grundsätzlich von der erneuten waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb abgesehen werden muss, weil dem Betreffenden vor Ablauf von drei Jahren ein Jagdschein erteilt worden ist. Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind nämlich als eigenständige Ordnungsbereiche anzusehen. Auch für Inhaber von Jagdscheinen ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition grundsätzlich das maßgebliche Gesetz. Die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden darf daher nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen, wie aus § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) hervorgeht. Des Weiteren werden Jäger durch § 13 WaffG über die dort getroffenen Ausnahmeregelungen hinaus nicht von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gemäß §§ 5 und 6 WaffG, freigestellt. Sie besitzen daher keine privilegierte Stellung und unterliegen auch als Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27/11 -, juris, Rn. 26 ff.). 14 Ungeachtet dessen führt die dargelegte Eigenständigkeit der Ordnungsrechtsbereiche des Jagdrechts und des Waffenrechts aber nicht dazu, dass jeweils vorgenommene Überprüfungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung keine wechselseitige Berücksichtigung finden. Vielmehr wirken die Erteilung eines Jagdscheins und eine mit ihr einhergehende Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung entsprechend einer Regelüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes und lassen den Dreijahreszeitraum des § 4 Abs. 3 WaffG erneut beginnen. Dies gilt allerdings nur, wenn die jagdrechtliche Überprüfung auch nach ihrer Ermittlungstiefe den gesetzlichen Anforderungen an eine waffenrechtliche Überprüfung genügt, ihr also auch die Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle zugrunde liegt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG). Die für die waffenrechtliche Überprüfung zuständige Behörde muss sich deshalb darüber vergewissern, ob bei dem zur Regelüberprüfung anstehenden Waffenbesitzer in der letzten Zeit eine jagdrechtliche Überprüfung stattgefunden hat und welche Grundlage diese Überprüfung hatte (so Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3). Aus dieser Verpflichtung kann jedoch der Kläger keine ihm günstigen Konsequenzen ableiten, da - wie oben ausgeführt - im Rahmen der im Frühjahr 2010 erfolgten Erteilung eines Jagdscheins für drei Jahre gerade keine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt wurde, die den Anforderungen des § 5 WaffG genügt hätte. 15 2. Die Beklagte konnte sich für die angefochtene Gebührenerhebung auf Abschnitt III Nr. 1 der Anlage zu § 1 WaffKostV als Ermächtigungsgrundlage stützen. Diese Bestimmung ist nämlich trotz der durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) erfolgten Modifizierung des § 50 WaffG, die der Umsetzung der Vorgaben der Föderalismusreform diente, gemäß des weiterhin wirksamen Art. 19 Nr. 3 c) WaffRNeuRegG nach wie vor anwendbar. 16 Nach der genannten Vorschrift findet die Kostenverordnung zum Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. April 1990 bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Gesetz weiterhin entsprechend Anwendung. Eine solche Verordnung auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts ist aber zu keinem Zeitpunkt verabschiedet worden. Vielmehr wurde durch das bereits genannte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 im neu gefassten § 50 Abs. 2 WaffG ausschließlich der Bund ermächtigt, eine auf die Bundesbehörden bezogene Kostenverordnung im Waffenrecht zu erlassen. Der Gesetzgeber folgte damit den Vorgaben der Föderalismusreform zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungskostenrechts nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 ff. GG und überließ damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten (BT-Drs. 16/7717, S. 22). Davon blieb aber die Regelung des Art. 19 Nr. 3 c) WaffRNeuRegG unberührt (s. Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008). Da das Land Rheinland-Pfalz bislang von seiner nunmehr gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG bestehenden Kompetenz zur Schaffung einer Kostenverordnung zum Waffengesetz keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die bisherige bundesrechtliche Kostenverordnung nach wie vor fort (so auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 50 WaffG Rn. 4). 17 Der Einwand des Klägers, das Land Rheinland-Pfalz sei zur Schaffung einer neuen Kostenregelung verpflichtet gewesen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Verletzung einer solchen Verpflichtung - ihre Existenz unterstellt - würde nämlich an der aktuell bestehenden Rechtslage nichts ändern, sondern allenfalls die Frage eines denkbaren Schadenersatzanspruchs wegen eines legislativen Unterlassens aufwerfen. Die Beantwortung dieser Frage bildete aber nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; zudem ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind. Vergleichbares gilt hinsichtlich des in der mündlichen Berufungsverhandlung erhobenen Vorwurfs, die Beklagte habe es zu Unrecht unterlassen, im Rahmen der im Frühjahr 2010 erfolgten Jagdscheinerteilung eine den Anforderungen des Waffengesetzes genügende Zuverlässigkeits- und Eignungsüberprüfung vorzunehmen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 20 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 21 Beschluss 22 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).