Urteil
6 A 10048/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0520.6A10048.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Als Eigentümer der Grundstücke Flur …, Parzellen … und …, in der Gemarkung N… wendet sich der Kläger gegen den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 „über die einmaligen Beiträge für den Ausbau der F-Straße (Abschnitt außerhalb des Sanierungsgebietes)“. Mit diesem Bescheid forderte die Beklagte vom Kläger einen Erstattungsbetrag von 2.566,12 €. In dieser Höhe hatte die Beklagte den vom Kläger aufgrund der mittlerweile bestandskräftigen Heranziehungsbescheide vom 29. Dezember 1997 und vom 8. Juli 1998 beglichenen Ausbaubeitrag teilweise an diesen zurückgezahlt. Die Rückzahlung stand im Zusammenhang mit einem im Jahr 2000 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich, den das Verwaltungsgericht Koblenz in dem im Verfahren 4 L 757/08.KO ergangenen Beschluss und in dem angefochtenen Urteil als nichtig angesehen hat. 2 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl gegen die Heranziehungsbescheide vom 29. Dezember 1997 und vom 8. Juli 1998 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid als auch gegen den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 abgewiesen. Nur hinsichtlich dieses Abrechnungsbescheids hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. 4 Zu deren Begründung trägt er vor, der mit dem Abrechnungsbescheid von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch sei mit dem 31. Dezember 2005 verjährt. Die Zahlungsverjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen begonnen, weil der Erstattungsanspruch aufgrund der rechtsgrundlosen Teilrückzahlung im Jahr 2000 entstanden sei. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, komme es nicht darauf an, ob den Beteiligten die Nichtigkeit des abgeschlossenen Vergleichs und damit die Rechtsgrundlosigkeit der Teilrückzahlung bekannt gewesen sei. Gehe man des Weiteren davon aus, dass der Abrechnungsbescheid vom 1. Oktober 2008 eine Aufhebung der mit dem im Jahr 2000 abgeschlossenen Vergleich einhergehenden Teilaufhebung der Heranziehungsbescheide vom 29. Dezember 1997 und vom 8. Juli 1998 darstelle, sei insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten. 5 Der Kläger beantragt, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie ist der Auffassung, die Zahlungsverjährung sei nicht eingetreten. Dem Vergleichsvertrag könne entnommen werden, dass die Teilrückzahlung seitens der Beklagten nur vorläufig erfolge und eine Schlussabrechnung zu Erstattungsforderungen führen könne. Die Teilrückzahlung stelle in der Sache eine Vollziehungsaussetzung und gleichzeitig einen Rückforderungsvorbehalt dar. Darin liege eine die Zahlungsverjährung unterbrechende Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. 10 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Aufgrund der eingeschränkten Berufungszulassung ist (lediglich) der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Abrechnungsbescheid im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn er ist rechtmäßig und verletzt demgemäß den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Mit dem Abrechnungsbescheid vom 1. Oktober 2008 macht die Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend, der entstanden und noch nicht verjährt ist, da die Zahlungsverjährungsfrist mit der im Jahre 2000 erfolgten Teilrückzahlung unterbrochen wurde (1.). Unabhängig davon kann dieser Abrechnungsbescheid auf einen Teilbeitragsbescheid umgestellt werden, der nicht zu beanstanden ist. Auch insoweit ist wegen Unterbrechung der Verjährungsfrist keine Zahlungsverjährung eingetreten (2.). Nach dem Ende der Unterbrechung begann eine neue Zahlungsverjährungsfrist zu laufen, die der Abrechnungsbescheid vom 1. Oktober 2008 wahrt (3.). 13 1. Der Erstattungsanspruch der Beklagten auf Zahlung von 2.566,12 € beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -. Er ist auf die Rückgewähr einer Leistung gerichtet, die aufgrund eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrages bewirkt wurde. Denn die Beklagte erbrachte die Teilrückzahlung des gegenüber dem Kläger festgesetzten Ausbaubeitrags aufgrund eines nichtigen Vergleichs mit dem Kläger und damit rechtsgrundlos. Dass der im Jahre 2000 abgeschlossene Vergleichsvertrag nichtig war, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Verfahren 4 L 757/08.KO zutreffend ausgeführt. Der Anspruch, den die Beklagte mit dem Abrechnungsbescheid geltend macht, ist im Jahre 2000 fällig geworden (a). Die Zahlungsverjährungsfrist wurde jedoch gleichzeitig unterbrochen (b). 14 a) Dieser Erstattungsanspruch, der keiner vorherigen Festsetzung bedurfte, wurde nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit seiner Entstehung fällig, also bereits mit der rechtsgrundlosen Leistung (BFH, VII B 199/12, BFH/NV 2013, 1378, juris; BFH, VII R 136/95, DStRE 1997, 267, juris). Die Fälligkeit eines solchen Erstattungsanspruchs tritt also nicht erst mit der Kenntnis der Beteiligten von der Nichtigkeit oder deren gerichtlicher Feststellung ein. Damit begann die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 228 Satz 2 AO) mit Ablauf des Jahres 2000, in dem der nichtige Vergleich vom 21. März 2000 zwischen den Beteiligten geschlossen und die darauf beruhende (rechtsgrundlose) Zahlung der Beklagten an den Kläger erfolgte. 15 b) Die Zahlungsverjährungsfrist ist jedoch gleichzeitig mit der Teilrückzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 231 AO unterbrochen worden. Der Anspruchsberechtigte kann den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrechen, indem er vorsorglich seinen Erstattungsanspruch z.B. durch eine entsprechende Zahlungsaufforderung geltend macht (vgl. BFH, VII B 199/12, BFH/NV 2013, 1378, juris). Auch ein Zahlungsaufschub oder die Aussetzung der Vollziehung bewirkt eine Unterbrechung der Verjährungsfrist (BFH, VII B 342/02, BFH/NV 2004, 315, juris; BFH, IX R 2/08, BFH/NV 2009, 1404, juris). Diese Rechtsfolge hatte die Teilrückzahlung des entrichteten Ausbaubeitrags an den Kläger. Unabhängig von der Nichtigkeit des Vergleichs kam der Teilrückzahlung nach den Umständen, unter denen sie erfolgte, nur vorläufiger Charakter zu: Die Teilrückzahlung bezweckte keine dauerhafte oder gar endgültige Regelung der strittigen Fragen. Insbesondere wurde sie nicht etwa vorgenommen, weil die Beklagte den Heranziehungsbescheid zum Teil für rechtswidrig hielt, insoweit aufhob und in diesem Umfang eine Rückzahlung stattfinden sollte. Vielmehr führte sie nach dem übereinstimmenden Willen des Klägers und der Beklagten lediglich dazu, dass der Kläger den zurückgezahlten Betrag einstweilen behalten durfte. Für eine beabsichtigte Teilaufhebung der Heranziehung ist nichts ersichtlich. Damit stellte sie sich als Zahlungsaufschub oder als Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines Teilbetrags des festgesetzten Ausbaubeitrags und damit insoweit als Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, OVG 5 S 3.14, juris). 16 2. Im Übrigen führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn man den Zusammenhang der aufgrund des Vergleichs erfolgten Teilrückzahlung mit dem im vorliegenden Verfahren von der Beklagten wegen Nichtigkeit des Vergleichsvertrags geltend gemachten Erstattungsanspruch verneint. Denn der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 kann auf einen Teilbeitragsbescheid umgestellt werden (a) und ist als solcher nicht zu beanstanden (b). 17 a) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 C 29.87, BVerwGE 80, 96, juris) hält ein Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Bescheid, der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist, mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrecht erhalten werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall (BVerwG, 8 C 72.87, NVwZ-RR 1989, 497, juris). Bei solchen Konstellationen bedarf es nach dieser Rechtsprechung keiner (richterlichen) Umdeutung, so dass die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung erfüllt sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat (OVG RP, 6 A 10035/04.OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499, esovgrp, juris) auch für den Fall angeschlossen, dass die Begründung eines Bescheids lediglich innerhalb des landesrechtlichen Ausbaubeitragsrechts umzustellen ist, soweit Abgabengläubiger und Abgabenschuldner sowie die Höhe der festgesetzten Abgabe unverändert bleiben. Eine solche Umstellung muss angesichts der Beitragserhebungspflicht (vgl. § 94 Gemeindeordnung) auch erfolgen, wenn ein Erstattungsbescheid auf der Grundlage des Straßenausbaubeitragsrechts aufrechterhalten werden kann (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 222a). So liegen die Dinge hier, zumal der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 ausdrücklich „über die einmaligen Beiträge für den Ausbau der F-Straße (Abschnitt außerhalb des Sanierungsgebietes)“ ergangen ist und darüber hinaus damit begründet wurde, die Ausgangsbescheide vom 29. Dezember 1997 und vom 8. Juli 1998 seien nach wie vor wirksam. 18 b) Der als Teilbeitragsbescheid über einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 2.566,12 € zu verstehende Abrechnungsbescheid vom 1. Oktober 2008 ist rechtmäßig. Die Beitragspflicht ist auch insoweit durch die Heranziehungsbescheide vom 29. Dezember 1997 und vom 8. Juli 1998 bestandskräftig festgesetzt. Außerdem ist der Beitragsanspruch in diesem Umfang weder erloschen (aa) noch ist insoweit Zahlungsverjährung eingetreten (bb). 19 aa) Zwar war der mit dem mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 8. Juli 1998 festgesetzte Ausbaubeitrag in voller Höhe vom Kläger beglichen worden und die Beitragsschuld dadurch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. §§ 47, 224 ff. AO erloschen. Durch die Teilrückzahlung des geleisteten Beitrags an den Kläger im Jahr 2000 ist der Beitragsanspruch aber in Höhe von 2.566,12 € wieder aufgelebt. Das Wiederaufleben bereits erloschener Abgabenschulden ist als besonderer Entstehungsgrund von Abgabenforderungen anerkannt (vgl. BFH, VII R 15/13, BFHE 243, 309, juris; BFH, I B 12/13, BFH/NV 2013, 1907, juris; BFH, VII R 16/03, BFHE 208, 37, juris). Wird beispielsweise eine wirksam gewordene Erlassverfügung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 163 AO bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 227 AO), die zum Erlöschen der Abgabenschuld geführt hat, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, lebt die (erlassene) Abgabenschuld wieder auf (vgl. Kruse, Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion - Festschrift Tipke, 1995, 277 [287 f.]). Nichts anderes gilt für eine vorläufige (Teil-) Rückzahlung einer Abgabe unter Aufrechterhaltung des Heranziehungsbescheids. Angesichts des Charakters der Rückzahlung als eines restitutiven Realakts macht sie unter diesen Umständen nicht nur den Zahlungsvorgang, sondern auch dessen Erlöschenswirkung rückgängig (vgl. BayVerfGH, Vf. 5-VI-98, NVwZ-RR 2000, 194, BayVBl 2000, 369, juris). Daran vermag die Nichtigkeit des in diesem Zusammenhang von den Beteiligten geschlossenen Vergleichs nichts zu ändern. Denn unabhängig von der mit dem Vergleich beabsichtigten Endabrechnung unter Berücksichtigung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet ist die Teilrückzahlung nicht etwa vorgenommen worden, weil die Beklagte den Heranziehungsbescheid zum Teil für rechtswidrig hielt, insoweit aufhob und in diesem Umfang eine Rückzahlung stattfinden sollte. Vielmehr erfolgte die Teilrückzahlung als vorläufiges Entgegenkommen der Beklagten bis zur Endabrechnung und unter Aufrechterhaltung der Heranziehungsbescheide in voller Höhe. Damit konnte nicht zweifelhaft sein, dass mit der Teilrückzahlung die Erfüllungswirkung der ursprünglichen Zahlung des Klägers in Höhe der Rückzahlung entfiel und der von der Beklagten nicht reduzierte Beitragsanspruch in dieser Höhe wieder auflebte. 20 bb) Dieser Beitragsanspruch in Höhe von 2.566,12 €, der – wie erwähnt – mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juli 1998 festgesetzt wurde, ist nicht verjährt. Denn die Teilrückzahlung hat nicht nur die Erlöschenswirkung der ursprünglichen Zahlung des Klägers in Höhe der Rückzahlung entfallen und den Beitragsanspruch in dieser Höhe wieder aufleben lassen, sondern gleichzeitig die Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen. Da die Teilrückzahlung – wie bereits ausgeführt – nur vorläufigen Charakter hatte, bewirkte sie lediglich einen Zahlungsaufschub i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO zu Gunsten des Klägers, der den zurückgezahlten Betrag einstweilen nicht zu entrichten brauchte, sondern vorläufig behalten durfte. 21 3. Diese Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist endete im Jahr 2007, nachdem die Beklagte anhand der Abrechnung der Sanierungsbeträge zu der Entscheidung gelangte, an der Teilrückzahlung nicht länger festzuhalten, sondern den dem Kläger zurückgezahlten Betrag wieder von diesem anzufordern. Damit begann nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Jahres 2007 eine neue fünfjährige Frist zu laufen, die noch nicht verstrichen war, als der Abrechnungsbescheid vom 1. Oktober 2008 erlassen wurde. 22 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO. 24 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 25 Beschluss 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.566,12 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).