Beschluss
8 E 10972/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1105.8E10972.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses zum Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. August 2014 wird der Streitwert auf 132.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet. 2 In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientieren sich die Verwaltungsgerichte im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169. Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert mit 680.000, 00 € zu hoch bemessen, auch wenn es sich dabei an den Angaben der Kläger für die vorläufige Streitwertfestsetzung orientiert hat. 3 Gegenstand des Klageverfahrens ist zunächst einmal die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für den zwischen den Klägern und der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin am 24. Oktober 2011 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag. Darüber hinaus begehren die Kläger die Rückgängigmachung bzw. Aufhebung der den späteren Erwerbern der Grundstücke am 20. April 2012 erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung für deren Grundstückskaufvertrag vom 27. März 2012. 4 Zwar enthält der Streitwertkatalog für Klagen auf oder gegen sanierungsrechtliche Genehmigungen ausdrücklich keine Empfehlung. Eine Empfehlung findet sich indes in Ziffer 9.6 für Anfechtungsklagen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Ein solches Vorkaufsrecht steht der Gemeinde u.a. auch beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die in Ziffer 9.6 gegebene Streitwertempfehlung kann auch für das vorliegende Verfahren fruchtbar gemacht werden. Denn die Interessenlage ist für die Kläger vergleichbar. Ebenso wie die Verweigerung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags führt auch die Ausübung des Vorkaufsrechts dazu, dass die Ausführung des Vertrages unmöglich gemacht wird. Sowohl durch die Anfechtung der Ausübung des Vorkaufsrechts als auch durch die Verpflichtung zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung soll die Durchführung des Grundstückskaufvertrags ermöglicht werden. Es liegt daher nahe, die Empfehlungen des Streitwertkatalogs in Ziffer 9.6 auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden. 5 Während nach Ziffer 9.6.2 bei der Anfechtung des Verkäufers auf die Differenz zwischen dem ausgehandelten Kaufpreis und dem Verkehrswert abgestellt werden soll (vgl. ebenso: VGH BW, Beschluss vom 31. August 2009 - 3 S 2240/08 -, NVwZ-RR 2009, 1021 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 11. September 1990 - 3 S 1824/90 -, juris, Rn. 6) soll bei der Anfechtung des Käufers der Streitwert - pauschal - mit einem Anteil am ausgehandelten Kaufpreis bemessen werden, und zwar mit 25 % des Kaufpreises. Auch dies entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Juli 2001 - 1 OA 1843/01 -, BauR 2001, 1890 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Diese pauschalisierende Betrachtung hat dann freilich auf den für das zu genehmigende Grundstücksgeschäft insgesamt ausgehandelten Kaufpreis abzustellen, hier also auf 528.000,00 €. Für eine Differenzierung danach, welche Teile der angekauften Grundstücksflächen für die Käufer von besonderem Interesse sind, wie von den Klägern vertreten, ist daher kein Raum. Auch das in der Klageschrift umschriebene Interesse des Inhabers der A. an der Durchführung des Grundstückskaufvertrags (Vermeidung von Investitionen für den Umbau des vorhandenen Apothekenstandorts) ist zu vage, um eine Abweichung von den Vorgaben des Streitwertkatalogs für eine einheitliche Streitwertpraxis zu rechtfertigen. 6 Soweit die Kläger schließlich mit ihrem Folgenbeseitigungs- bzw. Anfechtungsbegehren gegen die sanierungsrechtliche Genehmigung für das Folgegeschäft (sanierungsrechtliche Genehmigung vom 20. April 2012 für den Grundstückskaufvertrag zugunsten der Beigeladenen zu 1) vom 27. März 2012) einen weiteren Streitgegenstand eingeführt haben, begründet auch dies keine Erhöhung des Streitwerts. Zwar werden nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet; dies gilt indes nur, sofern die mehreren Ansprüche von selbstständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410 und juris, Rn. 1; ebenso: Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Angriff gegen die Genehmigung für den auf den Grundstückskaufvertrag der Kläger nachfolgenden Grundstückskaufvertrag zugunsten der Beigeladenen zu 1) betrifft jedoch wirtschaftlich denselben Gegenstand wie das Verpflichtungsbegehren der Kläger und soll dazu dienen, die Durchführung des von ihnen am 24. Oktober 2011 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags zu ermöglichen. 7 Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).