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Beschluss

8 A 11329/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0520.8A11329.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der auf die Abänderung der Streitwertfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf ist zulässig. 2 Zwar sind Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - mit Ausnahme von § 99 Abs. 2 Satz 12 und § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angreifbar. Der als „Streitwertbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist jedoch als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist auch statthaft, weil die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von dem Gericht, das sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden kann. Schließlich ist auch der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Rechtsbehelf nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig. 3 Das Begehren auf Abänderung der Streitwertfestsetzung ist jedoch in der Sache nicht begründet. 4 (1) Hinsichtlich des Verfahrens in der Hauptsache ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hält der Senat die im Beschluss vom 20. Mai 2014 getroffene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,00 € weiterhin für angemessen. 5 Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtungsklage gegen zwei Nebenbestimmungen zu einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung. Nach Ziffer 3.5 war das Vorhandensein einer bestimmten Löschwassermenge zur Bedingung der Baugenehmigung erklärt worden; nach Ziffer 3.6 war dem Kläger die Herstellung eines Hydranten mit Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sowie das Anlegen einer statischen Löschwasserreserve von mindestens 24 m³ auferlegt worden. Der finanzielle Aufwand für diese baulichen Maßnahmen ist indes vollkommen offen. Auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers äußert lediglich eine Schätzung des Kostenvolumens, ohne die hierzu im Einzelnen getroffenen Annahmen näher zu substantiieren. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. 6 (2) Hinsichtlich der beantragten Festsetzung eines Streitwerts für „den zwischen den Parteien geschlossenen Kostenvergleich“ erübrigt sich ein dahingehender Ausspruch, da zwischen den Beteiligten ein solcher Kostenvergleich mit der Folge des Entstehens einer Einigungsgebühr nicht abgeschlossen worden ist. 7 Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Gegenstand einer solchen Vereinbarung kann auch eine Vereinbarung über die Kosten sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 24 W 106/11 -, JurBüro 2012, 301). Ein solcher Vertrag über die Prozesskosten ist zwischen den Parteien jedoch gerade nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben sie im Termin am 20. Mai 2014 nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes und entsprechender Hinweise des Senats lediglich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und sich in diesem Zusammenhang darüber einig erklärt, dass die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Dies stellt jedoch keine vertragliche Einigung über die Prozesskosten im oben beschriebenen Sinne dar. Denn die Kostenentscheidung blieb weiterhin dem Senat vorbehalten. Das protokollierte Einverständnis mit einer bestimmten Kostenentscheidung sollte es den Beteiligten lediglich ermöglichen, den Rechtsstreit möglichst kostengünstig zu beenden. Hintergrund hierfür ist die Regelung in Nr. 5124 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach reduzieren sich die Gerichtskosten im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen von vier auf zwei Gebühren, wenn die von dem Gericht zu treffende Kostenentscheidung „einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung … folgt“. Einem solchen Einverständnis mit dem Inhalt der letztlich dem Gericht anvertrauten Kostenentscheidung kommt daher nicht die Bedeutung eines verbindlichen Kostenvergleichs zu (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, MDR 2006, 539 und juris, Rn. 5 f.). 8 Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (entsprechend § 68 Abs. 3 GKG).