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Urteil

2 A 11324/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0513.2A11324.13.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 29. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug noch die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 23,50 € begehrt, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist als Landesbeamter beihilfeberechtigt. Er begehrt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Hörgerätes für seine Ehefrau entstanden sind. 2 Die Ehefrau des Klägers ist Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung und trägt ihren Krankenkassenbeitrag selbst. Soweit in Krankheitsfällen keine Sachleistungen ihrer Krankenkasse erfolgen, erhält sie vom Beklagten als berücksichtigungsfähige Angehörige für beihilfefähige Aufwendungen eine Beihilfe in voller Höhe. 3 Mit Antrag vom 2. Januar 2013 reichte der Kläger beim Beklagten eine Rechnung für die Anschaffung eines Hörgerätes für seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 1.718,40 € ein. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten für das Hörgerät (1.523,50 €) und einer sog. Reparaturkostenpauschale (194,90 €) zusammen. In der Rechnung ist angegeben, dass auf diese Beträge Kassenleistungen in Höhe von insgesamt 648,40 € entfielen, die vom zu zahlenden Betrag mit Ausnahme der von der Krankenkasse verlangten Zuzahlung (10,00 €) abzuziehen seien. Als Rechnungsbetrag sei vom Kläger daher nur 1.080,00 € zu zahlen (1.718,40 € - 648,40 € + 10,00 €). 4 Der Beklagte unterschied zunächst nicht zwischen den Anschaffungskosten und der Reparaturkostenpauschale, sondern fasste den Gesamtbetrag als Anschaffungskosten auf. Diese erkannte er mit Bescheid vom 17. Januar 2013 in Höhe von 1.500,00 € als beihilfefähig an. Von diesem Betrag zog er die in der Rechnung ausgewiesenen Kassenleistungen (648,40 €) vollständig ab und gewährte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 851,60 €. 5 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich sowohl gegen die Berechnungsmethode als auch gegen die Nichtberücksichtigung der Zuzahlung in Höhe von 10,00 € wandte. Insofern erhöhte der Beklagte seine Beihilfe zu den Anschaffungskosten mit einem ersten Korrekturbescheid vom 10. Mai 2013 um weitere 10,00 €, wies den Widerspruch im Übrigen jedoch durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 zurück. 6 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Erstattung der über den bislang gezahlten Betrag von 861,60 € hinausgehenden Kosten von 218,40 € im Wege der Beihilfe weiterverfolgt. Auch diese Aufwendungen müssten von der Beihilfe übernommen werden, weil die maßgebliche Regelung der Beihilfenverordnung eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen lediglich um die „hierauf entfallenden“ Leistungen der Krankenkasse vorsehe. Auf die vom Beklagten nur in Höhe von 1.500,00 € anerkannten beihilfefähigen Aufwendungen entfielen aber Kassenleistungen nur in Höhe von 420,00 € und nicht, wie der Beklagte meine, in Höhe von 648,40 €. Nach seiner Rechtsauffassung seien die diesen Betrag übersteigenden 218,40 € im Rahmen der wegen der Deckelung nur beihilfefähigen Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, weil sie auf die den Höchstbetrag übersteigenden Rechnungsbetrag (1.718,40 € - 1.500,00 €) entfielen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 den Beklagten zu verpflichten, über die mit Bescheid vom 17. Januar 2013 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 10. Mai 2013 gewährte Beihilfe von 861,60 € hinaus einen weiteren Beihilfebetrag von 218,40 € zu leisten. 9 Der Beklagte hat unter Hinweis auf seine bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 29. November 2013 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger über die bereits gewährte Beihilfe von 861,60 € hinaus einen weiteren Beihilfebetrag von 218,40 € zu bewilligen. Die Beklagte habe zu Unrecht die gesamten Kassenleistungen von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Sowohl aus dem Wortlaut als auch nach einem systematischen Vergleich seien die Kassenleistungen nur in der Höhe abzuziehen, in der sie rechnerisch auf den beihilferechtlichen Höchstbetrag entfielen. 12 Nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger mit einem Korrekturbescheid vom 16. Dezember 2013 eine weitere Beihilfe in Höhe von 194,90 € gewährt. Maßgebend hierfür war die Erwägung, vom Rechnungsbetrag die Reparaturkostenpauschale von 194,90 € unabhängig vom Höchstbetrag für die Anschaffung eines Hörgerät zu erstatten. Zusammen mit den bereits zuvor gewährten Beihilfeleistungen in Höhe von 861,60 € erhalte der Kläger damit seine Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.056,50 € erstattet. Von seiner Klageforderung verbleibe somit nur noch 23,50 € nicht gewährte Beihilfe. 13 Auf diesen Betrag beschränkt hat der Beklagte gegen das Urteil 29. November 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der die vollständigen Kassenleistungen vom beihilferechtlichen Höchstbetrag und nicht von den Aufwendungen für Anschaffung des Hörgeräts abzuziehen seien. Dieser Berechnungsmethode stehe weder der Wortlaut noch ein systematischer Vergleich mit anderen Regelungen der Beihilfenverordnung entgegen. Mit der Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die „hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse“ werde sprachlich lediglich der Bezug zur konkreten Aufwendungsart wie Brille oder Hörgerät hergestellt und ausgeschlossen, dass eine Aufwendungsart übergreifende Verrechnung erfolge. Sinn und Zweck der Regelungen sei es, aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung Aufwendungen auf einen Höchstbetrag zu begrenzen und bei der nachrangig zu gewährenden Beihilfe die Leistungen der Krankenkasse hierauf in vollem Umfang anzurechnen. 14 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 15 das aufgrund der Beratung vom 29. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit vom Kläger die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 23,50 € begehrt wird. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten in der – im zweiten Rechtszug allein noch in Streit stehenden – Höhe von 23,50 € zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen zu gewähren. 21 Soweit es um die erstinstanzlich noch eingeklagte weitere Beihilfe in Höhe von 194,90 € (218,40 € - 23,50 €) geht, ist das insoweit der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte seine Berufung auf die diesen Betrag übersteigende Höhe von 23,50 € beschränkt hat. Über die danach vom Beklagten insgesamt gewährte Beihilfe von (851,60 € + 10,00 € + 194,90 € =) 1.056,50 € hinaus stehen dem Kläger allerdings keine weitere Beihilfeleistungen zu. 22 Gemäß § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) i.V.m. § 1 Abs. 2, der Beihilfenverordnung - BVO - (in der ab 1. August 2011 anwendbaren Fassung vom 22. Juni 2011, GVBl. S. 199) erhalten Beamte für ihre gemäß § 4 BVO berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der in §§ 11 bis 56 BVO im Einzelnen aufgeführten Beihilfefälle entstanden sind. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person – wie hier – Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), so ist diese zunächst grundsätzlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse angewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BVO). Das gilt allerdings nicht, wenn nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Krankenkasse nur ein Zuschuss geleistet wird (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend, weil die gesetzlichen Krankenkassen bei der Anschaffung eines medizinisch notwendigen Hörgeräts ihren Mitglieder keine Sachleistung, sondern lediglich einen Festbetrag als „Leistung“ der gesetzlichen Krankenkasse gewähren (vgl. § 36 SGB V). In diesen Fällen erhalten die Berechtigten zwar grundsätzlich eine Beihilfe zu den ihnen aus Anlass der Anschaffung des Hörgeräts entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO). Diese ist allerdings gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BVO um die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse zu kürzen. 23 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für diese Kürzung nicht der Anschaffungspreis, sondern der durch Anlage 4 zu § 34 BVO auf maximal 1.500,00 € begrenzte Höchstbetrag für Hörgeräte einschließlich der anfallenden Nebenkosten. Von diesem sind die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse nicht anteilig, sondern in voller Höhe abzuziehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 24 Dem Kläger wie dem Verwaltungsgericht ist insoweit zu folgen, als der Wortlaut der Norm (die „hierauf entfallenden“ Leistungen) auf den ersten Blick für die von ihnen vertretene Auffassung streitet. Der Senat wählt allerdings mit dem Beklagten einen anderen Ansatz der Auslegung. Dieser orientiert sich an der Systematik und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 BVO. Diese soll nämlich, wie schon die amtliche Überschrift deutlich macht, dem Grundsatz des Nachrangs der Beihilfe Geltung verschaffen. 25 Bei diesem Grundsatz, der in § 9 Abs. 1 BVO seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, handelt es sich um einen überkommenen und tragenden Gedanken des Beihilferechts. Ausgehend von der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der weder der Alimentationsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden, soll die Beihilfe nur ergänzend eingreifen, um in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu der vom Beamten grundsätzlich selbst zu treffenden Eigenvorsorge zu treten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2002 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20). 26 Dementsprechend werden im „Normalfall“ dem Beihilfeberechtigten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht sämtliche Aufwendungen, sondern nur anteilig ein bestimmter Vom-Hundert-Satz (Beihilfebemessungssatz, vgl. § 57 BVO), erstattet. Für den verbleibenden Anteil hat der Beihilfeberechtigte eine Eigenvorsorge zu betreiben, die regelmäßig durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung die Deckung des Bedarfs an Verschonung von – die finanzielle Leistungskraft eines Beamten, Richters oder Versorgungsempfängers regelmäßig übersteigenden – Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, a.a.O.). Zu dieser anteiligen Begrenzung der Beihilfe des Dienstherrn kommen generelle Ausschlüsse von bestimmten Aufwendungen (§ 66 Abs. 5 Satz 2 LBG) sowie Höchstgrenzen, die einen beihilferechtlichen Aufwendungsersatz ergänzend auf das medizinisch Notwendige und der Höhe nach Angemessene begrenzen (vgl. § 8 Abs. 1 BVO). 27 In dieses „Mischsystem“ passen Mitglieder einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V regelmäßig keinen Aufwendungsersatz, sondern nur Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, vom Ansatz her nicht hinein. Deswegen werden diese grundsätzlich auf die Sachleistungen ihrer Krankenkasse verwiesen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO). Die Mitglieder einer Krankenkasse erhalten allerdings nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO dann eine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten (sogar in voller Höhe), wenn die gesetzliche Krankenkasse ihnen statt der Sachleistung lediglich einen Zuschuss gewährt. 28 Durch diese ausnahmsweise Aufnahme in das Erstattungssystem der Beihilfe dürfen die Mitglieder einer Krankenkasse allerdings weder benachteiligt noch bevorteilt werden. Der letztgenannte Fall würde jedoch eintreten, wenn nach der Anschaffung eines medizinisch gebotenen Hilfsmittels im Sinne von § 34 BVO, dessen Beihilfefähigkeit – wie hier bei dem Hörgerät der Ehefrau des Klägers – zulässigerweise auf einen Höchstbetrag begrenzt worden ist, die „hierauf entfallenden“ Leistungen der Krankenkasse gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BVO nicht vom Höchstbetrag, sondern vom Anschaffungspreis abgezogen würde. 29 Um dies zu veranschaulichen, bedarf es einer Vergleichsbetrachtung, die den Normalfall des privatversicherten Beihilfeberechtigten und den Sonderfall des Mitglieds einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V bei der Anschaffung eines Hörgeräts gegenüberstellt, dessen Kaufpreis entweder unter oder genau auf dem Höchstbetrag von 1.500,00 € (1.) oder aber oberhalb dieser Grenze (2.) liegt. Hierbei führen die an unterschiedliche Ausgangsbeträge (Kaufpreis bzw. Höchstbetrag) anknüpfenden Berechnungen des Klägers und des Beklagten zu den folgenden, sich erheblich unterscheidenden, Ergebnissen: 30 1. Schafft sich der privatversicherte Beihilfeberechtigte ein Hörgerät an, das den in der Anlage 4 zu § 34 BVO begrenzten Höchstbetrag für Hörgeräte einschließlich der anfallenden Nebenkosten 1.500,00 € erreicht oder unterschreitet, so treffen ihn keine eigenen Kosten. Denn in diesem Fall erhält er neben seiner – hier unterstellten – Versicherungsleistung von 50 % (= bis zu 750,00 €) den gleich hohen Anteil an Beihilfe. Das Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V steht hier weder besser noch schlechter: Es erhält den Festzuschuss in der – insofern gleichfalls unterstellten – Höhe von 750,00 € und nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BVO den verbleibenden Restbetrag von maximal 750,00 € als Beihilfe. In diesen Fällen werden Mitglieder einer Krankenkasse gegenüber privatversicherten Beihilfeberechtigten also weder benachteiligt noch bevorteilt. 31 2. Anders verhält es sich indessen, wenn der privatversicherte Beihilfeberechtigte sich ein Hörgerät anschafft, das – beispielsweise mit einem Anschaffungspreis von 2.000,00 € – den in Anlage 4 zu § 34 BVO genannten Höchstbetrag erheblich übersteigt. Hier ergibt die Vergleichsbetrachtung einen signifikanten finanziellen Vorteil zugunsten des Mitglieds einer Krankenkasse: 32 Während der privatversicherte Beihilfeberechtigte von seiner – hier wiederum unterstellten – privaten Krankenversicherung einen Anteil von (50 % der Anschaffungskosten =) 1.000,00 € sowie den Anteil von (50 % vom beihilferechtlichen Höchstbetrag =) 750,00 € und somit lediglich eine Erstattung in Höhe von insgesamt 1.750,00 € erhält, steht sich das Mitglied einer Krankenkasse bei einer Berechnung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Klägers erheblich besser: Es erhält zunächst den Festzuschuss in der – hier wiederum unterstellten – Höhe von 750,00 €. Zieht man hiervon die den Höchstbetrag von 1.500,00 € übersteigenden 500,00 € als nicht „hierauf entfallend“ ab, so bleiben für die Berechnung des Beihilfeanteils nur noch 250,00 € übrig. Da nur diese vom Höchstbetrag abgezogen werden, würde das Mitglied einer Krankenkasse zu dem Festzuschuss also (1.500,00 € - 250,00 € =) 1.250,00 € als Beihilfe erhalten. Im Ergebnis würde das Mitglied einer Krankenkasse neben dem Festzuschuss (750,00 €) noch eine weitere Unterstützung durch die Beihilfe in Höhe von 1.250,00 € erhalten und so selbst bei einer erheblich über dem Höchstbetrag liegenden Anschaffungspreis von 2.000,00 € von allen Kosten freigestellt. Demgegenüber verbleiben bei dem Regelfall des privatversicherten Beihilfeberechtigten ein selbst zu tragender Eigenanteil wegen der eigenverantwortlich gewählten Überschreitung des Höchstbetrages durch Anschaffung eines teureren Hörgeräts von 250,00 €. 33 Noch deutlicher wird der Unterschied, wenn ein geringerer Festzuschuss, z.B. (wie im vorliegenden Fall) von rund 650,00 € oder sogar nur 500,00 € zugrunde gelegt wird: Nach dem vorstehend beschriebenen Verteilungsmodell des Klägers erhielte das Mitglied einer Krankenkasse wiederum sämtliche Kosten erstattet, dies aber auf Kosten der Beihilfe: Denn da nach der Auslegung des Klägers bei einem derart hohen Anschaffungspreis vom Festzuschuss jeweils zunächst der über die Höchstgrenze von 1.500,00 € liegende Anteil (in beiden Vergleichsfällen jeweils 500,00 €) abgezogen würde, verblieben bei einem Festzuschuss von 650,00 € nur noch 150,00 € als „hierauf entfallender“ Anteil; bei einem Festzuschuss von 500,00 € sogar überhaupt kein Anteil mehr zugunsten der Beihilfe übrig. Der Dienstherr hätte hier also (1.500,00 € - 150,00 € =) 1.350,00 € bzw. (1.500,00 € - 0,00 € =) 1.500,00 €, mithin den überwiegenden oder sogar den vollen Höchstbetrag, zu übernehmen. 34 Dass diese Ergebnisse weder mit dem Grundsatz des Nachrangs der Beihilfe noch mit Sinn und Zweck der Festsetzung eines Höchstbetrages (der Begrenzung der Anschaffungskosten auf die medizinisch notwendigen Aufwendungen, vgl. § 8 Abs. 1 BVO) vereinbar sein können, liegt auf der Hand. Um diese nicht gerechtfertigte Besserstellung des Mitglieds einer Krankenkasse – jeweils zu Lasten des Dienstherrn – bei der Wahl eines über den Höchstbetrag liegenden Anschaffungspreises zu vermeiden, ist § 9 Abs. 3 Satz 1 BVO teleologisch (in diesem Sinne einschränkend) dahingehend auszulegen, dass sich die Worte „hierauf entfallenden“ auf den Anschaffungsbetrag beziehen. 35 Die Ausnahmeregelung § 9 Abs. 3 Satz 2 BVO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach sind abweichend von Satz 1 Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen stets um den höchstmöglichen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse (§ 55 Abs. 1 SGB V) zu kürzen. Diese Regelung soll aber nur bewirken, dass Mindererstattungen der gesetzlichen Krankenkassen, die allein durch das Verhalten des Versicherten verursacht sind, nicht von dem Dienstherrn anteilig aufgefangen werden müssen. Das hat folgenden Grund: Die Krankenkassen leisten bei Zahnersatz nicht nur einen Festzuschuss, sondern erhöhen diesen je nach dem Verhalten des Versicherten bis auf 65 %. Hieran knüpft § 9 Abs. 3 Satz 2 BVO an. Bezweckt wird damit, etwa geringere Erstattungen der Krankenkasse, die einer fehlenden Eigenvorsorge, also dem Verhalten des Versicherten selbst zuzuschreiben sind und zu geringeren Erstattungen der Krankenkasse führen, nicht von dem Dienstherrn anteilig auffangen zu lassen (so bereits VG Koblenz, Urteile vom 27. Mai 2008 - 6 K 188/08.KO - und vom 26. Januar 2012 - 6 K 789/11.KO -). 36 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hier ist der Kläger in voller Höhe unterlegen. Eine Abänderung der Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz, die das Verwaltungsgericht wegen der Stattgabe der Klage dem Beklagten auferlegt hat, ist gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht erforderlich, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der Berufungsbeschränkung auf 23,50 € zum weit überwiegenden Teil in Rechtskraft erwachsen und der Kläger insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. 39 B e s c h l u s s 40 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz auf 23,50 € festgesetzt.