OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 10469/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1106.8A10469.14.0A
6mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Beklagten, mit der dem Kläger das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des beklagten Landkreises untersagt wird. 2 Der Kläger ist Vorsitzender des U. e. V., der seit dem Jahre 2004 in der Stadt T. (Ortsteil F.) in einer ehemaligen Kaserne eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne betrieb. Der Kläger hatte es etwa seit dieser Zeit zu seiner Aufgabe gemacht, aus seiner Sicht kranke, verletzte oder sonst hilfsbedürftige wildlebende Vögel der Art „Höckerschwan“ (Cygnus olor) u. a. im Gebiet des Beklagten einzufangen und in die Einrichtung des Vereins zum Zwecke der Gesundpflege zu verbringen. Bei verschiedenen behördlichen Kontrollen – auch durch das Veterinäramt des Beklagten – wurde wiederholt festgestellt, dass die „Schwanenstation“ des Vereins wegen der großen Zahl der dort teilweise über Monate gehaltenen Schwäne und wegen der dafür zu kleinen Auslauf- und Schwimmflächen überbesetzt war (z. B. am 18. April 2007: 35 Schwäne; am 11. Oktober 2007: 56 Schwäne; Anfang Februar 2009: 60 Schwäne; am 09. September 2009: 57 Schwäne; am 30. September 2010: 62 Schwäne; am 25. Februar 2011: 79 Schwäne); aus tierärztlicher bzw. ornithologischer Sicht war vielfach ein nicht unerheblicher Teil der über lange Zeit in Gewahrsam gehaltenen Schwäne zudem auswilderungsfähig. Mit tierschutzrechtlicher Verfügung vom 17. Januar 2008 gab die Stadt Trier dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs u. a. auf, Schwäne nach ihrer Genesung umgehend wieder auszuwildern und in der Station künftig nicht mehr als 15 Schwäne gleichzeitig unterzubringen; einem hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzbegehren des Klägers gab das OVG Rheinland-Pfalz im Beschwerdeverfahren teilweise mit der Maßgabe statt, dass der Kläger die Belegung in der Versorgungsstation auf maximal 40 Tiere reduziert und alle gesunden und in Freiheit lebensfähigen Tiere umgehend auswildert (Beschluss vom 6. Mai 2008; Az. 7 B 10271/08.OVG). Nachdem das Mietverhältnis über die für die Schwanenstation genutzten Räumlichkeiten gekündigt worden war, wurde die Schwanenstation am 13. Juni 2012 geräumt, die noch vorhandenen Schwäne in eine Schwanenstation in Luxemburg verbracht und die Einrichtung in T. geschlossen. Nach amtstierärztlicher Feststellung waren von den an diesem Tage in der Einrichtung vorgefundenen 62 Schwänen 22 Schwäne auswilderungsfähig, während 11 Schwäne aufgrund der Haltungsbedingungen Ballenabszesse an den Füßen aufwiesen. 3 Nachdem der Kläger ausweislich eines behördlichen Vermerks am Tage der Schließung und Räumung der Station mit zwei Schwänen auf dem Weg zu der Station gesehen worden war, untersagte der Beklagte dem Kläger mit einer ohne vorherige Anhörung erlassenen Verfügung vom selben Tage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des Landkreises. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage gegen diese Verfügung, der der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des VG Trier im Verfahren 5 K 1352/12.TR durch Aufhebung der Verfügung abhalf, nachdem das Gericht auf Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Verfügung wegen eines bislang nicht geheilten Anhörungsfehlers hingewiesen hatte. 4 Nach erfolgter Anhörung des Klägers erließ der Beklagte am 3. April 2013 eine neue Verfügung, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 750,00 € für den Fall der Nichtbeachtung das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des Landkreises untersagt wurde. Die Verfügung wurde außer auf § 5 des Landesjagdgesetzes – LJG – auch auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - gestützt, jeweils in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - und §§ 62, 64 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen, weil er Schwäne in Besitz genommen habe, ohne sie bei den in dieser Bestimmung genannten Personen abzugeben. Zudem habe er in der Schwanenstation in T. mehr als die Hälfte der dort vorgefundenen Schwäne unter Verstoß gegen das sich aus den §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG i. V. m. 45 Abs. 5 BNatSchG ergebende Gebot der unverzüglichen Auswilderung gesund gepflegter wild lebender Tiere gehalten, nachdem bei Auflösung der Schwanenstation festgestellt worden sei, dass von den seinerzeit dort befindlichen 62 Schwänen 22 keine Verletzungen und weitere 11 Schwäne nicht verletzungs-, sondern haltungsbedingte Krankheitsbilder aufgewiesen hätten. Ziel der Verfügung sei es, weitere widerrechtliche Entnahmen von Tieren aus der Natur sowie weitere Verstöße gegen die jagdrechtlichen Vorschriften zu unterbinden, namentlich eine Verbringung von Schwänen in den Landkreis Merzig-Wadern, in dem der Kläger nach Kenntnis des Beklagten inzwischen eine nicht genehmigte Schwanenstation betreibe. 5 Zur Begründung seiner nach Nichtbescheidung seines gegen die Verfügung vom 3. April 2013 gerichteten Widerspruchs erhobenen Untätigkeitsklage hat der Kläger insbesondere vorgetragen: Dem Bescheid fehle die Rechtsgrundlage, denn es sei nicht nachvollziehbar, wann und wo er in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen habe. Die Bundeswasserstraßenverwaltung habe einer Schwanenpflege durch ihn stets zugestimmt; auch seien die in § 5 LJG genannten Anzeigen stets erfolgt, eine Herausgabe der Schwäne sei nie verlangt worden. Er betreibe im Saarland keine illegale Schwanenstation. Im Übrigen hätten viele der seinerzeit vorgefundenen, äußerlich gesunden Schwäne an schweren inneren Erkrankungen gelitten. Die festgestellten Fußverletzungen könnten nicht ihm angelastet werden, sondern hätten andere Ursachen gehabt. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 aufzuheben. 8 Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 ergangene Urteil stattgegeben und den Bescheid vom 3. April 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei rechtwidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch sein bisheriges Verhalten Anlass gegeben habe, ihm das Einfangen und Aneignen von Schwänen zu untersagen. Als Rechtsgrundlagen für eine derartige Anordnung kämen zwar grundsätzlich sowohl § 5 Abs. 1 LJG als auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht, allerdings jeweils nur in Verbindung mit § 9 Abs. 1 POG. Danach könne ein uneingeschränktes Verbot, wild lebende Schwäne im Gebiet des beklagten Landkreises einzufangen und sich anzueignen, indessen nur verfügt werden, wenn die Gefahr bestehe, dass der Kläger sich wildlebende und dem Jagdrecht unterliegende Schwäne unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen aneigne oder gesunde, dem Jagdrecht unterliegende Tiere bzw. kranke oder verletzte Tiere unter Verstoß gegen § 34 Abs. 3 LJG an sich nehme. Daran fehle es hier. Zu berücksichtigen sei, dass dem Beklagten ein Ermessensspielraum zustehe. Dabei habe er nicht von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen dürfen. Letzteres sei aber hier der Fall gewesen, denn es sei nicht ersichtlich, wo und wann der Kläger nach Auffassung des Beklagten konkret gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Die in der Verfügung aufgestellte pauschale Behauptung, der Kläger habe in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen, sei nicht durch konkrete Fakten belegt worden 11 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: 12 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Verfügung vom 3. April 2013 rechtmäßig, weil der Kläger in der Vergangenheit durch sein Handeln gegen gesetzliche Bestimmungen des Jagd-, Natur- und Tierschutzrechts verstoßen habe und derzeit keine Anhaltspunkte für eine zukünftig rechtskonforme Verhaltensweise erkennbar seien. 13 So habe er zum einen gegen Tierschutzrecht verstoßen, weil von den in der Schwanenstation, für die er verantwortlich gewesen sei, vorgefundenen 62 Schwänen mindestens 11 Schwäne Ballenabszesse an Zehen und Schwimmhäuten aufgewiesen hätten, die auf einer fehlerhaften Haltung beruht hätten. Die diagnostizierten Abszesse seien darauf zurückzuführen gewesen, dass den Schwänen als Schwimmvögeln keine ihrer Art genügende Möglichkeit zum Aufenthalt im Wasser gegeben worden sei. Die in den Hallen in T.-F. untergebrachten Schwäne seien dort über viele Jahre auf Rindenmulch oder Stroh gehalten worden; die dort befindlichen Wasserflächen seien für den Aufenthalt von bis zu 60 Schwänen zu klein gewesen und hätten den Vögeln daher nur stundenweise zur Verfügung gestanden. Zur Verursachung der festgestellten Ballenabszesse durch fehlerhafte Haltung verweise er auf fachtierärztliche Stellungnahmen. Da die Ausbildung von Abszessen Schmerzen für die Tiere zur Folge habe und ein vermeidbares Leiden darstelle, hätten die zu diesen Konsequenzen führenden Haltungsbedingungen einen Verstoß gegen § 2 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - dargestellt. Der Kläger sei diesen fachlichen Einschätzungen im Übrigen nicht fundiert entgegengetreten. 14 Das Verwaltungsgericht habe ferner die Vorschrift des § 34 LJG zwar gesehen, aber zu Unrecht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet. § 34 Abs. 3 LJG treffe eine von § 45 Abs. 5 BNatSchG abweichende Regelung zur Pflege von dem Jagdrecht unterliegenden kranken oder verletzten Tieren, indem sie verlange, dass dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere, zu denen auch Schwäne gehörten, an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder an einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt bzw. eine Tierärztin zur Pflege übergeben werden; ein Recht zur eigenhändigen Pflege durch den Finder bestehe insoweit nicht. Solange der Kläger nicht über eine Anerkennung als Auffangstation für Wild verfüge, dürfe er generell keine Schwäne pflegen. Insoweit sei die Begründung des Bescheides zu ergänzen. An dieser Rechtslage habe sich auch dadurch nichts geändert, dass nach einer Auskunft des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes inzwischen für eine Schwanenstation in P. (Landkreis Merzig-Wadern) eine Genehmigung als Tiergehege nach § 43 BNatSchG mit dem Kläger als Gehegebetreuer erteilt worden sei; denn die erforderliche Zulassung als Auffang- und Pflegestation nach § 11 TierSchG stehe noch aus. 15 Sofern § 45 Abs. 5 BNatSchG überhaupt Anwendung finde, habe der Kläger jedenfalls gegen die Verpflichtung aus § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zur unverzüglichen Freilassung verstoßen. Da von den bei der Räumung der Schwanenstation in T. vorgefundenen 62 Schwänen 22 auswilderungsfähig gewesen, aber nicht in die Natur entlassen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht in der Lage sei, zu beurteilen, wann ein Tier auswilderungsfähig sei; es sei daher zu befürchten, dass er bei der Aufnahme von Tieren auch zukünftig gegen § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verstoßen werde. Die Auswilderungsfähigkeit von rund 1/3 des Gesamtbestandes sei bei der Räumung von erfahrenen Fachleuten aus Trier und Luxemburg festgestellt worden, denen als Amtstierärzten eine entsprechende Beurteilungskompetenz zukomme. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht nicht auf die Frage eingegangen, ob der Kläger – sofern § 45 Abs. 5 BNatSchG anwendbar sei – eine Einrichtung wie diejenige in T... oder jetzt in P... überhaupt betreiben dürfe. Nach einem Beschluss des VG Darmstadt vom 28.03.2013 (Az. 1/11.DA) sei eine Schwanenstation wie die vom Kläger in T... und jetzt in P... betriebene aufgrund der Vielzahl der betreuten Tiere und des auf Dauer angelegten Betriebs als „tierheimähnliche Einrichtung“ i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG anzusehen; danach werde die Einrichtung in P... derzeit noch formal illegal betrieben. Dem Beklagten stehe das Recht zu, die Entnahme von Tieren aus der Natur in seinem Zuständigkeitsbereich zu untersagen, wenn diese an anderer Stelle ohne die erforderlichen Genehmigungen betreut werden sollen. 16 Schließlich seien auch die in der Verfügung angeführten Verstöße des Klägers gegen seine Verpflichtungen aus § 5 LJG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hinreichend ermittelt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür und es sei insbesondere vom Kläger trotz entsprechender Aufforderungen nie hinreichend konkret dargelegt worden, dass er die aneignungsberechtigte Person, in Ortsgemeinden den Ortsbürgermeister, die Gemeindeverwaltung oder die nächste Polizei- oder Forstdienststelle über die von ihm aufgenommenen Tiere informiert habe. Soweit die Bundesschifffahrtsverwaltung in einem von ihm vorgelegten Schreiben vom 19. Juli 2012 als Grundstückseigentümer und Jagdausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Pflege eines nicht mehr auswilderungsfähigen Schwans erteilt habe, sei dies rechtsirrig erfolgt. 17 Die aufgrund des somit vollständig ermittelten Sachverhalts auf der Grundlage von § 9 POG bzw. § 16 a TierSchG ergangene Verfügung sei auch ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Vielzahl der Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, verbunden mit einer zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ohne jegliche Zulassung im Saarland betriebenen Station habe ein behördliches Einschreiten gerechtfertigt. 18 Der Beklagte beantragt, 19 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2013 die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und führt insbesondere noch aus, der Beklagte habe auch im Berufungsverfahren keinen einzigen Fall konkret vorgetragen, in dem er bezüglich eines bestimmten Tieres gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstoßen habe. 23 In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger einen an Frau M. S.-G. als Betreiberin der Auffang- und Rückbürgerungsstation für Wasservögel in P.-B. gerichteten Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz – amtstierärztlicher Dienst – des Saarlandes vom 17. Oktober 2014 vorgelegt, wonach dieser die bis zum 16. Oktober 2017 befristete Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG erteilt wird, in der genannten Einrichtung anseriforme Wildvögel (Schwäne und Gänse) unter zahlreichen Nebenbestimmungen zu halten; als verantwortliche Person i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG wird der Kläger bestimmt. Auf die daraufhin vom Beklagtenvertreter angekündigte Bereitschaft, seinen Bescheid vom 3. April 2013 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, sofern der Kläger verbindlich erkläre, jeden im Gebiet des Landkreises eingefangenen Höckerschwan der Kreisverwaltung zu melden und ausschließlich in die Einrichtung in P.-B. zu verbringen, erklärte der Kläger, zur Abgabe solcher Erklärungen nicht bereit zu sein. 24 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist zulässig und begründet. 26 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn die angefochtene ordnungsbehördliche Verfügung des Beklagten vom 3. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 27 Die angefochtene Verfügung, mit der dem Kläger das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des beklagten Landkreises untersagt wird, wurde zu Recht auf § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - i.V.m. Vorschriften des Naturschutz- und Jagdrechts gestützt. Weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Jagdrecht enthalten spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass ordnungsbehördlicher Verfügungen zur Unterbindung von Verstößen gegen Ge- und Verbotstatbestände des Landesjagdgesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes; deshalb ist der Beklagte und ihm insoweit folgend auch das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass als Ermächtigungsgrundlage für das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot des Einfangens und Aneignens wildlebender Schwäne nur ein Rückgriff auf die polizei- und ordnungsbehördliche Generalklausel in § 9 POG i.V.m. den jeweils verletzten Normen des Landjagdgesetzes bzw. des Bundesnaturschutzes als Bestandteilen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht kommt, und dass der Kläger insoweit als Handlungsstörer i.S.v. § 4 POG in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung setzt danach voraus, dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm praktizierten Einfangen und Halten von Schwänen Verstöße gegen Ge- oder Verbotsnormen des Naturschutz- und Jagdrechts vorgehalten werden können, und dass des Weiteren die Gefahr künftiger derartiger Verstöße konkret zu besorgen ist. 28 Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend zu bejahen. 29 Der Beklagte hatte zunächst im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hinreichenden Anlass für die Annahme des Bestehens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil die von dem Kläger geübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme von Schwänen Verbotsnormen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Ge- und Verbotsnormen des Landesjagdgesetzes verletzte und mit weiteren Verstößen dieser Art zu rechnen war. 30 Einschlägig sind zunächst die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen und sie zu fangen. Keinem Zweifel unterliegt, dass es sich bei den im Gebiet des Beklagten - namentlich an den Ufern der Mosel und ihrer Nebenflüsse, aber auch an Seen und Teichen, z.B. in Parks - anzutreffenden Höckerschwänen um wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten handelt. Der Höckerschwan (Cygnus olor) ist als europäische Vogelart gemäß der Legaldefinition in § 7 Nr. 13 b) bb) BNatSchG eine besonders geschützte Art. Diesen Schutzstatus genießen pauschal sämtliche europäische Vogelarten, auch häufig verbreitete sogenannte „Allerweltsarten“ (vgl. z.B. Klages, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 7, Rn. 26, m.w.N. sowie Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 44 BNatSchG, Rn. 9). Allein der Umstand, dass es sich bei Höckerschwänen häufig um halbdomestizierte Parkvögel handelt, ändert nichts an deren Einstufung als wild lebende Tiere. 31 Die von dem Kläger seit Jahren praktizierte Vorgehensweise, Schwäne in ihrem natürlichen Lebensraum zu ergreifen, abzutransportieren und nicht nur kurzfristig, sondern oft über Wochen und Monate in Gewahrsam zu nehmen, erfüllte ohne weiteres den Tatbestand des Nachstellens und Fangens. „Nachstellen“ meint sämtliche Handlungen, die insbesondere das „Fangen“ unmittelbar vorbereiten sollen; „Fangen“ bedeutet den Zugriff auf ein Tier in der Absicht, es lebend in seine Gewalt zu bekommen, ohne ihm alsbald und am Ort des Zugriffs die Freiheit wiedergeben zu wollen (vgl. dazu Müller-Walter, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Dabei schließt die - bei dem Kläger zweifellos vorliegende - „gute Absicht“, ein als verletzt oder krank angesehenes Tier gesund pflegen zu wollen, den Tatbestand des Nachstellens und Fangens nicht vornherein aus; dies ergibt sich aus § 45 Abs. 5 BNatSchG, wonach insbesondere ein Fangen zu diesem Zweck nur unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist. Darüber hinaus erfüllte die Vorgehensweise des Klägers auch den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen bzw. in Besitz oder Gewahrsam zu halten. Denn er hat als verantwortlicher Vorsitzender des U. e.V. und als allein unmittelbar für diesen Verein handelnde Person die von ihm eingefangenen Schwäne in der von diesem Verein betriebenen sog. Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in Gewahrsam genommen und dort vielfach auch über längere Zeiträume in Gewahrsam gehalten. 32 Zur Rechtfertigung dieses Verhaltens konnte und kann der Kläger sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 5 BNatSchG berufen. § 45 Abs. 5 BNatSchG begründet - als Ausnahme insbesondere vom Verbot des „Fangens“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, aber auch als Ausnahme von dem Besitzverbot des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG - die Befugnis zur Inbesitznahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere mit dem Ziel der Gesundpflege (vgl. z.B. Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 45, Rn. 21). Danach steht grundsätzlich jedermann das Recht zu, verletzte oder kranke Tiere aus der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen (vgl. Müller-Walter, a.a.O., § 45, Rn. 12). Jedoch steht die Vorschrift unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften: Sofern es sich bei den Tieren um solche handelt, die dem Jagdrecht unterliegen, besteht ein ausschließliches Aneignungsrecht des Jagdberechtigten (§ 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -); darüber hinaus sind die Länder gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 BJagdG ermächtigt, Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen. Davon hat Rheinland-Pfalz mit der Regelung besonderer Ablieferungs- und Anzeigepflichten in § 5 des Landesjagdgesetzes - LJG - und insbesondere mit der Sonderregelung des § 34 Abs. 3 und Abs. 4 LJG über das Auffinden von krankem oder verletztem Wild Gebrauch gemacht. Da es sich bei dem Höckerschwan gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG um eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart und damit gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG um „Wild“ handelt, greift der Vorbehalt zu Gunsten jagdrechtlicher Vorschriften hier ein. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung des Einfangens von Schwänen somit von vornherein nicht auf das Gesundpflegeprivileg des § 45 Abs. 5 BNatSchG berufen, sondern hatte die besonderen jagdrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Besitzerlangung an Wild und insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit aufgefundenem krankem oder verletztem Wild zu beachten. 33 Den sich aus den Vorschriften des Landesjagdrechts ergebenden besonderen Pflichten hat der Kläger indessen in der Vergangenheit nicht Rechnung getragen, und es ist auch zu besorgen, dass er diese weiterhin nicht in jeder Hinsicht befolgen wird. 34 Einschlägig ist zunächst § 5 Abs. 1 LJG. Danach ist derjenige, der den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, verpflichtet, das Wild der aneignungsberechtigten Person, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 2 LJG, dass derjenige, der krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt, verpflichtet ist, dies einer in Abs. 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Diesen besonderen Anzeige- und Ablieferungspflichten in Bezug auf Wild hat der Kläger in der Zeit des Betriebs der sog. Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in T.-F. bis zu deren endgültiger Schließung am 13. Juni 2012 nicht entsprochen. Da die vom Kläger geübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme wildlebender Schwäne - wie dargelegt - die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG erfüllt und das Gesundpflegeprivileg nach § 45 Abs. 5 BNatSchG zu seiner Rechtfertigung nicht greift, hätte er darlegen müssen, dass er in allen Fällen den anstelle des § 45 Abs. 5 BNatSchG greifenden besonderen Ablieferungs- und Anzeigepflichten des § 5 Abs. 1, 2 LJG Rechnung getragen hat. Davon kann indessen keine Rede sein. Eindeutig ist zunächst, dass er die Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 1 LJG zu keinem Zeitpunkt erfüllt, sondern angetroffene Schwäne eigenmächtig in Besitz genommen und über einen längeren Zeitraum behalten hat. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass er in Bezug auf von ihm wahrgenommene kranke oder verletzte (sowie gegebenenfalls in seinem Gewahrsam verendete) Schwäne der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 LJG genügt hat. 35 Soweit sich der Kläger sowohl hinsichtlich der Erfüllung der Anzeigepflicht als auch hinsichtlich einer „Erlaubnis“ zur Inbesitznahme von Schwänen auf ein mit der Berufungserwiderung vorgelegtes Schreiben des Wasser- und Schifffahrtsamtes Trier vom 2. August 2012 (Bl. 239 der GA) beruft, wonach ihm dieses als „Grundstückseigentümer und Schifffahrtspolizeibehörde“ bescheinigt, „in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von verletzten oder kranken Schwänen gemäß § 5 i.V.m. § 34 LJG gemeldet und die Erlaubnis zur Pflege in den vereinseigenen Pflegestationen in T. und P.-B. erhalten zu haben“, kann ihn dies nicht entlasten. Abgesehen davon, dass schon nach eigenem Bekunden des Klägers keineswegs alle von ihm eingefangene und in Gewahrsam genommene Schwäne von Wasserflächen oder Uferbereichen der Bundeswasserstraße Mosel stammten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bund als Träger des für ihn handelnden Wasser- und Schifffahrtsamtes Trier „aneignungsberechtigte Person“ i.S.v. § 5 Abs. 1 LJG in Bezug auf wildlebende Schwäne auf der Mosel und in deren Uferbereichen ist. Der Senat schließt sich der in dem vom Beklagten vorgelegten Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 30. Juni 2011 (Bl. 225 der GA) vertretenen Rechtsauffassung an, der zufolge nach der in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Rechtslage nach § 7 Abs. 2 LJG Bundeswasserstraßen und deren Uferbereiche den benachbarten Jagdbezirken anzugliedern sind, so dass der Bund als Grundstückseigentümer sein Jagdrecht nur als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausüben kann; folglich ist er nicht allein aneignungsberechtigter Eigentümer und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung weder tauglicher Adressat für die Erfüllung der Anzeige- und Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 LJG noch berechtigt, dem Kläger eine Erlaubnis zur Aufnahme der Schwäne in einer „Auffangstation für Wild“ (um die es sich bei der Station in T.-F. - wie noch auszuführen sein wird - ohnehin nicht handelte) zu erteilen. Soweit der Kläger vorträgt, wegen eines nach strompolizeilichen Vorschriften auf bundeseigenen Ufergrundstücken bestehenden Betretungsverbots müssten derartige Grundflächen als befriedete Bezirke i. S. v. § 6 BJagdG und § 8 LJG gelten, kann offenbleiben, ob dem gefolgt werden kann. Selbst wenn es sich bei Grundflächen, auf denen der Kläger Schwäne eingefangen hat, im Einzelfall um Teile befriedeter Bezirke, auf denen die Jagd ruht, gehandelt haben sollte, hätte es nach § 8 Abs. 4 LJG einer Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde bedurft, um Eigentümern oder nutzungsberechtigten Personen in beschränktem Umfang das Fangen von Wild zu gestatten. Zumindest daran fehlte es hier. 36 Darüber hinaus kann das Wasser- und Schifffahrtsamt auch nicht als „nächstgelegene Polizeidienststelle“ i.S.v. § 5 Abs. 1 LJG angesehen werden. Dies folgt schon daraus, dass dem Landesgesetzgeber die Kompetenz fehlen würde, eine Bundesbehörde als Adressaten zur Erfüllung landesjagdrechtlicher Anzeige- und Ablieferungspflichten in Bezug auf Wild zu bestimmen und damit dessen Verpflichtung zur Entgegennahme von solchen Anzeigen sowie von Wildtieren zu begründen. Mit den „nächstgelegenen Polizeidienststellen“ können daher nur die nach den §§ 1, 75 Abs. 2, 76 ff. POG sachlich und örtlich jeweils zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörden und Polizeidienststellen des Landes (einschließlich gegebenenfalls der Wasserschutzpolizei des Landes) gemeint sein. Mit einer „Anzeige“ eingefangener Schwäne beim Wasser- und Schifffahrtsamt Trier sowie mit einer von diesem rechtsirrig erteilten Erlaubnis zur (dauerhaften) Inbesitznahme der Schwäne und zu deren Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Pflege in der Station T.-F. durfte sich der Kläger somit keineswegs zufrieden geben. 37 Soweit es sich um kranke oder verletzte Schwäne handelte, waren von ihm des Weiteren die besonderen Bestimmungen des §§ 34 Abs. 3 LJG zu befolgen. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG ist derjenige, der krankes oder verletztes Wild auffindet, berechtigt, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben. Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LJG ist Voraussetzung hierfür, dass zuvor eine der in § 5 Abs. 1 LJG genannten Personen oder Dienststellen informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in § 32 Abs. 2 Nr. 2 BJagdG Gebrauch gemacht, von § 45 Abs. 5 BNatSchG abweichende Regelungen für die Aufnahme, Pflege und den Verbleib von verletztem oder krankem Wild zu erlassen. Die Abweichung von § 45 Abs. 5 BNatSchG besteht darin, dass § 34 Abs. 3 LJG jedermann, der verletztes oder krankes Wild auffindet, zwar die „Aufnahme“ (im Sinne einer vorübergehenden Inbesitznahme), aber nicht die (längere) Ingewahrsamnahme zur Durchführung einer „Gesundpflege“ in eigener Verantwortung erlaubt, sondern (zunächst) eine Informationspflicht und (sodann, bei deren Fruchtlosigkeit) eine strikte Übergabepflicht an die dort genannten Stellen bzw. Personen statuiert, damit diese die erforderliche Gesundpflege durchführen. Diesen Verpflichtungen hat der Kläger nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt genügt. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LJG ergibt, hat er bereits die in § 34 Abs. 3 Satz 2 LJG vorausgesetzte Informationspflicht in Bezug auf wahrgenommenes krankes oder verletztes Wild nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LJG nicht oder allenfalls vereinzelt erfüllt. Darüber hinaus fehlte es an der Voraussetzung der unverzüglichen Übergabe der aufgenommenen kranken oder verletzten Schwäne zur Pflege an eine der in § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG genannten Personen oder Stellen. Insbesondere handelte es sich bei der vom Kläger verantwortlich geleiteten sog. Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in T.-F. nicht um eine „Auffangstation für Wild“ i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG. Zwar wird der Begriff der Auffangstation für Wild weder in § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG noch an anderer Stelle im LJG oder im BJagdG definiert; auch sieht das LJG kein förmliches Anerkennungsverfahren für derartige Einrichtungen vor. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, durch die Pflicht zur Übergabe alternativ auch an eine Auffangstation für Wild eine fachkundige Gesundpflege kranker oder verletzter Wildtiere wie bei Aufnahme durch die jagdausübungsberechtigte Person oder einen zugelassenen Tierarzt zu gewährleisten, ergibt sich jedoch, dass als Auffangstation für Wild nur solche Einrichtungen in Betracht kommen können, die bestimmte Mindestanforderungen an die Gewährleistung einer art- und tierschutzgerechten Gesundpflege erfüllen sowie auch eine unverzügliche Auswilderung der Tiere nach Wiedererlangung ihrer Fähigkeit zur selbstständigen Erhaltung in der Natur (vgl. dazu § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) erwarten lassen. Das war bei der Station in T.-F. nach den sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Erkenntnissen in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall. So ist bereits nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Station, wie in § 43 Abs. 3 BNatSchG in den seit dem 1. März 2010 geltenden Fassungen der Vorschrift vorgesehen, zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 1. März 2010 der zuständigen Behörde als Tiergehege förmlich angezeigt worden ist, um die Einhaltung der sich aus §§ 43 Abs. 2 i.V.m. 42 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG ergebenden Anforderungen an Haltung und Pflege der Tiere einschließlich der Beachtung der Vorschriften des Tier- und Artenschutzes prüfen und gegebenenfalls durch erforderliche Anordnungen sicherstellen zu können. Darüber hinaus haben die im Tatbestand aufgeführten zahlreichen behördlichen Besuche und Kontrollen - auch unter Beteiligung von Amtstierärzten - seit dem Jahre 2007 immer wieder ergeben, dass diese Anforderungen auch tatsächlich oft nicht erfüllt waren. So wurde wiederholt festgestellt, dass in der Schwanenstation eine viel zu große Anzahl von Schwänen gleichzeitig gehalten wurde, was wegen der dafür zu kleinen Auslauf- und Schwimmflächen zur Ausbildung von Ballenabszessen an den Füßen und Schwimmhäuten der Schwäne führte. Ferner wurde immer wieder ein nicht unerheblicher Teil der Schwäne auch noch nach Eintritt der Auswilderungsfähigkeit für längere Zeit weiter in Gewahrsam gehalten. Soweit der Kläger nach wie vor diese Sachverhalte bestreitet und insbesondere die festgestellten und zum Teil auch fotografisch dokumentierten Ballenabszesse auf andere Ursachen als die in der Station herrschenden Haltungsbedingungen zurückführen will, ist dem entgegenzuhalten, dass den an den Kontrollbesuchen beteiligten Amtstierärzten hinsichtlich der Frage, ob die Haltungsbedingungen tierschutzgerecht sind, von Gesetzes wegen eine den Einschätzungen des Klägers gegenüber vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (so auch OVG Nds., Urteil vom 18. Juni 2013 - 11 LC 206/12 -, NuR 2013, 584 und juris, Rn. 28); gleiches gilt nach Auffassung des Senats auch für die Beurteilung der Auswilderungsfähigkeit von zum Zwecke der Gesundpflege in Gewahrsam gehaltenen Wildtieren. 38 Hat danach der Kläger in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen über Jahre hinweg mit seiner Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme wildlebender Schwäne gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sowie gegen die Anzeige- und Ablieferungspflichten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LJG und zugleich gegen die besondere Übergabepflicht hinsichtlich kranker oder verletzter Wildtiere nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG verstoßen, so bestand angesichts der erklärten Absicht des Klägers, seine Vorgehensweise im Zuständigkeitsbereich des Beklagten fortsetzen zu wollen, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 9 POG und damit ein hinreichender Anlass für den Beklagten zum Einschreiten. 39 Es kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier auch nicht festgestellt werden, dass die Verfügung vom 3. April 2013 ermessensfehlerhaft erlassen wurde. Insbesondere trifft der Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den umfangreichen Verwaltungsakten, dass der Beklagte das Vorgehen des Klägers über Jahre beobachtet und kritisch begleitet hat; die fortlaufenden Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Jagdrecht sind danach offenkundig. Darüber hinaus enthält die Begründung des Bescheides hinreichende und sachgerechte Erwägungen dazu, dass der Kläger als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden konnte und ein weniger eingreifendes Mittel als das Verbot weiteren Einfangens und Aneignens wildlebender Schwäne zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ersichtlich ist. 40 An dieser Situation hat sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch nichts Entscheidendes geändert. Zwar hat der Beklagte seine Verfügung wegen ihrer andauernden Wirkung unter Kontrolle zu halten und im Rahmen seines Ermessens bei gegebenem Anlass zu entscheiden, ob die Verfügung wegen Wegfalls der konkreten Gefahr aufgehoben oder wegen Veränderung der Gefahrensituation inhaltlich geändert, insbesondere abgemildert werden kann. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch derzeit (noch) nicht vor. Zwar ist eine Veränderung dadurch eingetreten, dass das saarländische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 12. Juni 2014 festgestellt hat, dass gegen die Errichtung und den Betrieb eines von Frau S.-G. gemäß § 43 Abs. 3 BNatSchG angezeigten Tiergeheges in P.-B. unter Beachtung zahlreicher Nebenbestimmungen keine Bedenken bestehen, wobei insbesondere die Zahl der zur vorübergehenden Aufnahme zum Zwecke der Gesundpflege in dieser Einrichtung befindlichen Schwäne auf maximal 20 begrenzt wurde; zu den weiteren Nebenbestimmungen gehört auch die Bestellung des Klägers als Gehegebetreuer. Darüber hinaus wurde dieser Einrichtung inzwischen mit Bescheid des saarländischen Landesamtes für Verbraucherschutz vom 17. Oktober 2014 auch die (auch aus Sicht des Senats für derartige Einrichtungen erforderliche) Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zur Haltung anseriformer Wildvögel (insbesondere Schwäne) in einer tierheimähnlichen Einrichtung (Schwanenauffangstation) unter zahlreichen Nebenstimmungen erteilt; insoweit ist der Kläger auch als verantwortliche Person i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a. F.) bestimmt worden. Danach spricht zwar viel dafür, dass diese Einrichtung als Auffangstation für Wild i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG angesehen werden kann, zumal die Vorschrift nicht voraussetzt, dass sich die Einrichtung in Rheinland-Pfalz befinden muss. Demzufolge könnte der Kläger künftig seiner Übergabepflicht nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG wohl auch bezüglich im Gebiet des beklagten Landkreises aufgefundener kranker oder verletzter Schwäne durch Übergabe an diese Einrichtung genügen. Dennoch ist weiterhin nicht hinreichend sicher gewährleistet, dass der Kläger zum einen nunmehr - bei künftiger Erlangung des Besitzes an (gesunden) wild lebenden Schwänen im Gebiet des Landkreises - seiner Abgabepflicht nach § 5 Abs. 1 LJG bzw. - bei Wahrnehmung kranker oder verletzter Schwäne im Gebiet des Landkreises - seinen Informationspflichten nach den § 5 Abs. 2, 34 Abs. 3 Satz 2 LJG gegenüber den in § 5 Abs. 1 LJG genannten Personen oder Stellen nachkommen wird. Zum anderen besteht auch keine hinreichende Gewähr, dass er im Zuständigkeitsbereich des Beklagten angetroffene kranke oder verletzte Schwäne, die er in Besitz genommen hat, ausschließlich an die Einrichtung in P. als Auffangstation für Wild oder ersatzweise an eine der anderen in § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG genannten Personen oder Stellen abliefern, d. h. insbesondere auf eine unzulässige Gesundpflege in eigener Regie und anderenorts verzichten wird. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats die Abgabe dahingehender verbindlicher Erklärungen, von denen der Beklagte eine Aufhebung seiner Verfügung vom 3. April 2013 mit Wirkung für die Zukunft berechtigterweise abhängig machen wollte, ausdrücklich verweigert. 41 Damit bleibt es dabei, dass weiterhin konkret zu besorgen ist, dass der Kläger wild lebende Schwäne im Bereich des beklagten Landkreises entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einfangen und unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen des Landesjagdgesetzes in Besitz oder Gewahrsam nehmen wird. 42 Keinen Bedenken begegnet schließlich auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 62 und 64 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Sie ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere ohne weiteres dahin zu verstehen, dass das Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Einfangens und Aneignens wild lebender Schwäne im Gebiet des Landkreises angedroht wird. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes sind Bedenken weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. 45 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2).