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Beschluss

8 C 10384/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:0904.8C10384.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die am 13. Januar 2014 beschlossene Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, soweit darin die „Sonderbaufläche Zweckbestimmung Windkraft H.“ dargestellt ist. Die Fläche befindet sich im Norden von H. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der Innerortslage in einer Entfernung zu der Konzentrationsfläche von ca. 1.000 m. Im Planaufstellungsverfahren hat er eine unzureichende Windhöffigkeit in dem ausgewiesenen Gebiet sowie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eingewandt. 2 Mit der Normenkontrolle macht er Abwägungsfehler geltend, und zwar insbesondere eine fehlerhafte Gewichtung privater Belange wie Lärmbeeinträchtigungen, optisch erdrückende Wirkungen, Auswirkungen von Infraschall, Wertminderung sowie Gefahren durch Eiswurf und umstürzende Anlagen. 3 Der Normenkontrollantrag sei auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 – zulässig. Denn der Antrag richte sich gerade gegen die mit der Darstellung der Konzentrationszone verbundene Ausschlusswirkung. Die Festlegung einer Ausschlussfläche könne auch deshalb fehlerhaft sein, weil sich die Darstellung der Konzentrationsfläche als fehlerhaft erweise. Den Ausschlussflächen komme eine Schutzfunktion zu, insbesondere für die benachbarte Wohnbebauung, zu deren Schutz die Ausschlussfläche ausreichend groß bemessen sein müsse. Würde man die Statthaftigkeit der Normenkontrolle nur unmittelbar auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die dadurch bewirkte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten beschränken, wäre dies grundrechts- und europarechtswidrig. Art. 19 Abs. 4 GG verlange einen effektiven Rechtsschutz. Auch nach Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG hätten die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren hätten. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Inzidentprüfung sei insofern nicht ausreichend. 4 Der Antragsteller beantragt, 5 die Teiländerung des Flächennutzungsplans, Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windkraft der Verbandsgemeine Jockgrim, Konzentrationszonen „K. H.“, „I. R.“, „A. … E.“, Gemarkungsbereich H., für unwirksam zu erklären. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, weil die Darstellung von Konzentrationsflächen nicht statthafter Gegenstand der Normenkontrolle sein könne. Im Übrigen sei der Antragsteller auch nicht antragsbefugt, zudem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Planaufstellungsunterlagen sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren. II. 10 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 11 Der Senat durfte nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO hierüber durch Beschluss entscheiden, weil sich der Antrag als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 4 BN 31.14 –, Rn. 11 m.w.N.). 12 Der Normenkontrollantrag ist bereits nicht statthaft. 13 Nach § 47 Abs. 1 VwGO ist die Normenkontrolle nur gegen Satzungen und Rechtsverordnungen aufgrund des BauGB und gegen andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften eröffnet. Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung und grundsätzlich auch keine Rechtsnorm im materiellen Sinn (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 4 CN 6.03 –, BVerwGE 119, 217 und juris, Rn. 27), vielmehr handelt es sich in aller Regel um einen bloß vorbereitenden Plan (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, BVerwGE 128, 382 und juris, Rn. 15). 14 Eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und damit den Charakter einer Rechtsnorm im materiellen Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht den Darstellungen im Flächennutzungsplan nur insoweit zuerkannt, als sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Danach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (also auch der Errichtung einer Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) in aller Regel öffentliche Belange entgegen, soweit für dieses Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Kraft dieser gesetzlichen Regelung führt die Darstellung von Konzentrationszonen (Positivflächen) unmittelbar zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen Flächen (sog. Negativ- oder Ausschlussflächen); im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der Flächennutzungsplan mithin eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, woraus sich in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Rechtsschutzlücke ergibt, die im Wege der Analogie zu schließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, BVerwGE 128, 382 und Rn. 14 ff., insbesondere 16 und 19). 15 Weil nur der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, also der negativen Seite der Konzentrationsplanung unmittelbare Außenwirkung und damit materieller Rechtsnormcharakter zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, dass statthafter Gegenstand der Normenkontrolle analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch nur das Begehren sein kann, diese negative Rechtswirkung aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, BVerwGE 146, 40, Rn. 18; auch: BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 – 4 BN 32.13 -, Rn. 8). Die positive Wirkung, d.h. die Darstellung der Konzentrationsfläche für sich genommen, kann daher nicht statthafter Gegenstand der Normenkontrolle sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 19 f.), weil sie nicht unmittelbare nachteilige Rechtswirkungen herbeiführt, sondern vielmehr die sich aus der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ergebende Rechtsfolge bestätigt. 16 Da das Begehren des Antragstellers nicht auf die Aufhebung der Ausschlusswirkung und die damit verbundene Nutzungseinschränkung abzielt, sondern auf die Erweiterung der Ausschlussfläche unter Inanspruchnahme der von ihm bekämpften Konzentrationszone, hat er den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts statthaften Gegenstand der Normenkontrolle verfehlt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. 17 Diese Beschränkung der abstrakten Normenkontrolle ist auch mit dem Grundgesetz sowie mit Europarecht vereinbar. Die Vereinbarkeit mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes ist schon deshalb nicht zweifelhaft, weil Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verlangt, Rechtsschutz gerade im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu gewähren. Ob die Ausweisung der Konzentrationszone zu Recht erfolgt ist oder ihr gewichtige private oder öffentliche Belange entgegenstehen, kann im Rahmen der Inzidentkontrolle gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 4 BN 29.06 –, ZfBR 2007, 149). Dies hat im Übrigen den Vorteil, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Anlage auf die konkrete, sich aus dem jeweiligen Anlagentyp und Anlagenstandort ergebende Betroffenheit abgestellt werden kann. Europarecht steht dem Verzicht auf die abstrakte Normenkontrolle ebenfalls nicht entgegen. Denn nach dem von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Art. 11 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU (vormals Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG i.d.F. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG) haben die Mitgliedsstaaten festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können, was eine bloße Inzidentkontrolle der Bauleitplanung ebenfalls zulässt. 18 Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die Antragsbefugnis. 19 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass zum Angriff gegen die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur derjenige befugt ist, der über Grundstückseigentum außerhalb der Konzentrationszone verfügt und geltend macht, in seinem Interesse an der Windenergienutzung durch die Darstellung im Flächennutzungsplan eingeschränkt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 26). Eine solche Beeinträchtigung hat der Antragsteller nicht dargetan. 20 Schließlich fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. 21 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Rechtsbehelf unnötig ist, weil selbst ein Erfolg die Rechtstellung des Antragstellers nicht verbessern würde (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 bis 53, Rn. 11 und 16 m.w.N.). Weil statthafter Gegenstand der von dem Antragsteller erhobenen Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sein kann, würde sich bei einem Erfolg des Antrags der Tenor auch nur auf diese Wirkung beschränken, etwa dergestalt, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nur insoweit für unwirksam erklärt werden, als sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 17 f.), oder im Sinne der Feststellung, dass der Darstellung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zukommen (so der Formulierungsvorschlag von Gatz, Juris-Praxisreport zum Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2013, Anm. D; ders., Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 531). Neben der Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung bliebe der Inhalt des Flächennutzungsplans im Übrigen unverändert, insbesondere bliebe also die - letztlich nur die Rechtsfolge der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestätigende - Wirkung der Konzentrationszonenausweisung erhalten. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlussregelung würde der Antragsteller also nur erreichen, dass auch die bisherige Ausschlussfläche nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB potentieller Standort für Windenergieanlagen sein könnte. Damit träte nicht nur keine Verbesserung seiner Rechtstellung, sondern sogar deren Verschlechterung ein. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.