Urteil
8 A 10560/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1106.8A10560.14.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen erteilt hat. 2 Der Beigeladene ist Nebenerwerbslandwirt und bewirtschaftet 24 ha Acker- und Grünland. Außerdem betreibt er eine Ammenkuhhaltung mit etwa 30 Rindern. 3 Seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Kuhstall auf dem gepachteten Flurstück Gemarkung L., Flur … Nr. … lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2012 ab: Der vorhandene Wirtschaftsweg (Flurstück Flur … Nr. …) genüge nach der Stellungnahme der Klägerin nicht zur ordnungsgemäßen Erschließung des Außenbereichsvorhabens. Die Klägerin hatte ihr Einvernehmen mit Beschluss vom 18. Januar 2012 nur unter der Auflage erteilt, dass die Zuwegung durch den Beigeladenen auf dessen Kosten mit einer Asphalttragdeckschicht befestigt werde. 4 Der Beigeladene legte dagegen Widerspruch ein und unterbreitete mit Schreiben vom 28. Januar 2013 ein Erschließungsangebot, den Wirtschaftsweg auf einer Länge von 80 bis 85 m ab dem Ende der vorhandenen bituminösen Befestigung in einer Breite von 3 m mit Asphaltfräsgut und Asphaltgranulat entsprechend einer Stellungnahme des DLR Mosel vom 21. Januar 2013 zu befestigen. Die Einleitungsgenehmigung für das Oberflächenwasser und die Unterhaltung sollten der Klägerin obliegen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 erteilte daraufhin der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Baugenehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens und mit verschiedenen Auflagen, insbesondere, eine wegemäßige Erschließung nach Maßgabe des Erschließungsangebots vorzunehmen. 6 Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Erschließung des Bauvorhabens sei nicht gesichert. Sie sei auch nicht verpflichtet, das Erschließungsangebot des Beigeladenen anzunehmen. Das Erschließungsangebot betreffe ausschließlich die wegemäßige Erschließung. Die Abwasserentsorgung und die Löschwasserversorgung seien dadurch nicht sichergestellt. Hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung sei ungeklärt, welche Anforderungen konkret an den Wegebau zu stellen seien, um eine ausreichende Erschließung zu gewährleisten. Die Beseitigung des auf der befestigten Wegefläche anfallenden Oberflächenwassers sei nicht gesichert, der vorhandene Einlaufschacht sei mit dem öffentlichen Kanalsystem nicht verbunden. Der Klägerin könne nicht zugemutet werden, den Weg in dem Ausbauzustand nach dem Erschließungsangebot zu übernehmen, eine Einleitungsgenehmigung für das anfallende Oberflächenwasser zu beschaffen und den ausgebauten Weg künftig zu unterhalten. 7 Der Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht in ihren Rechten verletzt, denn der Kreisrechtsausschuss habe zu Recht ihr Einvernehmen ersetzt, das nur wegen der Wegeerschließung versagt worden sei. Das Erschließungsangebot sei für die Klägerin zumutbar, ein erheblicher Mehraufwand für Unterhaltung entstehe nicht. Der Beigeladene hat vorgetragen, die vorhandene Wegeerschließung sei bereits jetzt ausreichend, das Erschließungsangebot sei nur wegen des Zeitdruckes gemacht worden. Abwasser entstehe durch den Kuhstall nicht, eine Löschwasserversorgung sei nicht notwendig, die Wasserversorgung erfolge über das Nachbargrundstück. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2014 abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid und die damit unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin unter Auflage erteilte Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG und § 36 BauGB. Jedenfalls in der durch Auflagen vorgegebenen Ausbauform sei die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert. Das Erschließungsangebot sei nicht unzumutbar für die Klägerin. Durch die Baumaßnahme werde der Wirtschaftsweg aufgewertet, die Unterhaltung und die Abführung des Oberflächenwassers von Wirtschaftswegen obliege der Klägerin aufgrund der gesetzlichen Unterhaltungspflicht. Eine erhebliche Mehrbelastung trete durch den Ausbau nicht auf. Die ausreichende Löschwasserversorgung sei dem Träger der Wasserversorgungseinrichtung und damit der Gemeinde übertragen. Deshalb könne die Baugenehmigung nicht wegen unzureichender Löschwasserversorgung versagt werden. 9 Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es verstoße gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 LBauO, wonach zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen müsse. Dies sei nach Auskunft der Verbandsgemeindewerke nicht der Fall. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung nicht wegen fehlender Löschwasserversorgung versagt werden könne, treffe nicht zu. Im Übrigen stehe das Urteil nicht im Einklang mit den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Verpflichtung kommunaler Erschließungsträger aufgestellt habe, ein Erschließungsangebot anzunehmen. Das vorliegende Angebot sei unzumutbar, weil die Klägerin danach verpflichtet bleibe, die Unterhaltung durchzuführen und die Oberflächenentwässerung des befestigten Wegestückes zu sichern. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 abzuändern und den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 20. Juni 2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag in erster Instanz. Die Klägerin sei durch die fehlende Löschwasserversorgung nicht in ihren Rechten verletzt. Nach § 46 Landeswassergesetz obliege es der Verbandsgemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, ausreichend Löschwasser für den Brandschutz zur Verfügung zu stellen, nicht der Klägerin als Ortsgemeinde. Für Einzelhöfe in freier Feldflur könne nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBauO eine Abweichung von dem Erfordernis, dass eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen müsse, zugelassen werden. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBauO könne auch so zu verstehen sein, dass die Anforderungen an die Brandbekämpfung nur für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gelten. 15 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 16 die Berufung zurückzuweisen 17 und macht sich die Ausführungen des Beklagten zu Eigen. Im Übrigen sei es treuwidrig, wenn die Klägerin sich auf eine fehlende Löschwasserversorgung berufe, für die sie verantwortlich sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 20 Die Klägerin ist durch die unter Ersetzung ihres Einvernehmens mit dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. Juni 2013 erteilte Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. 21 Insbesondere ist sie nicht in ihren Rechten verletzt, weil das von ihr nur unter Auflage erteilte Einvernehmen ersetzt wurde. Darüber hinaus ist sie aber auch nicht durch die Baugenehmigung in ihren eigenen Rechten verletzt. 22 1. Die Ersetzung des Einvernehmens ist rechtmäßig. Die Versagung des Einvernehmens bzw. die Erteilung nur unter einer Auflage war rechtswidrig und durfte deshalb von dem Beklagten ersetzt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB), denn die Klägerin hätte hier das Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen dürfen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Solche Gründe liegen jedoch nicht vor, auch wenn entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur Gründe zu überprüfen sind, die für die Klägerin maßgeblich waren oder ihre subjektiven Rechte betreffen, sondern die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Klägerin hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4/08 – in NVwZ 2011, 61 sowie juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 – 8 A 11309/05 – BRS 70 Nr. 103 sowie juris, Rn. 21). 23 Unstreitig handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen, so dass das Einvernehmen nur versagt werden durfte, wenn die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 24 Die planungsrechtliche Erschließung (vgl. §§ 30, 34, 35 BauGB), die nicht durch die landesrechtlichen bauordnungsrechtlichen Erschließungsvorschriften konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, NVwZ 1989, 353), muss nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausreichend gesichert sein, so dass geringere Anforderungen zu stellen sind als an eine gesicherte Erschließung i.S.v. § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 BauGB. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht für die Erschließung ein „außenbereichsgemäßer“ Standard aus (BVerwG Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 30/84 – BVerwGE 74, 19 sowie juris Rn. 20). Sie umfasst nicht nur die wegemäßige Erschließung, sondern auch die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser sowie die Abwasserentsorgung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn, BauGB, § 35 Rn. 69). 25 a) Eine ausreichende wegemäßige Erschließung ist hier gesichert. Es kann dahinstehen, ob bereits der Wirtschaftsweg Flurstück Flur … Nr. … in seinem bestehenden Ausbauzustand mit einer asphaltierten Strecke an der Einmündung in die Gemeindestraße und - nach Angaben des Beigeladenen von dem Landwirt K. vorgenommenen - Befestigungsmaßnahmen zur Erschließung des Vorhabens ausreicht. Jedenfalls genügt die auf der baufachlichen Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum - DLR - Mosel vom 21. Januar 2013 (Bl. 21 der Widerspruchsakte) beruhende, vom Beigeladenen angebotene Ausbaumaßnahme zur Herstellung einer ausreichenden Erschließung den zu stellenden Mindestanforderungen. 26 Diese ergeben sich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöst. Dabei ist der Zweck der Privilegierung gerade von Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zu beachten; ferner sind auch aus Gründen des Umweltschutzes und zur Schonung des Bodens keine hohen Anforderungen an Breite und Befestigung zu stellen. Landwirtschaftliche Betriebe sind herkömmlicherweise über Wirtschaftswege erschlossen, je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38 sowie juris Rn. 16 und 17)). 27 Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Stall für 30 Rinder einer Ammenkuhhaltung. Wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wird er nur über Winter genutzt, da das Vieh während des Sommers auf der Weide gehalten wird. Wenn das Vieh im Stall steht, muss dieser einmal täglich zur Fütterung aufgesucht und das Futter in Form von Silage-Rundballen muss zu dem Stall gebracht werden, ebenso wie das für die Einstreu benötigte Stroh; ferner muss der entstandene Mist abgefahren werden. Die dadurch verursachte Beanspruchung des Weges dürfte geringer sein als diejenige durch den bereits im ortsnäheren Bereich des Weges vorhandenen Stall und das daneben liegende Fahrsilo des landwirtschaftlichen Betriebes K. Dieses Fahrsilo wird unter Benutzung des Weges beschickt, die Silage wird dann nach Bedarf, wahrscheinlich zeitweise täglich, entnommen und über den Weg in den Stall gebracht. Diese Vorgänge finden im steileren Bereich des Weges statt, der von der Gemeindestraße aus zunächst eine Steigung von ca. 14 %, dann bis zum Fahrsilo ca. 12 % und bis zum Vorhaben des Beigeladenen von ca. 9 % aufweist (vgl. baufachliche Stellungnahme des DLR Mosel, a.a.O.). Dass die nach dieser baufachlichen Stellungnahme vorgesehene Befestigung mit 20 cm Asphaltfräsgut als Tragschicht 5 cm Asphaltgranulat als Deckschicht in einer Breite von 3 m für die Erschließung des Vorhabens ausreicht, wird von der Klägerin nicht konkret in Frage gestellt, wenn sie auch zunächst die Befestigung mit einer Asphalttragdeckschicht gefordert hatte. 28 Die Klägerin musste das entsprechende Erschließungsangebot des Beigeladenen auch annehmen. 29 Eine Gemeinde ist verpflichtet, ein Erschließungsangebot anzunehmen, wenn es hinreichend zuverlässig und zumutbar ist. Unzumutbar kann es sein, wenn die rechtzeitige Funktionsfähigkeit der Erschließungsanlage aus technischen Gründen, wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bauherrn oder der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen des späteren Unterhaltungsaufwandes unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, a.a.O., juris, Rn. 20). 30 Weder die Funktionsfähigkeit der Anlage noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beigeladenen hat die Klägerin hier substantiiert angezweifelt, auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln. Geltend gemacht hat die Klägerin nur eine unzureichende Regelung für die Ableitung des durch die Anlage entstehenden Oberflächenwassers und die fehlende Übernahme der Unterhaltungskosten durch den Beigeladenen. 31 Zur Ableitung des Oberflächenwassers ist festzustellen, dass der Weg bereits jetzt Wasser führt, das dann in die Rinne entlang der Gemeindestraße fließt und von dort durch Schächte in eine Leitung der Klägerin, die nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung in einen Vorfluter mündet. 32 Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass durch die Baumaßnahme nicht wesentlich mehr Wasser anfalle. Der Senat teilt diese Ansicht. Zwar hält er es für unwahrscheinlich, dass auf der entsprechend dem Erschließungsangebot befestigten Fläche noch Wasser in nennenswertem Umfang versickert. Andererseits dürfte angesichts der Verdichtung der Oberfläche des vorhandenen Erdweges und des bestehenden Gefälles auch jetzt schon kaum Wasser im Bereich der Wegefläche versickern. Soweit die Klägerin vorträgt, der Wasserabfluss werde im Bereich der befestigten Wegefläche nach dem Ausbau beschleunigt, verkennt sie, dass die befestigte Fläche eine Neigung nach Norden erhalten soll, wie sie auch bei dem unbefestigten Weg schon gegeben ist. Das Wasser läuft dann nach der baufachlichen Stellungnahme, soweit es nicht über eine auf dem Grundstück des Betriebes K. vorhandene Rohrleitung abgeleitet wird, neben der befestigten Wegefläche in einem Wegeseitengraben mit Steinschüttung gedrosselt in die Rinne an der Gemeindestraße. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb K. mit der Durchleitung durch sein Grundstück mittels der vorhandenen Leitung nicht einverstanden ist, zumal er selbst Vorteile von dem Wegeausbau hat und eine Überlastung der Leitung durch die Ausgestaltung des Zulaufs verhindert werden kann. Soweit das Angebot die Beschaffung einer eventuell erforderlichen Einleitungserlaubnis der Klägerin überlässt, ist die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in den Vorfluter gemeint, wie auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Hier kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Einleitungserlaubnis ohnehin besteht und die Wegeausbaumaßnahme keine maßgebliche Erhöhung der Wassermenge bewirkt. Selbst wenn keine Einleitungserlaubnis vorläge, wäre die Klägerin unabhängig von der Ausbaumaßnahme verpflichtet, sie einzuholen. 33 Soweit die Klägerin geltend macht, das Erschließungsangebot enthalte keine Übernahme der Unterhaltungskosten, rechtfertigt dies nicht die Versagung des Einvernehmens. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Erschließungsangebot der Gemeinde in der Regel nur dann zumutbar ist, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst, weil sie nur dann unwirtschaftliche Aufwendungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Spiegelstrich 3 BauGB vermeiden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, a.a.O.; juris, Rn. 20). Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht auf die grundsätzliche Unterhaltungspflicht der Klägerin für das Wirtschaftswegenetz verwiesen. Da die als Zuwegung zum Vorhaben zu benutzende Strecke des Wirtschaftsweges ein Gefälle von 8 % und mehr aufweist, erfordern die örtlichen Verhältnisse auch schon ohne das Vorhaben des Beigeladenen eine Befestigung (vgl. baufachliche Stellungnahme, a.a.O.). Die Klägerin erhält hier mit der von dem Beigeladenen angebotenen Maßnahme eine angemessene Wegebefestigung auf dessen Kosten. Die Übernahme der Unterhaltung ist ihr deshalb zuzumuten. Nicht zuzumuten ist sie hingegen dem Beigeladenen, da diese Wegestrecke nicht nur von ihm genutzt wird, sondern auch von anderen Anliegern, insbesondere auch von dem Betrieb K., dessen Stall und dessen Fahrsilo im steileren Bereich des Weges liegen und der Weg zwischen Stall und Fahrsilo von diesem wie eine Hoffläche benutzt wird. 34 Überdies ist die gewählte Befestigungsart weniger unterhaltungsaufwendig als die ebenso in Betracht gezogene Befestigung mit einer wassergebundenen Decke (vgl. baufachliche Stellungnahme, a.a.O.). Es werden also Kosten, die bei einer wassergebundenen Decke für die Unterhaltung entstehen würden, auf den Beigeladenen als Kostenträger der Baumaßnahme verlagert. 35 b) Auch im Übrigen ist eine ausreichende Erschließung gesichert. 36 Eine Trinkwasserversorgung ist, weil keine Aufenthaltsräume vorgesehen sind, auch nach der Landesbauordnung nicht erforderlich (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LBauO) und außerdem unbestritten über den Trinkwasseranschluss des Betriebes K. möglich. 37 Die ausreichende Versorgung mit Löschwasser ist ebenfalls gesichert. Zwar ist die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht deshalb entbehrlich, weil es in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fällt, als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz sicherzustellen hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz - LWG -). Diese Zuständigkeit für die Wasserversorgung entbindet den Bauherrn - ebenso wenig bei der Herstellung der übrigen Erschließungsanlagen - indes nicht von dem Erfordernis, dass für sein Bauvorhaben eine ausreichende Erschließung gesichert sein muss. Dem Beigeladenen durfte die beantragte Baugenehmigung deshalb durchaus wegen fehlender Löschwasserversorgung versagt werden. Denn § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG enthält lediglich eine Aufgabenzuweisung, gibt dem Bürger jedoch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne des öffentlichen Rechts. Vielmehr hat dieser grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 - 1 A 10588/10.OVG -, juris, Rn. 38). Im vorliegenden Fall reicht die bestehende Wasserversorgung zwar nicht aus, um die grundsätzlich geforderte Löschwasser-Grundversorgung von 48 m³/Stunde für 2 Stunden zu gewährleisten, vielmehr wurden bei einer Durchflussmessung nur 42 m³ an einem Hydranten innerhalb des Löschbereichs von 300 m, aber auch für die gesamte Ortslage, gemessen. (vgl. Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke Trier-Land zum Erschließungsangebot des Beigeladenen vom 27. März 2013, Bl. 73 GA). Es ist auch nicht absehbar, wann eine bessere Löschwasserversorgung zur Verfügung steht. Jedenfalls kann nicht damit gerechnet werden, dass die Löschwasserversorgung von 48 m³/Stunde für 2 Stunden bei Fertigstellung des Bauwerkes funktionsfähig und somit die Erschließung gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, a.a.O., juris, Rn. 20). Dem Erschließungserfordernis ist hier hinsichtlich der Löschwasserversorgung des Vorhabens jedoch auch schon dadurch genügt, dass an dem innerhalb des Löschbereichs von 300 m gelegenen Hydranten eine Löschwassermenge von 42 m³ zur Verfügung steht. Wie bereits ausgeführt, gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich entsprechend dem Zweck der Privilegierung geringere Anforderungen für die Erschließung, dies gilt auch für die Löschwasserversorgung. Dabei sind die Herkömmlichkeit und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, a.a.O., Rn. 16). Für das privilegierte Vorhaben im Außenbereich ist deshalb keine bessere Löschwasserversorgung geboten, als sie für die Ortslage besteht. Diese Überlegung kommt auch in § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBauO zum Ausdruck. Danach können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur Abweichungen zugelassen werden. Die Eigenart des Vorhabens begründet hier keine weitergehenden Anforderungen. Es handelt sich um einen Folienstall, der aus einer Bodenplatte aus Beton mit einem Stahlgerüst und einer Folienbespannung besteht. Eine Brandübertragung auf das benachbarte Wirtschaftsgebäude des Betriebes K. ist wegen der Entfernung nicht zu erwarten. 38 Eine Abwasserentsorgung ist für das konkrete Vorhaben nicht erforderlich, da das entstehende Abwasser von der Stroheinstreu des Stalles aufgenommen und mit dieser zur Düngung auf die Felder ausgebracht wird. 39 2. Die Klägerin ist auch über die Ersetzung des Einvernehmens hinaus nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit sie als Eigentümerin und Unterhaltungspflichtige des Weges Flurstück Flur … Nr. … durch die angefochtene Baugenehmigung betroffen ist, gelten die obigen Ausführungen, wonach ihr die Ausbaumaßnahmen zuzumuten sind. Hinsichtlich der Löschwasserversorgung ist sie nicht in eigenen Rechten betroffen, weil nicht sie Träger der Löschwasserversorgung ist, sondern die Verbandsgemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG). Eine Verletzung weiterer Rechte ist nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint billig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 ff ZPO. 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs, 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).