Urteil
8 A 10489/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0507.8A10489.13.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Prädikats Eiswein für zwei Weine. 2 Mit Anträgen vom 13. März 2012 beantragte sie die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für 4.491 l pfälzischen Silvaners (Antragsnummer 5 907 663 019 12, Wein-Nr. 11212) und 4.782 l pfälzischen Pinot Noir (Antragsnummer 5 907 663 020 12, Wein-Nr. 11213) unter Zuerkennung des Prädikats Eiswein. 3 Die Weine hatte die Klägerin aus Lesegut und Traubenmost aus den Gemarkungen Essingen, Knöringen und Walsheim ausgebaut, die sie von verschiedenen Erzeugern aufgekauft hatte. Nach deren Angaben waren die Trauben frühmorgens am 17. und 18. Januar 2012 bei Temperaturen von -7 bis -9° C mit dem Vollernter geerntet worden. 4 Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 26. Juli 2012 lehnte die Beklagte die Anträge auf die Erteilung von amtlichen Prüfnummern in Verbindung mit dem Prädikat Eiswein ab: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Prädikats Eiswein lägen nicht vor. Zum Erntezeitpunkt seien zwar in der Pfalz stellenweise Temperaturen geringfügig unter -7° C erreicht worden, jedoch nicht flächendeckend und nur für wenige Stunden. Zudem müsse nach guter fachlicher Praxis Eiswein überwiegend aus gesundem Lesegut gewonnen werden. Hier seien extrem hohe Glycerin- und Gluconsäuregehalte ermittelt worden, die den fortgeschrittenen Befall des Lesegutes mit dem Pilz Botrytis cinerea dokumentierten, wodurch der Gefrierzeitpunkt der Trauben allgemein noch deutlich herabgesetzt werde. Die Beklagte stützte sich dabei auf Gutachten des Landesuntersuchungsamtes vom 21. Mai 2012. 5 Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Das Lesegut sei bereits wegen des hohen Fäulnisgrades nicht zur Herstellung von Eiswein geeignet gewesen, für die nach der guten fachlichen Praxis und gesetzessystematischen Überlegungen überwiegend gesunde Beeren erforderlich seien. Jedenfalls habe die zum Erntezeitpunkt herrschende Kälte nicht ausgereicht, den für Eiswein erforderlichen Konzentrierungseffekt durch Frost zu bewirken. Die niedrige Säurekonzentration sei ein weiteres Argument gegen die Zuteilung des Prädikats, weil sie für Eiswein untypisch sei. Da es bereits aufgrund der vorliegenden Unterlagen an den Voraussetzungen fehle, sei keine Sinnenprüfung erfolgt. 6 Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, es komme auf das Ausmaß des Botrytisbefalls des Lesegutes nicht an, sondern allein darauf, dass die Trauben bei -7° C geerntet und gefroren gekeltert worden seien. Der Botrytisbefall sei lediglich bei der sensorischen Prüfung zu berücksichtigen. Grenzwerte für den Glycerin- und Gluconsäuregehalt gebe es nicht. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. März 2013 abgewiesen: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die angestellten Weine zur Sinnenprüfung zuzulassen, weil objektive Zweifel daran bestünden, dass die Anforderungen an die Herstellung von Eiswein erfüllt seien. Die Verwendung von botrytischem Lesegut begründe kein Verkehrsverbot nach § 27 Abs. 1 WeinG. Die Verwendung solchen Lesegutes zur Herstellung von Eiswein sei auch nicht generell ausgeschlossen. Es bestehe keine entsprechende Verwaltungsübung oder gute fachliche Praxis. Die Beklagte müsse aber die Vergabe des Eisweinprädikats an der Vorgabe des unionsrechtlich geschützten traditionellen Begriffes des Eisweins ausrichten, der auch im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter anzuwenden sei. Maßstab sei der nach Art. 40 VO (EG) Nr. 607/2009 in die E-Bacchus-Datenbank aufgenommene Begriff des Eisweins. Es genüge aber nicht, dass der Eiswein entsprechend der dortigen Beschreibung in gefrorenem Zustand geerntet und gekeltert worden sei. Es müsse nach dem in Deutschland geltenden Begriff hinzutreten, dass die für den Eiswein charakteristische Konzentrierung von Süße und Säure auf die Einwirkung durch länger andauernden Frost zurückzuführen sei, durch den der Wasseranteil der Beere ausfriere und beim Keltern der gefrorenen Trauben von den sonstigen Beereninhaltsstoffen getrennt werden könne. Die Konzentration der Inhaltsstoffe müsse durch den Frost bewirkt werden und nicht, wie bei edelfaulem Lesegut, durch einen vom Pilzbefall hervorgerufenen Stoffwechselprozess, der dazu führe, dass den Weinbeeren das Wasser bereits vor dem Keltern am Rebstock entzogen werde. Kennzeichnend für Eiswein sei deshalb, dass im Zeitpunkt der Ernte mindestens eine Temperatur von -7° C erreicht werde, weil bei dieser Temperatur das Ausfrieren des Wasseranteils zu erwarten sei und das Ausfrieren auch zur Konzentration der Inhaltsstoffe führe. Dies entspreche auch der historischen Entwicklung des Eisweinbegriffes. Die Aufsichtsbehörde sei zur Erteilung des Prädikats Eiswein jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn Tatsachen berechtigte Zweifel begründeten, dass die charakteristische Konzentrierung von Süße und Säure nicht auf Frosteinwirkung zurückzuführen sei. Das sei hier der Fall, denn die bei der Laboranalyse ermittelten Fäulnisparameter legten nach der sachverständigen Einschätzung des Landesuntersuchungsamtes in Verbindung mit dem hohen Zuckergehalt und der Nachsäuerung des Lesegutes den Schluss nahe, dass die Konzentration der Inhaltsstoffe maßgeblich durch den Befall mit dem Pilz Botrytis cinerea bewirkt worden sei. 8 Die Klägerin begründet ihre vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung wie folgt: 9 Die Beklagte habe den Antrag auf Erteilung einer Prüfnummer nicht ohne Sinnenprüfung zurückweisen dürfen. Wenn die Buchführung und die Begleitpapiere ordnungsgemäß seien, seien bloße Zweifel einer Kontrollbehörde kein Grund, den Antrag zurückzuweisen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe einen Fall, in dem festgestanden habe, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht habe. Nur in diesem Fall habe der Antragsteller die Beweislast zu tragen. 10 Den gesetzlichen Vorschriften lasse sich nicht entnehmen, dass aus von Botrytis befallenem Lesegut kein Eiswein hergestellt werden könne. Es treffe nicht zu, dass die Erläuterung der traditionellen Begriffe, die bei der EU (jetzt im Verzeichnis E-Bacchus) hinterlegt seien, unionsrechtliche Maßstäbe begründeten, die erfüllt sein müssten, um ein Prädikat zuzuteilen. Entscheidend sei deshalb, ob § 20 Abs. 4 WeinG danach unterscheide, ob die verwendeten Trauben edelfaul waren bzw. ob die Konzentration von Inhaltsstoffen auf Botrytisbefall oder auf Frost zurückzuführen sei. Das Verwaltungsgericht räume selbst ein, dass aus Botrytis befallenen Trauben Eiswein hergestellt werden könne. Eine Abgrenzung der Prädikate anhand des Botrytisbefalls sei auch gar nicht möglich, weil die Trauben zu dem Zeitpunkt, an dem Eiswein gelesen werden könne, unvermeidlich zum Teil edelfaul seien. Wenn der Gesetzgeber edelfaules Lesegut hätte ausschließen wollen, hätte er das durch Vorgaben zur Qualität des Leseguts regeln können. Ein Ausschluss edelfaulen Lesegutes für die Eisweinherstellung finde sich auch nicht in anderen Regelungen, etwa dem International Code of Oenological Practices der OIV (Internationalen Organisation für Rebe und Wein). Er lasse sich auch nicht aus der Mindesttemperatur von -7° C entnehmen. Bei dieser Temperatur gefriere nicht nur, wie das Verwaltungsgericht meine, botrytisfreies Lesegut, sondern auch von Botrytis befallenes Lesegut. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung sei praxisuntauglich. Die Interpretation der Analysewerte durch die Beklagte sei falsch, wie durch Analysewerte für die Ernte 2012 belegt werde, bei der das Prädikat Eiswein trotz eines Glycerin- und Gluconsäuregehaltes von 13,4 g/l bzw. 2,126 g/l. vergeben worden sei. Im Übrigen sei der Botrytisbefall nicht zu hoch gewesen. Ein hoher Glycerin- und Gluconsäuregehalt müsse nicht auf einen hohen Botrytisbefall zurückzuführen sein. Der Mannitwert spreche gegen einen übermäßigen Botrytisbefall. 11 Es komme lediglich darauf an, ob die Trauben gefroren gewesen seien. Das sei der Fall. Sie seien im Weinberg viele Stunden ausreichend niedrigen Temperaturen ausgesetzt gewesen. Diese seien niedriger gewesen, als die von den Wetterstationen gemessenen Temperaturen. Die Frostdauer habe ausgereicht. Der Botrytisbefall wirke sich auf die für das Gefrieren der Trauben erforderliche Temperatur nicht aus. Es gebe keine wissenschaftliche Untersuchungen darüber, bei welchem Glycerin- oder Gluconsäuregehalt Trauben gefrieren. Auch bei einem hohen Botrytisbefall sei noch ein Wasseranteil vorhanden, der ausfrieren könne. Entsprechend könne man auch nicht aus den Analysewerten ableiten, dass die Trauben nicht gefroren waren. Eine fehlende Konzentrierung durch Frost könne nicht durch eine Rückrechnung aus dem Mostgewicht festgestellt werden. Die verwendete Formel führe nur zu einem Näherungswert, es handele sich um eine Faustformel. Die Mostgewichte seien nur mit dem FTIR- Gerät ermittelt worden und deshalb nicht zuverlässig. Die festgestellte Aufkonzentrierung könne nicht durch Botrytisbefall erklärt werden, weil dafür die Mannitwerte zu niedrig seien. Durch die sensorische Prüfung werde bestätigt, dass die verwendeten Trauben zweifelsfrei gefroren waren, denn der eisweintypische Geschmack sei anders nicht zu erklären. 12 Die Klägerin beantragt, 13 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. März 2013 die Beklagte zu verpflichten, die Anträge auf Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für die Weine laut Antrags-Nr. 5 907 663 019 12 (11212) und Nr. 5 907 663 020 12 (12213) als Eisweine erneut und nach Durchführung einer sensorischen Prüfung zu bescheiden, 14 hilfsweise Beweis zu folgenden Behauptungen zu erheben: 15 1. Die Verkehrsauffassung in Deutschland stellt sich unter einem Eiswein keinen Wein vor, der aus Trauben ohne jeden Botrytisanteil oder mit einem Botrytisanteil bis zu 15 % hergestellt wurde; dies gilt weder in Verbraucher- noch in Fachkreisen (z. B. Sommeliers und Weinsachverständige), durch Sachverständigengutachten. 16 2. Glycerin und Gluconsäure erlauben ohne Kenntnis weiterer Parameter keinen Rückschluss auf den konkreten Botrytisgehalt der Trauben vor dem Gefrieren, jedenfalls nicht auf Grundlage der vom Landesuntersuchungsamt ermittelten Daten; vielmehr kann der Glyceringehalt jedenfalls auch auf Hefebefall der Trauben zurückzuführen sein; ohne Kenntnis z.B. der Mannitolwerte lässt sich eine zutreffende Aussage über den Botrytisgehalt der Trauben nicht treffen, durch Sachverständigengutachten. 17 3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Trauben bei Temperaturen im Weinberg von - 7° C über eine Dauer von weniger als 10 Stunden (gesund oder mit bis zu 15 % Botrytisbefall) einfrieren; es ist nicht auszuschließen, dass Trauben mit einem Botrytisgehalt von 10 % (Zeuge B.) bzw. 15 % (Zeuge Z.) oder 20 % (Zeugen Ge. und Gl.) bei den Lesetemperaturen am 17. und 18. Januar 2012 gefroren waren, durch Sachverständigengutachten. 18 4. Das Fossgerät im Betrieb A. ist nicht auf die Untersuchung von Eisweinen kalibriert, durch Zeugnis des Herrn P., zu laden über die Klägerin. 19 5. Schließlich werden die unerledigten Beweisanträge vom 11. September 2013 wiederholt. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie habe die Sinnenprüfung ablehnen dürfen, weil objektive Zweifel bestanden hätten, dass die Anforderungen an die Herstellung von Eiswein erfüllt seien. Dabei handele es sich nicht um Anforderungen, die im Rahmen der Sinnenprüfung beurteilt würden, sondern um weitere Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WeinG. Die Trauben seien bei Lese und Kelterung nicht gefroren gewesen. Damit hätten die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG nicht vorgelegen. 23 Zwar lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass aus botrytisbefallenem Lesegut kein Eiswein hergestellt werden könne. Dies könne sich aber aus tatsächlichen Gründen ergeben. Aus der bisherigen Praxis, im Vertrauen auf ein verantwortungsvolles Verhalten der Winzer auf eine Analyse der Fäulnisparameter zu verzichten, dürfe nicht geschlossen werden, dass es auf den Botrytisbefall nicht ankomme. Durch die Sinnenprüfung könne nicht sichergestellt werden, dass der Wein den weinrechtlichen Vorschriften entspreche. Es sei nicht unvermeidbar, dass das Lesegut für Eiswein von Botrytis befallen sei. Bei trockener Witterung, rechtzeitigem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, vorheriger Negativauslese und frühem Frost sei gesundes Lesegut möglich. Der Ruf des Eisweins als Rarität beruhe gerade darauf, dass dies nicht in jedem Jahr der Fall sei. Es möge zweckmäßig sein, eine Vorkonzentration durch Botrytis zu akzeptieren. Dies sei rechtlich jedoch nur vertretbar, wenn feststehe, dass der eisweintypische Konzentrierungseffekt durch Frost zusätzlich stattgefunden habe. Der Botrytisbefall sei durch die festgestellten hohen Gluconsäurewerte zuverlässig belegt. Die Abgrenzung, wonach Eiswein nur vorliegt, wenn der Konzentrierungsprozess durch Kälteeinwirkung stattgefunden haben müsse, sei praxistauglich, denn es könne aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustandes der Trauben sowie der Temperatur bei der Ernte abgeschätzt werden, wodurch die Konzentrierung herbeigeführt worden sei. Im Gegensatz zum Jahrgang 2011 seien bei dem Jahrgang 2012 die Voraussetzungen für die Eisweinerzeugung gut gewesen. Die Temperatur in der Nacht zum 7./8. Dezember 2012 habe örtlich unter -10° C gelegen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Trauben auch gesünder gewesen, als im Frühjahr 2012. 24 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 Zeugen zu den Umständen bei der Lese befragt, ein Gutachten des Sachverständigen S. sowie eine Auskunft des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11. September 2013 und 7. Mai 2014, auf die gutachterlichen Stellungnahmen vom 15. Dezember 2013 und vom 30. April 2014 sowie die Auskunft vom 1. April 2014 verwiesen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 26 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 27 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuteilung einer Prüfungsnummer mit der Zuerkennung des Prädikats Eiswein, weil die umstrittenen Weine nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Prädikats erfüllen. 28 Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtverordnungen entspricht (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WeinG). 29 Für das Prädikat Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein (§ 20 Abs. 4 Satz 5 WeinG). Die zur Herstellung der beiden umstrittenen Weine Nr. 11212 (Silvaner) und Nr. 11213 (Spätburgunder) verwendeten Weintrauben waren jedoch bei ihrer Lese und Kelterung nicht in dem danach gebotenen Maß gefroren, denn dies erfordert, dass durch das Gefrieren die eisweintypische Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben bewirkt wird. 30 1.) Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setzt eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben voraus, die zumindest wesentlich, also zum deutlich überwiegenden Teil, auf ihrem Gefrieren beruht. 31 a) Dies folgt schon aus der systematischen Auslegung von § 20 Abs. 4 Weingesetz. 32 In dieser Vorschrift sind unter jeweils eigener Ziffer für 5 eigenständige Prädikate die Anforderungen an die Beschaffenheit des Leseguts aufgeführt. Diese Anforderungen unterscheiden sich deutlich und steigern sich von der Spätlese zum Eiswein. Sie betreffen Merkmale, die von Bedeutung für die Qualität und den Charakter des Weines sind. 33 Die Prädikate Spätlese bis Trockenbeerenauslese (Nr. 1-4) knüpfen an den Reifegrad und den Befall mit Edelfäule (etwa „vollreife Weintrauben“, „ vollreife oder edelfaule Weintrauben“ oder „edelfaule oder wenigstens überreife Beeren“) an. Der Reifegrad drückt aus, wie weit der Reifeprozess und damit insbesondere die Bildung von Zucker in den Weinbeeren fortgeschritten ist (vgl. Würdig/Woller, Chemie des Weines, 1989, S. 30 f). 34 Die Edelfäule, die durch Befall mit dem Pilz Botrytis cinerea eintritt, führt nicht zu einer weiteren Bildung von Zucker, sondern zu einer Steigerung des vorhandenen Zuckeranteils durch eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der Weintrauben. Denn durch den Pilz wird die Haut der Weinbeeren geschädigt, so dass ihnen durch Verdunstung Wasser entzogen wird, während die Inhaltsstoffe zurückbleiben. Durch den Stoffwechsel des Pilzes wird aber auch die Zusammensetzung des Mostes wesentlich verändert. Dies führt zu einem Abbau von Säure und dem Entstehen einer besonderen Geschmacksnote (Botrytiston) (vgl. Würdig/Woller, a.a.O., S. 33 f; Koch, Weinrecht, 4. Auflage, Stand 2008, „Auslese“ Anm. 3.4 und 5.1). 35 Eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe wird auch durch das Gefrieren der Weintrauben und das Keltern der gefrorenen Weinbeeren bewirkt. Durch das Gefrieren von Wasseranteilen der Weinbeeren gelangen die zu Eis verfestigten Bestandteile der Weinbeeren nicht in den Most, weil beim Keltern nur die flüssigen Bestandteile aus den gefrorenen Weintrauben herausgepresst werden (vgl. Würdig/Woller, a.a.O., S. 35). 36 Der systematische Vergleich ergibt, dass bei den Anforderungen an die verschiedenen Prädikate jeweils an bestimmte Eigenschaften der Weintrauben und deren Inhaltsstoffe angeknüpft wird. Deshalb wäre es systemwidrig, wenn für Eiswein das bloße Gefrieren der Weintrauben, unabhängig von dessen Auswirkungen auf deren Gehalt, ausreichen würde. Allein der Umstand, dass die Winzer für das Gefrieren der Weintrauben einen Mehraufwand und ein besonderes Risiko in Kauf nehmen, genügt daher noch nicht für die Zuerkennung eines Prädikats. 37 Nicht das im Gesetz allein angesprochene Gefrieren, sondern die stillschweigend vorausgesetzte Konzentrierung der Inhaltstoffe durch das Gefrieren und das Keltern der gefrorenen Weintrauben macht also die Besonderheit des Eisweines aus, die die Eigenständigkeit des Prädikats rechtfertigt. Dabei ist von Bedeutung, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Edelfäule sich von der durch Gefrieren deutlich unterscheidet. Denn anders als bei der Edelfäule wird die Konzentrierung der Inhaltstoffe durch Gefrieren nicht durch einen biochemischen Prozess, den Stoffwechsel des Botrytis-Pilzes mit seinen Begleiterscheinungen, bewirkt, sondern physikalisch. Sie ist nicht mit einem Säureabbau und Geschmacksveränderungen verbunden. Vielmehr wird auch der Säuregehalt erhöht, wenn auch wegen der Löslichkeitsunterschiede nicht im gleichen Maß wie der Zuckergehalt (vgl. Würdig/Woller, a.a.O., S. 35). Als charakteristisch für Eiswein gilt seine klare fruchtige Art (vgl. Schandelmaier, Eisweinbereitung, Deutsches Weinmagazin 18/1999) und seine äußerst hohe Konzentration an Süße und Säure (vgl. die Begriffsbestimmung des traditionellen Begriffs Eiswein nach E-Bacchus). 38 Die systematische Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. 39 § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG entspricht der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982 dem damaligen § 12 Abs. 3 WeinG angefügten Nr. 5. Die Kennzeichnung als Eiswein war schon während der Geltung des Weingesetzes von 1930 üblich. Ihre Zulässigkeit war jedoch nur durch das Irreführungsverbot und damit durch die Verkehrsauffassung bestimmt. § Abs. 5 WeinG 1971 (BGBL I, 893) lautete dann: „Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein zuerkannt.“ Es wurden also sachliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein genannt, das jedoch nur zusätzlich zu den anderen Prädikaten nach § Abs. 3 WeinG 1971 zuerkannt werden konnte. Durch das 4. Änderungsgesetz zum Weingesetz wurde 1982 § Abs. 5 gestrichen und stattdessen § Abs. 3 durch die Nr. 5 ergänzt, die lautet: „Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.“ Mit dieser Gesetzesänderung wurde das selbständige Prädikat Eiswein eingeführt (vgl. Koch, a.a.O., „Eiswein“, Anm. 3). In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung heißt es (vgl. BT-Drs. 9/785, S. 28, Nr. 13): 40 „Für die Schaffung eines selbständigen Prädikats Eiswein sind folgende Gründe maßgebend: Nach bisherigem Recht darf die Bezeichnung Eiswein neben jedem der anderen Prädikate (Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese) gebraucht werden. Die Erfahrung hat jedoch erwiesen, daß diese Regelung dem Wesen des Eisweins nicht gerecht wird. Bei den oberen Prädikaten kommt die Herstellung von Eiswein praktisch nicht in Betracht, in den unteren erreichen die Weine häufig keinen Eisweincharakter, was aus Gründen des Verbraucherschutzes vor Täuschung und der Erhaltung der Qualität unerwünscht ist. Bei der Trockenbeerenauslese, für die nur weitgehend eingeschrumpftes Lesegut verwendet werden darf, kann wegen des dadurch schon weitgehend erzielten hohen Zuckergehalts der für Eiswein charakteristische Konzentrierungseffekt durch das Gefrieren der Beeren nicht mehr bewirkt werden. Die manuelle Auslese einzelner gefrorener Beeren ist nur in seltenen Einzelfällen möglich, so dass die Herstellung von Eiswein-Beerenauslesen nach der Erfahrung der Praxis kaum in Betracht kommt.“ 41 Daraus wird deutlich, dass nach Ansicht des Gesetzgebers gerade der durch das Gefrieren bewirkte Konzentrierungseffekt der Beeren für Eiswein charakteristisch ist. Wenn herausgestellt wird, dass bei Trockenbeerenauslese der für Eiswein typische Konzentrierungseffekt wegen des schon erzielten hohen Zuckergehaltes nicht mehr erreicht werden kann, darf daraus nicht geschlossen werden, dass nach dem Verständnis des Gesetzgebers die eisweintypische Konzentrierung nur bei dieser Traubenqualität ausgeschlossen werden kann. Vielmehr wird die Trockenbeerenauslese hier als besonders einleuchtendes Beispiel für die allgemeine Aussage herangezogen, dass bei den oberen Prädikaten die Herstellung von Eiswein praktisch nicht in Betracht kommt. 42 Wenn somit die Weintrauben so gefroren sein müssen, dass dadurch die eisweintypische Konzentrierung ihrer Inhaltsstoffe bewirkt wird, so genügt das Gefrieren nur eines geringen Wasseranteils der Weinbeeren nicht, weil dann nur eine geringfügige Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Gefrieren eintritt. Andererseits ist auch das Gefrieren des gesamten Wasseranteils der Weinbeeren nicht erforderlich, weil mit fortschreitendem Gefrieren die Konzentrierungswirkung abnimmt und im Extremfall beim Keltern keine Flüssigkeit mehr aus den Weintrauben herausgepresst werden könnte und somit eine zur Weinherstellung geeignete Konzentrierung der Inhaltsstoffe nicht einträte. Um dem - vom Gesetzgeber herausgestellten - Wesen des Eisweins und seiner besonderen Charakteristik gerecht zu werden, muss jedoch verlangt werden, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe überwiegend und damit prägend auf dem Gefrieren beruht. Eisweinschädlich wäre dementsprechend, wenn bereits vor dem Gefrieren der Weintrauben eine erhebliche Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Edelfäule stattgefunden hätte, so dass durch das Gefrieren nur noch eine allenfalls geringfügige weitere Konzentrierung einträte. Dann wäre die insgesamt eingetretene Konzentrierung nicht mehr eisweintypisch, weil sie nicht durch Gefrieren entstanden und durch die für Edelfäule typischen Begleiterscheinungen wie Säureverlust und Botrytisnote gekennzeichnet wäre. 43 Dieses Verständnis der gesetzlichen Anforderungen an das Prädikat „Eiswein“ in § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG wird auch durch die in Literatur und Praxis vertretene Forderung nach der Verwendung von sehr reifen und gesunden Trauben bestätigt (vgl. Koch, Weinrecht, 4. Auflage, Stand 2008, „Eiswein“ Anm. 5.2; Radtke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 20, § 20 WeinG, Rn. 39; Schandelmaier, a.a.O.; Scheiblhofer, Wenn es bitterkalt wird, Der Winzer 2005, 19 [Bl. 244 der Gerichtsakte – GA]; Schwarz, So gelingt Eiswein, Der Deutsche Weinbau, 1994, 24 [Bl. 268 GA]). Wird nämlich das für Eiswein verlangte Mostgewicht bei ausschließlicher Verwendung gesunden Leseguts erreicht, kann der Konzentrierungseffekt nicht durch Edelfäule eingetreten sein, sondern muss auf dem Gefrieren beruhen. 44 Entgegen der in Literatur und Praxis weit verbreiteten Forderung nach der ausschließlichen Verwendung gesunden Leseguts lässt sich dem Gesetz ein dahingehendes uneingeschränktes Verbot, edelfaule Weintrauben für die Herstellung von Eiswein zu verwenden, allerdings nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass § 20 Abs. 4 WeinG unter Nr. 2, 3 und 4 edelfaule Weintrauben oder Beeren nennt, nicht aber in Nr. 5. Denn in Nr. 5 werden auch vollreife Weintrauben nicht erwähnt, so dass diese ebenfalls ausgeschlossen wären. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die die Verwendung von edelfaulen Weintrauben zur Eisweinherstellung untersagen. Es besteht auch keine Verwaltungsübung oder fachliche Praxis, nach der auf die Verwendung edelfauler Weintrauben gänzlich verzichtet werden muss. Vielmehr werden Probleme durch Edelfäule bei der Eisweinherstellung erörtert; die Verwendung edelfauler Weintrauben wird nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn auch als qualitätsmindernd angesehen (vgl. dazu etwa Koch, a.a.O. „Eiswein“ Anm. 4.3 „Botrytiston weniger deutlich“; Klein, Eisweinerzeugung in Österreich, Produktionsgrundlagen und Beziehungen zwischen Lesetemperaturen und Mostgewicht, Mitteilungen Klosterneuburg 42 [1992], S. 3 bis 9, Bl. 269 GA, S. 4: „weitgehend frei von Edelfäule“; Schwarz, a.a.O., S. 24 , Bl. 268 GA „Der Most sollte dann mit Kohle geschönt werden“). 45 Wenn danach die Verwendung edelfauler (botrytisbefallener) Weintrauben bei der Herstellung von Eiswein zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, so verlangt doch der - vom Gesetz herausgestellte – besondere Charakter dieser Prädikatsweine, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich, also zum deutlich überwiegenden Teil, auf dem Gefrieren beruhen muss. Eine nur geringfügige weitere Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch das Gefrieren genügt nicht, denn es wäre nicht die geforderte eisweintypische Konzentrierung, die auch zu einer Konzentrierung der Säure führt und die Entstehung eines Botrytistons vermeidet. Da sich die Forderung nach einer - im Wesentlichen – eisweintypischen Aufkonzentrierung der Traubeninhaltsstoffe aufgrund systematischer und historischer Auslegung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist die auf die Ermittlung einer Verkehrsauffassung in Deutschland abzielende Beweisfrage unerheblich, so dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 1) nicht nachgegangen werden brauchte. Im Übrigen spricht die Vielzahl der oben zitierten Stimmen von Fachleuten, die für Eiswein die Verwendung nur gesunder Trauben verlangen, dafür, dass auch die Verkehrsauffassung – wie der Gesetzgeber – einen eisweintypischen Konzentrierungseffekt durch Gefrieren fordert. 46 Darüber hinaus schränkt die Verwendung edelfauler Weintrauben die Herstellung von Eiswein dadurch ein, dass infolge der bereits eingetretenen Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe der Gefrierpunkt herabgesetzt ist (vgl. Klein, a.a.O., S. 5). 47 Für die Frage, in welchem Umfang eine frostbedingte Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe stattgefunden haben muss, um noch eine eisweintypische Konzentrierung anzunehmen, orientiert der Senat sich zunächst an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Der früher für das Weinrecht zuständige 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Frage, ob bei einem Verschnitt von Eiswein mit 16,7 % Trockenbeerenauslese nicht wenigstens eine Ausnahmegenehmigung für die Vermarktung als Eiswein erteilt werden darf, mit der Begründung verneint, dass es sich um eine nicht nur geringe Abweichung von den geltenden Vorschriften des Weinrechts handele (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juli 1987 - 7 A 77/87 - , LRE 22, 3 bis 7). Der Sachverständige S. hält einen Botrytisbefall von 10-15 % (Stellungnahme vom 30.4.2014, Bl. 444 GA) bzw. 15 % (Niederschrift zu mündlichen Verhandlung vom 7.5.2014, S. 4) für eisweinschädlich. Eine Anhebung des Mostgewichts durch das Gefrieren um lediglich 20° Oechsle stuft er als sehr niedrig ein. Dabei sei erläuternd darauf hingewiesen, dass sich der Befall des Lesegutes mit Botrytis unterschiedlich darstellen kann. Er kann sich auf wenige Weintrauben beschränken (Botrytisnester) oder mehr oder weniger alle Weintrauben betreffen. Während sich der – noch tolerable – Anteil von Botrytis im Lesegut im ersten Fall noch relativ leicht durch Augenschein feststellen lässt, ist im zweiten Fall schwieriger zu ermitteln, ob der umfassende Befall der Trauben mit Botrytis und der dadurch bedingte Konzentrierungsprozess schon so weit fortgeschritten ist, dass eine wesentliche frostbedingte Konzentrierung nicht mehr stattfinden kann. 48 b) Hinsichtlich der Anforderungen an das – für eine eisweintypische Konzentrierung notwendige – Gefrieren geht der Senat auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass eine Mindesttemperatur von – 7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10- Stunden geherrscht haben muss. 49 Die Mindesttemperatur von -7° C findet sich in der von der Bundesregierung im Rahmen des Schutzes traditioneller Begriffe nach Art. 40 Abs. 1, 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.607/2009 zum Verzeichnis E-Bacchus gemeldeten Begriffsbestimmung, wo es heißt: 50 „Eiswein muss aus Weintrauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als - 7° C geerntet werden; sie werden in gefrorenem Zustand gepresst; es handelt sich um einen einmaligen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration von Süße und Säure.“ 51 Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine Regelung mit konstitutiver Wirkung handelt, die für auf die Zuerkennung des Prädikats Eiswein nach § 20 Abs. 2 WeinG maßgeblich ist (ablehnend Boch, ZLR 2013, 435 f), jedenfalls kommt darin die Auffassung der Bundesregierung zum Ausdruck, die zur Auslegung von § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG herangezogen werden kann (vgl. Boch, Weingesetz, 2. Auflage 2013 - beck-online -, § 20 Rn. ). 52 Auch die Produktdefinition der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), einer zwischenstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe und Wein, die 2001 durch ein Abkommen geschaffen wurde, dem sich 45 Mitgliedstaaten angeschlossen haben, empfiehlt für die Lese und den Pressvorgang eine Temperatur von mindestens - 7° C ( http://www.oiv.int/oiv/info/dedefinitionproduit sowie Bl. 158 GA). Die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim verlangt ebenfalls Temperaturen von – 7° C (Bl. 266 GA). Nach Koch (vgl. a.a.O., „Eiswein“ Anm. 5.2, unter Verweis auf Schwarz, a.a.O) muss der Frost „so stark sein, dass die Trauben hart werden (mehrere Stunden mindestens -6 bis -9° Celsius; je reifer und edelfauler das Lesegut ist, umso kälter muss es sein).“ 53 Die Mindesttemperatur von – 7° C wird auch von dem Sachverständigen S. für erforderlich gehalten. Dieser stützt sich dabei auf seine Erfahrungen in Österreich als Institutsleiter Weinbau/Abteilung Kellerwirtschaft am Lehr- und Forschungszentrum für Wein- und Obstbau in K. und die Untersuchungen von K. (a.a.O.). Nach dessen aufgrund von 183 Eisweinpartien getroffenen Feststellungen liegt die vom Mostgewicht abhängige Gefriertemperatur von Weintrauben bei einem Mostgewicht von 19° KMW (Klosterneuburger Mostwaage = ca. 94° Oechsle) bei -7° C. Dabei wird unter Gefriertemperatur die Temperatur verstanden, bei der die ersten Eiskristalle ausfrieren, also der Beginn des Gefrierens. Es dauert dann einige Zeit, bis ein ausreichender Wasseranteil gefroren ist. Der Sachverständige S. hat dazu, auch gestützt auf seine eigenen Erfahrungen bei der Erzeugung von Eisweinen, erläutert: Weintrauben mit einem niedrigeren Ausgangsmostgewicht begännen bereits bei höheren Temperaturen zu frieren. Bei ihnen könne aber das für Eiswein erforderliche Mostgewicht nicht erreicht werden. Bei einem Botrytisbefall von ca. 15 % rechne er mit einem Gefrierpunkt von – 9 bis -10 ° C. Die Weinbeeren gefrören von außen nach innen, zunächst werde die Schale hart. Im Inneren der Beere bilde sich dann ein Eiskern. Das Vorhandensein eines Eiskerns sei jedoch noch kein Beleg dafür, dass die Weintraube ausreichend gefroren sei. Vielmehr komme es auf die Größe des Eiskerns an. Die Struktur der Weinbeere sei inhomogen, das Wasser könne sich an unterschiedlichen Stellen befinden. Wenn es an einer Stelle gefriere, sei damit der Gefrierprozess noch nicht abgeschlossen (vgl. Niederschrift vom 7.5.2014, S. 3, 4 und 6). 54 Zur erforderlichen Dauer der Gefriertemperatur finden sich weder im Verzeichnis E-Bacchus noch in der Produktbeschreibung der OIV konkrete Angaben. Soweit bei E-Bacchus von „hartem Frost“ die Rede ist, lässt sich daraus kein konkreter Hinweis auf die erforderliche Dauer des Frostes ableiten. Nach Klein (a.a.O) sind bei einem Mostgewicht von 19° KMW 10 bis Stunden erforderlich. Der Sachverständige S. schließt sich den von K. getroffenen Feststellungen an, die er durch die Erfahrungen in der Praxis bestätigt sieht. Er weist ergänzend darauf hin, dass auch an den Tagen vor dem Gefrieren Temperaturen von unter 0° C geherrscht haben müssen (Stellungnahme vom 30.4.2014, Bl. 444 GA und Niederschrift vom 7.5.2014 S. 4). Nach den Erfahrungen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim muss die Temperatur von mindestens – 7° Celsius schon am Vorabend um 22:00 Uhr erreicht sein, damit dann in den frühen Morgenstunden beim Temperaturminimum die Beeren durchgefroren sind (Bl. 266 GA). 55 2.) Die von der Klägerin für die beiden angestellten Weine verwendeten Weintrauben waren nicht in dem von § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG geforderten Ausmaß gefroren, um die eisweintypische Konzentrierung ihrer Inhaltsstoffe herbeizuführen. 56 a) Bei der Lese am 17. Januar 2014 wurde zwar eine Temperatur von - 7° C erreicht, jedoch nicht für eine ausreichende Dauer. 57 Dabei ist von den Temperaturmessungen der Wetterstation Edesheim auszugehen. Sie ist neben der Wetterstation Landau-Nussdorf die nächstgelegene Wetterstation, die auch im Vergleich zu anderen Wetterstationen die niedrigeren Temperaturdaten ausweist. Es liegen Temperaturangaben für jede volle Stunde und für die Höhe von 20 cm bzw. 2 m über der Geländeoberfläche vor (vgl. Bl. 86 der Verwaltungsakte - VA). Mit Rücksicht auf die Höhe, in der die Trauben üblicherweise hängen, erscheint es geboten, aus den für jede Stunde vorliegenden beiden Werten einen Mittelwert zu bilden. Nach der vom Gericht eingeholten Stellungnahme der für Agrarmeteorologie zuständigen Technischen Zentralstelle des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück vom 1. April 2014 (Bl. 381 GA) ist auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Messstationen, der Wetterlage im maßgeblichen Zeitraum und der besonderen Bedingungen der einzelnen Weinberge dort lediglich mit Abweichungen von +/- 1° C zu rechnen. Deshalb ist der gebildete Mittelwert mit Rücksicht auf mögliche Temperaturunterschiede zwischen der Messstation Edesheim und dem jeweiligen Weinberg um 1° C zu erhöhen. Auf der Grundlage der danach so korrigierten Temperaturdaten ergibt sich, dass die Temperatur von - 7° C in der Nacht vom 16. zum 17. Januar 20 lediglich zur kältesten Stunde um 7:00 Uhr erreicht wurde. Temperaturen von annähernd -7° C herrschten lediglich von 4:00 Uhr bis 8:00 Uhr. Davor und danach beliefen sich die Temperaturen auf -5° C bzw. -4,4° C und höher. 58 Der Beweisantrag der Klägerin zu der Frage, ob die Daten der Wetterstation gesicherte Rückschlüsse auf die Temperaturen in den Weinbergen zulassen (- Ziff. 3 -, Bl. 223 GA), wird abgelehnt, weil durch die eingeholte agrarmeteorologische Stellungnahme die Verwertbarkeit der Daten überzeugend bestätigt wurde. 59 Die objektiven Befunde über den Temperaturverlauf werden durch die Zeugenvernehmung der Winzer nicht in Frage gestellt. Die Aussagen der Winzer haben nicht den Beweis erbracht, dass die Weintrauben trotz der dagegen sprechenden Temperaturdaten ausreichend gefroren waren. 60 Die Schilderung der Zeugen zu der von ihnen durchgeführten Fingerprobe genügt dafür nicht. Allerdings wird die Fingerprobe in der Praxis als geeignet angesehen für die Feststellung, ob die Weintrauben gefroren sind. Die als Zeugen befragten Winzer haben dargelegt, dass sie aufgrund der Fingerprobe zu der Erkenntnis gekommen seien, die Weintrauben seien ausreichend gefroren gewesen, weil sich in den aufgebrochenen Weinbeeren ein Eiskern, ähnlich einem Hagelkorn, befunden habe. Dies sei auch bei faulen Weinbeeren der Fall gewesen (Zeugen B., Z. und G.). Der Zeuge Gl. hat erklärt, er habe die Weinbeeren zusammengedrückt und dann auch in den Mund genommen. Deshalb könne er sagen, dass sie vollständig gefroren gewesen seien (vgl. Niederschrift vom 11.9.2013, Bl. 216 f. GA). Diese Beschreibungen der Zeugen von der von ihnen vorgenommenen Fingerprobe belegen nicht, dass die Weintrauben in dem vom Gesetz verlangten Ausmaß gefroren waren. Nach Ansicht der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim müssen bei der Kontrolle gesunde Beeren so hart sein, dass sie nicht zwischen zwei Fingern zerdrückt werden können (Bl. 266 GA). Der Sachverständige S. hat ausgeführt, dass die Weinbeeren von außen nach innen gefrieren, dass sie jedoch in ihrem Inneren inhomogen sind, so dass ein Eiskern schon entstehen kann, bevor eine ausreichende Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Gefrieren eingetreten ist (vgl. Niederschrift vom 7.5.2014, S. 4 und 6). 61 Soweit die Zeugen von einem „Klacken“ der Weintrauben beim Umfüllen der Weintrauben in andere Behälter berichtet haben, ist auch dieses Geräusch kein Nachweis für ein ausreichendes Gefrieren der Weintrauben. Wie der Sachverständige S. erläutert hat, gefriert die Weinbeere von außen nach innen. Ein klackendes Geräusch beim Auftreffen von Weintrauben mit hart gefrorenen Schalen auf eine harte Oberfläche kann deshalb schon auftreten, bevor das Wasser im Innern der Weintrauben gefroren ist (vgl. Niederschrift vom 7.5.2014, S. 4). 62 Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten vom 15.12.2013 (Bl. 313 f GA) erklärt, die Dauer, für die die Mindesttemperatur von - 7° C erreicht worden sei, sei eindeutig zu kurz, um einen eisweintypischen Konzentrierungseffekt zu erzielen. Dazu komme, dass wegen des zumindest teilweisen Botrytisbefalls noch niedrigere Temperaturen erforderlich gewesen seien und die erzielten Mostgewichte teilweise höher seien als rechnerisch zu erwarten. Daran hat er auch bei der Erläuterung seines Gutachtens vom 30.4.2014 (Bl. 444 GA) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2014 festgehalten und die hierzu gestellten Fragen überzeugend beantwortet. 63 Der Antrag der Klägerin zu 3), durch Sachverständigengutachten darüber Beweis zu erheben, dass das Einfrieren von Trauben bei Temperaturen im Weinberg von -7 C bzw. der Temperatur am 17. und 18. Januar 2012 über eine Dauer von weniger als 10 Stunden bei einem Botrytisgehalt von bis zu 15 % bzw. dem von den Zeugen genannten Botrytisgehalt nicht ausgeschlossen ist, wird abgelehnt. Denn hierzu liegt eine sachverständige Stellungnahme vor, die die Beweisfrage, soweit sie entscheidungserheblich ist, überzeugend beantwortet. Diese ist auf Fachliteratur gestützt. Entgegenstehende wissenschaftliche Erkenntnisse sind nicht bekannt. Entsprechend ist auch der frühere, auf die Abhängigkeit der Gefriertemperatur vom Mostglyceringehalt gerichtete Beweisantrag (Bl. 225 GA – Ziff. 5 - ) abzulehnen. 64 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.5.2014 nach Schluss der mündlichen Verhandlung Mostgewichte mitgeteilt hat, die vor der Lese gemessen wurden, ist dieser Vortrag verspätet und bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass diese Angaben, die den Winzern seit 2012 vorliegen müssen, nicht rechtzeitig vorgebracht werden konnten. Insbesondere war schon durch das Urteil des Verwaltungsgerichts zu erkennen, dass der Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Gefrieren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde. Der Unterschied der Mostgewichte vor der Lese und nach dem Keltern kann auf die Konzentrierung durch Gefrieren hindeuten. Das Gefrieren der Weintrauben ist jedoch nicht die einzige mögliche Erklärung. So handelte es sich bei den Messungen vor der Lese um Stichproben von einzelnen Trauben, während nach dem Keltern das Mostgewicht des Mostes gemessen wurde. Deshalb ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Eine erneute Vernehmung der bereits gehörten Zeugen drängt sich nicht auf. 65 Waren somit die am 17. Januar 2012 gelesenen Weintrauben zur Herstellung von Eiswein nicht geeignet, so vermag auch der unter deren Verwendung hergestellte Most insgesamt nicht den Anforderungen an eine überwiegend eisweintypische Konzentrierung zu erfüllen. Der aus den am 17. Januar 2012 gelesenen Weintrauben gewonnene Most macht 23,8 % bzw. 17,25 % des für die Weine Nr. 11213 (Spätburgunder) und Nr. 11212 (Silvaner) jeweils verwendeten Mostes aus. Bei dem Spätburgunder handelt es sich um 1.178 l von insgesamt - einschließlich 982 l Süßreserve - 4.952 l Most, bei dem Silvaner um 800 l von insgesamt -einschließlich 1.091 l Süßreserve - 4.637 l Most. Selbst wenn man, wozu der Senat neigt, es für zulässig hält, dass ein geringfügiger Anteil des Mostes den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, überschreiten die hier vorliegenden Anteile von 23,8 % bzw. 17,25 % jedenfalls die Schwelle der Geringfügigkeit (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juli 1987 - , 7 A 77/87 - , LRE 22, 123 bis 127 – keine Ausnahmegenehmigung für die Vermarktung als Eiswein bei einem Verschnitt mit 16,7 % Trockenbeerenauslese -). 66 Die Klage ist danach bereits deshalb abzuweisen, weil bei der Herstellung beider Weine ein erheblicher Anteil von am 17. Januar 2012 gelesenen Weintrauben verwendet wurde, der bei Lese und Kelterung nicht in ausreichendem Maße gefroren war. 67 b) Darüber hinaus waren aber auch die am 18. Januar 2012 geernteten Trauben nicht in dem von § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG geforderten Ausmaß gefroren. 68 Allerdings ergibt hier die in gleicher Weise wie für die Lese am 17. Januar 2012 vorgenommene Korrektur der Temperaturdaten der Wetterstation Edesheim, dass in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2012 die Temperatur von - 7° C über mehrere Stunden erreicht oder unterschritten wurde, nämlich bei den Messungen von 23:00 Uhr bis 8:00 Uhr. Die geforderte Dauer von 10-12 Stunden wurde damit allerdings nicht erreicht, auch die Anforderung der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim, dass die Temperatur von mindestens -7° Celsius bereits am Vorabend um 22:00 Uhr erreicht sein muss, wurde verfehlt. Selbst wenn man aber eine geringere Temperaturdauer von mehreren Stunden ausreichen lassen wollte, kann ausgeschlossen werden, dass die Weintrauben ausreichend gefroren waren, denn es ist von einem höheren Mostgewicht als 94° Oechsle auszugehen, so dass für ein Gefrieren niedrigere Mindesttemperaturen erforderlich gewesen wären. Eine Temperatur von – 8 ° C wurde jedoch nur von 2:00 bis 8:00 Uhr erreicht, eine Temperatur von - 9° C nur um 7:00 Uhr. Der Sachverständige S. schätzt jedoch die hier erforderliche Gefriertemperatur auf -9 bis -10 ° C (vgl. Niederschrift vom 7.5.2014, S. 3). 69 Für ein Mostgewicht der an diesem Tag geernteten Weintrauben von über 94° Oechsle sprechen die klimatischen Verhältnisse im Winter 2011/12, die im Gutachten des Landesuntersuchungsamtes vom 21.5.2012 geschildert werden (Bl. 81 VA). Danach war der Winter sehr mild und außergewöhnlich nass, so dass es sich damals um den mildesten Winter seit 40 Jahren handelte. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Derartige Witterungsverhältnisse lassen jedoch einen Botrytisbefall erwarten, wie er in diesem Jahr auch allgemein beobachtet worden ist. Deshalb ist für die hier verwendeten Weintrauben ein entsprechender Botrytisbefall anzunehmen. Auch die Winzer haben bei ihrer Befragung als Zeugen nicht von außergewöhnlichen Maßnahmen berichtet, die der Vermutung widersprechen, dass auch ihre Weintrauben von Botrytis befallen waren; im Gegenteil haben sie eine Fäulnis im Lesegut von 10 % bis 20 %, vorab sogar von 40 % eingeräumt (vgl. Niederschrift vom 11. September 2013, Bl. 217 ff GA). 70 Die gemessenen Glycerin- und Gluconsäurewerte sind so hoch, dass sie einen erheblichen Botrytisbefall belegen, der zu einer Konzentrierung der Inhaltsstoffe der Weintrauben und damit zu erhöhten Mostgewichten geführt haben muss mit der Folge, dass von einer niedrigeren Gefriertemperatur ausgegangen werden muss. Der Sachverständige S. hält zwar einen exakten Rückschluss auf den Botrytisgehalt der Weintrauben vor ihrem unterstellten Gefrieren nicht für möglich, schätzt jedoch wegen der hohen Werte den Botrytisbefall über 15 % und die dadurch erforderliche Gefriertemperatur auf -9 bis -10° C (Niederschrift vom 7.5.2014, S. 3 und 4). Wegen der Höhe der festgestellten Glycerin- und Gluconsäurewerte sind die auf Detailungenauigkeiten abzielenden Einwände der Klägerin nicht erheblich. 71 Soweit Glycerin- und Gluconsäurewerte von der Klägerin aufgrund am 18. und 19. Januar 2012 entnommener Proben mit einem Fossgerät nach der FTIR-Methode (Fourier-Transform-Infrarot Spektroskopie) selbst gemessen worden sind, hängt die Zuverlässigkeit der Werte von der richtigen Anwendung des verwendeten Gerätes, insbesondere der Kalibrierung und dem Vorliegen von Vergleichswerten ab. Da die Klägerin ein angesehenes Weingut betreibt, das regelmäßig Eiswein erzeugt, spricht viel dafür, dass die von ihr unter Verwendung des kostenaufwendigen Fossgeräts ermittelten Werte von ausreichender Genauigkeit sind, um einen erheblichen Botrytisbefall zu belegen. Beim Spätburgunder wurde von der Klägerin der Glyceringehalt für die drei Partien mit 11,3 bzw. 11,1 und 9,8 g/l, der Gluconsäuregehalt mit 2,0 bzw. 0,6 und 0,8 g/l ermittelt (Bl. 46, 47 und 54 Verwaltungsakte), beim Silvaner liegen die Werte für Glycerin bei 12,9 bzw. 16,6 und 17,3 g/l, bei Gluconsäure bei 1,5 bzw. 2,8 und 1,9 g/l. Die entsprechenden Werte bei nicht von Botrytis befallenen Weintrauben liegen jedoch, wie unwidersprochen vorgetragen worden ist, nicht über 1 g/l Glycerin und 0,3 g/l Gluconsäure (Bl. 240 GA). Auch wenn man eine Messungenauigkeit von 10 % unterstellt, liegen die Werte weit über den Werten gesunder Weintrauben und deuten deshalb auf einen erheblichen Botrytisbefall hin. Der Beweisantrag der Klägerin zu 4), dass das Fossgerät im Betrieb der Klägerin nicht auf die Untersuchung von Eisweinen kalibriert sei, ist unerheblich, weil alle Beteiligten dies auf den Einwand des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unterstellt haben (vgl. die Niederschrift vom 7. Mai 2014, S. 5). 72 Diese von der Klägerin selbst festgestellten Werte werden außerdem durch die von dem Landesuntersuchungsamt ermittelten Werte bestätigt (im Mittel 19,6 bzw. 12,7 g/l Glycerin und 3,0 bzw. 2,03 g/l Gluconsäure, Bl. 67 und 83 VA), die allerdings auf einer Rückrechnung der beim Wein gemessenen Glycerinwerte auf die beim Most anzunehmenden Werte beruhen. Diese Rückrechnung erfolgte jedoch, wie der Sachverständige S. bestätigt hat, nach allgemein üblichen und anerkannten Grundsätzen. Unter besonderen Umständen, etwa bei der Verwendung von Hefen, die bei der Gärung zu einer überdurchschnittlich hohen Glycerin- und Gluconsäurebildung führen, kann diese Rückrechnung zwar, wie die Klägerin geltend gemacht hat, zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Für das Vorliegen solcher Umstände gibt es jedoch hier keine Anhaltspunkte (vgl. Niederschrift vom 7.5.2014, S. 4 und 5). 73 Die hohen Glycerin- und Gluconsäurewerte können nach Ansicht des Sachverständigen auch nicht durch die Konzentrierung von Glycerin und Gluconsäure in den Weintrauben durch Gefrieren entstanden sein (vgl. Niederschrift vom 7.5.2014, S. 4). Der Beweisantrag der Klägerin zur Berücksichtigung der Konzentrierung von Glyzerin und Gluconsäure durch Gefrieren (Bl. 225 GA – Ziff. 4 - ) ist als unerheblich zurückzuweisen, da dieser Konzentrierungseffekt vom Sachverständigen bereits berücksichtigt wurde. 74 Für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, Vergleichswerte von anderen Traubensorten könnten nicht als Anhaltspunkte für den anzunehmenden Botrytisbefall herangezogen werden, gibt es keine Anhaltspunkte, da wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Glycerin- und Gluconsäurewerten, Botrytisbefall und Mostgewichtentwicklung bei unterschiedlichen Traubensorten nicht bekannt sind. Allerdings kann die Traubensorte wegen der unterschiedlichen Dicke der Beerenschale für die Anfälligkeit gegen Botrytisbefall von Bedeutung sein (vgl. Landesuntersuchungsamt, Stellungnahme vom 23. September 2013, Bl. 240 GA). 75 Entgegen der Meinung der Klägerin kommt den Mannitwerten keine größere Aussagekraft zu. Wie der Sachverständige S. ausgeführt hat liegen hierzu keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse vor, während der Zusammenhang zwischen Botrytisbefall und der Entwicklung von Glycerin und Gluconsäure eingehend untersucht worden ist (vgl. Erläuterung vom 30.4.2014, Bl. 445 GA, Niederschrift vom 7.5.2014, S. 4). 76 Die Annahme eines erheblichen Befalls mit Botrytis wird auch nicht durch die Angaben der Zeugen widerlegt, die den Anteil der edelfaulen Weintrauben auf weniger als 10, 15 bzw. 20 % eingeschätzt haben. Die Zeugen haben selbst darauf hingewiesen, dass eine solche Schätzung schwierig ist. Ohne den Zeugen eine Täuschungsabsicht zu unterstellen, kann auch angenommen werden, dass sie die von ihnen geernteten Trauben eher wohlwollend beurteilt haben. Zur Aussagekraft derartiger Schätzungen hat der Sachverständige S. auf Erfahrungen in Australien verwiesen, wo der Anteil der von Botrytis befallenen Weintrauben zunächst durchaus sehr kritisch geschätzt wurde und danach die Analysewerte ermittelt wurden. Dabei wurde festgestellt, dass der Edelfäuleanteil bei der Schätzung regelmäßig unterschätzt worden war (Stellungnahme vom 30.4.2014 Bl. 445 GA). 77 Selbst wenn Teile der Trauben gesünder und deshalb wegen eines niedrigeren Mostgewichts gefroren waren, belegen die hohen Glycerin- und Gluconsäurewerte ein im Durchschnitt so hohes Mostgewicht, dass der Anteil der stark edelfaulen und deshalb nicht gefrorenen Trauben ganz erheblich war. Eine eisweintypische Konzentrierung war damit ausgeschlossen. Dies hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2013 (S. 5) und seinen späteren Erläuterungen überzeugend dargelegt. Damit bestehen zugleich Zweifel, ob die von der Klägerin zur Prüfung angestellten Weine unabhängig von der Frostwirkung die für das Prädikat Eiswein typischen Bewertungsmerkmale im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WeinG (äußerst hohe Konzentration an Süße und Säure, vgl. E-Bacchus, a.a.O.) aufweisen. Dies kann hier indes letztlich dahingestellt bleiben. 78 Der Antrag der Klägerin zu 2), Sachverständigenbeweis zu der Frage zu erheben, ob Glycerin- und Gluconsäurewerte ohne weitere Parameter auf der Grundlage der ermittelten Daten und ohne Kenntnis z.B. der Mannitolwerte eine zutreffende Aussage über den Botrytisgehalt der Trauben erlauben, wird abgelehnt. Der Beweis ist durch die Stellungnahme des Sachverständigen S. erbracht, die mit der Literatur übereinstimmt (vgl. Holbach/Woller, Über den Zusammenhang zwischen Botrytisbefall und dem Glycerin- und Gluconsäuregehalt von Wein, Die Wein-Wissenschaft 1975, S. 202; Dittrich, Die Veränderung der Beereninhaltsstoffe und der Weinqualität durch Botrytis cinerea – Übersichtsreferat, Die Wein-Wissenschaft 1989, 105). Angesichts des anerkannten Zusammenhangs zwischen Glycerin und Botrytis ist es unerheblich, ob Glycerin durch Botrytis unmittelbar entsteht, oder durch Hefen, die sich in Folge des Botrytisbefalls verstärkt entwickeln. Entsprechend sind auch die beiden gleichfalls auf die Aussagekraft der Glycerin- und Gluconsäurewert für den Gesundheitszustand der Weintrauben und ihre Eignung für die Eisweinherstellung gerichtete früheren Beweisanträge (- Ziff. 1 und 2 - , Bl. 224 GA) abzulehnen. 79 3.) Waren danach die verwendeten Weintrauben bei der Lese - wegen unzureichender Gefrierdauer und/oder wegen herabgesetzten Gefrierpunktes von unter -7 C infolge erhöhten Mostgewichts – nicht in dem von § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG geforderten Ausmaß gefroren, kann es nicht darauf ankommen, ob in anderen Fällen bei der Zuerkennung des Prädikats Eiswein die gleichen Maßstäbe angewandt wurden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermittelt keinen Anspruch auf Wiederholung einer fehlerhaften Gesetzesanwendung. Selbst wenn durch eine langjährige Verwaltungspraxis eine bestimmte Erwartung der Eisweinproduzenten entstanden wäre, würden sich dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein nicht ändern. Soweit die Beklagte seit dem Jahrgang 2011 ihre Verwaltungspraxis geändert, strengere Maßstäbe angelegt und die Kontrollen verstärkt hat, ist das mit den besonderen Witterungsverhältnissen und der späten Lese im Jahr 2012 zu begründen. Diese Umstände mussten Zweifel daran wecken, ob die bisherige Verwaltungspraxis zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung ausreichte. Sollte es dadurch in Zukunft weniger Eiswein geben, ist dies kein Grund, zur früheren Verwaltungspraxis zurückzukehren. Vielmehr entspricht dies der verbreiteten Vorstellung von Eiswein als einer Rarität. Es ist nicht erkennbar, dass deutsche Winzer durch dem Gesetzeszweck entsprechende Rechtsanwendung im internationalen Wettbewerb benachteiligt werden. Die dahingehende Befürchtung der Klägerin wird durch die Produktdefinition der OIV und die in diesem Verfahren erörterten entsprechenden Anforderungen in Österreich bei vergleichbarer Rechtslage widerlegt. Wenn dies dennoch der Fall wäre, wäre es Sache des Gesetzgebers, eine Anpassung der Anforderungen an das Lesegut für Eiswein vorzunehmen. 80 Selbst wenn sich nicht mehr klären ließe, ob die Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich durch das Gefrieren der Weintrauben eingetreten ist, trüge die Klägerin als begünstigte Antragstellerin die Darlegungslast (sog. Günstigkeitsprinzip, BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 - , BVerwGE 131, 171, juris Rn. 41). Das hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. An der Richtigkeit dieser Feststellung ändert nichts, dass es sich dabei auf eine Entscheidung beruft (BVerwG, Beschluss vom 17 Februar 1993 – 3 B 13 131/92-, juris), die nicht die Zuerkennung eines Prädikats, sondern die Aberkennung einer bereits zuerkannten Prüfungsnummer betraf. Die Darlegungslast des Antragsstellers entfällt auch nicht aus Billigkeitsgründen (so aber Boch, ZLR 2013, 435 [449]). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Winzer auf weniger strenge Kontrollen ist nicht erkennbar, zumal die Anforderungen an die Eisweinherstellung bekannt waren (vgl. etwa Kellerwirtschaftlicher Informationsservice Oppenheim (KISO) 2002 Nr. 15 vom 11.11. 2002 der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim, Bl. 266 GA sowie Schandelmaier, a.a.O. und Die Winzer-Zeitschrift 2008, S. 34). 81 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der nach ihrem Schluss eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 12., 13. und 20. Mai 2014 ist nicht geboten. Die nunmehr angegebenen, vor der Lese gemessenen Mostgewichte werden ebenso verspätet vorgebracht, wie die Begründung des behaupteten geringen Edelfäulebefalls mit nach Frühjahrsfrost spät ausgetriebenen Herrlingen oder Geiztrauben. Diese kann die hohen Glycerin- und Gluconsäurewerte nicht erklären, sondern nur ein hohes Mostgewicht, das für sich schon gegen ein Gefrieren der Trauben spricht. Die eingeschränkte Aussagekraft der Messungen mit dem FTIR- Gerät war schon Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 84 Die Revision wird zugelassen, da die Entscheidung wegen der Auslegung von § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 85 Beschluss 86 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 37.092,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).