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Beschluss

7 A 10982/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:0428.7A10982.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Gründe dargelegt ist und vorliegt. Zwar wird klägerinseits geltend gemacht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die Rechtsache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrags kann die Berufung indes nicht zugelassen werden. 3 Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, die Grabstätte abzuräumen, in der im Juni 1985 die Leiche ihres Ehemannes beigesetzt worden war, finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 22 Abs. 2 Satz 1 der nach ihrer Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat Trier am 3. Februar 2010 in Kraft getretenen Friedhofssatzung der Beklagten (im Folgenden: FrS 2010), bestehen an der Richtigkeit dieser Annahme keine Zweifel. 4 Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FrS 2010 sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 5 Die Leiche des Ehemannes der Klägerin wurde im Juni 1985 in einer Reihengrabstätte im Sinne von § 13 FrS 2010 bestattet. Zwar ist diese damals – anders als es jetzt § 13 FrS 2010 vorsieht – nicht als nächst freie Grabstätte in einem Einzelgrabfeld, also nicht "der Reihe nach" belegt worden, wie sich aus den Angaben zum Bestand im "Konzept zur Umstrukturierung des Friedhofes S" der Beklagten ergibt, und – anders als es jetzt § 13 Abs. 1 FrS 2010 vorsieht – auch nicht schriftlich für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt worden. Vielmehr konnte die Klägerin beim Tod ihres Ehemannes – wie in allen anderen Todesfällen in S auch – eine freie Grabstätte auf dem Einzel- und Doppelgräber umfassenden einzigen Grabfeld des dortigen Friedhofes auswählen. Auch war im Juni 1985 eine Ruhezeit im Sinne von § 10 FrS 2010 noch gar nicht satzungsmäßig festgesetzt worden, sodass damals die ausgewählten Grabstätten so lange bestanden, wie sie von Angehörigen der oder des darin bestatteten Verstorbenen gepflegt wurden. Gleichwohl handelt es sich entgegen dem klägerinseitigen Vorbringen deswegen jedoch nicht um eine Wahlgrabstätte im Sinne von § 14 FrS 2010. 6 Gemäß § 14 Abs. 3 FrS 2010 sowie gemäß § 14 Abs. 3 der nach ihrer Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat Trier am 16. September 2002 in Kraft getretenen ersten Friedhofssatzung der Beklagten (im Folgenden: FrS 2002) sind Wahlgrabstätten nämlich zweistellige Grabstätten bzw. Doppelgräber. Die Klägerin hat im Juni 1985 jedoch eine einstellige Einzelgrabstätte ausgewählt, obwohl sie damals auf dem S Friedhof auch eine Doppelgrabstätte hätte auswählen können. Die von der Klägerin ausgewählte Grabstätte war aber auch ihrem Wesen nach keine Wahlgrabstätte in Sinne von § 14 FrS 2002 und 2010. Denn sie wurde der Klägerin nach den für alle gleichen Grundsätzen zur Verfügung gestellt, das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte ging in keinerlei Hinsicht über die an den übrigen Grabstätten auf dem Friedhof S bestehenden Nutzungsrechte hinaus, sodass sich diese Grabstätte in jeder Hinsicht als "Normal"-Grabstätte darstellt. "Wahl"-Grabstätten stellen sich hingegen als "Sonder"-Grabstätten dar, die zwar häufig auch einen größeren "Komfort" bieten als "Reihen"- bzw. "Normal"-Grabstätten, etwa frei wählbar sind, sich (deshalb) in bevorzugter Lage auf dem Friedhof befinden oder flächenmäßig größer sind, an denen vor allem aber weitergehende Nutzungsrechte bestehen als an "Reihen"- bzw. "Normal"-Grabstätten, bei denen insbesondere die Bestattung einer weiteren Leiche zugelassen ist und bezüglich der deshalb eine längere Benutzungsdauer als bei einer "Reihen"- bzw. "Normal"-Grabstätte eingeräumt wird. Ein solches Sondernutzungsrecht wird in der Regel schriftlich durch Verleihungsurkunde mit konstitutiver Wirkung begründet (vgl. insgesamt Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, Teil III Kapitel 2 Rdnrn. 29, 36 f., 39 und 47 m.w.N.). Alles dies ist bei dem Nutzungsrecht der Klägerin an der in Rede stehenden Grabstätte nicht der Fall. Vielmehr hat sie im Juni 1985 – wohl wegen des sehr frühen Todes ihres Ehemannes mit 30 Jahren – eine Einzelgrabstätte ausgewählt, obwohl sie auf dem S Friedhof damals auch eine Doppelgrabstätte als Familiengrabstätte hätte auswählen können. Aber auch ein längeres Nutzungsrecht an der ausgewählten Grabstätte als das, das im Juni 1985 an den anderen Grabstätten auf dem S Friedhof bestand, oder auch nur die Möglichkeit der Verlängerung ihres Nutzungsrechts wurde nicht vereinbart, schon gar nicht schriftlich. 7 Gemäß § 10 FrS 2010 beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre. Die Ruhezeit ist angesichts der Bestattung der Leiche des Ehemannes der Klägerin im Juni 1985 also im Juni 2010 abgelaufen. Etwas anderes folgt entgegen der klägerinseitigen Annahme nicht etwa aus § 26 Abs. 1 FrS 2010. Danach richtet sich "bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind", die "Ruhezeit … nach dieser Satzung". Da der Klägerin die in Rede stehende Reihengrabstätte bereits im Juni 1985 zugeteilt worden war und sie zwar nicht diese – gemäß § 12 Abs. 2 FrS 2010 bleiben Grabstätten Eigentum der Beklagten und können an ihnen nur Rechte "nach dieser Satzung" erworben werden –, wohl aber ein Nutzungsrecht an dieser Grabstätte erworben hatte, ist danach im vorliegenden Fall die in § 10 FrS 2010 auf 25 Jahre festgesetzte Ruhezeit maßgeblich. 8 Entgegen der klägerinseitigen Annahme ist das Nutzungsrecht an der in Rede stehenden Reihengrabstätte im Juni 2010 erloschen. Gemäß § 26 Abs. 2 FrS 2010 findet "für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte … diese Satzung unter Berücksichtigung der bisherigen Ruhezeit Anwendung". Da sich eine wortgleiche Regelung bereits in § 26 Abs. 2 FrS 2002 befand, da indes durch diese Regelung auch zufolge der Klagebegründung aber gerade die bislang unbefristeten Nutzungsrechte befristet werden sollten, kann diese Regelung nicht dahin verstanden werden, dass die bislang unbefristete Dauer der Ruhezeit maßgeblich sein und es deshalb bei der ursprünglich unbefristeten Dauer der Nutzungsrechte verbleiben sollte. Die klägerinseitige Annahme, dass deshalb auf die vereinbarte statt auf die bislang unbefristete Ruhezeit abzustellen sei, geht schon deshalb fehl, weil ja gerade keine Befristung der Ruhezeit vereinbart worden war. Die Regelung in § 26 Abs. 2 FrS 2002 kann vielmehr nur dahin verstanden werden, dass für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte gleichwohl diese Satzung Anwendung finden, bei einer Reihengrabstätte das Nutzungsrecht mit Blick auf § 13 Abs. 1 FrS 2002 also auf die nach § 10 FrS 2002 dreißigjährige Dauer der Ruhezeit beschränkt werden sollte, indes unter Berücksichtigung der "bisherigen", das heißt der bisher tatsächlich vergangenen Ruhezeit, die also nicht erst ab dem Inkrafttreten der Satzung zu laufen beginnen sollte. Dann aber ist die mit § 26 Abs. 3 FrS 2002 wortgleiche Regelung in § 26 Abs. 2 FrS 2010 dahin zu verstehen, dass für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte gleichwohl diese Satzung Anwendung finden soll, bei einer Reihengrabstätte das Nutzungsrecht mit Blick auf § 13 Abs. 1 FrS 2010 also nunmehr auf die nach § 10 FrS 2010 fünfundzwanzigjährige Dauer der Ruhezeit beschränkt werden soll, indes unter Berücksichtigung der bisher tatsächlich vergangenen Ruhezeit, entgegen der klägerinseitigen Annahme also nicht etwa unter Zugrundelegung der dreißigjährigen Ruhezeit nach § 10 FrS 2002. 9 Die nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechts durch § 26 Abs. 2 FrS 2002 und 2010 ist, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Eine echte Rückwirkung, d.h. ein nachträgliches änderndes Einwirken auf einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt kommt § 26 Abs. 2 FrS 2002 und 2010 schon deshalb nicht zu, weil bei deren Inkrafttreten noch bestehende Nutzungsrechte beschränkt werden sollten (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 19. April 1989 – 10 C 44/88 – AS 22, 364 [370] m.w.N.). Zwar kommt § 26 Abs. 2 FrS 2002 und 2010 eine unechte Rückwirkung zu, da sich diese Regelungen für die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehenden Nutzungsrechte Geltung beimessen. Die nachträgliche Beschränkung einer bestehenden Rechtsposition ist indes grundsätzlich zulässig und findet ihre Grenze erst dort, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Satzungsgebers verfehlt wird (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 1969 – 2 BvL 11/64 – BVerfGE 25, 142 [154] und vom 14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129 [155], beide m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 10 Zweck der Regelungen von Ruhezeit und Nutzungsrechten durch § 26 Abs. 1 und 2 FrS 2002 und 2010 war es, den Pflege- und Unterhaltungsaufwand zu verringern und die Friedhofsfläche langfristig zu verkleinern. Die mit dem Betrieb eines Friedhofs verbundenen Kosten rechtfertigen diesen Zweck. Ob dieser Zweck durch eine andere als die vom Verwaltungsrat der Beklagten erst am 28. September 2011 beschlossene Umstrukturierung besser erreicht werden könnte, ist im Zusammenhang mit den vorherigen Regelungen von Ruhezeit und Nutzungsrechten durch § 26 Abs. 1 und 2 FrS 2002 und 2010 unerheblich. Ferner ist die Beschränkung von Ruhezeit und Nutzungsrechten an Reihengrabstätten auf zunächst 30 und hernach 25 Jahre nicht zu beanstanden. Eine Ruhezeit von 30 bzw. 25 Jahren liegt deutlich über der gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BestG i.V.m. § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20. Juni 1983 (GVBl. S. 133) seit 1983 vorgeschriebenen Mindestruhezeit von 15 Jahren. Auch ist nicht ersichtlich, dass beim Ablauf einer Ruhezeit von 30 bzw. 25 Jahren bei bestatteten Leichen auf dem S Friedhof der Verwesungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Gaedke, a.a.O., Teil III Kapitel 1 Rdnrn. 32 und 37). 11 Demgegenüber erweist sich das Vertrauen der an Reihengrabstätten Nutzungsberechtigten auf den unbefristeten Fortbestand ihrer Nutzungsrechte nicht als vorrangig. Die Nutzungsberechtigten mussten sich darüber im Klaren sein, dass eine nachträgliche Modifikation von Nutzungsrechten an Grabstätten grundsätzlich zulässig ist. Denn ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an einer Grabstätte steht stets unter dem Vorbehalt, vom Friedhofsträger neu geregelt und auch beschränkt zu werden (ständ. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 – VII C 123.59 – BVerwGE 11, 68 [69 f.] m.w.N.). Erst recht ist der Vertrauensschutz dann eingeschränkt, wenn – wie hier seit dem Jahr 2002 – für den Friedhof bereits eine Friedhofssatzung existierte, die unbefristet bestehende Ruhezeiten und Nutzungsrechte beschränkte und damit den vorherigen Zustand erstmals einer rechtlichen Ordnung unterstellte. 12 Im Fall der Klägerin gelten keine Besonderheiten. Sie musste mit einem Ende der Ruhezeit und mit dem Erlöschen ihres Nutzungsrechts rechnen. Durch § 26 Abs. 2 FrS 2010 ist gewährleistet, dass die vor Inkrafttreten der Satzung bestehenden Reihengrabstätten für eine 25 Jahre währende Ruhezeit genutzt werden können. Dass die Beklagte keine weiter reichende Übergangsregelung in ihre Satzung aufgenommen und damit keine Besserstellung der bereits belegten gegenüber neu zu belegenden Reihengrabstätten vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Auch bei der Beschränkung eines zunächst unbefristeten Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist kein Grund dafür ersichtlich, eine über die Ruhezeit hinausgehende Nutzungszeit vorzusehen. Die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht erwarten, vor jeder Enttäuschung bewahrt zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 – BVerfGE 43, 242 [286]). Zudem hat die Beklagte trotz des Ablaufs der Ruhezeit im Juni 2010 nachträglich ihr Nutzungsrecht an der in Rede stehenden Reihengrabstätte unentgeltlich bis zum 1. November 2012, also um mehr als zwei Jahre "verlängert". Der Hinzuerwerb eines Nutzungsrechts an der benachbarten Einzelgrabstätte … war vor dem Inkrafttreten von § 26 Abs. 1 und 2 FrS 2002 und 2010 schon deshalb ausgeschlossen, weil daran noch ein anderweitiges Nutzungsrecht bestand, und ist nunmehr gemäß § 14 Abs. 4 FrS 2010 nur bei einem Sterbefall möglich (so schon § 14 Abs. 5 FrS 2002). Schließlich stellt sich die klägerinseits aufgeworfene Frage, ob die Angleichung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten an die Ruhezeit durch § 14 Abs. 1 FrS 2010 rechtmäßig ist (vgl. dazu auch Gaedke, a.a.O., Teil III Kapitel 2 Rdnr. 41 m.w.N.), im vorliegenden Verfahren nicht, weil die Klägerin – wie oben ausgeführt – kein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben hat. 13 Nach alledem sind die Ruhezeit und das Nutzungsrecht der Klägerin an der in Rede stehenden Reihengrabstätte im Juni 2010 abgelaufen bzw. erloschen. Insoweit räumt § 22 Abs. 2 Satz 1 FrS 2012 der Beklagten keinen Spielraum ein. Allerdings ist Letztere deswegen nicht etwa verpflichtet, die Grabstätte gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 FrS 2010 vor dem 30. Todestag des Ehemannes der Klägerin im Juni 2015 abräumen zu lassen. 14 In der Antragsbegründung wird auch nicht etwa dargelegt, dass die Rechtssache "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Rechtsvortrags" besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt schon deshalb, weil klägerinseits zu Unrecht der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte angenommen und die Regelungsinhalte von § 26 Abs. 1 und Abs. 2 FrS 2002 und 2012 nicht präzise erfasst wurden (s.o.). Zudem war dem Senat die oben aufgezeigte Auslegung von § 26 Abs. 2 FrS 2002 und 2012 ohne weiteres im Zulassungsverfahren möglich, hierfür bedurfte es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Bezüglich der in diesem Zusammenhang klägerinseits weiter aufgeworfenen Frage, ob zu der § 26 Abs. 1 FrS 2002 und 2012 festgesetzten Ruhezeit "eine angemessene Übergangszeit hinzuzurechnen ist", wird nicht dargelegt, wie diese Frage zu beantworten ist und weshalb, es wird nicht einmal angedeutet, welche Übergangszeit für angemessen gehalten wird und warum. Unabhängig von alledem wurde in der Antragsbegründung mit keinem Wort dargetan, dass bzw. weshalb die Rechtssache aus den klägerinseits genannten Gründen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll. 15 Nach alledem war der Berufungszulassungsantrag abzulehnen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren aus § 47 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.