Beschluss
8 B 10591/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0724.8B10591.14.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. 3 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier nicht vorliegen. 4 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 3.000,00 € und die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 € im Bescheid vom 16. April 2014 begehrt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzung für diese beiden Vollstreckungsmaßnahmen (bestandskräftige Beseitigungsverfügung vom 9. November 2011 nebst Zwangsgeldandrohung und fruchtloser Ablauf der zweimonatigen Beseitigungsfrist) vorlagen. Im Einzelnen kann entsprechend § 130b Satz 2 VwGO auf die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 verwiesen werden, zumal der Antragsteller diese Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung auch nicht angreift. 5 Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch die Vorschrift in § 62 Abs. 4 LVwVG den Zwangsmaßnahmen nicht entgegensteht. Danach dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewendet werden, wenn die zu erzwingende Handlung vorgenommen wurde oder feststeht, dass ihre Vornahme unmöglich geworden ist. Beides ist hier ersichtlich nicht der Fall. 6 Soweit der Antragsteller die Vollziehung der beiden Zwangsmaßnahmen deshalb ausgesetzt wissen will, weil sich hinsichtlich der Baurechtmäßigkeit der zu beseitigenden Gebäude nach Bestandskraft der Grundverfügung maßgebliche Änderungen ergeben hätten, kann dieses Begehren schon aus formell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Solche nachträglichen Einwendungen gegenüber dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind nach rheinland-pfälzischem Verwaltungsvollstreckungsrecht - abweichend von § 15 Abs. 3 VwVG des Bundes - nämlich nicht im Rahmen des Angriffs gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen zu prüfen. Vielmehr ist hierfür ein eigenständiges Verfahren vorgesehen (vgl. ebenso: Art. 21 BayVwZVG; hierzu: Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 115. Ergänzungslieferung, Januar 2014, Art. 76 Rn. 478 und 481; insgesamt: Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 15 VwVG, Rn. 27). Nach § 16 Abs. 2 LVwVG sind Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Betroffene muss sich also zunächst mit einem Antrag an die Ausgangsbehörde wenden mit dem Ziel, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Wird diesem Ziel entsprochen, ist die Vollstreckung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 LVwVG einzustellen oder zu beschränken. Andernfalls kann gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO nachgesucht werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Juli 2011 - 8 A 10394/11.OVG -, BauR 2011, 1966; Beschluss vom 17. November 1981 - 1 B 60/81 -, AS 17, 124; Lemke, a.a.O.; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 1 CE 08.130 -, juris; Beschluss vom 26. März 1981 - 18 XV 77 -, BayVBl. 1981, 371). Der Antragsteller hat ein solches Verfahren auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung bei der Bauaufsichtsbehörde bislang nicht eingeleitet. 7 Selbst wenn man sein Vorbringen so verstehen und sein Eilrechtsschutzbegehren dahin auslegen wollte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 9. November 2011 einstweilen einzustellen, könnte das Begehren keinen Erfolg haben. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. 8 Soll nämlich die Vollstreckung einer Beseitigungsverfügung für unzulässig erklärt werden, müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für deren Erlass durch nachträglich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage entfallen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O. - veränderte Umstände hinsichtlich der Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens -). Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller hier nicht dargetan. 9 Soweit sich der Antragsteller auf sein neuerliches, bei der Behörde am 9. April 2014 eingegangenes Baugesuch stützt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vorgesehene Teilrückbau an der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der ungenehmigt errichteten Gebäude nichts ändert. So hat der Senat im Beschluss vom 5. Februar 2014 - 8 A 10963/13.OVG – zur Anfechtung der Beseitigungsverfügung ausgeführt, dass die von dem Antragsteller neu errichteten baulichen Anlagen deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig seien, weil sie sich gegenüber dem - von der Bauaufsichtsbehörde geduldeten - Altbau als vollständiger Neubau erwiesen und öffentliche Belange beeinträchtigten. Dies gelte nicht nur für das Nebengebäude, sondern auch für das Wochenendhaus, das vollkommen eigenständig in Massivbauweise mit neuem Dachstuhl errichtet worden sei. Der einzige Zusammenhang zu dem Altbau bestehe darin, dass der Neubau um den Altbau herum gebaut worden sei, allerdings ohne mit ihm eine funktionale Verbindung aufzuweisen (vgl. S. 5 d.U.). Der Antragsteller hat bislang nicht dargetan, dass sich an dem Vorhandensein eines konstruktiv eigenständigen Neubaus von Wochenendhaus und Nebengebäude anstelle einer bloßen Instandsetzung des Altbaus durch den beabsichtigten Rückbau des Hauptgebäudes auf die Grundfläche des alten Holzhauses eine wesentliche Änderung ergeben würde. 10 Soweit der Antragsteller darüber hinaus seine Absicht mitteilt, sein Grundstück an einen Landwirt zu veräußern, der die baulichen Anlagen dann als im Außenbereich privilegierte Vorhaben nutzen werde, ist diese Absichtserklärung noch in keiner Weise substantiiert, so dass auch hieraus ein Anspruch auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nicht hergeleitet werden kann. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.